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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 29.01.2009
Aktenzeichen: 15 Sa 1224/08
Rechtsgebiete: KSchG


Vorschriften:

KSchG § 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 12.06.2008 - 3 Ca 283/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.834,00 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien haben erstinstanzlich über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und um Vergütungsansprüche des Klägers für August 2007 gestritten. Zweitinstanzlich verfolgt der Kläger die Kündigungsschutzklage weiter.

Der am 23.10.1973 geborene Kläger war seit dem 16.10.2004 gegen eine monatliche Vergütung von 1.278,00 € brutto beim Beklagten als kaufmännischer Angestellter im Bereich IT/EDV aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 11.10.2004 beschäftigt. Beim Beklagten ist ein Betriebsrat gewählt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung.

Aufgrund eines Bescheides vom 16.08.2007 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit für die Arbeitnehmer des Betriebes des Beklagten, unter anderem auch für den Kläger, Kurzarbeitergeld mit Wirkung ab dem 01.08.2007. Infolgedessen erhielt der Kläger für August 2007 vom Beklagten Vergütung in Höhe von 800,30 € netto.

Mit Wirkung vom 18.09.2007 wurde der Kläger von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Mit Schreiben vom 17.12.2007 hörte der Beklagte den bei ihr gewählten Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung des Klägers an. Wegen der Einzelheiten des Anhörungsschreibens wird auf Bl. 32 der Akte Bezug genommen. Der Betriebsrat nahm zum Anhörungsschreiben vom 17.12.2007 keine Stellung.

Mit Schreiben vom 02.01.2008, welches dem Kläger am 04.01.2008 zuging, erklärte der Beklagte dem Kläger die Kündigung zum 31.03.2008. Hiergegen richtet sich die am 15.01.2008 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangene Feststellungsklage.

Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage vorgetragen, es fehle an einem Vorstandsbeschluss bezüglich der vom Beklagten geltend gemachten unternehmerischen Entscheidung, die von ihm bisher ausgeführten Tätigkeiten von einem Dienstleister erledigen zu lassen. Die von ihm bisher ausgeführten Tätigkeiten würden zwar nicht mehr von einem Beschäftigten des Beklagten erledigt; vielmehr führe diese Arbeiten nunmehr der Zeuge S5 aus, der bei der A2 D3 e.V. beschäftigt sei. Dieser schaffe aber die Arbeiten nicht. Die Betreuung des Bereichs IT/EDV durch eine externe Firma sei auch nicht kostengünstiger. Gemäß der Verabredung vom 22.10.2007 (Bl. 54 d.A.), welche der Beklagte vorgelegt habe, werde für betriebswirtschaftliche Dienstleistungen der A2 D3 e.V. im Bereich EDV/IT eine monatliche Pauschalvergütung von 1.500,00 € gezahlt. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass sein, des Klägers, Gehalt von einem befreundeten Unternehmen getragen werde. Dem Beklagten seien daher keine Kosten aufgrund seiner Beschäftigung entstanden.

Zu berücksichtigen sei weiter, dass für ihn, den Kläger, eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestehe. Der Beklagte unterhalte mit der A2 D3 e. V. einen gemeinsamen Betrieb. Im Bereich IT/EDV seien bei der A2 D3 e.V. die Stellen aufgestockt worden. Beide Vereine nutzten das gleiche Gebäude; auch die Telefonnummern seien identisch. Zudem habe der Beklagte die technischen Vorrichtungen wie Netzwerk, Telefon, Kopierer und das Multi-Media-Labor sowie den damit verbundenen technischen Service der A2 D3 e.V. bereit gestellt. Ein Großteil der Arbeitnehmer des Beklagten werde an die A2 D3 e.V. ausgeliehen. Für das Personal der A2 D3 e.V. sei der Vorstand des Beklagten zuständig. Gleiches gelte für den Betriebsrat, der beim Beklagten gewählt worden sei. Zudem erledige die Verwaltung des Beklagten die Sachbearbeitung, die organisatorischen Arbeiten, die Öffentlichkeitsarbeit und die hauswirtschaftlichen Arbeiten. In diesen Bereichen habe er, der Kläger, in der Vergangenheit, neben dem EDV-Bereich, Arbeiten erledigt.

Von Bedeutung sei weiter, dass beim Beklagten im Februar/März 2008 im Bereich politische Bildung Stellen eingerichtet worden seien, die auch er, der Kläger, hätte besetzen können.

Zudem sei die Betriebsratsanhörung nicht ordnungsgemäß erfolgt. Insbesondere sei die Information des Betriebsrats im Schreiben vom 17.12.2007 nicht richtig, wonach sein Arbeitsplatz wegfalle und eine Weiterbeschäftigung innerhalb der Gesellschaft nicht möglich sei. Die bei der A2 D3 e.V. kurzfristig geschaffene Stelle sei zum Zeitpunkt der Anhörung des Betriebsrats nicht besetzt gewesen. Auch die Aussage, dass der EDV/IT-Bereich durch eine externe Firma kostengünstiger mit betreut werden könne, sei nicht richtig. Bestritten werde weiter, dass dem Betriebsrat bekannt gewesen sei, dass seine, des Klägers, Aufgaben von der A2 D3 e.V. bereits am 01.10.2007 übernommen worden seien. Eine über die schriftliche Anhörung hinausgehende Information des Betriebsrats habe nicht stattgefunden.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 02.01.2008 nicht beendet worden ist,

den Beklagten für den Fall des Obsiegens zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als kaufmännischen Angestellten im Bereich IT/EDV zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen, und

