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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 06.12.2007
Aktenzeichen: 15 Sa 1254/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 626
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19.06.2007 - 2 Ca 3432/06 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.000,00 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen außerordentlichen, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist erklärten Kündigung und um Weiterbeschäftigung. Erstinstanzlich hat der Kläger darüber hinaus die Erteilung eines Zwischenzeugnisses verlangt; insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit im Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der am 27.01.1965 geborene, verheiratete und zwei Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtete Kläger war seit dem 05.09.1990 als Tierpfleger im Bereich Zucht/Ankauf beim beklagten Land beschäftigt. Er war zuletzt im Rahmen einer 38,5 Stunden/Woche bei einer Vergütung von 2.800,00 Euro brutto pro Monat tätig. Wegen des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 05.09.1990 wird auf Blatt 6 f. d.A. Bezug genommen. Beim Kläger ist ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt. Am 08.01.2007 hat er die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten beantragt.

Der Kläger war im Bildungszentrum "E1-K4" in S10 H3-S5 eingesetzt. Das Bildungszentrum ist dem Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei NRW in S2 angeschlossen, dessen Direktor S7 kündigungsberechtigt ist. Für das Institut ist ein Gesamtpersonalrat gebildet worden.

Zu den Aufgaben des Klägers gehörten unter anderem die Versorgung der Polizeihunde, die Mitarbeit bei der Aufzucht und die Pflege eines oder mehrerer Hunde. Dazu nutzte der Kläger auch einen Zwinger, der sich an seinem Privathaus befindet. Für die Pflege des Hundes in seinem häuslichen Zwinger erhielt der Kläger eine Gutschrift von 7 Pflegestunden im Hinblick auf die Wochenarbeitszeit. Der Kläger nahm seinen Dienst im Bildungszentrum in S10 H3-S5 regelmäßig um 6.30 Uhr auf; bei Aufnahme der Tätigkeit musste er sich dort "einbuchen".

Nachdem sich Kollegen des Klägers darüber beschwert hatten, der Kläger habe eine von ihm betreute Hündin grundlos in die Zwingeranlage des Bildungszentrums eingestellt, sei erst morgens relativ spät zum Dienst erschienen und habe lange Mittagspausen gemacht, führte die Zeugin S8 als Fachvorgesetzte am 13.11.2006 ein Gespräch mit dem Kläger im Beisein des Zeugen B2. Die Einzelheiten dieses Gesprächs sind zwischen den Parteien streitig. Die Zeugin S8 hielt den Inhalt dieses Gesprächs in einem Protokoll für die Zentralabteilung des Instituts in S2 unter dem 13.11.2006 fest. Unter dem 20.11.2006 fertigte die Zeugin S8 einen weiteren Vermerk für die Zentralabteilung in S2 und sandte beide Vermerke per Kurier an ihren Dienstvorgesetzten, Herrn Polizeirat T1 in S2, der die Unterlagen am 21.11.2006 erhielt. Unter dem 24.11.2006 leitete der Zeuge T1 den Vorgang mit einem Anschreiben an die zuständige Personalabteilung weiter. Mit Schreiben vom 01.12.2006 wurde der Kläger von der Beklagten zu einem Gespräch am 06.12.2006 geladen. Mit Schreiben vom 04.12.2006, das am selben Tage bei dem beklagten Land einging, bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers um Verschiebung des Anhörungstermins und gab gleichzeitig Erklärungen zu den vom beklagten Land erhobenen Vorwürfen ab. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 04.12.2006 wird auf Bl. 28 ff d.A. verwiesen.

Nachdem der Kläger am 06.12.2006 zum Anhörungstermin nicht erschienen war, sondern sich krankgemeldet hatte, unterrichtete das beklagte Land den Gesamtpersonalrat mit Schreiben vom 07.12.2006 und hörte ihn zu einer beabsichtigten fristlosen, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist auszusprechenden Kündigung an. Wegen des Inhalts des Anhörungsschreibens vom 07.12.2006 wird auf Bl. 80 ff. d.A. verwiesen. Unter dem 12.12.2006 teilte der Gesamtpersonalrat mit, dass er der beabsichtigten Kündigung zustimme.

Mit Schreiben vom 13.12.2006, das dem Kläger am gleichen Tage zuging, erklärte das beklagte Land dem Kläger die außerordentliche fristlose Kündigung; hilfsweise kündigte das beklagte Land außerordentlich mit sozialer Auslauffrist von sechs Monaten zum Kalendervierteljahr. Hiergegen richtet sich die am 28.12.2006 beim Arbeitsgericht Bielefeld eingegangene Feststellungsklage.

