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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 01.03.2007
Aktenzeichen: 15 (19) Sa 1088/06
Rechtsgebiete: BetrVG, SGB IX


Vorschriften:

BetrVG § 95 Abs. 3
BetrVG § 99
SGB IX § 81 Abs. 4 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 12.05.2006 - 1 Ca 281/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 6.800,00 EUR.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Versetzung.

Der am 01.02.12xx geborene Kläger ist seit dem 01.05.1963 bei der Beklagten als Facharbeiter beschäftigt. Beim Kläger besteht ein Grad der Behinderung von 60. Bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, ist ein Betriebsrat gewählt.

Am 28.02.2002 unterzeichnete der Kläger ein ihm von der Beklagten vorgelegtes Schriftstück, das als "Einvernehmliche Abänderung des bestehenden Arbeitsverhältnisses" überschrieben ist und folgenden Wortlaut hat:

"Hiermit vereinbaren die G1xxxx W2xxxxx M2xxxxxxxxxxxxx GmbH & Co.KG und Herr C1xxxxx S1xxxxx folgende Abänderung:

Im Rahmen der notwendigen Betriebsänderung aufgrund der wirtschaftlichen Lage unseres Unternehmens, sehen wir uns gezwungen entgegen unserer Planung aus dem Jahr 2000 die Abteilung Werkzeugmanagement nicht weiter vorzuhalten. Zur Vermeidung einer deswegen unvermeidbaren betriebsbedingten Kündigung, bieten wir Herrn C1xxxxx S1xxxxx eine Stelle als Facharbeiter in den Bereichen CNC- und NC-Stoßen, CNC- und NC-Nutenziehen sowie CNC- und NC-Fräsen an.

Diese Tätigkeit ist in einer Früh-, Mittags-, oder Wechselschicht bei Mehrmaschinenbedienung auszuführen. Bezüglich der Modalitäten der Mehrmaschinenbedienung gilt die Organisationsanweisung vom 22.01.2001 (Anlage).

Die Durchführung dieser Tätigkeit erfolgt zu den bisherigen Bezügen. Herr S1xxxxx übernimmt diese Tätigkeit ab dem 04.03.2002.

Wir fühlen uns an dieses Angebot bis zum 01.03.2002 gebunden und fordern Sie dazu auf, uns Ihre Entscheidung bezüglich dieser Arbeitsvertragsänderung bis zum 01.03.2002 verbindlich mitzuteilen.

Hiermit einverstanden:

W1xxxx, den 28.02.02

gez. C1xxxxx S1xxxxx."

Mit Schreiben vom 01.09.2005 informierte die Beklagte den Betriebsrat über eine vorgesehene Versetzung des Klägers. Das Anhörungsschreiben vom 01.09.2005 hat folgenden Wortlaut:

"Vorgesehene Versetzung gemäß § 99 BetrVG

Sehr geehrter Herr W5xxx,

sehr geehrte Herren,

bezugnehmend auf das zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsleitung geführte Gespräch vom 19.08.2005 und der darin behandelten Thematik des Arbeitsplatzes des Herrn C1xxxxx S1xxxxx, teilen wir Ihnen mit, dass wir die Versetzung des Herrn S1xxxxx im Rahmen seines Arbeitsvertrages/Vereinbarung vom 28.02.2002 in den Bereich Fräsen (Fräs-/Bohrwerk Rocco sowie Fräs-/Bohrwerk Sacem) und an die Abwälzfräsmaschine Donau im Bereich der Verzahnungsabteilung beabsichtigen.

Nach wirtschaftlicher Überprüfung sind wir zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Versetzung auf einen Arbeitsplatz, der nicht in seinem Arbeitsvertrag geregelt ist, derzeit nicht sinnvoll ist.

Wir bitten um Ihre Zustimmung zu der Maßnahme gemäß § 99 BetrVG. Etwaige Bedenken oder Ihre Zustimmungsverweigerung bitten wir binnen einer Woche schriftlich mitzuteilen.

Zustimmung erteilt: x Zustimmung verweigert:

W1xxxx, den 01.09.2005 W1xxxx, den 08.09.2005

gez. Fa. G1xxxx W2xxxxx gez. Unterschriften

Geschäftsführung (Betriebsrat)"

Mit Datum vom 08.09.2005 erklärte der Betriebsrat seine Zustimmung zur vorgesehenen Versetzung des Klägers.

Nach Ende der damals bestehenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers wies die Beklagte ihm Anfang 0ktober 2005 die streitige Tätigkeit am Fräs-/Bohrwerk Rocco sowie Fräs-/Bohrwerk Sacem zu. Seitdem ist der Kläger an diesen Maschinen tätig.