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.278,00 € brutto abzüglich bereits gezahlter 800,30 € netto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2007 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, die dem Kläger obliegenden und von ihm tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten seien im Zwischenzeugnis vom 14.11.2007 (Bl. 31 d.A.) enthalten. Im Sommer 2007 sei aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage die unternehmerische Entscheidung getroffen worden, die vom Kläger zu verrichtenden Arbeiten nicht mehr selbst zu erledigen, sondern die Arbeiten fremd zu vergeben und einen Wartungs- und Servicevertrag mit einer Dienstleistungsgesellschaft abzuschließen. Diese Entscheidung sei im Rahmen einer Mitarbeiterbesprechung am 18.09.2007 bekannt gemacht worden. Diese Entscheidung sei bereits im Jahr 2007 vollständig umgesetzt worden. Alle mit der EDV im Zusammenhang stehenden Arbeiten, einschließlich der Administration und des Support würden seitdem vollständig von der A2 D3 e.V. erbracht. Er, der Beklagte, verweise in diesem Zusammenhang auf die Vereinbarung vom 22.10.2007 (Bl. 54 d.A.). Durch die Fremdvergabe der Aufgaben des Klägers sei sein Arbeitsplatz vollständig weggefallen. Keine der im Zwischenzeugnis beschriebenen Aufgaben seien zur Erledigung bei ihm, dem Beklagten, verblieben. Seit dem 01.10.2007 würden die Tätigkeiten des Klägers durch den bei der A2 D3 e.V. beschäftigten Arbeitnehmer S5 erledigt. Dies sei auch wirtschaftlich sinnvoll gewesen. Entgegen der Darstellung des Klägers werde das Gehalt des Klägers von ihm, dem Beklagten, getragen.

Entgegen der Darstellung des Klägers erbringe die A2 D3 e.V. die vereinbarten Dienstleistungen bisher beanstandungsfrei. Wie und in welcher Weise die A2 D3 e.V. ihre Tätigkeiten und insbesondere die ihm, dem Beklagten, gegenüber geschuldete Dienstleistung unter Einsatz des Herrn S5 organisiere, sei ihm im Einzelnen nicht bekannt. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass die A2 D3 e.V. ihren personellen Bereich zur Erledigung des Dienstleistungsvertrages aufgestockt habe.

Ein anderer freier Arbeitsplatz habe dem Kläger nicht angeboten werden können. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend mache, er, der Beklagte, unterhalte mit der A2 D3 e.V. einen gemeinsamen Betrieb, sei dies unzutreffend. Zwar gebe es eine Zusammenarbeit beider Vereine. Eine einheitliche Leitungsmacht bestehe aber nicht. Für die Mitarbeiter bei ihm, dem Beklagten, sei allein der geschäftsführende Präsident, Herr W3, zuständig. Für die Mitarbeiter der A2 D3 e.V. sei deren Geschäftsführer F2 zuständig. Zu keinem Zeitpunkt habe es in irgendeiner Weise eine Einflussnahme von Herrn W3 auf die Mitarbeiter der A2 D3 e.V. gegeben. Auch der Betriebsrat, der bei ihm, dem Beklagten, gewählt worden sei, sei nicht einheitlich auch für die Mitarbeiter der A2 D3 e.V. zuständig gewesen. Die von ihm an die A2 D3 e.V. ausgeliehenen Mitarbeiter seien stets seine, des Beklagten, Angestellten gewesen, weshalb sich insofern auch die Zuständigkeit des bei ihm gewählten Betriebsrats ergeben habe. Die Arbeitnehmer der A2 D3 e.V. hätten den Betriebsrat nicht mitgewählt und unterfielen auch nicht seiner Zuständigkeit.

Die Betriebsratsanhörung sei ordnungsgemäß erfolgt. Der Betriebsrat sei zudem darüber informiert gewesen, dass zum Zeitpunkt der Anhörung die unternehmerische Entscheidung bereits umgesetzt gewesen sei. Auch der Hinweis, dass eine Unterbringung des Klägers versucht worden sei, treffe zu. Ihr geschäftsführender Präsident habe sich an den Geschäftsführer der A2 D3 e.V. gewandt, der eine Zusammenarbeit mangels einer vorhandenen Stelle aber abgelehnt habe.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen K5, K6 und F3. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der Sitzungen vom 24.04.2008 (Bl. 119 ff. d.A.) und vom 12.06.2008 (Bl. 152 f. d.A.) Bezug genommen.

Durch Urteil vom 12.06.2008 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung, die dem Kläger ab 09.07.2008 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung des Klägers, die am 07.08.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.10.2008 - am 06.10.2008 begründet worden ist.

Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, die Kündigung vom 02.11.2008 sei als unwirksam anzusehen. Insbesondere bestreite er eine vollständige Übernahme seiner Tätigkeiten durch den Mitarbeiter S5 bei der A2 D3 e.V.. S5 sei lediglich als Halbtagskraft beschäftigt. Seine, des Klägers, Tätigkeiten habe der Mitarbeiter S5 schon deshalb nicht vollständig übernehmen können, weil dieser die zeitlichen Möglichkeiten aufgrund seiner Halbtagsbeschäftigung überhaupt nicht gehabt habe. Wie der Tätigkeitskatalog des Zwischenzeugnisses vom 14.11.2007 ausweise, habe sich seine Tätigkeit nicht in der Durchführung des Mitarbeitersupports und der Administration der Arbeitsplatzrechner bzw. der Netzwerkpflege erschöpft. Weitere Aufgaben seien die Optimierung des Lizenzprogramms einschließlich Einkauf der dafür erforderlichen Produkte sowie die Durchführung von Angebotsvergleichen und der Einkauf von EDV-Verbrauchsmaterialien gewesen. Diese Tätigkeiten könnten durch den teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter S5 nicht erbracht werden. Zudem sei der Einkauf und die Pflege der Soft- bzw. Hardware nicht Gegenstand des Dienstleistungsvertrages, ebenso wenig die Pflege der Website. Liege aber keine vollständige Substitution vor, so fehle es an der Umsetzung der getroffenen Unternehmerentscheidung. Bestritten bleibe weiter, dass der vom Beklagten vorgelegte Zusatzvertrag vom 22.10.2007 tatsächlich zustande gekommen sei. Das Original des Zusatzvertrages habe der Beklagte bisher nicht vorgelegt.

