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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 27.11.2008
Aktenzeichen: 15 Sa 1081/08
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 25.02.2008 - 3 Ca 973/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Der am 13.11.1952 geborene Kläger war seit dem 01.04.1980 bei den Rechtsvorgängern und seit 2005 bei der Beklagten als Fachkraft für Elektrotechnik zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 2.250,-- Euro beschäftigt. Er ist verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Auf seinen Antrag ihm ein Grad der Behinderung von 40 zuerkannt worden; dieser Bescheid ist bestandskräftig.

Die Beklagte beschäftigt sich mit dem Sammeln, Verwerten und Beseitigen von Abfällen. Am Standort H2 betreibt sie eine sogenannte CP-Anlage zur Abfallbehandlung sowie ein Tanklager. Dort sind derzeit 32 Mitarbeiter beschäftigt. Es ist ein Betriebsrat gewählt worden.

Die Parteien haben im Verfahren 4 Ca 2126/06 vor dem Arbeitsgericht Herne über die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten vom 18.07.2006 zum 28.02.2007 gestritten. Mit Urteil vom 16.01.2007 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch diese Kündigung nicht aufgelöst worden ist, da aufgrund eines Verkaufs-, Abspaltungs- und Überleitungstarifvertrages, in dessen Anwendungsbereich der Kläger fiel, ein Kündigungsverbot bis zum 20.02.2007 bestand. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden.

Mit Schreiben vom 29.03.2007, das dem Kläger am selben Tag zuging, erklärte die Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zum 31.07.2007. Hiergegen richtet sich die am 16.04.2007 beim Arbeitsgericht eingegangene Feststellungsklage.

Der Kläger hat vorgetragen, die Kündigung vom 29.03.2007 sei rechtsunwirksam. Im Nachgang zum Verfahren 4 Ca 2126/06 vor dem Arbeitsgericht Herne habe er einen neuen Arbeitsvertrag mit der Beklagten unterzeichnet. Anlässlich der Unterzeichnung des Vertrags Ende Februar 2007 habe ihm der Zeuge N1 mitgeteilt, eine Kündigung sei mittlerweile vom Tisch. Er, der Kläger, werde nunmehr mit Herrn J1 zusammenarbeiten, der zunächst für ein Jahr als Leiharbeitnehmer tätig sei. Nachdem er Anfang März 2007 aus seinem Urlaub zurückgekehrt sei, habe der Zeuge N1 ihm erklärt, dass er, wenn er an der Stelle des Klägers wäre, seinen Vorgesetzten verhauen würde, weil dieser ihm gesagt habe, die Kündigung sei vom Tisch. Rechtlich seien diese Erklärungen dahingehend zu würdigen, dass der Zeuge N1 ihm Ende Februar 2007 den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses zugesagt habe. Damit sei eine ordentliche Kündigung rechtswirksam ausgeschlossen. Auch der Zeuge W2 habe sich dahingehend geäußert, dass sein Arbeitsverhältnis künftig nicht mehr gefährdet sei.

Bestritten werde, dass die Elektroarbeiten, die er ausgeführt habe, fremd vergeben würden. Die Beklagte habe zunächst erklärt, sie habe am 02.02.2007 beschlossen, die Elektrikerarbeiten spätestens ab dem 01.03.2007 an die Firma L4 E2 GmbH zu vergeben. Nunmehr trage sie vor, dass die Elektroarbeiten nicht von der Firma L4 E2 GmbH, sondern durch eine Firma R3. M1 GmbH durchgeführt würden. Die damalige unternehmerische Entscheidung, die Elektroarbeiten ausschließlich an die Firma L4 zu vergeben, sei damit nicht umgesetzt worden. Zudem betreibe die Beklagte mit der Abfallbeseitigung ein hochgradig umweltrelevantes Aufgabengebiet. Es sei nicht vorstellbar, dass die Beklagte Elektroarbeiten an Fremdfirmen vergebe und diese nicht mehr in der Ausführung kontrolliere. Bestritten werde, dass der Zeuge W2 diese Tätigkeiten alleine ausführen könne und ausführe.

Außerdem habe die Beklagte mit dem 01.07.2007 den Arbeitnehmer F2 G4 eingestellt, der den Zeugen W2 unterstütze. Der Zeuge G4 habe Teilaufgaben vom Zeugen W2 und von ihm, dem Kläger, übernommen. Unter anderem habe der Zeuge G4 Aufgaben, wie die Vergabe von Fremdfirmentätigkeiten bestehend in Einweisung in das Gelände und Überwachung der Tätigkeiten hinsichtlich Qualität und Einhaltung der Vorschriften, übernommen. Darüber hinaus vertrete der Zeuge G4 den Zeugen W2 bei Urlaub und Krankheit. Bestritten werde, dass lediglich 5 % seiner, des Klägers, Tätigkeiten durch den Zeugen W2 erledigt werden müssten. Seine Entlassung habe u.a. dazu geführt, dass ein weiterer Arbeitnehmer - wenn auch im AT-Bereich - eingestellt worden sei.

Entgegen der Darstellung der Beklagten sei die Entscheidung, Elektroarbeiten von einer Fremdfirma ausführen zu lassen, nicht erst im Februar 2007 gefallen. Die Beklagte habe bereits im Vorprozess vorgetragen, dass die Elektroarbeiten fremd vergeben würden.