Der Kläger hat vorgetragen, die streitgegenständliche Kündigung sei als unwirksam anzusehen. Soweit das beklagte Land behaupte, er habe den ihm zugewiesenen Diensthund innerhalb von 10 Monaten an 140 Tagen in der Zwingeranlage auf dem Gelände des Bildungszentrums eingestellt, obwohl er Zahlungen für die Einstellung des Hundes im privaten Umfeld erhalten habe, seien die Vorwürfe nicht haltbar. Falls ein Diensthund in den Zwinger des Bildungszentrums eingestellt werden solle, könne ein dahingehender Antrag gestellt werden. Gebe der Vorgesetzte diesem Antrag statt, werde der Hund dort eingestellt. Er, der Kläger, habe im relevanten Zeitraum dahingehende Anträge gestellt, denen jedes Mal stattgegeben worden sei. Die Abrechnung sei dergestalt erfolgt, dass die monatlichen Kosten, die das beklagte Land ihm, dem Kläger, erstatte, durch 30 geteilt worden seien; die Tage, an denen der Hund im Dienstzwinger gewesen sei, habe das beklagte Land ihm entsprechend berechnet. Warum an den hier streitigen Tagen keine Berechnung erfolgt sei, sei ihm, dem Kläger, nicht bekannt. Jedenfalls rechtfertige das Einstellen in den Dienstzwinger nicht eine fristlose Kündigung. Da er bereits am 13.11.2006 den Sachverhalt insoweit offenbart habe, habe das beklagte Land bereits an diesem Tage hierüber Kenntnis erlangt.

Auch der Sachverhalt hinsichtlich des Einstempelns sei dem beklagten Land bereits am 13.11.2006 bekannt gewesen. Die Zeugin S8 habe ihn anlässlich des Gesprächs an diesem Tage mit den dahingehenden Vorwürfen konfrontiert. Ermittlungen nach dem 13.11.2006 seien nicht mehr anzustellen gewesen. Der gesamte Sachverhalt sei dem beklagten Land am 13.11.2006 bekannt gewesen. Im Nachhinein habe das beklagte Land nicht mehr feststellen können, ob er, der Kläger, nach dem Einstempeln nochmals nach Hause gegangen sei. Diese Tatsachenfeststellung werde nirgends dokumentiert. Dokumentiert werde lediglich das Einstempeln um 6.30 Uhr. Ob er sich dann durchgängig auf dem Gelände des beklagten Landes aufgehalten habe, könne nicht dokumentiert werde. Dementsprechend müsse eine entsprechende Feststellung von einem Zeugen getroffen und dem Land übermittelt worden sein, wobei davon auszugehen sei, dass die Recherchen weisungsgemäß durchgeführt worden seien. Da der Sachverhalt am 13.11.2006 bereits vollständig aufgeklärt gewesen sei, seien auch keine weiteren Ermittlungen mehr erforderlich gewesen, schon gar nicht seine Anhörung zu diesen Vorwürfen. Dementsprechend sei auch im Hinblick auf diesen Kündigungsvorwurf die 14-Tage-Frist nicht eingehalten worden.

Entgegen der Auffassung des beklagten Landes sei die Kenntnis über die Kündigungsgründe nicht erst durch das Schreiben vom 04.12.2006 erlangt worden. Er, der Kläger, habe im Schreiben vom 04.12.2006 zum Einstellen des Diensthundes in den Zwinger des beklagten Landes folgendes mitgeteilt: "Unser Mandant ist nicht in der Lage, zu diesem Vorwurf Stellung zu nehmen, weil er keine Aufzeichnungen geführt hat. Er weist allerdings darauf hin, dass er innerhalb des relevanten Zeitraums mehrwöchig in Urlaub war und auch krank. Überdies hat er auch Mehrdienstabbau vorgenommen."

Zu dem "Stempelvorwurf" habe er mitgeteilt:

"Es mag zutreffend sein, dass an den bezeichneten Tagen unser Mandant Einbuchungen vorgenommen hat und dann nochmals nach Hause gefahren ist. Diese Übung hat er tatsächlich des Öfteren so vorgenommen, er hat allerdings darüber keine Liste geführt."

Er habe damit weder erklärt, dass er den Diensthund an 140 Tagen im Zwinger des beklagten Landes gehalten habe, noch dass er an den im Kündigungsschreiben bezeichneten Tagen sich nach dem Einstempeln wieder von seinem Arbeitsplatz entfernt habe.

Bestritten werde weiter, dass der Gesamtpersonalrat ordnungsgemäß in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Weise beteiligt worden ist. Nach Vorlage der entsprechenden Nachweise durch die Beklagte werde insoweit vorgetragen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom 13.12.2006, zugestellt am 13.12.2006, aufgelöst worden ist mit sofortiger Wirkung, sondern über den 13.12.2006 hinaus zu den im Arbeitsvertrag vom 05.09.1990 geschlossenen Bedingungen weiter fortbesteht;

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise ausgesprochene außerordentliche Kündigung mit Wirkung zum 30.06.2007 beendet ist, sondern zu unveränderten Bedingungen entsprechend dem Arbeitsvertrag vom 05.09.1990 hinaus über den 30.06.2007 hinaus fortbesteht;

3. die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes und qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt;

4. die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Diensthundeführer zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 05.09.2007 zu beschäftigen.

Das beklagte Land hat betragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat vorgetragen, die Kündigung vom 13.12.2006 sei gerechtfertigt. Eine Weiterbeschäftigung sei wegen des Verhaltens des Klägers nicht mehr möglich. Der Kläger habe sich in der Regel morgens gegen 6.30 Uhr eingebucht. Ab diesem Zeitpunkt sei seine Arbeitszeit gezählt worden. Der Kläger habe seine Arbeitsstelle mindestens an den im Kündigungsschreiben angegebenen Tagen wieder verlassen und sei nach Hause gefahren. Im Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 04.12.2006 habe er zugestanden, es habe tatsächlich des Öfteren die Übung bei ihm bestanden, dass er sich eingebucht habe und dann nochmals mit dem Fahrrad nach Hause gefahren sei, um dort Kaffee zu trinken. Er sei dann immer zwischen 7.50 und 8.30 Uhr wieder auf dem Gelände gewesen. Diese Zeitangabe habe der Kläger mit Schreiben vom 06.12.2006 auf 7.15 Uhr und 7.30 Uhr geändert. Auch nach den geänderten Zeitangaben habe der Kläger nach eigener Einlassung häufiger zwischen 45 und 60 Minuten Arbeitszeit abgerechnet, die er tatsächlich nicht geleistet, sondern zu Hause am Kaffeetisch verbracht habe. Hierin sei ein Grund zur fristlosen Kündigung zu sehen.