Er, der Kläger, vertrete weiter die Auffassung, dass der Beklagte und die A2 D3 e.V. einen gemeinschaftlichen Betrieb darstellten. Hinsichtlich der Weisungsbefugnis innerhalb beider Rechtsträger, also des Beklagten und der A2 D3 e.V., sei Herr W3 für das gesamte Personal zuständig gewesen. Herr W3 sei zum damaligen Zeitpunkt Schatzmeister des Beklagten gewesen. Geschäftsführer des Beklagten sei Herr P2 S6 und Vorstand des Beklagten sei u. a. Herr H1 F3 gewesen, der gleichzeitig Präsident der A2 D3 e.V. gewesen sei. Geschäftsführer der A2 D3 e. V. sei ein Herr M1 F2 gewesen. Die Arbeitsaufträge an ihn, den Kläger, seien sowohl von den Präsidenten beider Gesellschaften, dem Zeugen F3, erteilt worden, als auch vom Geschäftsführer F2 der A2 D3 e.V.. Aufgrund der Personenidentität in den Organen der Trägergesellschaften und der personellen Verflechtung der weisungsbefugten Mitarbeiter W3, F2 und S6 ergebe sich ein starkes Indiz für eine einheitliche Ausübung der Leitungsmacht und damit für den Gemeinschaftsbetrieb. Weisungsbefugnis und Personalhoheit seien einheitlich ausgeübt worden.

Zu berücksichtigen sei weiterhin die Identität der Betriebsstätten. Darüber hinaus seien auch die Mitarbeiter nach Belieben ausgetauscht worden, ohne dass wechselseitige Rechnungen geschrieben worden seien. Insbesondere sei er, der Kläger, für beide Rechtsträger in gleicher Weise aufgrund übergeordneter Anweisungen, die letztlich auf den Präsidenten F3 zurückgegangen seien, tätig geworden. Beispielhaft werde der E-Mail-Verkehr mit der Direktorin des Spracheninstituts der A2 D3 e.V., Frau S7, vorgelegt. Dass es zu Kompetenzkonflikten gekommen sei, beweise auch die weitere E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm, dem Kläger, und dem damaligen Geschäftsführer des Beklagten S6 vom 26.07.2007. Dieses Schreiben mache deutlich, dass er, der Kläger, regelmäßig auch Arbeitsanweisungen von der A2 D3 e.V. erhalten habe.

Ein weiteres Indiz für die übergreifende Leitungsfunktion und die enge Verbundenheit beider Unternehmen sei der personalpolitische Einfluss der A2 D3 e.V. auf den Betriebsrat, den Vorstand und die Belegschaft des Beklagten. So habe am 31.07.2007 Herr F2 als Geschäftsführer der A2 D3 e.V. zusammen mit dem Zeugen F3 in dessen Doppelfunktion als Präsident der A2 D3 e.V. und des Beklagten mit dem Betriebsrat und dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied W3, der gleichzeitig auch Schatzmeister des Beklagten sei, über die Kurzarbeit der Belegschaft des Beklagten verhandelt. Im Ergebnis seien die Beschäftigten des Beklagten, die auf der Basis eines Leihverhältnisses an die A2 D3 e.V. ausgeliehen worden gewesen seien, von der Kurzarbeit ausgeschlossen worden. Ansonsten wären die Einnahmen der A2 D3 e.V. völlig weggebrochen. Die größte Einnahmequelle bei der A2 D3 e.V. sei der Sprachenbereich, der ausschließlich von ausgeliehenen Mitarbeitern des Beklagten bedient werde. Wären diese in die Kurzarbeit einbezogen worden, wären die Kurse der A2 D3 e.V. weggefallen, da keine Lehrkräfte mehr zur Verfügung gestanden hätten.

Von Bedeutung sei auch, dass die A2 D3 e.V. mit Beginn des Geschäftsstarts im Jahre 2006 von dem Beklagten finanziell unterstützt worden sei. Damit bestehe nicht nur arbeitstechnisch ein Unternehmen, sondern auch finanztechnisch.

Auch der Zugriff auf die Betriebsmittel sei beiden Gesellschaften möglich gewesen. So habe der Beklagte sämtliche Lizenzen der Firma M2 in seinem Bestand. Tatsächlich greife aber die A2 D3 e.V. auf diese Betriebssysteme zu, obwohl sie keine eigenen Lizenzen besitze. Obwohl die Sprachkurse von der A2 D3 e.V. durchgeführt würden, stünden die Einrichtung des Sprachlabors und die dazugehörigen Laptops dem Beklagten zu. Gleiches gelte für die Telefonanlage, die von dem Beklagten angemietet, aber auch für die Arbeitsplätze der A2 D3 e.V. genutzt werde.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Betriebsratsanhörung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Zur vollständigen Darlegung des unternehmerischen Konzeptes gegenüber dem Betriebsrat gehöre auch die Bekanntgabe des Dienstleistungsunternehmens, das die Tätigkeiten im Rahmen der geplanten Fremdvergabe übernehmen solle. Es sei eine irreführende Information, wenn im Anhörungsschreiben vom 17.12.2007 nur allgemein von einem "Drittunternehmen" gesprochen werde. Der Betriebsrat hätte auch darüber informiert werden müssen, mit wie vielen Mitarbeitern zukünftig diese Tätigkeit ausgeübt werden solle. Wie bereits dargelegt worden sei, seien nicht alle Funktionen, die er, der Kläger, gehabt habe, durch Übertragung auf die A2 D3 e.V. entfallen. Hätte der Beklagte den Betriebsrat den entsprechenden Dienstleistungsvertrag vorgelegt, wäre dem Betriebsrat aufgefallen, dass ein Teil seiner Tätigkeiten beim Beklagten verblieben sei, sodass sich die Frage gestellt hätte, wer diese Funktion zukünftig im Rahmen der Personalplanung übernehmen solle. Dem Betriebsrat sei aber der Dienstleistungsvertrag vor Ausspruch der Kündigung und Durchführung des Anhörungsverfahrens nicht bekannt gewesen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Dortmund vom 12.06.2008 - 3 Ca 283/08 - festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 02.01.2008 nicht mit Wirkung zum 31.03.2008 beendet worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, die unternehmerische Entscheidung zur Fremdvergabe der Dienstleistungen im EDV-Bereich sei umgesetzt worden; es seien keine Aufgaben bei ihm, dem Beklagten, verblieben, die zuvor durch den Kläger erledigt worden seien. Als Grundlage der Beurteilung, welche Aufgaben der Kläger vor seiner Kündigung zu erledigen hatte und welche Aufgaben auf die A2 D3 e.V. übertragen worden seien, gehe der Kläger von dem Tätigkeitskatalog aus dem Zwischenzeugnis vom 14.11.2007 aus. Zu berücksichtigen sei aber, dass in Zwischenzeugnissen auch Aufgaben enthalten seien, die zum einen nur in sporadischen Abständen anfielen und zum Teil Aufgaben genannt seien, die möglicherweise bereits abgeschlossen seien. Was den Einkauf von Produkten im EDV-Bereich und den damit im Zusammenhang stehenden Angebotsvergleich angehe, müsse unterschieden werden zwischen dem Einkauf von Hard- und Software und dem Einkauf von EDV-Verbrauchsmaterial. Bei der Ersatzbeschaffung oder bei Reparaturen ergebe sich die Zuständigkeit der A2 D3 e.V. aus dem Wartungsvertrag vom 22.10.2007. Einkauf und Pflege der Hard- und Software sei Gegenstand des Dienstleistungsvertrages vom 22.10.2007. Für den Einkauf von EDV-Verbrauchsmaterial, wie z. B. Einkauf von Patronen, CD's oder Papier, sei schon zum Zeitpunkt der Beschäftigung des Klägers und auch heute die Zeugin F4 zuständig. Die Pflege der Website sei schon zum Zeitpunkt der Tätigkeit des Klägers Aufgabe der A2 C1 S8 mbH gewesen. Insgesamt ergebe sich daher, dass nach der Kündigung des Klägers in Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung bei ihm, dem Beklagten, keine Arbeiten verblieben seien, die der Kläger zuvor erledigt habe.