Die Kündigung sei auch deswegen unwirksam, da die Beklagte über freie Arbeitsplätze verfüge, die ihm, dem Kläger, hätten übertragen werden können. So habe die Beklagte zwei Mitarbeiter v2 M2 nach H2 versetzt, einen gewerblichen Arbeitnehmer sowie einen Laboranten. Die Beklagte beabsichtigte des Weiteren, den Arbeitnehmer S5 ein weiteres Jahr bis zum 31.03.2008 befristet zu beschäftigen. Der Betriebsrat habe dieser Verlängerung des Arbeitsverhältnisses widersprochen und darauf hingewiesen, dass er, der Kläger, aufgrund seiner langjährigen Erfahrung im Betrieb und nach Einarbeitung in der Lage sei, die Tätigkeiten im Bereich CPA/Sonderbehandlung ebenfalls durchzuführen. Der Beruf des umweltschutztechnischen Assistenten sei kein Ausbildungs- sondern ein zweijähriger Anlernberuf. Nach den Schichtplänen der Monate März bis Juni 2007 sei Herr S5 in diesem Zeitraum lediglich vier Wochen im Bereich der Sonderbehandlung und in den restlichen Wochen an anderen Anlagen tätig gewesen, an denen nicht mit gefährlichen Arbeitsstoffen umgegangen werde.

Des Weiteren beschäftige die Beklagte seit dem 01.11.2005 den Leiharbeitnehmer K3, dessen Arbeitsplatz er, der Kläger, ebenfalls einnehmen könne. Herr K3 sei überwiegend im Bereich der Abfallannahme tätig. Er nehme Tankwagen an und führe den Entladungsvorgang durch, indem er Schläuche am Tankwagen anschließe und an entsprechende Zugänge bei verschiedenen Tanks leite. Außer den üblichen Schutzvorschriften hinsichtlich des Umgangs mit ätzenden und gefährlichen Chemikalien seien hierfür keine weiteren Kenntnisse erforderlich. Es handele sich um eine ungelernte Tätigkeit, die von ihm, dem Kläger ausgeübt werden könne. Herr K3 habe keine Ausbildung als Ver- und Entsorger und auch keine langjährige Berufserfahrung. Gemäß § 10 der Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe müsse das sonstige Personal zuverlässig sein und eine für die jeweils wahrgenommene Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen. Die Sachkunde erfordere nach dieser Vorschrift eine betriebliche Einarbeitung auf der Grundlage eines Einarbeitungsplans. Diese Einarbeitung hätte im Laufe der Kündigungsfrist erfolgen können.

Soweit die Beklagte behaupte, K3 führe Schlosserarbeiten durch, weise er, der Kläger, darauf hin, dass nach den Schichtbelegungsplänen als Betriebsschlosser der Zeuge C1 beschäftigt werde, der als einziger Arbeitnehmer der Beklagten Schlossertätigkeiten ausübe. Vorsorglich weise er, der Kläger, darauf hin, dass er bis zur Umstrukturierung bei der Beklagten als Vorarbeiter in der Instandhaltung beschäftigt gewesen sei. Die Instandhaltung habe sowohl die Schlosser- als auch die Elektrikertätigkeiten umfasst. Bestritten werde, dass Herr K3 Umbaumaßnahmen durchführe. Bei der Beklagten fänden derzeitig keine Umbaumaßnahmen statt. Nach alledem übe der Zeuge K3 lediglich ungelernte Tätigkeiten aus, die er, der Kläger, übernehmen könne. Bestritten werde weiter, dass der Zeuge K3 über eine abgeschlossene Ausbildung als Heizungs- und Lüftungsbauer verfüge. Ihm, dem Kläger, seien die betrieblichen Abläufe bei der Beklagten - auch in der Annahme A III - bekannt. Er habe auch hierfür die nötige Sachkunde. An der Annahme A III arbeiteten keine Mitarbeiter, die besonders qualifiziert seien oder den Sachkundenachweis erbracht hätten. Die Beklagte habe dort in der Vergangenheit wiederholt Arbeitnehmer aus dem Schlosserbereich eingesetzt.

Schließlich weise er, der Kläger, darauf hin, dass er bei der Beklagten nicht nur als verantwortlicher Elektriker, sondern seit 1997 auch als verantwortliche Person im Sinne des § 19 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz, Sicherheitsbeauftragter, Brandschutzhelfer und Hafenbeauftragter tätig gewesen sei. Diese Zulassungen seien ihm erst nach der Kündigung entzogen worden.

Schließlich habe die Beklagte eine Stelle als Chemikant ausgeschrieben.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 29.03.2007 zum 31.10.2007 nicht beendet worden ist,

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht,

3. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) oder 2) die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Elektriker weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, ihre Geschäftsführer D1. S3 L1 und S4 hätten am 02.02.2007 beschlossen, die Elektrikerarbeiten spätestens ab dem 01.11.2007 an die Firma L4 E2 GmbH und die Firma R3. M1 GmbH bei Bedarf und nach Anforderung fremd zu vergeben. Ihr Betriebsleiter, der Zeuge W2, werde daneben die betrieblichen Organisationsaufgaben, die der Kläger bislang ausgeübt habe, insbesondere die Führung des Wartungsplans sowie die Dokumentation von Betriebsstörungen, übernehmen. Der Einsatz des in dem Bereich der Elektroarbeiten tätigen Leiharbeitnehmers werde spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist des Klägers enden.

Der von ihr, der Beklagten, neu eingestellte Mitarbeiter G4 nehme keine originären Aufgaben des Klägers, d.h. Elektrikeraufgaben wahr. Herr G4 sei als stellvertretender Betriebsleiter tätig. Soweit er zum Brandschutzbeauftragten bestellt worden sei, handele es sich hierbei nicht um eine berufliche Tätigkeit, sondern um eine zusätzliche, rotierende Aufgabe als Ansprechpartner in allen Brandfällen. Auch der Kläger sei nicht als Brandschutzbeauftragter, sondern als Elektriker eingestellt worden. Zutreffend führe der Kläger aus, dass der Zeuge G4 den Betriebsleiter W2 bei Urlaub und Krankheit als stellvertretender Betriebsleiter und außertariflich beschäftigter Mitarbeiter vertrete.