Dem Kläger werde des Weiteren vorgeworfen, dass er innerhalb von 10 Monaten den ihm zugewiesenen Diensthund an 140 Tagen in der zentralen Zwingeranlage eingestellt habe. Da die Diensthunde auch unter tierschutzrechtlichen Aspekten im häuslichen Umfeld gehalten werden sollten, sei dem Kläger an seinem Wohnhaus ein dienstlicher Zwinger zur Verfügung gestellt worden. Außer den Pflegestunden werde auch eine monatliche Unterhaltskostenpauschale für die entstandenen Futterkosten gezahlt. Die Unterbringung des Hundes über einen Zeitraum von 10 Monaten zu fast 50 % im zentralen Zwinger widerspreche den Dienstanweisungen. Darüber hinaus seien dem Kläger in dieser Zeit Unterhaltskosten pauschal weitergezahlt worden. Hierdurch habe der Kläger wiederholt und über einen langen Zeitraum gegen seine dienstvertraglichen Pflichten verstoßen.

Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB bei Zugang der Kündigung noch nicht abgelaufen gewesen. Der Ablauf der Frist beginne mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dabei sei auf den Tag abzustellen, an dem der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis vom Kündigungssachverhalt habe, um entscheiden zu können, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar sei oder nicht. Die Ermittlung des Sachverhaltes sei zunächst von der Zeugin S8 geführt worden. Diese habe unter dem 20.11.2006 den Vorgang zusammenfassend auf dem Dienstweg an die Direktion nach S2 geschickt. Der dortige Leiter der Personalabteilung, der Zeuge S9, sei am 28.11.2006 erstmals über den Vorfall informiert worden. Da lediglich der Verdacht bestanden habe, dass der Kläger nach dem Einbuchen die Arbeitsstelle wieder verlassen habe, hätten zunächst Ermittlungen durchgeführt werden müssen, da der Kläger, auch wenn er nicht gesehen worden sei, sich durchaus auf dem weitläufigen Gelände habe aufhalten können, um dort seinen Dienstpflichten mit den Hunden nachzugehen. Aus diesem Grunde habe der Leiter der Personalabteilung, der Zeuge S9, seinen Mitarbeiter K3 mit der Aufklärung des Sachverhalts beauftragt. Dieser habe den Kläger unter dem 01.12.2006 angeschrieben und ihn zu einem Gesprächstermin am 06.12.2006 eingeladen. Dem Kläger habe Gelegenheit gegeben werden sollen, zu den Vorwürfen in einem persönlichen Gespräch Stellung zu nehmen. Da wegen des Verdachtes weitere Ermittlungen notwendig gewesen seien, sei die Zweiwochenfrist gehemmt gewesen.

Entgegen der Auffassung des Klägers habe der Lauf der Zweiwochenfrist nicht bereits am 13.11.2006 begonnen. Der Verdacht hinsichtlich des Arbeitszeitbetruges sei durch Beschwerden von Mitarbeitern gegenüber der Dienstvorgesetzten des Klägers, der Zeugin S8, ausgelöst worden, die vor dem 13.11.2006 erfolgt seien. Im Gespräch vom 13.11.2006 sei dem Kläger pauschal vorgehalten worden, dass er nach dem Einstempeln an mehreren Tagen nach Hause gegangen, jedenfalls nicht seiner Arbeit nachgegangen sei. Hierzu habe der Kläger lediglich erklärt, " dass er da wohl Mist gebaut hätte". Hierdurch sei keine Gewissheit erlangt worden, dass ein Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliege, so dass die Ausschlussfrist nicht zu laufen begonnen habe. Gewissheit habe erst durch das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 04.12.2006 geherrscht, das am selben Tage beim Institut eingegangen sei.

Das Verhalten des Klägers sei als wichtiger Grund zur Kündigung zu werten. Der Kläger habe sich die Zeit, in der er ortsabwesend gewesen sei, als Arbeitszeit bezahlen lassen. Er habe im Wesentlichen selbständig und eigenverantwortlich gearbeitet. Er sei, mit Ausnahme des Ein- und Ausstempelns, nicht kontrolliert worden. Durch das Entfernen vom Arbeitsplatz habe er die Vertrauensgrundlage zerstört. Im Vertrauensbereich sei eine Abmahnung entbehrlich. Auch die Interessenabwägung müsse zu Lasten des Klägers gehen.

Der Gesamtpersonalrat sei schriftlich am 07.12.2006 über die beabsichtigte Kündigung informiert worden und habe unter dem 12.12.2006 mitgeteilt, dass er der beabsichtigten Kündigung zustimme. Der Information des Gesamtpersonalrats sei das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 04.12.2006 beigefügt worden, in dem die Sozialdaten des Klägers im Einzelnen aufgeführt seien und der Sachverhalt aus der Sicht des Klägers dargelegt werde.