Anhaltspunkte dafür, dass die A2 D3 e.V. die ihr übertragenen Aufgaben nicht erfülle, fehlten. Unverständlich sei, woraus der Kläger herleite, dass zur Erledigung dieser Aufgaben mindestens zwei Mitarbeiter erforderlich seien.

Unzutreffend sei, dass er, der Beklagte, und die A2 D3 e.V. einen gemeinsamen Betrieb unterhielten. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme eines gemeinsamen Betriebes seien nicht gegeben. Unzutreffend sei, dass sein, des Beklagten, Vorstandsmitglied W3 auch für das Personal der A2 D3 e.V. zuständig gewesen sei. Zu keinem Zeitpunkt sei Herr W3 Organ oder Personalverantwortlicher der A2 D3 e.V. gewesen. Ebenso unzutreffend sei, dass Herr S6 zum Zeitpunkt der Kündigung des Klägers Geschäftsführer bei ihm, dem Beklagten, gewesen sei. Herr S6 sei zum 11.09.2007 als Geschäftsführer abberufen worden und seit diesem Zeitpunkt für ihn nicht mehr tätig gewesen. Auch der Vortrag des Klägers zu Herrn F3 sei unzutreffend. Herr F3 sei auf seiner, des Beklagten, Mitgliederversammlung vom 11.09.2007 nicht mehr zum Vorstand gewählt worden und habe zum Zeitpunkt der Kündigung des Klägers keine Funktion mehr ausgeübt. Dass er zuvor sowohl bei ihm als auch bei der A2 D3 e.V. in unterschiedlichen Ämtern Funktionen ausgeübt habe, sei unbeachtlich. Herr F3 habe aber auch zu einem früheren Zeitpunkt keine Personalführungsbefugnis oder Personalleitungsmacht in beiden Vereinen gehabt. Richtig sei, dass der Zeuge F2 Geschäftsführer der A2 D3 e.V. sei. Bestritten werde, dass Herr F2 dem Kläger Arbeitsaufträge erteilt habe. Dazu sei Herr F2 nicht befugt gewesen. Arbeitsaufträge habe der Kläger ausschließlich von ihm, dem Beklagten, und hier bis zu seinem Ausscheiden maßgeblich durch den Geschäftsführer S6 erhalten.

Eine Personalverflechtung, wie sie der Kläger ohne Rücksicht auf tatsächliche Daten darstelle, habe es nie gegeben. Auch die arbeitstechnischen Zwecke beider Vereine seien nicht identisch und vollständig voneinander abgegrenzt. Ein Mitarbeitertausch, wie vom Kläger behauptet, finde nicht statt. Zu keinem Zeitpunkt habe es eine Tätigkeit des Klägers für beide Vereine gegeben. Die vom Kläger vorgelegten E-Mails besagten nichts Gegenteiliges. Die dort angesprochenen Kopierer stünden in seinem, des Beklagten, Eigentum. Zum damaligen Zeitpunkt sei mit der A2 D3 e.V. vereinbart gewesen, dass die A2 D3 e.V. gegen Erstattung der Kopierkosten auf diesen Geräten Kopien fertigen könne. Hierzu hätten nicht nur ein Zählwerk, sondern auch persönliche Freigabecodes gedient, die der A2 D3 e.V. erteilt worden seien und vor der Benutzung der Kopierer hätten eingegeben werden müssen. Die tatsächliche Nutzung der Kopierer sei jeweils monatlich in Rechnung gestellt und von der A2 D3 e.V. vergütet worden. Im Übrigen belege der vom Kläger vorgelegte E-Mail-Verkehr die Abgrenzung beider Vereine.

Der Kläger sei auch nicht für das Sprachenlabor zuständig gewesen. Dort hätten sich lediglich Laptops befunden, die ihm, dem Beklagten, gehört hätten. Da der Raum zu reinigen gewesen sei, habe die vorherige Beseitigung der Laptops sichergestellt werden müssen. Dafür sei der Kläger verantwortlich gewesen.

Richtig sei, dass beide Vereine in einem Gebäude untergebracht seien. Beide Vereine seien aber Mieter mit eigenen Mietverträgen und abgegrenzten Räumen.