Mit Klageschrift vom 03.02.2006, die am 06.02.2006 beim Arbeitsgericht Bochum einging, machte der Kläger die Unwirksamkeit der Versetzung geltend. Zur Begründung hat er vorgetragen, die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats sowie der Schwerbehindertenvertretung werde bestritten. Außerdem sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, die angegriffene Maßnahme im Wege des Direktionsrechts zu treffen; vielmehr bedürfe es hierzu einer Änderungskündigung.

Zutreffend weise die Beklagte zwar darauf hin, dass er sich nicht geweigert habe, der einseitigen arbeitgeberseitigen Anordnung, an einer anderen Maschine zu arbeiten, Folge zu leisten. Er habe jedoch gleichzeitig den Vorbehalt geäußert, dass er diese Arbeit nicht verrichten könne. Er, der Kläger, sei körperlich nicht in der Lage, an dem neuen Arbeitsplatz zu arbeiten. Er habe an diesem Arbeitsplatz zuvor noch nie gearbeitet. Die Darstellung der Beklagten, dass er eingewiesen worden sei, sei falsch.

Soweit die Beklagte geltend mache, er, der Kläger, verfüge über die Qualifikation als "Facharbeiter", folge daraus nicht, dass er sämtliche an anderen Maschinen anfallenden Arbeiten ausführen könne. Er, der Kläger, sei als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Die Schwerbehinderung beruhe unter anderem auf einer gesundheitlichen Beeinträchtigung wegen einer Bandscheibenoperation. Dies sei der Beklagten bekannt. Die Arbeit an der neuen Maschine sehe unter anderem konkret so aus, dass er mindestens zwei Stufen von jeweils ca. 30 cm zur Bedienung der Maschine zu überwinden habe und dabei Werkstücke und Werkzeuge überwiegend mit einem Gewicht zwischen 10 und 20 kg bewegen müsse. Diese körperlich sicherlich beschwerliche Arbeit könne ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht zugemutet werden. Am früheren Arbeitsplatz sei eine solch körperlich beschwerliche Arbeit nicht notwendig gewesen. Zutreffend sei zwar, dass an seinem alten Arbeitsplatz sechs Stufen zu bewältigen gewesen seien; diese seien jedoch mit einem Handlauf versehen gewesen. Schwere Lasten seien an dem alten Arbeitsplatz mit technischen Hilfsmitteln bewältigt worden. Ferner habe er dort die Unterstützung von Kollegen gehabt, während er an seinem jetzigen Arbeitsplatz völlig allein arbeite. Bei bestimmten Arbeitsvorgängen konnten technische Hilfsmittel nicht herangezogen werden; so müssten schwere Werkstücke/Werkzeuge mit körperlicher Kraft bewegt werden. Unzutreffend sei, dass der frühere und der jetzige Arbeitsplatz hinsichtlich der körperlichen Anstrengung identisch seien.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Versetzung des Klägers an das Fräs-/Bohrwerk Rocco sowie Fräs-/Bohrwerk Sacem unwirksam ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Versetzung des Klägers sei rechtswirksam. Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden und habe der Versetzung ausdrücklich zugestimmt.

Bei Zuweisung der neuen Tätigkeit habe der Kläger ausdrücklich erklärt, er weigere sich nicht, an dem Fräs-/Bohrwerk Rocco sowie Fräs-/Bohrwerk Sacem und an der Abwälzfräsmaschine Donau zu arbeiten. Er habe ausdrücklich erklärt, dass er die Arbeit nicht verweigere, die Arbeit allerdings nicht verrichten könne. Entgegen seiner Auffassung sei der Kläger aber fachlich und körperlich in der Lage, an den genannten Plätzen zu arbeiten. Der Kläger sei am 10.10.2005 an seinem neuen Arbeitsplatz eingewiesen worden und habe dies durch Unterschrift auf dem Einweisungsprotokoll bestätigt. Im Anschluss an die Einweisung habe er zunächst gemeinsam mit dem Zeugen G4xxxxxxx gearbeitet. Nach der Einarbeitungszeit habe er in Wechselschicht mit dem Zeugen G4xxxxxxx und später mit dem Zeugen S3xxxx an dem Bohrwerk gearbeitet. Der Kläger habe hierbei von der Möglichkeit, den Schichtmeister oder andere Bohrwerksdreher um Rat zu bitten, keinen Gebrauch gemacht. Dies zeige, dass er fachlich in der Lage sei, die Maschine zu bedienen. Während seiner Tätigkeit als Meister in Halle 7 und 8 sei der Kläger selbst für die Bohrwerke zuständig gewesen.