Durch Urteil vom 19.06.2007 hat das Arbeitsgericht der Klage antragsgemäß stattgegeben. Gegen diese Entscheidung, die dem beklagten Land am 06.07.2007 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung, die am 16.07.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und am 30.08.2007 begründet worden ist.

Das beklagte Land vertritt weiter die Auffassung, die fristlose Kündigung vom 13.12.2006 sei als rechtswirksam anzusehen und trägt vor, die Zeugin S8 habe Beschwerden von Kollegen des Klägers zum Anlass eines Gesprächs mit dem Kläger am 13.11.2006 genommen. Bei diesem Gespräch sei dem Kläger vorgehalten worden, dass er seine Hündin in der zentralen Zwingeranlage untergebracht habe, obwohl er diese in seiner Anlage an seinem Hause habe unterbringen müssen. Zu diesem Vorwurf habe der Kläger keine weitere Erklärung abgegeben, sondern darauf hingewiesen, dass er die Hündin mit seinem eigenen Futter versorgt habe. Auf den Vorwurf, längere Mittagszeiten gemacht zu haben, habe er lediglich geantwortet, dass er nicht immer mittags zu Hause gewesen sei. Auf die Frage des morgendlichen Dienstbeginns habe er erklärt, wenn er sich eingebucht habe und nicht am Zwinger gewesen sei, sei er sicher mit der Hündin im Gelände gewesen. Auch auf die Aufforderung, nun endlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen, habe der Kläger geschwiegen. Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, dass er seinen Diensthund abzugeben und die Möglichkeit habe, Stunden abzubauen oder Urlaub einzureichen. Daraufhin habe der Kläger erklärt, dass er "wohl Mist gebaut" habe. Die Zeugin S8 habe dieses Gespräch in einem Protokoll für die Zentralabteilung unter dem 13.11.2006 festgehalten. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger die ihm vorgehaltenen Vorwürfe nicht zugegeben, sondern lediglich pauschal eingeräumt habe, "Mist gebaut zu haben", habe die Angelegenheit vor Ort weiter aufgeklärt werden müssen. So hätten die Fütterungslisten ausgewertet und Gespräche mit den Kollegen geführt werden müssen. Weiterhin hätten Buchungszeiten nachgefragt und mit den Angaben der Arbeitskollegen verglichen werden müssen. Diese Feststellungen vor Ort seien am 20.11.2006 abgeschlossen gewesen. Darüber habe die Zeugin S8 unter dem 20.11.2006 einen weiteren Vermerk an die Zentralabteilung in S2 gefertigt und beide Vermerke nebst Listen per Kurier an ihren Dienstvorgesetzten, Herrn Polizeirat T1, in S2, geleitet, der die Unterlagen am 21.11.2006 erhalten habe.

Der Zeuge T1 habe unter dem 24.11.2006 den Vorgang mit einem Anschreiben an die zuständige Personalabteilung weitergeleitet, der dort am 27.11.2006 der Dezernentin und am 28.11.2006 dem Abteilungsleiter vorgelegt worden sei. Dieser habe veranlasst, dass der Zeuge K3 die Angelegenheit weiter zu bearbeiten habe. Nachdem dieser sich in den Vorgang eingearbeitet gehabt habe, habe er den Kläger mit Schreiben vom 01.12.2006 zu einem Gespräch am 06.12.2006 geladen. Unter dem 04.12.2006 sei vom Prozessbevollmächtigten des Klägers dann eingeräumt worden, dass der Kläger sich mehrmals morgens eingestempelt und danach die Arbeitsstelle verlassen habe, um zu Hause Kaffee zu trinken. Dennoch habe dem Kläger am 06.12.2006 Gelegenheit gegeben werden sollen, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen und diese gegebenenfalls auszuräumen. Da er sich zu dem Gespräch jedoch krankgemeldet habe und nicht erschienen sei, sei der zuständige Gesamtpersonalrat angehört worden.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts könne unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden, dass die 14-Tage-Frist des § 626 Abs. 2 BGB im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 13.12.2006 abgelaufen gewesen sei. Am 04.12.2006 sei durch Telefaxschreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers der Sachverhalt zugestanden worden, so dass nach dem bis dahin gehegten Verdacht einer Pflichtverletzung ab diesem Zeitpunkt die tatsächliche Pflichtverletzung festgestanden habe. In diesem Falle habe die Frist des § 626 Abs. 2 BGB in dem Zeitpunkt begonnen, in dem der zuständige Sachbearbeiter von dem Eingeständnis Kenntnis erlangt habe. Dies sei der 04.12.2006 gewesen. Der Beginn der Ausschlussfrist bei einer Verdachtskündigung und einer Tatkündigung könne durchaus unterschiedlich sein. Die Stellungnahme des Klägers am 13.11.2006, dass er "wohl Mist gemacht habe", habe die Zeugin S8 nicht als Eingeständnis der gegen ihn erhobenen Vorwürfe verstehen können. Der Kläger habe auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe konkret geschwiegen. Er habe sogar noch ausgeführt, wenn er sich eingestempelt habe und dann nicht mehr auffindbar gewesen sei, sei er mit der Hündin auf dem Gelände unterwegs gewesen. Bei der Anlage in S10 H3-S5 handele es sich um eine große und unübersichtliche Liegenschaft. Es hätten daher Kollegen gefragt werden müssen, die erklärt hätten, dass die Hündin des Klägers in der zentralen Zwingeranlage untergestellt gewesen sei, so dass der Kläger mit der Hündin nicht auf dem Gelände habe unterwegs gewesen sein können. Insoweit habe der Vorwurf des Verlassens der Arbeitsstelle ohne auszustempeln weiterer Aufklärung bedurft, da lediglich der Verdacht eines vertragswidrigen Verhaltens bestanden habe, der erst noch durch Tatsachen habe gestützt werden müssen. So habe Einsicht in das Buchungsjournal genommen werden müssen. Der Dienstbeginn, der zwischen 6.20 Uhr und ca. 8.00 Uhr gelegen habe, habe mit den Beobachtungen der Kollegen, die erst gegen 7.00 Uhr ihren Dienst begonnen hätten, abgeglichen werden müssen. Auch der Vorwurf, der Kläger habe die Hündin in der zentralen Zwingeranlage eingestellt, habe anhand der Unterstelllisten, die mit Krankheits- und Urlaubstagen hätten abgeglichen werden müssen, überprüft werden müssen. Keinesfalls habe davon ausgegangen werden können, dass der Kläger am 13.11.2006 die ihm zur Last gelegten Vorwürfe zugestanden gehabt habe. Die anzustellenden Ermittlungen seien mit der gebotenen Eile vorgenommen worden.