Auch die vom Kläger behauptete Einflussnahme der A2 D3 e.V. auf ihn, den Beklagten, werde bestritten. Auch eine Einflussnahme auf den bei ihm gewählten Betriebsrat und auf seine Beschäftigten habe es zu keinem Zeitpunkt gegeben. Dass der Zeuge F2 als Geschäftsführer der A2 D3 e.V. bei Verhandlungen über Kurzarbeit bei ihm, dem Beklagten, anwesend gewesen sei, verstehe sich unter Berücksichtigung des Dienstleistungsvertrages vom 14.05.2007 / 22.10.2007 von selbst. Die A2 D3 e.V. sei vertraglich zur Personalverwaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung und zum Controlling verpflichtet. Die Ergebnisse der Besprechung vom 31.07.2007 hätten sich unmittelbar auf die vertraglich geschuldete Arbeit der A2 D3 e.V. ausgewirkt. Der Zeuge F2 habe an den Verhandlungen aber nicht teilgenommen. Die Kurzarbeit habe nur ihn, den Beklagten, und nicht die A2 D3 e.V. betroffen. Dass die an die A2 D3 e.V. im Wege der Arbeitnehmerüberlassung ausgeliehenen Lehrer nicht von der Kurzarbeit betroffen gewesen seien, ergebe sich schon aus der Tatsache, dass im Falle einer umfassenden Kurzarbeit der Stundenplan nicht mehr hätte abgedeckt werden können.

Bestritten werde weiter, dass die A2 D3 e.V. von ihm, dem Beklagten, finanziell unterstützt werde.

Zusammenfassend ergebe sich für den Zeitpunkt der Kündigung des Klägers folgende Situation:

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Der Sache nach hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Denn die Kündigung vom 02.01.2008 zum 31.03.2008 ist nicht sozialwidrig im Sinne des § 1 KSchG, das streitlos auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Die Kündigung ist auch nicht aus anderen Gründen als rechtsunwirksam anzusehen. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

1. Die Kündigung vom 02.01.2008 ist durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb des Beklagten entgegenstehen.

a. Dringende betriebliche Erfordernisse können sich aus außer- oder innerbetrieblichen Anlässen ergeben. Innerbetriebliche Gründe sind alle betrieblichen Maßnahmen auf technischem, organisatorischem oder wirtschaftlichen Gebiet, durch die der Arbeitgeber seine Entscheidung über die der Geschäftsführung zugrunde liegenden Unternehmenspolitik im Hinblick auf den Markt oder hinsichtlich der unternehmensinternen Organisation des Betriebes und der Produktion verwirklicht und die sich auf Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb auswirken. Der Arbeitgeber trifft in diesem Zusammenhang eine Unternehmerentscheidung, die zur Folge hat, dass ein Überhang an Arbeitskräften herbeigeführt wird und damit das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt. Der Arbeitgeber kann durch eine entsprechende unternehmerische Gestaltung seines Betriebes oder seines Unternehmens den Personalbedarf und damit auch die Notwendigkeit eines etwaigen Personalabbaus weitgehend selbst bestimmen, etwa durch die Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen, durch Einführung neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren, durch die Einschränkung und Stilllegung des Betriebes oder von Betriebsteilen, durch die Verlegung von Betriebsteilen oder die Verlagerung von Produktionen, durch den Zusammenschluss mit anderen Betrieben, durch Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszweckes oder der Betriebsanlagen. Das Kündigungsrecht verpflichtet den Arbeitgeber nicht, bestimmte betriebliche Organisationsstrukturen, Betriebsabläufe oder Standorte beizubehalten und geplante Organisationsänderungen nicht durchzuführen. Ob und gegebenenfalls welche innerbetrieblichen Maßnahmen der Arbeitgeber ergreift, um den sich ständig ändernden Marktdaten Rechnung zu tragen, liegt bis zur Grenze der Willkür in seinem unternehmerischen Ermessen. Die unternehmerische Entscheidung ist nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern lediglich darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (vgl. KR-Griebeling 8. Auflage, § 1 KSchG Rdnr. 519 ff. m.w.N. auf Rechtsprechung und Literatur).

b) Ausgehend hiervon kann die Kündigung des Klägers vom 02.01.2008 zum 31.03.2008 nicht als sozialwidrig im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes angesehen werden.

aa) Der Beklagte hat zur Begründung der von ihm ausgesprochenen Kündigung vorgetragen, er habe mit der Erledigung der Aufgaben des Klägers mit Wirkung zum 01.10.2007 die A2 D3 e.V. beauftragt und in diesem Zusammenhang eine Kopie der Vereinbarung vom 22.10.2007 zu den Akten gereicht. Nach dem weiteren Sachvortrag des Beklagten ist diese Maßnahme vollständig umgesetzt worden, so dass nach Kündigung des Klägers und in Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung bei ihm keine Arbeiten verblieben sind, die der Kläger zuvor erledigt hat. Dies hat der Kläger im Termin vom 24.04.2008 vor dem Arbeitsgericht eingeräumt, in dem er erklärt hat, beim Beklagten mache keiner mehr seine Tätigkeit, diese werde vielmehr jetzt durch Herrn S5 erledigt. Der Kläger hat damit zugestanden, dass die von ihm früher erledigten Aufgaben nicht mehr von Angestellten des Beklagten, sondern von einem Angestellten der A2 D3 e.V. ausgeführt werden. Soweit der Kläger in zweiter Instanz diese Tatsache in Frage stellen will, setzt er sich dadurch in Widerspruch zu seinen Erklärungen im Termin vom 24.04.2008.

Im Übrigen hat der Beklagte im Hinblick auf den Einwand des Klägers, seine früheren Tätigkeiten seien nicht vollständig auf die A2 D3 e.V. übertragen worden, substantiiert dargelegt, dass lediglich der Einkauf von EDV-Verbrauchsmaterialien von einer seiner Beschäftigten erledigt wird, die diese Aufgabe aber bereits zurzeit der Tätigkeit des Klägers für den Beklagten durchgeführt habe. Soweit die Pflege der Website des Beklagten in Frage steht, hat der Beklagte unter Vorlage von Vereinbarungen dargelegt, dass hierfür nicht der Kläger, sondern die A2 C1 S9 mbH zuständig war. Aus den Darlegungen des Beklagten folgt, dass nach der Kündigung des Klägers beim Beklagten keine Arbeiten verblieben sind, die der Kläger zuvor erledigt hat.