Sie, die Beklagte, verfüge nicht über einen freien Arbeitsplatz, auf dem der Kläger weiterbeschäftigt werden könne. Die Betriebsstätte M2 habe sie zum 31.03.2007 geschlossen und die Geschäftsaktivitäten auf ihre anderen Niederlassungen verlagert. Im Rahmen dieser Verlagerung seien zwei Arbeitsplätze, die mit den Mitarbeitern P1 und W3 besetzt gewesen seien, nach H2 verlagert worden. Hierbei handele es sich nicht um freie Arbeitsplätze. Der Zeuge P1 sei als Chemiefacharbeiter bzw. Chemikant, der Zeuge W3 als Chemielaborant im Labor tätig. Für diese Tätigkeiten fehle es an der fachlichen Eignung des Klägers. Gleiches gelte für die mit Herrn S5 besetzte Stelle. Herr S5 sei ausgebildeter umweltschutztechnischer Assistent. Die Ausbildung umfasse die berufstechnische und berufspraktische Ausbildung in Vollzeit und dauere mindestens zwei Jahre. Herr S5 habe als Mitarbeiter der CP-Anlage/Sonderabfallbehandlung die Aufgabe, hoch konzentrierte Fluss-/Salpetersäureregemische zu neutralisieren, chemisch-physikalische Abfälle zu behandeln, lösehaltige und ölstämmige Abfälle anzunehmen und zu verpumpen sowie physikalisch zu behandeln. Die Durchführung dieser Tätigkeiten sei ohne entsprechende Ausbildung zum umwelttechnischen Assistenten nicht möglich. Für diese Stelle sei der Kläger fachlich nicht geeignet. Der Kläger sei noch nie mit Arbeiten eines Chemiearbeiters bzw. Chemiefacharbeiters betraut gewesen. Er könne auch im Rahmen einer zumutbaren Weiterbildung nicht zum umweltschutztechnischen Assistenten ausgebildet werden, da es sich um einen Ausbildungsberuf von mindestens zweijähriger Dauer handele.

Auch die ausgeschriebene Stelle, auf die der Kläger sich beziehe, betreffe die Tätigkeiten eines Chemikanten. Diese Tätigkeit könne der Kläger nicht übernehmen.

Soweit der Kläger sich auf die Stelle beziehe, die derzeit mit dem Leiharbeitnehmer K3 besetzt sei, fehle ihm hierfür die fachliche Eignung. Herr K3 habe eine abgeschlossene Ausbildung zum Zentralheizungs- und Lüftungsbauer. Für seine Einstellung sei maßgeblich gewesen, dass er von Oktober 1991 bis Juni 1995 bei der Firma H3 im Bereich der Umwelttechnik beschäftigt gewesen sei. Herr K3 habe die von dem ausgeschiedenen Mitarbeiter W4 durchgeführten Schlosserarbeiten übernommen und sei bereits für Umbauarbeiten im Bereich der A III-Annahme eingeplant. Weiterhin sei ein umfangreicher Umbau der CP-Anlage geplant und von der Geschäftsführung frei gegeben worden. Auch diese Umbaumaßnahmen sollten durch Herrn K3 durchgeführt werden. Zu berücksichtigen sei weiter, dass sie, die Beklagte, ein nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung qualifizierter Entsorgungsfachbetrieb sei und damit u.a. der TA-Abfall unterliege. Es sei ihr deshalb rechtlich verwehrt, den Kläger im Bereich der A III-Annahme zu beschäftigen. Gemäß § 10 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung müsse "sonstiges Personal" zuverlässig sein und eine für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde besitzen. Nach Ziffer 5.3.3 der TA-Abfall könne Sachkunde durch die Ausbildung in der Fachrichtung Ver- und Entsorger oder durch eine vergleichbare Ausbildung oder langjährige praktische Erfahrung nachgewiesen werden. Die Tätigkeit an der A III-Annahme werde durch "sonstiges Personal" im oben genannten Sinne wahrgenommen, so dass diese Mitarbeiter über ausreichende Sachkunde verfügen müssten. Herr K3 habe seine Sachkunde durch seine langjährige Tätigkeit für die Firma H3 sowie durch die bereits seit Anfang 2006 auch für sie, die Beklagte, ausgeübte Tätigkeit erworben. Demgegenüber habe der Kläger weder eine entsprechende Ausbildung noch praktische Erfahrung in diesem Bereich, sondern sei ausschließlich mit Elektroarbeiten befasst gewesen. Sie, die Beklagte, setze in der A III-Annahme nur Mitarbeiter ein, die entweder eine Ausbildung zum Ver- und Entsorger, eine vergleichbare Ausbildung (z.B. Chemiearbeiter) oder langjährige einschlägige Berufserfahrung hätten. Hierüber verfüge der Kläger nicht. Er kenne zwar die einschlägigen Geräte, habe aber keine fundierten Kenntnisse über Abfälle und Kontaminierung. Der Kläger habe nie als Chemiearbeiter bzw. Ver- und Entsorger gearbeitet. Er dürfe deshalb auch nicht auf dem Arbeitsplatz des Zeugen K3 eingesetzt werden.

Eine Sozialauswahl habe sich mangels vergleichbarer Arbeitnehmer erübrigt. Insbesondere sei der Kläger nicht mit Chemiearbeitern, Chemiefacharbeitern, Ver- und Entsorgern bzw. Arbeitnehmern mit langjähriger Berufserfahrung in einem dieser Berufe vergleichbar.

Bestritten werde, dass dem Kläger eine Zusage erteilt worden sei, es werde keine weitere Kündigung erfolgen. Die Zeugen N1 und W2 seien nicht berechtigt gewesen, eine dahingehende Zusage abzugeben. Sämtliche Personalentscheidungen würden ausschließlich von der Geschäftsführung getroffen.