Soweit der Kläger sich über die zwei Stufen zur Maschine beklage, weise sie, die Beklagte, darauf hin, dass er an seinem alten Arbeitsplatz sechs Stufen und einen Tritt auf die Planscheibe zu überwinden gehabt habe. Für Spannlaschen, Vorrichtungen und Auflagenstücke stehe an dem neuen Arbeitsplatz ein Kran zur Verfügung. Die bei der Bearbeitung genutzten Werkzeuge hätten lediglich ein Gewicht von 5 bis 10 kg. Von der körperlichen Anstrengung her sei der neue Arbeitsplatz mit dem alten Arbeitsplatz des Klägers identisch.

Durch Urteil vom 12.05.2006 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung, die dem Kläger am 30.05.2006 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung des Klägers, die am 29.06.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 31.08.2006 - am 31.08.2006 begründet worden ist.

Der Kläger hält die Versetzung weiterhin für rechtsunwirksam. Zur Begründung trägt er vor, mit der einvernehmlichen Abänderung vom 28.02.2002 habe er, der Kläger, eine Stelle als Facharbeiter in den Bereichen CNC- und NC-Stoßen, CNC- und NC-Nutenziehen sowie CNC- und NC-Fräsen einnehmen sollen. Damit sei arbeitsvertraglich eine konkrete Tätigkeit vorgesehen gewesen, die nicht mehr im Wege des Direktionsrechts habe geändert werden können. Ein Einsatz am Fräs-/Bohrwerk Rocco und am Fräs-/Bohrwerk Sacem sei von der vertraglichen Vereinbarung vom 28.02.2002 nicht umfasst. Bei der mit der Versetzung intendierten Veränderung der konkreten Arbeitstätigkeit handele es sich um andere Arbeitsabläufe und um eine andere Maschinenbedienung. Er, der Kläger, habe an diesen Bohrwerken zuvor noch nie gearbeitet.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bochum vom 12.05.2006 festzustellen, dass die Versetzung des Klägers an das Fräs-/Bohrwerk Rocco sowie Fräs-/Bohrwerk Sacem unwirksam ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, das Arbeitsgericht habe zutreffend festgestellt, dass die streitige Versetzung wirksam sei. Die Behauptung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung bei der Erbringung der zugewiesenen Arbeit am Fräs-/Bohrwerk Rocco und Fräs-/Bohrwerk Sacem habe der Kläger spätestens in der Kammersitzung am 12.05.2006 vor dem Arbeitsgericht Bochum fallen gelassen. Der Vorbehalt des Klägers, er könne die Arbeiten an dem neuen Arbeitsplatz nicht verrichten, treffe nicht zu. Der Kläger habe inzwischen seit mehr als einem Jahr die Arbeit dort verrichtet, ohne dass fachliche Beanstandungen aufgetreten seien. Sie, die Beklagte, habe an der fachlichen Leistung des Klägers auch nichts auszusetzen. Seit der Einweisung am 10.10.2005 verrichte er ohne jede Beanstandung die Arbeiten an den genannten Maschinen. Vorbehalte gegen seinen Einsatz an diesem Arbeitsplatz habe der Kläger - bis auf den Vorbehalt der fachlichen Ungeeignetheit - niemals erklärt. Der Kläger verrichte an den genannten Maschinen (Kombimaschinen) nicht nur Bohr- sondern insbesondere auch Fräsarbeiten, so dass er gemäß den schriftlichen Vereinbarungen vom 28.02.2002 eingesetzt werde. Unerheblich sei, ob der Kläger an diesen Maschinen in der Vergangenheit schon gearbeitet habe oder nicht. Der Kläger habe diese Arbeit am 10.10.2005 aufgenommen und dabei ausdrücklich erklärt, dass er sich nicht weigere, diese Arbeiten zu erbringen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Der Sache nach hat die Berufung keinen Erfolg. Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass die Versetzung des Klägers an das Fräs-/Bohrwerk Rocco sowie das Fräs-/Bohrwerk Sacem nicht unwirksam ist und die Klage dementsprechend abgewiesen.

1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die streitige Zuweisung der geänderten Tätigkeit ohne Ausspruch einer Änderungskündigung individualrechtlich als wirksam anzusehen.

a) Ausweislich der Vereinbarung der Parteien vom 28.02.2002 über eine "Einvernehmliche Abänderung des bestehenden Arbeitsverhältnisses" hat der Kläger sich damit einverstanden erklärt, eine Stelle als Facharbeiter in den Bereichen CNC- und NC-Stoßen, CNC- und NC-Nutenziehen sowie CNC- und NC-Fräsen zu übernehmen. Durch diese Vereinbarung war dem Kläger nicht lediglich eine bestimmte Tätigkeit zugewiesen worden. Vielmehr schuldete er nach Abschluss dieser Vereinbarung arbeitsvertraglich Facharbeitertätigkeiten in den oben genannten Bereichen. Zu den Tätigkeiten, die er nach Abschluss der Vereinbarung vom 28.02.2002 arbeitsvertraglich schuldete, gehören auch die am Fräs-/Bohrwerk Rocco sowie Fräs-/Bohrwerk Sacem anfallenden Arbeiten. Wie schon die Bezeichnung der Maschinen belegt, fallen dort auch Fräsarbeiten an, mit denen der Kläger sich einverstanden erklärt hat.