Diesem detaillierten Sachvortrag des Beklagten ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Sein Einwand, der Zeuge S5 als Mitarbeiter der A2 D3 e.V. könne seine früheren Tätigkeiten nicht allein erledigen, vielmehr seien hierfür mindestens zwei Mitarbeiter erforderlich, die gemeinsam 1 1/2 Vollzeitstellen besetzten, ist unerheblich. Der Kläger verkennt, dass der Beklagte einen Vertrag zur Erledigung seiner früheren Tätigkeiten nicht mit dem Zeugen S5, sondern mit der Auslandgesellschaft D3 e.V. geschlossen hat. Die A2 D3 e.V. ist danach vertraglich verpflichtet, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Wie sie dieser Pflicht nachkommt, ist ihre Angelegenheit. Kann sie diese Pflichten unter alleiniger Beauftragung des Zeugen S5 nicht ordnungsgemäß erfüllen, was der Beklagte in Abrede stellt, ist sie gehalten, gegebenenfalls weitere Personen mit der Erledigung dieser Aufgaben zu betrauen. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass sich gegebenenfalls Ansprüche wegen Schlechtleistung ergeben, wenn die A2 D3 e.V. ihren vertraglichen Pflichten nicht nachkommt.

bb) Der weitere Einwand des Klägers, der Übertragung seiner früheren Tätigkeiten auf die A2 D3 e.V. liege kein Vorstandsbeschluss zugrunde, ist unerheblich. Die erkennende Kammer folgt insoweit den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung von Wiederholungen von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Maßgeblich ist allein, dass der Kläger im Termin vom 24.04.2008 die tatsächliche Umsetzung der vom Beklagten dargelegten unternehmerischen Entscheidung eingeräumt hat.

c) Die Kündigung des Klägers kann auch nicht durch Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz vermieden werden.

aa) Nicht ersichtlich ist, dass im Zeitpunkt der Kündigung vom 02.01.2008 im Betrieb des Beklagten ein Arbeitsplatz zur Verfügung stand, auf dem der Kläger hätte weiterbeschäftigt werden können. Dahingehende Tatsachen sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

bb) Soweit der Kläger sich darauf beruft, im Bereich politische Bildung seien beim Beklagten im Februar/März 2008 neue Stellen eingerichtet worden, kann dies die Sozialwidrigkeit der Kündigung vom 02.01.2008 nicht begründen. Entscheidend ist, ob im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 02.01.2008, also am 04.01.2008, Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten gegeben waren. Der Umstand, dass der Beklagte gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt neue Arbeitsplätze geschaffen hat, kann die Wirksamkeit der Kündigung vom 02.01.2008 nicht in Frage stellen (vgl. Schaub/Linck Arbeitsrechtshandbuch 11. Auflage, § 131 Rdnr. 27 m.w.N.).

cc) Soweit der Kläger geltend macht, es bestehe eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei der A2 D3 e.V., kann dies seinem Begehren nicht zum Erfolg verhelfen. Denn bei der A2 D3 e.V. handelt es sich um ein anderes Unternehmen, das grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den Kläger zur Vermeidung einer Kündigung weiterzubeschäftigen. Entgegen der Auffassung des Klägers unterhält die A2 D3 e.V. auch nicht mit dem Beklagten einen gemeinsamen Betrieb.

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist unter bestimmten Voraussetzungen die Annahme gerechtfertigt, dass mehrere Unternehmen einen einheitlichen Betrieb im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes führen. Der Umstand allein, dass diese Unternehmen eine betriebliche Tätigkeit mit den gleichen Betriebsmitteln und unter Umständen sogar in den gleichen Räumen abwickeln, hat allerdings noch nicht notwendig die Annahme eines gemeinsamen Betriebes zur Folge. Auch unter diesen Umständen bleiben die Betriebe dann selbständig, wenn die fraglichen Unternehmen ihre jeweils eigenen Betriebszwecke unabhängig voneinander verfolgen. Nur wenn die beteiligten Unternehmen im Rahmen einer gemeinsamen Arbeitsorganisation unter einer einheitlichen Leitungsmacht identische oder auch verschiedene arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgen, liegt in der Regel ein gemeinsamer Betrieb vor (vgl. BAG, Urteil vom 18.01.1990 - 2 AZR 355/89, AP Nr. 9 zu § 23 KSchG 1969, unter III 1 der Gründe; KR-Weigand 8. Auflage § 23 Rdnr. 48 ff. m.w.N. auf Rechtsprechung und Literatur). Dies setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmen zur gemeinsamen Führung eines Betriebes - zumindest konkludent - rechtlich verbunden haben. Ergeben die Umstände des Einzelfalles, dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird, so deutet dies regelmäßig darauf hin, dass eine Führungsvereinbarung vorliegt. Allerdings trifft dies nicht schon dann zu, wenn die Unternehmen z.B. auf der Grundlage von Organ- und Beherrschungsverträgen lediglich unternehmerisch zusammenarbeiten. Vielmehr muss die Vereinbarung auf eine einheitliche Leitung für die Aufgaben gerichtet sein, die vollzogen werden müssen, um die in der organisierten Einheit zu verfolgenden arbeitstechnischen Zwecke erfüllen zu können (vgl. BAG, Urteil vom 12.11.1998 - 2 AZR 459/97, AP Nr. 20 zu § 23 KSchG 1969; KR-Weigand a.a.O.; BAG Beschluss vom 25.05.2005 - 7 ABR 38/04, DB 2005, 1914).

Darlegungs- und beweispflichtig ist insoweit der Arbeitnehmer, der das Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebes geltend macht (vgl. BAG, Urteil vom 29.04.1999 - 2 AZR 352/98, NZA 1999, 932). Er genügt seiner Darlegungslast in der Regel, wenn er äußere Umstände schlüssig darlegt, die für die Annahme sprechen, dass die fraglichen Unternehmen sich rechtlich über die Führung eines gemeinsamen Betriebes geeinigt und entsprechend dieser Einigung arbeitstechnische Zwecke innerhalb einer organisatorischen Einheit unter einem einheitlichen Leitungsapparat fortgesetzt verfolgen. Zu den darzulegenden äußeren Umständen gehören z.B. die gemeinsame Nutzung der technischen und immateriellen Betriebsmittel, die gemeinsame räumliche Unterbringung, die personelle, technische und organisatorische Verknüpfung der Arbeitsabläufe sowie das Vorhandensein einer unternehmensübergreifenden Leitungsstruktur zur Durchführung der arbeitstechnischen Zwecke, insbesondere zur Wahrnehmung der sich aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers ergebenden Weisungsbefugnisse (vgl. BAG, Urteil vom 23.03.1984 - 7 AZR 512/82, DB 1984, 1684 f.).