Auch die Betriebsratsanhörung könne nicht beanstandet werden. Sie, die Beklagte, habe das Anhörungsverfahren mit Schreiben vom 22.03.2007 eingeleitet. Der Betriebsrat habe mit Schreiben vom 27.03.2007 Widerspruch erhoben. Im Anschluss daran sei die Kündigung erklärt worden.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen F2 W2. Wegen der Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 27.11.2007 (Bl. 326 - 332 d.A.) Bezug genommen.

Durch Urteil vom 25.02.2008 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung, die dem Kläger am 18.06.2008 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung des Klägers, die am 07.07.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und am 14.08.2008 begründet worden ist.

Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, die Äußerungen des Betriebsleiters W2 sowie des Niederlassungsleiters N1 seien so zu verstehen gewesen, dass eine weitere betriebsbedingte Kündigung habe ausgeschlossen werden sollen. Die Zeugen W2 und N1 seien auch berechtigt gewesen, für die Beklagte bindende Erklärungen abzugeben.

Jedenfalls aber seien die Voraussetzungen für die Betriebsbedingtheit der ausgesprochenen Kündigung nicht gegeben. Unklar sei schon, zu welchem Zeitpunkt überhaupt die unternehmerische Entscheidung der Fremdvergabe der Elektrikerarbeiten erfolgt sei. Bereits im Verfahren 4 Ca 2126/06 Arbeitsgericht Herne wegen der Kündigung vom 18.07.2006 habe die Beklagte vorgetragen, die Kündigung sei wegen der unternehmerischen Entscheidung zur Fremdvergabe der Elektrikerarbeiten erfolgt. Im Anhörungsschreiben an den Betriebsrat habe die Beklagte ausgeführt, die Elektrikerarbeiten würden spätestens ab dem 01.11.2007 über die Firma L4 E2 GmbH fremd vergeben. In der Beweisaufnahme vor dem Arbeitsgericht am 27.11.2007 habe der Zeuge W2 erklärt, die Firma L4 E2 GmbH könne die anfallenden Elektrikerarbeiten nicht ausführen; stattdessen solle die Firma M1 sämtliche Elektrikerarbeiten erledigen. Obwohl der Zeuge W2 Betriebsleiter sei, habe er keine Angaben dazu machen können, wann die unternehmerische Entscheidung getroffen worden sei, die Arbeiten, die er, der Kläger, erledigt habe, fremd zu vergeben. Angesichts dessen müsse er bestreiten, dass eine solche Entscheidung überhaupt vorliege. Unklar sei auch der Inhalt einer möglichen unternehmerischen Entscheidung, weil unterschiedliche Firmen genannt worden seien, die unterschiedliche Bereiche seiner bisherigen Tätigkeit ausfüllen könnten.

Nachdem er, der Kläger, seit November 2007 nicht mehr beschäftigt werde, zeige sich, dass die mit der Durchführung von Elektrikerarbeiten betrauten Firmen seinen Tätigkeitsbereich nicht komplett abdecken könnten. So sei insbesondere die zeitnahe Behebung elektrotechnischer Schäden oder von Maschinen- und Stromausfällen nicht mehr möglich. Dies führe in Einzelfällen zu erheblichen Störungen des Betriebsablaufs.

Die streitgegenständliche Kündigung sei aber auch sozialwidrig, weil er, der Kläger, an einem anderen Arbeitsplatz zu gleichen Arbeitsbedingungen im Betrieb weiterbeschäftigt werden könne. Entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts sei der von dem Leiharbeitnehmer K3 besetzte Arbeitsplatz vergleichbar mit seiner, des Klägers, bisherigen Tätigkeit. Wenn es der Beklagten rechtlich verwehrt sei, ihn, den Kläger, im Bereich der A III-Annahme zu beschäftigen, so dürfe sie dort auch nicht den Leiharbeitnehmer K3 beschäftigen. Herr K3 sei ausgebildeter Metzger und habe zuletzt bei der Baufirma H3 gearbeitet. Diese betreibe keinen vergleichbaren Entsorgungsbetrieb. Herr K3 habe bei der Firma H3 einfachste Müllsortierungsarbeiten erledigt. Über eine weitergehende Qualifikation verfüge Herr K3 nicht. Eine besondere Ausbildung sei für die Tätigkeit in der A III-Annahme auch nicht erforderlich. Zudem habe er, der Kläger, im Gegensatz zum Arbeitnehmer K3 in der Vergangenheit an verschiedenen Schulungsveranstaltungen teilgenommen und sei berechtigt, mit Stoffen der Gefahrenklasse A III umzugehen. Außerdem sei er in der Vergangenheit auch bereits vertretungsweise an der A III-Annahme tätig gewesen. Zudem verfüge er aufgrund seiner langen Betriebszugehörigkeit auch über die besseren Betriebskenntnisse als der Leiharbeitnehmer K3. Er verfüge über eine langjährige praktische Erfahrung und besitze die erforderlichen Qualifikationsnachweise.

Entgegen der Darstellung der Beklagten habe sie im Bereich der A III-Annahme in der Vergangenheit nie ausgebildete Ver- und Entsorger eingesetzt, sondern Arbeitnehmer mit einfachster Facharbeiterqualifikation, wie beispielsweise Schlosser. Aufgrund der Anforderungen dieses Arbeitsplatzes, den zurzeit der Leiharbeitnehmer K3 innehabe, könne er, der Kläger, diese Aufgaben ohne Einarbeitung umgehend in vollem Umfang erbringen. Demnach handele es sich um einen freien Arbeitsplatz, auf den er verwiesen werden könne.

