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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 23.01.2004
Aktenzeichen: 15 (17) Sa 1369/03
Rechtsgebiete: KnAT, BAT, ArbGG


Vorschriften:

KnAT § 58
BAT § 20 II c
BAT § 389
ArbGG § 69 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 12.06.2003 - 3 Ca 3627/02 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob Zahlungsansprüche der Klägerin durch Aufrechnung der Beklagten mit einem Rückforderungsanspruch hinsichtlich der im November 2000 gezahlten Zuwendung erloschen sind. Die am 14.03.1973 geborene, verheiratete Klägerin war seit dem 01.04.1994 im K3xxxxxxxxx der Beklagten in S2xxxxxx beschäftigt. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 29.03.1994, der zunächst bis zum 31.03.1996 befristet war, war der Knappschaftsangestelltentarifvertrag vom 12.06.1961 - im Folgenden KnAT - und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge mit Ausnahme der Nummern 1 und 2 der SR 2 y KnAT anwendbar. Mit Vertrag vom 21.03.1996 wurde das Arbeitsverhältnis befristet bis zur Anerkennung der Klägerin als Ärztin für Innere Medizin, längstens jedoch bis zum 31.03.1999 und mit Vertrag vom 08.03.1999 aus demselben Befristungsgrund längstens bis zum 31.03.2001 verlängert. Am 31.05.2000 schlossen die Parteien gemäß § 58 KnAT einen Auflösungsvertrag zum 31.05.2001. Schließlich vereinbarten sie am 21.09.2000 einen Nachtragsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 29.03.1994 mit folgendem Inhalt: "Nach abgeschlossener Facharztausbildung wird das Arbeitsverhältnis aus sozialen Gründen (Stellensuche) einvernehmlich bis zum 31.05.2001 verlängert." Im November 2000 zahlte die Beklagte der Klägerin die tariflich vorgesehene Zuwendung in Höhe von 9.145,99 DM brutto. Wegen der Einzelheiten der Gehaltsabrechnung für November 2000 wird auf Bl. 12 f. d.A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 04.12.2000 kündigte die Klägerin, die ab dem 01.01.2001 eine anderweitige Anstellung bei dem DRK-Blutspendedienst Baden-Württemberg-Hessen gGmbH gefunden hatte, ihr Arbeitsverhältnis zum 31.12.2000 (Bl. 46 d.A.). Hiermit erklärte die Beklagte sich mit Schreiben vom 07.12.2000 einverstanden. Für den Monat Dezember 2000 stand der Klägerin für die Leistung von Bereitschaftsdienst, als Urlaubsaufschlag und Krankenaufschlag ein Zahlungsanspruch in Höhe von 7.361,18 DM brutto zu. Dem entsprach ein Nettoauszahlungsbetrag von 3.061,61 DM. Wegen der Einzelheiten der Abrechnung für Dezember 2000 wird auf Bl. 16 d.A. Bezug genommen. Mit Korrekturabrechnung 11.00/3 rechnete die Beklagte die im November 2000 gezahlte Zuwendung von 9.145,99 DM brutto zurück und gelangte zu einem Rückzahlungsanspruch in Höhe von 3.932,71 DM. Mit Bezügemitteilung 01.01/1 errechnete die Beklagte unter Verrechnung ihres Rückzahlungsanspruchs von 3.932,71 DM mit dem Guthaben der Klägerin aus der o.g. Bezügemitteilung in Höhe von 3.061,61 DM eine restliche Forderung zu ihren Gunsten in Höhe von 871,10 DM entsprechend 445,39 EUR, die sie gegenüber der Klägerin geltend machte. Da die Klägerin diesen Betrag nicht an die Beklagte zurückzahlte, erhob die Beklagte vor dem Arbeitsgericht Saarbrücken unter dem Aktenzeichen 6 Ca 337/02 insoweit Klage. Dieser Rechtsstreit ist noch nicht entschieden. In der Folge verlangte die Klägerin vorgerichtlich mit diversen Schreiben die Überprüfung der Verrechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 12.06.2003 verwiesen und von einer erneuten Darstellung abgesehen. Hierbei legte sie zunächst eine Bescheinigung des Blutspendedienstes Hessen des Deutschen Roten Kreuzes gGmbH vom 12.03.2001 und schließlich eine weitere Bescheinigung vom 05.06.2003 der Blutspendedienst Baden-Württemberg-Hessen gGmbH vor. Wegen der Einzelheiten der Bescheinigungen wird auf Bl. 23 und 62 d.A. Bezug genommen. Mit ihrer am 30.12.2002 beim Arbeitsgericht Bochum eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Auszahlung des sich aus der Abrechnung 12.00/2 ergebenen Bruttobetrages von 7.361,18 DM entsprechend 3.763,71 EUR. Die Klägerin hat vorgetragen, die seitens der Beklagten vorgenommene Verrechnung der in dieser Abrechnung ausgewiesenen Ansprüche mit dem Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der Zuwendung sei unzulässig. Mit ihrem Stellenwechsel zum Blutspendedienst Hessen des DRK sei sie dem im Nachtragsvertrag vom 21.09.2000 bezeichneten Vertragszweck "Stellensuche" nachgekommen. Dies stehe