(2) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die erkennende Kammer sich anschließt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte und die A2 D3 e.V. einen gemeinsamen Betrieb im obengenannten Sinne führen.

(a) Zwar ist sowohl der Beklagte als auch die A2 D3 e.V. in einem gemeinsamen Gebäude untergebracht. Dies allein hat aber, wie oben ausgeführt wurde, noch nicht notwendig die Annahme eines gemeinsamen Betriebes zur Folge. Darüber hinaus hat der Beklagte vorgetragen, dass beide Vereine jeweils Mieter mit eigenen Mietverträgen und abgegrenzten Räumen sind. Dies hat der Kläger nicht bestritten.

(b) Dem Sachvortrag des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass ein einheitlicher, rechtlich gesicherter, betriebsbezogener Leitungsapparat zur Führung eines durch den Beklagten und die A2 D3 e.V. gegründeten Gemeinschaftsbetriebes bestanden hat. Der Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass beide Vereine getrennte Geschäftsführungen und Vorstände haben und dass eine wechselseitige Personalführung nicht bestanden hat. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit er vorgetragen hat, das Vorstandsmitglied des Beklagten W3 sei hinsichtlich der Weisungsbefugnisse innerhalb beider Rechtsträger für das gesamte Personal zuständig gewesen, fehlt es an der konkreten Darlegung bestimmter Vorgänge, aus denen geschlossen werden kann, dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich im Hinblick auf die Arbeitnehmer beider Vereine durch Herrn W3 wahrgenommen worden ist. Die allgemeinen Ausführungen des Klägers, die Weisungsbefugnis und Personalhoheit sei einheitlich ausgeübt worden, sind nicht einlassungs- und widerlegungsfähig. Erforderlich und auch möglich ist in diesem Zusammenhang die Darlegung konkreter Weisungen, die von ein und derselben Person im Hinblick auf die Arbeitnehmer sowohl des Beklagten als auch der A2 D3 e.V. erfolgt sind. Dahingehende Tatsachen hat der Kläger weder im Bezug auf seine Person noch auf andere Arbeitnehmer sowohl des Beklagten als auch der A2 D3 e.V. vorgetragen. Angesichts dessen wäre die Vernehmung der von ihm insoweit benannten Zeugen unzulässiger Ausforschungsbeweis gewesen.

(c) Soweit der Kläger E-Mails vorlegt und damit belegen will, dass er für beide Vereine tätig gewesen ist, kann damit das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebes nicht begründet werden. Der Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass die in den E-Mails angesprochenen Kopierer in seinem Eigentum stehen und zum damaligen Zeitpunkt vertraglich vereinbart war, dass die A2 D3 e.V. gegen Erstattung der Kosten auf diesen Geräten Kopien fertigen konnte. Hierzu dienten nach dem weiteren Sachvortrag des Beklagten ein Zählwerk und ein persönlicher Freigabecode, der der A2 D3 e.V. erteilt wurde und vor Benutzung der Kopierer eingegeben werden musste. Die tatsächliche Nutzung der Kopierer sei jeweils monatlich in Rechnung gestellt und von der A2 D3 e.V. vergütet worden. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger auch für die A2 D3 e.V. tätig geworden ist. Vielmehr kann aus dem von ihm vorgelegten E-Mail-Verkehr unter Berücksichtigung des unbestrittenen Sachvortrags des Beklagten nur geschlossen werden, dass er auch insoweit arbeitsvertragliche Pflichten erfüllt hat, die ihm dem Beklagten gegenüber als seinem Arbeitgeber oblagen.

Darüber hinaus lässt das Vorbringen des Klägers vor dem Hintergrund des unbestrittenen Sachvortrags des Beklagten über die Nutzung der Kopierer keinen Rückschluss darauf zu, dass Betriebsmittel des Beklagten und der A2 D3 e.V. zwecks gemeinsamer Nutzung in einen Gemeinschaftsbetrieb eingebracht worden sind. Vielmehr ist es bei der ausschließlichen Zuweisung der Kopierer als Betriebsmittel des Beklagten geblieben; der Beklagte hat die Kopierer lediglich gegen Kostenerstattung der A2 D3 e.V. zur Verfügung gestellt.

(d) Die erkennende Kammer konnte sich auch nicht davon überzeugen, dass ein "reger Personaltausch" zwischen den Arbeitnehmern des Beklagten und der A2 D3 e.V. stattgefunden hat, dass Personal beider Vereine also je nach Bedarf bei der einen oder anderen Gesellschaft eingesetzt worden ist. Diesen Schluss lässt das tatsächliche Vorbringen des Klägers nicht zu. Der Beklagte, der einen solchen Mitarbeiteraustausch bestritten hat, hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, die A2 D3 e.V. sei vertraglich zur Personalverwaltung, zur Lohn- und Gehaltsabrechnung und zum Controlling auch ihm, dem Beklagten gegenüber, verpflichtet gewesen. Der Beklagte hat weiter vorgetragen, bei der A2 D3 e.V. seien im Wege der Arbeitnehmerüberlassung bei ihm angestellte Lehrer beschäftigt gewesen. Dieses Vorbringen des Beklagten hat der Kläger nicht bestritten. Angesichts dessen belegt der Sachvortrag des Klägers nur, dass beide Vereine als getrennte juristische Personen auf unternehmerischer Ebene zusammengearbeitet haben. Die vom Kläger vorgetragenen Umstände lassen unter Berücksichtigung des unbestrittenen Sachvortrags des Beklagten jedenfalls keinen Schluss darauf zu, dass die personellen, technischen und organisatorischen Arbeitsabläufe, die zur Verfolgung der jeweiligen arbeitstechnischen Zwecke erfüllt werden müssen und nach dem ebenfalls unbestrittenen Sachvortrag des Beklagten unterschiedlich waren, im Rahmen einer organisatorischen Einheit miteinander verknüpft waren. Entscheidend ist nicht die Zusammenarbeit zweier getrennter juristischer Personen auf unternehmerischer Ebene; vielmehr bedarf es der Darlegung konkreter Tatsachen, die belegen, dass die Zusammenarbeit der Unternehmen auch auf betrieblicher Ebene im arbeitstechnisch/organisatorischem Bereich vollzogen worden ist. Die Tatsache allein, dass Lehrkräfte, die beim Beklagten angestellt waren, im Wege der Arbeitnehmerüberlassung an die A2 D3 e.V. ausgeliehen worden waren, lässt den Schluss auf einen einheitlichen, rechtlich gesicherten betriebsbezogenen Leistungsapparat nicht zu (vgl. hierzu auch BAG, Urteil vom 29.04.1999 - 2 AZR 352/85, NZA 1999, 932 f.).