Die Kündigung vom 29.03.2007 sei auch gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG unwirksam. Die dem Betriebsrat erteilten Informationen enthielten eine eindeutige Aussage dahingehend, dass durch Beschluss der Geschäftsführung die Elektrikerarbeiten bis spätestens ab dem 01.11.2007 über die Firma L4 E2 GmbH fremd vergeben würden. Tatsächlich werde mit der Erledigung der Elektrikerarbeiten im Wesentlichen die Firma M1 beauftragt. Die Informationen, welche die Beklagte dem Betriebsrat anlässlich der Anhörung zur Kündigung gegeben habe, entsprächen somit nicht den tatsächlichen Gegebenheiten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 25.02.2008 - 3 Ca 973/07 - abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 29.03.2007 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, weder der Zeuge N1 noch der Zeuge W2 hätten dem Kläger gegenüber einen Kündigungsverzicht erklärt.

Die Kündigung vom 29.03.2007 sei auch sozial gerechtfertigt. Sie, die Beklagte, habe durch ihre Geschäftsführer D1. S3 L1 und S4 am 02.02.2007 die unternehmerische Entscheidung getroffen, die bei ihr anfallenden Elektrikerarbeiten ab dem 01.11.2007 fremd zu vergeben. Zunächst sei geplant gewesen, die Aufträge an die Firma L4 E2 GmbH zu vergeben. Die unternehmerische Entscheidung sei auch vollständig und fristgerecht umgesetzt worden. Dies habe der Zeuge W2 bekundet. Da die Firma L4 GmbH nicht sämtliche Bereiche der anfallenden Elektroarbeiten abgedeckt habe, greife sie zudem auf die Firma M1 GmbH zurück. Aus ihrer Sicht und Planung erfolgten etwaige Reparaturen weitestgehend planmäßig. Damit seien rund 95 % der vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten wegen der Fremdvergabe der Elektrikerarbeiten entfallen. Die allenfalls verbleibenden 5 % seiner Tätigkeiten würden bei Bedarf durch andere Mitarbeiter erledigt, ohne dass bei diesen überobligatorische Mehrarbeit anfalle.

Mangels vergleichbarer Arbeitnehmer habe auch keine Sozialauswahl durchgeführt werden können. Soweit der Kläger sich auf den Mitarbeiter S5 beziehe, fehle ihm die fachliche Eignung für diese Stelle. Herr S5, der mit Arbeitsvertrag vom 31.03.2006 zeitlich befristet bis zum 31.03.2007 eingestellt worden sei, sei ausgebildeter umweltschutztechnischer Assistent. Diese Ausbildung dauere insgesamt drei Jahre. Der Kläger könne als Elektriker die Tätigkeit des Herrn S5 nicht übernehmen.

Bei ihr, der Beklagten, existierten auch keine geeigneten Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten. Insbesondere könne der Kläger die Tätigkeiten des Leiharbeitnehmers K3 nicht übernehmen, der im Bereich der A III-Annahme tätig sei. Der Arbeitnehmer K3 besitze eine langjährige Berufserfahrung im Bereich Ver- und Entsorgung. Dies sei im Bereich der A III-Annahme zwingend erforderlich. Soweit in der Vergangenheit auch Schlosser im Bereich Ver- und Entsorgung tätig gewesen seien, hätten diese u.a. regelmäßig Schlosserarbeiten an den Abfallanlagen durchgeführt. Da der Kläger kein gelernter Schlosser sei, komme eine solche Tätigkeit für ihn nicht in Betracht. Der Kläger habe lediglich Erfahrungen im Umgang mit den zur Entsorgung herangezogenen technischen Gerätschaften und nur soweit elektrische Fragen betroffen seien.

Entgegen der Darstellung des Klägers habe der Arbeitnehmer K3 bei der Firma H3 und ab 2006 bei ihr, der Beklagten, langjährig und unmittelbar Berufserfahrung mit kontaminierten Abfällen gesammelt. Diese hätten sich nicht nur auf "einfachste Müllsortierarbeiten" beschränkt, sondern auch chemische und flüssige Kontaminierungen mit "gefährlichen Stoffen" eingeschlossen. Der Kläger habe mit gefährlichen Abfällen keine vergleichbaren praktischen Kenntnisse. Der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt in der A III-Annahme beschäftigt und dort mit Abfallbehandlung betraut gewesen. Auch die von ihm vorgelegten Unterlagen bescheinigten nicht, dass er mit kontaminierten Abfällen im Bereich der A III-Annahme umgehen dürfe. Die Dokumente wiesen ihn lediglich als Ansprechpartner aus, soweit es um technische Fragen gehe.

Der Kläger habe im Gegensatz zu Herrn K3 zu keinem Zeitpunkt als Ver- oder Entsorger gearbeitet. Eine Beschäftigung des Klägers auf der Stelle des Arbeitnehmers K3 würde einen Verstoß gegen die TA-Abfall darstellen, da der Kläger die für das sonstige Personal geforderte Ausbildung in der Fachrichtung Ver- und Entsorgunger oder eine langjährige praktische Berufserfahrung in diesem Bereich nicht nachweisen könne.

Auch die Betriebsratsanhörung sei ordnungsgemäß erfolgt. Im Zeitpunkt der Anhörung des Betriebsrats sei sie, die Beklagte, davon ausgegangen, spätestens ab 01.11.2007 den gesamten Elektrikerservice an die Firma L4 E2 GmbH fremd vergeben zu können. Wie sich später herausgestellt habe, habe die Firma L4 E2 GmbH nicht das gesamte, von ihr nachgefragte Leistungsspektrum bedienen können. Aus diesem Grunde habe sie auch Elektrikerarbeiten an die Firma M1 vergeben. An dem Umstand der Fremdvergabe aller Elektrikerarbeiten ab 01.11.2007 habe dies nichts geändert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Der Sache nach hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Denn das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung der Beklagten vom 29.03.2007 mit Ablauf des 31.10.2007 aufgelöst worden. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die ordentliche Kündigung nicht vertraglich ausgeschlossen. Auch wenn vom Sachvortrag des Klägers ausgegangen wird, lässt sich daraus die Vereinbarung einer einzelvertraglichen Kündigungsbeschränkung mit dem Inhalt des Ausschlusses einer ordentlichen Kündigung nicht entnehmen. Die erkennende Kammer folgt insoweit den zutreffenden Gründen des Arbeitsgerichts und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung von Wiederholungen von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Es gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:

Auch wenn der Zeuge N1 im Februar 2007 im Anschluss an die Entscheidung des Arbeitsgerichts Herne im Verfahren 4 Ca 2126/06 über die Wirksamkeit der Kündigung vom 18.07.2006 die vom Kläger behaupteten Äußerungen getan haben sollte, konnte der Kläger als sorgfältiger Erklärungsempfänger hierin nicht die Erklärung der Beklagten sehen, künftig auf den Ausspruch ordentlicher Kündigungen zu verzichten. Nicht ersichtlich ist bereits, inwieweit der Zeuge N1 derartige Erklärungen rechtsverbindlich für die Beklagte abgeben konnte. Darüber hinaus hat der Kläger in der Folge den neuen schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01.03.2006 unterzeichnet, der in § 8 ausdrücklich die Möglichkeit beider Parteien regelt, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen gesetzlichen Kündigungsfrist zu beenden. Angesichts dessen konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Zukunft ausgeschlossen war.

Zudem heißt es in § 12 des Arbeitsvertrages vom 01.03.2006, dass schriftliche oder mündliche Nebenabreden zu diesem Änderungsarbeitsvertrag nicht getroffen sind und der Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses sich allein nur noch nach dem Inhalt dieses Arbeitsvertrages sowie den hierin in Bezug genommenen Regelungen richtet. Zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Parteien gehört auch das in § 8 des Arbeitsvertrages geregelte Recht der ordentlichen Kündigung.

2. Die Kündigung der Beklagten vom 29.03.2007 ist gemäß § 1 Abs. 1 KSchG, das streitlos auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, sozial gerechtfertigt und damit rechtswirksam. Denn sie ist durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb der Beklagten entgegenstehen, bedingt; der Kläger kann auch nicht an einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb oder Unternehmen der Beklagten weiterbeschäftigt werden. Auch die soziale Auswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG kann nicht beanstandet werden.

a) Die Kündigung vom 29.03.2007 ist aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt.

aa) Zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung kann der Arbeitgeber sich auf Umstände berufen, die entweder von außen auf den Betrieb einwirken oder sich aus den Verhältnissen des Betriebes ergeben. Während zur ersten Fallgruppe u.a. ein nachhaltiger Auftrags- und Umsatzrückgang gehört, umfasst die zweite Fallgruppe alle unternehmerischen Entscheidungen organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Art, bei deren innerbetrieblicher Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt (ständige Rechtsprechung; vgl. BAG, Urteil vom 26.09.1996 - 2 AZR 200/96, AP Nr. 80 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung m.w.N.). Als unternehmerische Entscheidung unterliegen derartige Maßnahmen nur eingeschränkt der Überprüfung der Arbeitsgerichte, denen es grundsätzlich verwehrt ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Zweckmäßigkeit oder Notwendigkeit hin zu überprüfen. Uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist jedoch, ob die für die Unternehmensentscheidung maßgeblichen externen oder internen Faktoren tatsächlich vorliegen, sowie ob und gegebenenfalls in welchem Umfang hierdurch das Bedürfnis für die Beschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfallen ist (vgl. BAG, Urteil vom 30.04.1987, AP Nr. 42 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung). Hierfür ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig. Seiner Darlegungslast genügt der Arbeitgeber in der Regel dadurch, dass er die außer- und innerbetrieblichen Umstände im Einzelnen vorträgt, so dass sie vom Arbeitnehmer bestritten und vom Gericht überprüft werden können. Der Vortrag des Arbeitgebers muss zudem erkennen lassen, wie sich die von ihm behaupteten betrieblichen Gründe konkret auf die Einsatzmöglichkeit des gekündigten Arbeitnehmers auswirken (BAG; Urteil vom 07.12.1978 - 2 AZR 155/77, AP Nr. 6 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung m.w.N.). Schließlich hat der Arbeitgeber darzulegen, dass die angegebenen betrieblichen Erfordernisse dringend sind, die Kündigung also unvermeidbar ist.

bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass die Kündigung vom 29.03.2007 durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb der Beklagten entgegenstehen.

(1) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die erkennende Kammer - wie das Arbeitsgericht - davon überzeugt, dass die Beklagte die unternehmerische Entscheidung zur Fremdvergabe der Elektrikerarbeiten getroffen und diese Entscheidung auch entsprechend umgesetzt hat. Nach den Aussagen des Zeugen W2 werden sämtliche Elektroarbeiten fremd vergeben, so dass es bei der Beklagten keine Elektroarbeiten mehr gibt, die nicht durch externe Firmen erledigt werden. Nach seinen weiteren Bekundungen werden die restlichen Tätigkeiten, die früher vom Kläger ausgeführt wurden, wie Koordination und Überwachung von Instandhaltungsmaßnahmen und die elektronische Führung des Wartungsplans bzw. die Dokumentation von Betriebsstörungen usw., nunmehr von ihm, dem Zeugen W2 selbst durchgeführt. Der Zeuge hat weiter bekundet, dass für ihn durch die Übernahme dieser Aufgaben des Klägers keine Überstunden angefallen sind.