einer Rückforderung der Zuwendung entgegen. Darüber hinaus sei der Blutspendedienst Hessen zumindest von seinem Auftrag, seiner Tätigkeit und wegen des Erhalts öffentlicher Mittel als "anderer Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes" gem. § 1 IV Nr. 1 des Zuwendungstarifvertrages anzusehen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.763,71 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2000 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Verrechnung der Ansprüche der Klägerin mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung der Zuwendung sei zulässig gewesen. Die Klägerin sei auf eigenen Wunsch aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden. Bei dem Blutspendedienst Hessen handele es sich nicht um eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne des § 20 II c BAT, so dass die Klägerin zur Rückzahlung der im Jahre 2000 gezahlten Zuwendung verpflichtet sei. Durch Urteil vom 12.06.2003 hat das Arbeitsgericht Bochum die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der arbeitsgerichtlichen Entscheidung verwiesen, die der Klägerin am 23.07.2003 zugestellt worden ist. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die am 21.08.2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.10.2003 - am 22.10.2003 begründet worden ist. Die Klägerin vertritt nach wie vor die Auffassung, sie sei zur Rückzahlung der Zuwendung für das Jahr 2000 nicht verpflichtet gewesen. In der Formulierung im Nachtragsvertrag vom 21.09.2000, das Arbeitsverhältnis werde "aus sozialen Gründen (Stellensuche)" bis zum 31.05.2001 verlängert, komme zum Ausdruck, dass ein Weiterarbeiten ihrerseits als Grundlage für das Behalten der Zuwendung nicht gewollt gewesen sei. Dies werde dadurch bestätigt, dass die Beklagte ihre Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2000 ohne Zögern und ohne Einwände, insbesondere zur Einhaltung der Kündigungsfrist, erteilt habe. Der bereits mit dem Nachtragsvertrag vom 21.09.2000 festgehaltene Beendigungswille habe im Erreichen des Vertragszwecks und nicht in ihrer, der Klägerin, Kündigungserklärung vom 04.12.2000 gelegen. Mit dem Ausscheiden am 31.12.2000 habe sie, die Klägerin, darüber hinaus die ihr obliegenden Leistungen für 2000 erbracht. Mit dem Nachtragsvertrag vom 21.09.2000 habe die Aufnahme einer neuen Stelle ermöglicht werden sollen, was die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien vorausgesetzt habe. Zumindest aber sei die Beklagte verpflichtet gewesen, auf die Fortgeltung des Zuwendungstarifvertrages und insbesondere auf die Verpflichtung zur Rückzahlung der Zuwendung bei einer Kündigung/Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor dem 31.03.2001 hinzuweisen. Da sie dies unterlassen habe, sei sie ihr, der Klägerin, gegenüber zum Schadensersatz in Höhe der Zuwendung verpflichtet. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Bochum vom 12.06.2003 zu verurteilen, an die Klägerin 3.763,71 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2000 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, durch den Nachtragsvertrag vom 21.09.2000 sei der Tarifvertrag über eine Zuwendung weder abgeändert noch ganz oder teilweise abbedungen worden. Der Nachtragsvertrag habe eine eindeutig bis zum 31.05.2001 datierende Befristung enthalten. Es habe allein in der Verantwortung der Klägerin gelegen, diesen Vertrag bis zu seinem Ende zu erfüllen oder vorzeitig zu beenden, dann aber auch mit den Konsequenzen des genannten Tarifvertrages. Hierauf sei sie in der Bezügemitteilung für November 2000 ausdrücklich hingewiesen worden. Unrichtig sei die Darstellung der Klägerin, die Parteien hätten eine teilweise Nichtanwendung des Tarifvertrages auf ihr Arbeitsverhältnis gewollt. Im übrigen müsse ein dahingehender Wille erklärt werden, um rechtlich erheblich zu sein. Unerheblich sei das Vorbringen der Klägerin, sie, die Beklagte, habe sich mit ihren Planungen nicht auf ein Weiterarbeiten der Klägerin bis zum 31.03.2001 oder gar bis zum 31.05.2001 eingestellt. Dieser Sachvortrag sei unzutreffend. Auch auf das von ihr, der Beklagten, erklärte Einverständnis mit der "Kündigung" vom 04.12.2000 komme es nicht an. Aus vielen Gründen könne es für einen Arbeitgeber ratsam sein, sich dem Abkehrwunsch eines Arbeitnehmers nicht zu widersetzen. Nicht ohne Grund habe sie, die Beklagte, in ihrem Schreiben vom 07.12.2000 formuliert, das Arbeitsverhältnis ende "entsprechend ihrem