Nachdem durch Telefaxschreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 04.12.2006 der Sachverhalt zugestanden worden sei, so dass neben dem bis dahin gehegten Verdacht einer Pflichtverletzung ab diesem Zeitpunkt die tatsächliche Pflichtverletzung festgestanden habe, habe die Frist des § 626 Abs. 2 BGB in dem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Da die Kündigung am 13.12.2006 zugegangen sei, sei die Zweiwochenfrist gewahrt worden.

Auch die Anhörung des Personalrats sei ordnungsgemäß erfolgt. Gemäß § 72 a LPVG NW habe der Dienststellenleiter den Personalrat über die beabsichtigte außerordentliche Kündigung und die hierfür maßgeblichen Gründe zu informieren. Dies sei im vorliegenden Fall unter Beifügung der Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 04.12.2006 und 06.12.2006 sowie der Vermerke der Zeugin S8 vom 13.11.2006 und 20.11.2006 sowie dem Schreiben des Zeugen T1 vom 29.11.2006 erfolgt. Entlastende Momente hätten dem Personalrat nicht mitgeteilt werden können, soweit diese in den Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht benannt worden seien, da der Kläger zu der beabsichtigten Anhörung nicht erschienen sei. Unerheblich sei, dass nicht alle Gründe, die dem Personalrat mitgeteilt worden seien, zur Begründung der Kündigung herangezogen worden seien. Auf eine Verlängerung der Mittagspausen sei die Kündigung nicht gestützt worden, da diese Vorwürfe nicht hätten bewiesen werden können.

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19.06.2007 - 2 Ca 3432/06 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, in dem Gespräch am 13.11.2006 sei ihm konkret vorgeworfen worden, er habe seine Arbeitszeit gegen 6.30 Uhr morgens eingebucht, ohne danach im Bildungszentrum zugegen gewesen zu sein, und zwar an den im Kündigungsschreiben genannten Tagen. Bei der Kontrolle, ob er an diesen Tagen nach Einbuchung morgens gegen 6.30 Uhr nochmals das Bildungszentrum verlassen habe, handele es sich um eine Tatsachenfeststellung. Die Feststellungsmöglichkeit ende spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem er das Gelände wieder betreten habe. Danach sei eine Feststellung nur noch vom "Hören sagen" möglich. Die direkte Wahrnehmung könne nur während der Zeit der Ortsabwesenheit abschließend erfolgen. Demgemäß habe die Möglichkeit der Feststellung des Gesamtvorgangs am 23.05.2006 um 6.30 Uhr begonnen und am 26.10.2006 um ca. 7.15 Uhr geendet. Der gesamte Vorgang sei damit bekannt gewesen. Spätere Feststellungen seien nicht mehr möglich gewesen. Bei dem Vortrag, der Vorwurf habe erst nach dem 13.11.2006 vor Ort weiter aufgeklärt werden müssen, handele es sich um eine Schutzbehauptung, die den wahren Sachverhalt verschleiern solle. Ein dreiviertelstündiges Entfernen von einem unübersichtlichen Gelände sei nur in dem Zeitraum möglich, in dem die Person nicht auf dem Gelände anwesend sei. Nach Rückkehr auf das Gelände endet die Möglichkeit einer derartigen Feststellung. Demgemäß sei das beklagte Land schon am 26.10.2006 in der Lage gewesen, die Vorwürfe zu konkretisieren, die Gegenstand des Gesprächs vom 13.11.2006 gewesen seien. Schon zum Zeitpunkt des Gesprächs vom 13.11.2006 sei demnach die Frist des § 626 Abs. 2 BGB abgelaufen gewesen.