Unabhängig davon hat der Kläger der Beklagten gegenüber bei Zuweisung der neuen Tätigkeit ausdrücklich mitgeteilt, dass er sich nicht weigert, an dem Fräs-/Bohrwerk Rocco sowie Fräs-/Bohrwerk Sacem und an der Abwalzfräsmaschine Donau zu arbeiten. Er hat lediglich erklärt, er könne die dort anfallenden Arbeiten nicht verrichten. Unter Berücksichtigung dieser Erklärungen des Klägers und der Tatsache, dass er bis zur Klageerhebung am 06.02.2006 mehrere Monate die Tätigkeiten an dem neuen Arbeitsplatz ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass der Arbeitsvertrag der Parteien einvernehmlich dahingehend abgeändert worden ist, dass zu den arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten auch die Arbeit am Fräs-/Bohrwerk Rocco sowie Fräs-/Bohrwerk Sacem gehörte. Anders konnte die Beklagte als sorgfältige Erklärungsempfängerin die Äußerungen des Klägers bei Zuweisung der neuen Tätigkeit und sein anschließendes Verhalten nicht verstehen. Angesichts dessen bedurfte die Zuweisung der neuen Tätigkeit keiner Änderungskündigung.

b) Nicht ersichtlich ist, dass die Zuweisung der neuen Tätigkeit durch die Beklagte aus anderen Gründen individualrechtlich unwirksam sein könnte. Insbesondere hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, dass er die Arbeit an den genannten Maschinen aus fachlichen oder gesundheitlichen Gründen nicht ausführen kann. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass der Kläger die fraglichen Tätigkeiten nach ihrer Zuweisung Anfang Oktober 2005 und damit inzwischen seit über einem Jahr ohne fachliche Beanstandungen verrichtet hat. Auch gesundheitliche Probleme im Zusammenhang mit der Ausübung der neuen Tätigkeiten hat der Kläger in keiner Hinsicht vorgetragen; sie sind auch nicht ersichtlich.

Im übrigen hat die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung vom 10.11.2006 darauf hingewiesen, dass der Kläger die Behauptung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung bei der Erbringung der zugewiesenen Arbeit am Fräs-/Bohrwerk Rocco und Fräs-/Bohrwerk Sacem spätestens in der Kammersitzung am 12.05.2006 vor dem Arbeitsgericht Bochum fallen gelassen habe. Diesem Sachvortrag der Beklagten ist der Kläger nicht weiter entgegen getreten. Sollten tatsächlich wegen der Schwerbehinderung des Klägers Probleme bei der Durchführung der Tätigkeiten am neuen Arbeitsplatz entstehen, so kann der Kläger gemäß § 81 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX die behinderungsgerechte Gestaltung seines Arbeitsplatzes verlangen. Dass er die Beklagte insoweit erfolglos in Anspruch genommen hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Sollte die Beklagte sich gegebenenfalls weigern, zumutbare Maßnahmen nach § 81 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX zu ergreifen, so kommt die Geltendmachung von Leistungsverweigerungsrechten und Schadensersatzansprüchen durch den Kläger in Betracht.

2. Die Beklagte war auch betriebsverfassungsrechtlich befugt, dem Kläger Anfang Oktober 2005 die neue Tätigkeit an den genannten Maschinen, bei der es sich um eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG handelt, zuzuweisen. Die Beklagte hat den Betriebsrat mit Schreiben vom 01.09.2005 darüber informiert, dass sie die Versetzung des Klägers in den Bereich Fräsen (Fräs-/Bohrwerk Rocco sowie Fräs-/Bohrwerk Sacem) und an die Abwälzfräsmaschine Donau beabsichtige. Dieser vorgesehenen Versetzung hat der Betriebsrat am 08.09.2005 ausdrücklich zugestimmt.

3. Dahinstehen kann, ob die Beklagte vor Durchführung der Versetzungsmaßnahme die Schwerbehindertenvertretung beteiligt hat. Die unterbliebene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung führt nicht zur Unwirksamkeit der Maßnahme (vgl. KR-Etzel, 8. Aufl., Vor §§ 85 - 92 SGB IX Rdnr. 37 m.w.N.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Der Streitwert hat sich im Berufungsverfahren nicht geändert.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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