Wunsche". Zusätzlich sei die Klägerin auch mündlich darauf hingewiesen worden, dass sie die im November 2000 gezahlte Zuwendung zurückzahlen müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Auch die Berufungsbegründung ist innerhalb der bis zum 23.10.2003 verlängerten Berufungsbegründungsfrist beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Zwar ist das Original der Berufungsbegründung vom 20.10.2003 erst am 24.10.2003 und damit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Allerdings hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Schriftsatz vom 20.10.2003 vorab per Telefax dem Landesarbeitsgericht zugeleitet, das am 22.10.2003 eingegangen ist. Zwar ist das Fax vom Anschluss der Kreishandwerkerschaft Mönchengladbach abgesandt worden. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Die Berufungsbegründungsfrist wird nicht nur durch ein Fax gewahrt, das vom eigenen Anschluss des Prozessbevollmächtigten abgesandt wird, sondern auch bei Benutzung des Faxanschlusses eines Dritten (vgl. Zöller-Greger, Komm. zur ZPO, 24. Aufl., § 130 Rdnr. 18 m.w.N.). II. Der Sache nach bleibt die Berufung erfolglos. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung gegen die Beklagte in Höhe von 3.763,71 EUR brutto. Dieser Anspruch ist durch Aufrechnung der Beklagten gemäß § 389 BGB mit dem Anspruch auf Rückzahlung der von der Klägerin im November 2000 erhaltenen Zuwendung erloschen. Die erkennende Kammer folgt den sorgfältigen und in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das zweitinstanzliche Vorbringen der Klägerin ist nicht geeignet, die Ausführungen des Arbeitsgerichts in Frage zu stellen. Es gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen: 1. Nicht zweifelhaft kann sein, dass die tariflichen Voraussetzungen, unter denen die von der Beklagten im November 2000 gezahlte Zuwendung von der Klägerin zurückzuzahlen ist, gegeben sind. Auch die Klägerin will dies offensichtlich nicht mehr in Frage stellen, wie die Ausführungen in der Berufungsbegründung zeigen. 2. Der Hinweis der Klägerin, die Formulierung im Nachtragsvertrag vom 21.09.2000, das Arbeitsverhältnis werde "aus sozialen Gründen (Stellensuche) einvernehmlich bis zum 31.05.2001 verlängert", lasse nur den Schluss zu, ein Weiterarbeiten ihrerseits als Grundlage für das Behaltendürfen der Zuwendung sei nicht gewollt gewesen, rechtfertigt es nicht, den tarifvertraglich vorgesehenen Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der Zuwendung für das Jahr 2000 entfallen zu lassen. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass der Nachtragsvertrag vom 21.09.2000 in eindeutiger Weise eine Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.05.2001 beinhaltet. Ein irgendwie gearteter Hinweis darauf, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Antreten einer neuen Stelle durch die Klägerin wegen "Zweckerreichung" enden sollte, findet sich nicht. Vielmehr bedurfte es zur Beendigung des durch den Nachtragsvertrag vom 21.09.2000 bis zum 31.05.2001 verlängerten Arbeitsvertrages eines gesonderten Beendigungstatbestandes, wie einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages. Mangels abweichender Regelungen galten für das bis zum 31.05.2001 verlängerte Arbeitsverhältnis die tariflichen Vorschriften und damit auch der genannte Zuwendungstarifvertrag unverändert weiter. Dies folgt bereits daraus, dass die Vereinbarung vom 21.09.2000 lediglich als Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 29.03.1994 ausgestaltet war, der Arbeitsvertrag vom 29.03.1994 in seinen übrigen Bestimmungen einschließlich der Einbeziehung der einschlägigen Tarifverträge damit unverändert weitergalt. Die Verpflichtung der Klägerin auf Rückzahlung der im Jahre 2000 erhaltenen Zuwendung kann damit unter den hier gegebenen Verhältnissen nicht zweifelhaft sein. Denn die Klägerin hat ihr Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch in der Zeit bis zum 31.03.2001 beendet. Auf die Konsequenz der Verpflichtung zur Rückzahlung der Zuwendung bei Ausscheiden bis zum 31.03. des folgenden Jahres aus eigenem Verschulden oder auf eigenen Wunsch hat die Beklagte im übrigen in der Bezügemitteilung 11.00/1 für November 2000 nochmals ausdrücklich hingewiesen. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen eventueller Verletzung von Hinweispflichten ist deshalb nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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