Soweit die Berufungsbegründung das Einstellen des Diensthundes in die zentrale Zwingeranlage des beklagten Landes thematisiere, sei ein Dienstvergehen nicht gegeben. Vorzuwerfen sei dem beklagten Land, dass es offensichtlich eine mangelhafte Organisation aufweise. Das beklagte Land wäre verpflichtet gewesen, die Futterkosten für den jeweiligen Zeitraum von ihm, dem Kläger, zurückzuverlangen. Dies sei unterblieben und führe zu einem Schaden für das Land, der vermeidbar gewesen wäre. Dies könne ihm, dem Kläger, nicht angelastet werden.

Mit Nichtwissen werde vorsorglich bestritten, dass er, der Kläger, an den vom beklagten Land mitgeteilten Tagen nach dem Einbuchen nochmals zuhause gewesen sei, um Kaffee zu trinken. Er besitze hierüber keine Aufzeichnungen und könne aus der Erinnerung nach einem so langen Zeitraum die vom beklagten Land behaupteten Termine nicht mehr nachvollziehen. Er habe zwar eingeräumt, an einigen Tagen des Jahres 2006 diese Übung tatsächlich durchgeführt zu haben; ob die mitgeteilten Tage aber relevant seien, könne nicht bestätigt werden. Soweit das beklagte Land in der Berufungsbegründung vortrage, die Zeugin S8 habe den Kläger am 13.11.2006 aufgefordert, endlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen, werde dieser Vortrag bestritten.

Unzutreffend sei, dass erst am 04.12.2006 "die tatsächliche Pflichtverletzung" festgestanden habe. Im Schreiben vom 04.12.2006 sei keinesfalls eingeräumt worden, dass er, der Kläger, exakt an den vom beklagten Land genannten Tagen eine Pflichtverletzung begangen habe. Soweit die Einstellung des Hundes in den dienstlichen Zwinger in Frage stehe, sei dieser Vorwurf nicht eingeräumt worden.

Soweit die Personalratsanhörung in Frage stehe, sei das beklagte Land bereits erstinstanzlich aufgefordert worden, die im Anhörungsschreiben vom 07.12.2006 genannten Anlagen vorzulegen. Dies sei bisher nicht erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des beklagten Landes ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Der Sache nach hat die Berufung Erfolg. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die fristlose Kündigung vom 13.12.2006 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden. Dementsprechend ist das beklagte Land auch nicht verpflichtet, den Kläger zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 05.09.1990 zu beschäftigen. Eine Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses bedurfte es nicht mehr, da die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung des beklagten Landes vom 13.12.2006, die dem Kläger unstreitig am selben Tage zugegangen ist, mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden.

a) Das beklagte Land hatte einen wichtigen Grund zur Kündigung im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Danach kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Solche Tatsachen sind vorliegend gegeben.

aa) Der Kläger hat eingeräumt, sich des Öfteren morgens bei Dienstbeginn um 6.30 Uhr im Bildungszentrum des beklagten Landes S4 H3-S5 eingebucht zu haben und anschließend, ohne auszubuchen, nochmals nach Hause gefahren zu sein, um dort Kaffee zu trinken. Während er zunächst erklärt hat, er sei an diesen Tagen zwischen 7.50 Uhr und 8.30 Uhr wieder auf dem Gelände des Bildungszentrums erschienen, hat er später erklärt, jedenfalls zwischen 7.15 Uhr und 7.30 Uhr wieder dort erschienen zu sein. Dieses vom Kläger zugestandene Verhalten ist "an sich" geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Denn der Kläger hat hierdurch dem beklagten Land gegenüber vorgetäuscht, auf dem Gelände des Bildungszentrums zur Ausübung der ihm obliegenden Tätigkeiten anwesend gewesen zu sein, während er tatsächlich das Gelände wieder verlassen und sich zu seiner Wohnung begeben hatte, um dort privaten Tätigkeiten nachzugehen. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass der Kläger in diesem Falle verpflichtet gewesen wäre, den Zeitraum, in der er sich aus privaten Gründen vom Gelände des Bildungszentrums entfernt hatte, durch Ein- und Ausbuchen kenntlich zu machen. Dies hat der Kläger unterlassen und damit seine durchgehende Anwesenheit im Bildungszentrum vorgetäuscht. Das heimliche Verlassen des Betriebes nach Betätigung einer Kontrolleinrichtung zur Feststellung der Anwesenheit des Arbeitnehmers berechtigt grundsätzlich zur fristlosen Entlassung (vgl. KR/Fischermeier 8. Auflage § 626 BGB Rdnr. 444 mit weiteren Nachweisen).

bb) Auch im Rahmen dieses Rechtsstreits hat der Kläger nicht in Abrede gestellt, sich an einigen Tagen des Jahres 2006 tatsächlich in dieser Weise verhalten zu haben. Er hat lediglich mit Nichtwissen bestritten, dass er an den vom beklagten Land mitgeteilten Tagen nach dem Einbuchen nochmals zu Hause gewesen sei, um Kaffee zu trinken, und hierzu erklärt, er besitze hierüber keine Aufzeichnungen und könne aus der Erinnerung nach einem so langen Zeitraum die vom beklagten Land behaupteten Termine nicht mehr nachvollziehen. Dieses Bestreiten mit Nichtwissen ist gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig und damit unbeachtlich. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Hiervon kann bei dem Verhalten, das dem Kläger vorgeworfen wird, keine Rede sein. Damit hat der Kläger unstreitig an den im Kündigungsschreiben vom 13.12.2006 genannten Tagen im Bildungszentrum S4 H3-S5 gegen 6.30 Uhr Einbuchungen vorgenommen und anschließend die Liegenschaft wieder verlassen, um in seiner Privatwohnung Kaffee zu trinken, ohne sich unter Nutzung des Terminals wieder auszubuchen.