(2) Die erkennende Kammer hat - wie das Arbeitsgericht - keine Veranlassung gesehen, der Aussage des Zeugen W2 keinen Glauben zu schenken. Die Bekundungen sind in sich schlüssig, widerspruchsfrei und von dem Bestreben getragen, die betrieblichen Vorgänge zu schildern, die zu einem Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses im Hinblick auf den Kläger geführt haben. Der Umstand allein, dass der Zeuge W2 bei der Beklagten als Betriebsleiter beschäftigt ist, kann die Aussage in ihrem Wert nicht mindern. Irgendwelche Anhaltspunkte, dass der Zeuge zu Lasten des Klägers die Unwahrheit gesagt haben könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass ein Bedürfnis zur Beschäftigung des Klägers im Betrieb der Beklagten nicht mehr besteht.

b) Die Kündigung vom 29.03.2007 kann auch nicht durch andere Maßnahmen vermieden werden.

aa) Unter Berücksichtigung des "ultima-ratio-Grundsatzes" ist eine Kündigung, die wegen einer zum Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes führenden organisatorischen Maßnahme ausgesprochen worden ist, nur dann durch ein dringendes betriebliches Erfordernis "bedingt", wenn der Arbeitgeber keine Möglichkeit hat, den Arbeitnehmer anderweitig zu beschäftigen. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b KSchG ist eine Kündigung auch dann sozial ungerechtfertigt, wenn in Betrieben des privaten Rechts der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann. Die Weiterbeschäftigungspflicht gilt unabhängig davon, ob ein Widerspruch des zuständigen Betriebsrats vorliegt (vgl. BAG, Urteil vom 24.06.2004, AP Nr. 76 zu § 1 KSchG 1969; Urteil vom 02.02.2006, AP Nr. 142 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Voraussetzung der Weiterbeschäftigungspflicht ist das Vorhandensein eines anderen freien Arbeitsplatzes. Als frei sind solche Arbeitsplätze anzusehen, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung unbesetzt sind. Kann der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung mit hinreichender Sicherheit vorhersehen, dass ein Arbeitsplatz bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, z.B. aufgrund des Ausscheidens eines anderen Arbeitnehmers, zur Verfügung stehen wird, so ist dieser Arbeitsplatz ebenfalls als "frei" anzusehen (vgl. BAG, Urteil vom 07.02.1991 - 2 AZR 205/90, AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Umschulung). Von einer zumutbaren Möglichkeit, den Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 b KSchG auf einem anderen Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen, ist auszugehen, wenn ein vergleichbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, der insbesondere den Fähigkeiten des Arbeitnehmers entspricht. Ob dies der Fall ist, hängt vom Anforderungsprofil für diesen Arbeitsplatz ab, dessen Festlegung grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers unterliegt (KR-Griebeling 8. Auflage § 1 KSchG Rdnr. 220 m.w.N.).

bb) Ausgehend hiervon konnte sich die erkennende Kammer nicht davon überzeugen, dass der Beklagten freie Arbeitsplätze im oben genannten Sinne zur Verfügung stehen, auf denen der Kläger weiterbeschäftigt werden könnte.

(1) Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die mit den Mitarbeitern P1 und W3 besetzten Arbeitsplätze, auf die der Kläger sich erstinstanzlich bezogen hat, für eine Weiterbeschäftigung des Klägers nicht in Betracht kommen. Gleiches gilt für den Arbeitsplatz des Mitarbeiters S5. Die erkennende Kammer folgt insoweit den überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung von Wiederholungen von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Zweitinstanzlich hat der Kläger die rechtlichen Erwägungen des Arbeitsgerichts insoweit nicht weiter in Frage gestellt.

(2) Auch bei dem Arbeitsplatz in der A III-Annahme, der mit dem Leiharbeitnehmer K3 besetzt ist, handelt es sich nicht um einen freien, vergleichbaren Arbeitsplatz im Sinne der oben genannten Rechtsprechung.

(a) Zwar ist in Anwendung des "ultima-ratio-Grundsatzes" grundsätzlich auch ein Arbeitsplatz, der durch einen Leiharbeitnehmer besetzt ist, als anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit und damit als milderes Mittel zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung in die Prüfung der sozialen Rechtfertigung der Kündigung einzubeziehen (LAG Hamm, Urteil vom 05.03.2007 - 11 Sa 1338/06, LAGE § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr.78). Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um einen "vergleichbaren" Arbeitsplatz im Sinne der oben genannten Rechtsprechung handelt. Daran fehlt es beim Arbeitsplatz in der A III-Annahme, der derzeit vom Leiharbeitnehmer K3 besetzt ist. Nach dem Sachvortrag der Beklagten handelt es sich bei den Beschäftigten im Bereich der A III-Annahme um "sonstiges Personal" gemäß § 10 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung, die u.a. die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde aufweisen müssen. Wie die Beklagte weiter ausgeführt hat, kann die entsprechende Sachkunde gemäß Ziffer 5.3.3 der TA-Abfall durch eine Ausbildung in der Fachrichtung Ver- und Entsorger oder durch eine vergleichbare Ausbildung oder langjährige praktische Erfahrung nachgewiesen werden. Unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen setzt die Beklagte nach ihrem Vorbringen in der A III-Annahme nur Mitarbeiter ein, die diesen Anforderungen genügen. Unabhängig davon, ob die oben genannten Bestimmungen es zwingend erfordern, ausschließlich Mitarbeiter mit einer Ausbildung in der Fachrichtung Ver- und Entsorger oder mit einer vergleichbaren Ausbildung bzw. mit langjähriger praktischer Erfahrung einzusetzen, oder ob es entsprechend der Auffassung des Klägers lediglich einer betrieblichen Einarbeitung aufgrund eines Einarbeitungsplans bedarf, unterliegt es grundsätzlich der freien unternehmerischen Entscheidung der Beklagten, das Anforderungsprofil für Arbeitsplätze in ihrem Betrieb festzulegen.