(e) Der Hinweis des Klägers, Herr F2 als Geschäftsführer der A2 D3 e.V. sei bei den Verhandlungen über die Einführung von Kurzarbeit bei der Belegschaft des Beklagten am 31.07.2007 anwesend gewesen, lässt einen Schluss auf eine übergreifende Leitungsfunktion und einen personalpolitischen Einfluss der A2 D3 e.V. auf den Betriebsrat, den Vorstand und die Belegschaft des Beklagten nicht zu. Der Kläger selbst weist darauf hin, dass der Beklagte bei ihm beschäftigte Lehrkräfte im Wege der Arbeitnehmerüberlassung an die A2 D3 e.V. ausgeliehen hatte. Insofern ist es verständlich, wenn die für die A2 D3 e.V. handelnden Personen interessiert sind zu erfahren, inwieweit die von ihr ausgeliehenen Mitarbeiter des Beklagten ebenfalls von der Kurzarbeit betroffen sind. In diesem Falle hätte die A2 D3 e.V. die von ihr angebotenen Sprachkurse nicht mehr durchführen können. Die Teilnahme von Herrn F2 an der Sitzung vom 31.07.2007 allein belegt in keiner Weise einen personalpolitischen Einfluss der A2 D3 e.V. auf Betriebsrat, Vorstand und Belegschaft des Beklagten. So ist die Betriebsvereinbarung vom 31.07.2007 über die Einführung von Kurzarbeit (Bl. 45 d.A.) allein vom Vorstandsmitglied W3 des Beklagten, durch Herrn F3 als Präsident des Beklagten und durch den Vorsitzenden des beim Beklagten gewählten Betriebsrats, Herrn K6, unterschrieben worden. Der Umstand, dass Kurzarbeit nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten nur für die im Bereich des Beklagten tätigen Arbeitnehmer eingeführt wurde, ist im Übrigen ein Indiz dafür, dass die betriebsbezogenen Tätigkeiten beider Vereine getrennt waren.

(f) Soweit der Kläger geltend macht, die A2 D3 e.V. sei von Anfang an vom Beklagten finanziell unterstützt worden, kann hiermit das Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebes nicht begründet werden. Dieser Umstand, den der Beklagte bestritten hat, kann allenfalls eine unternehmerische Zusammenarbeit beider Vereine belegen. Ein Indiz für das Bestehen eines einheitlichen, rechtlich gesicherten betriebsbezogenen Leistungsapparats ist hierin nicht zu sehen.

2. Die Kündigung vom 02.01.2008 ist nicht gemäß § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG unwirksam. Die erkennende Kammer folgt insoweit den überzeugenden Gründen der arbeitsgerichtlichen Entscheidung und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung von Wiederholungen von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Es gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:

a) Soweit der Kläger bemängelt, dem Betriebsrat sei das Dienstleistungsunternehmen nicht bekanntgegeben worden, welches die Tätigkeiten im Rahmen der geplanten Fremdvergabe übernehmen sollte, führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der Betriebsratsanhörung. Entscheidend ist nicht, welches konkrete Unternehmen mit der Erledigung der bisher vom Kläger ausgeführten Tätigkeiten betraut werden soll, sondern die Tatsache der Fremdvergabe als solche. Welches konkrete Unternehmen im Rahmen der Fremdvergabe dieser Tätigkeiten vom Beklagten beauftragt wird, ändert an den hierdurch bedingten betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb des Beklagten entgegenstehen, nichts.

b) Der Beklagte war auch nicht gehalten, dem Betriebsrat mitzuteilen, mit wie vielen Mitarbeitern zukünftig die vom Kläger früher ausgeführten Tätigkeiten erledigt werden sollen. Wenn die Beklagte mit der Ausführung dieser Tätigkeiten ein fremdes Unternehmen beauftragt, ist es allein Sache des Auftragnehmers, auf welche Weise und mit wie vielen Arbeitnehmern diese Tätigkeiten erledigt werden. Der Beklagte als Auftraggeber hat keinen Einfluss darauf, in welcher Weise und mit wie vielen Arbeitnehmern das von ihm beauftragte Unternehmen seine Vertragspflichten erfüllt. Entscheidend ist allein, dass die Gesamtheit der Tätigkeiten, die der Kläger früher erledigt hat, durch ein fremdes Unternehmen erledigt wird. Hat der Beklagte damit keinen Einfluss darauf, wie viele Arbeitnehmer dieses Unternehmen zur ordnungsgemäßen Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben einsetzt, so kann er dem Betriebsrat hierüber auch keine Angaben machen.

c) Unerheblich ist, ob dem Betriebsrat der Dienstleistungsvertrag vom 22.10.2007 bei Durchführung des Anhörungsverfahrens bekannt war. Der Beklagte hat gemäß § 102 Abs. 1 S. 2 BetrVG im Rahmen des Anhörungsverfahrens die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Kündigungsgrund war die Fremdvergabe der früher vom Kläger erledigten Tätigkeiten. Diese Tatsache war dem Betriebsrat mitgeteilt worden und im Übrigen auch deshalb allgemein im Betrieb des Beklagten bekannt, da diese Maßnahme unstreitig zum 01.10.2007 bereits umgesetzt worden war. Der Vorlage der vom Beklagten mit der A2 D3 e.V. zur Erledigung der Aufgaben des Klägers abgeschlossenen Vereinbarung vom 22.10.2007 bedurfte es im Rahmen der Betriebsratsanhörung gemäß § 102 BetrVG nicht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Der Streitwert hat sich im Berufungsverfahren auf 3.834,00 € reduziert.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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