b) Entgegen der Auffassung des Klägers war die Frist des § 626 Abs. 2 BGB im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 13.12.006 noch nicht abgelaufen. Denn die für die Kündigung maßgebende Tatsache, dass der Kläger die genannten Verfehlungen tatsächlich begangen hat, ist dem beklagten Land erst mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 04.12.2006, das am selben Tage beim Institut für Aus- und Fortbildung der Polizei NRW eingegangen ist, zur Kenntnis gelangt. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand lediglich der durch bestimmte Tatsachen begründete Verdacht, der Kläger habe derartige Verfehlungen begangen.

aa) Zutreffend weist das beklagte Land darauf hin, dass die streitgegenständliche Kündigung nicht darauf gestützt wird, der Verdacht eines nicht erwiesenen strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört. Vielmehr macht das beklagte Land geltend, der Kläger habe die ihm vorgeworfenen Verfehlungen tatsächlich begangen. Dies ergibt sich bereits aus dem Inhalt des Kündigungsschreibens vom 13.12.2006. Dort heißt es u.a. wie folgt:

"Zum zweiten Sachverhalt, dem Verlassen der Liegenschaft nach erfolgter Einbuchung am Morgen, bestätigt Ihr Rechtsanwalt sowohl die Einbuchungen, als auch das sofortige Verlassen der Liegenschaft im Anschluss an die Einbuchungen."

Des Weiteren führt das beklagte Land im Kündigungsschreiben aus:

"Aufgrund der ausführlichen Stellungnahme Ihres Rechtsanwaltes halte ich den Sachverhalt auch ohne Anhörung nunmehr hinreichend aufgeklärt. Das Verlassen der Liegenschaften nach vorheriger Einbuchung stellt nicht nur eine Verletzung der Arbeitspflicht als Hauptpflicht des Arbeitnehmers, sondern - soweit erkennbar - auch einen Betrugstatbestand dar. Es wird zurzeit geprüft, ob Strafantrag gestellt wird. Das Vertrauen in Ihre Person ist unwiederbringlich zerstört. Dem Land NRW ist aufgrund des Sachverhaltes eine weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar.

Aufgrund der fortwährenden und bestätigten Verfehlungen halte ich das Vertrauensverhältnis für so nachhaltig gestört, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist."

Auch im Rahmen dieses Rechtsstreits hat das beklagte Land darauf hingewiesen, dass der Kläger durch Schreiben vom 04.12.2006 den Sachverhalt zugestanden habe, so dass neben dem bis dahin gehegten Verdacht einer Pflichtverletzung ab diesem Zeitpunkt die tatsächliche Pflichtverletzung festgestanden habe.

Dass die Kündigung auf die tatsächliche Pflichtverletzung gestützt werden sollte, ergibt sich auch aus der Anhörung des Gesamtpersonalrats vom 07.12.2006, in der es u.a. heißt:

"Der Vorgang legte den Verdacht nahe, dass der bei der Fortbildungsstelle Diensthundwesen als Tierpfleger beschäftigte Herr J1 mehrfach gegen die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen hat."

Im weiteren Verlauf des Anhörungsschreibens heißt es dann:

"Zum zweiten Sachverhalt, dem Verlassen der Liegenschaft nach erfolgter Einbuchung am Morgen, bestätigt der RA sowohl die Einbuchungen, als auch das sofortige Verlassen der Liegenschaft im Anschluss an die Einbuchungen."

Abschließend wird im Anhörungsschreiben ausgeführt:

"Aufgrund der ausführlichen Stellungnahme des RA I1 halte ich den Sachverhalt auch ohne Anhörung des Herrn J1 nunmehr hinreichend aufgeklärt, so dass ich unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen des Herrn J1 zu dem Entschluss gekommen bin, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich ist. Das Verlassen der Liegenschaften nach vorheriger Einbuchung stellt nicht nur eine Verletzung der Arbeitspflicht als Hauptpflicht des Arbeitnehmers, sondern - soweit erkennbar - auch einen Betrugstatbestand dar. Es wird zurzeit geprüft, ob Strafantrag gestellt wird. Aufgrund der fortwährenden und bestätigten Verfehlungen halte ich das Vertrauensverhältnis für so nachhaltig gestört, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. Hilfsweise beabsichtige ich eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist (6 Monate zum Kalendervierteljahr) auszusprechen."