(b) Die Entscheidung des Arbeitgebers, bestimmte Tätigkeiten nur von Arbeitnehmern mit bestimmten Qualifikationen ausführen zu lassen, ist grundsätzlich zu respektieren (vgl. BAG, Urteil vom 07.11.1996 - 2 AZR 811/95, AP N. 82 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Sie kann nur daraufhin überprüft werden, ob sie offenbar unsachlich ist. Hiervon konnte die Kammer nicht ausgehen. Es ist sachgerecht, wenn die Beklagte im Bereich der A III-Annahme nur Arbeitnehmer mit einer Ausbildung zum Ver- und Entsorger, einer vergleichbaren Ausbildung oder einer langjährigen einschlägigen Berufserfahrung einsetzt. Das von der Beklagten für diesen Bereich erstellte Anforderungsprofil entspricht Ziffer 5.3.3 der TA-Abfall. Auch wenn die Beklagte nach dem Sachvortrag des Klägers in der Vergangenheit Arbeitnehmer in der A III-Annahme beschäftigt haben sollte, die diesen Anforderungen nicht genügten, so kann es der Beklagten nicht verwehrt sein, ein Anforderungsprofil für die in diesem Bereich eingesetzten Arbeitnehmer zu entwickeln, das Ziffer 5.3.3 der TA-Abfall entspricht. Es ist nachvollziehbar, dass entsprechende Kenntnisse, wie sie in Ziffer 5.3.3 der TA-Abfall vorausgesetzt werden, für den Bereich der Abfallannahme sinnvoll sind.

Entsprechende Kenntnisse kann der Kläger nicht vorweisen. Er hat unstreitig weder eine Ausbildung zum Ver- und Entsorger bzw. eine vergleichbare Ausbildung noch verfügt er über eine langjährige einschlägige Berufserfahrung. Der Sachvortrag des Klägers, aufgrund der Anforderungen auf dem Arbeitsplatz, den zurzeit der Leiharbeitnehmer K3 innehabe, könne er diese Aufgaben ohne Einarbeitung umgehend in vollem Umfang erbringen, ist unsubstantiiert. Die Beklagte hat dargelegt, dass der Kläger in der Vergangenheit noch nie als Ver- und Entsorger gearbeitet hat, so dass seine Beschäftigung auf dem in Frage stehenden Arbeitsplatz als Verstoß gegen die TA-Abfall anzusehen wäre. Dies hat der Kläger nicht substantiiert bestritten, sondern lediglich geltend gemacht, er sei in der Vergangenheit bereits vertretungsweise in der A III-Annahme tätig gewesen. Selbst wenn dies zu seinen Gunsten unterstellt wird, folgt daraus nicht, dass er entsprechend dem von der Beklagten erstellten Anforderungsprofil über eine langjährige einschlägige Berufserfahrung verfügt. Unstreitig hat der Kläger, der als Fachkraft für Elektrotechnik bei der Beklagten tätig war, im Wesentlichen Elektrikerarbeiten durchgeführt. Demgegenüber war der Arbeitnehmer K3 ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Unterlagen in der Zeit von Oktober 1991 bis Juni 1995 bei der Firma H3 Umwelttechnik als Ver- und Entsorger tätig und ist bei der Beklagten seit Anfang 2006 im Bereich der Abfallannahme eingesetzt worden. Angesichts dessen ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte davon ausgeht, dass beim Zeugen K3 die entsprechende Sachkunde im Sinne der TA-Abfall gegeben ist.

c) Die Kündigung vom 29.03.2007 ist auch nicht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG sozial ungerechtfertigt. Unstreitig beschäftigt die Beklagte keinen weiteren Elektriker. Auch weitere vergleichbare Mitarbeiter im Betrieb der Beklagten sind nicht ersichtlich. Die dahingehenden Feststellungen des Arbeitsgerichts hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht weiter angegriffen.

3. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Kündigung vom 29.03.2007 nicht gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam. Denn die Betriebsratsanhörung, die mit Schreiben vom 27.03.2007 eingeleitet worden ist, ist nicht zu beanstanden.

a) Die Beklagte hat dem Betriebsrat ausweislich des Anhörungsschreibens vom 27.03.2007 mitgeteilt, sie habe am 05.02.2007 den Beschluss gefasst, die Elektrikerarbeiten spätestens ab dem 01.11.2007 über die Firma L4 E2 GmbH fremd zu vergeben. Wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Firma L4 E2 GmbH nur einen Teil des von der Beklagten nachgefragten Leistungsspektrums erfüllen kann, so dass die Beklagte gezwungen ist, auch Elektrikerarbeiten an die Firma M1 zu vergeben, kann dies nach dem Grundsatz der subjektiven Determination an der Ordnungsgemäßheit der Betriebsratsanhörung nichts ändern. Dass zur Fremdvergabe sämtliche Elektrikerarbeiten nicht nur ein, sondern zwei Elektrounternehmen herangezogen werden müssen, ändert an den hierdurch bedingten betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb der Beklagten entgegenstehen, nichts.

b) Auch die übrigen Mitteilungen der Beklagten im Anhörungsschreiben vom 22.03.2007 genügen den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere hat die Beklagte dem Betriebsrat mitgeteilt, dass Herr W2 die betrieblichen Organisationsaufgaben übernehmen wird, die bislang vom Kläger ausgeübt wurden, dass eine Sozialauswahl unterbleiben kann, da keine weiteren Elektriker beschäftigt werden und der Kläger ansonsten mit keinem Mitarbeiter im Rahmen der Sozialauswahl zu vergleichen ist und dass eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem freien anderweitig zumutbaren Arbeitsplatz nicht besteht.

4. Die Beklagte war nicht verpflichtet, vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes gemäß § 85 SGB IX einzuholen. Der Kläger hat im Termin vom 27.11.2008 erklärt, auf seinen Antrag sei ihm ein Grad der Behinderung von 40 zuerkannt worden; dieser Bescheid sei bestandskräftig geworden. Damit handelt es sich beim Kläger nicht um einen schwerbehinderten Menschen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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