Diese Ausführungen des beklagten Landes belegen, dass das beklagte Land die streitgegenständliche Kündigung darauf stützen wollte, dass der Kläger das ihm vorgeworfene Verhalten tatsächlich begangen hatte, und sich hierzu auf die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schreiben vom 04.12.2006 stützen. Von diesen für die Kündigung maßgebenden Tatsachen - das Eingeständnis des Klägers, sich des Öfteren morgens eingebucht und anschließend das Gelände des Bildungszentrums wieder verlassen zu haben, um zu Hause Kaffee zu trinken - hat das beklagte Land erst mit Eingang des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Klägers am 04.12.2006 Kenntnis erlangt. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand nur ein dahingehender Verdacht, wobei das beklagte Land den Nachweis jedoch nicht führen konnte, dass der Kläger sich in oben genannter Weise verhalten hatte.

bb) Für die erkennende Kammer war nicht ersichtlich, dass das beklagte Land bereits zu einem früheren Zeitpunkt vor dem 04.12.2006 Kenntnis davon hatte, dass der Kläger sich in der ihm vorgeworfenen und mit Schreiben vom 04.12.2006 eingeräumten Weise tatsächlich verhalten hatte. Ausgehend vom 04.12.2006 war die Frist des § 626 Abs. 2 BGB bei Zugang der Kündigung am 13.12.2006 noch nicht abgelaufen. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hinweist, die Beklagte sei bereits am 26.10.2006 in der Lage gewesen, die Vorwürfe zu konkretisieren, die Gegenstand des Gesprächs vom 13.11.2006 waren, so muss er sich entgegen halten lassen, dass unter Berücksichtigung der Buchungszeiten nur feststand, dass der Kläger an den fraglichen Tagen die Stechuhr zu einem bestimmten Zeitpunkt betätigt hatte. Darüberhinaus lagen dem beklagten Land lediglich Beschwerden von Kollegen vor, dass der Kläger morgens erst relativ spät zum Dienst erscheine und lange Mittagspausen mache. Angesichts der unstreitigen Tatsache, dass es sich bei dem Bildungszentrum in S10 H3-S5 um eine große und unübersichtliche Liegenschaft handelt, kann hierauf gestützt der Nachweis nicht geführt werden, der Kläger habe sich tatsächlich nach Einbuchen wieder in seine Privatwohnung begeben, um dort Kaffee zu trinken. Vielmehr können diese Umstände zunächst lediglich den Verdacht eines nicht vertragsgerechten Verhaltens begründen.

Ob die Frist des § 626 Abs. 2 BGB im Hinblick auf eine möglicherweise auszusprechende Verdachtskündigung am 13.12.2006 bereits abgelaufen war, kann dahinstehen. Denn das beklagte Land hat die Kündigung nicht auf einen dahingehenden Verdacht, sondern darauf gestützt, dass der Kläger die ihm vorgeworfenen Verfehlungen tatsächlich begangen hat.

c) Die Interessenabwägung muss zu Lasten des Klägers ausgehen. Zwar ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er am 27.01.1965 geboren und damit im Zeitpunkt der Kündigung fast 42 Jahre alt war. Außerdem ist er verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von 8 und 13 Jahren, wobei seine Ehefrau lediglich aushilfsweise gegen eine monatliche Vergütung von rund 200,-- € tätig ist. Zu berücksichtigen ist weiter, dass beim Kläger im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt und eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen war.

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das vom Kläger eingeräumte Fehlverhalten eine schwerwiegende Vertragsverletzung darstellt, die den strafrechtlich relevanten Bereich berührt. Nach dem nicht bestrittenen Sachvortrag des beklagten Landes war der Kläger im Wesentlichen selbständig und eigenverantwortlich tätig und wurde bei der Einhaltung seiner Arbeitszeit, mit Ausnahme des Ein- und Ausstempelns, nicht kontrolliert. Durch die von ihm vorgenommenen Täuschungshandlungen hat der Kläger die für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensgrundlage zerstört.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles überwiegt nach Auffassung der erkennenden Kammer das Interesse des beklagten Landes an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Klägers an seiner Fortsetzung. Dem beklagten Land ist es nicht zuzumuten, auf die schweren Pflichtverletzungen des Klägers mit einer milderen Maßnahme, z.B. einer Abmahnung oder einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist, zu reagieren.

d) Die erkennende Kammer ist davon ausgegangen, dass die Anhörung des Gesamtpersonalrats vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.

aa) Das beklagte Land hat unter Vorlage des Anhörungsschreibens vom 07.12.2006 ausgeführt, wann und in welcher Weise der Gesamtpersonalrat vor Ausspruch der Kündigung angehört worden ist. Es hat weiter ausgeführt, dass dem Gesamtpersonalrat hierbei u.a. das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 04.12.2006 und das Fax vom 06.12.2006 vorgelegt worden sind. Das beklagte Land hat damit eine ordnungsgemäße Anhörung des Gesamtpersonalrats schlüssig dargelegt. Dem Anhörungsschreiben vom 07.12.2006 lässt sich in Verbindung mit dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 04.12.2006 entnehmen, dass die beabsichtigte Kündigung nicht auf den Verdacht einer Pflichtverletzung durch den Kläger, sondern auf die tatsächliche Verletzung der Arbeitspflicht durch Verlassen der Liegenschaften nach vorheriger Einbuchung gestützt werden soll, die der Kläger mit Schreiben vom 04.12.2006 eingeräumt hatte. Da das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 04.12.2006 dem Gesamtpersonalrat vorgelegt wurde, hat das beklagte Land sämtliche für die Kündigung maßgebenden Tatsachen im Rahmen des Anhörungsverfahrens mitgeteilt.

Unerheblich ist, dass das Anhörungsschreiben vom 07.12.2006 nicht durch den Dienststellenleiter, sondern durch den Zeugen S9 als Leiter der Personalabteilung unterzeichnet worden ist. Wird das Verfahren zur Beteiligung des Personalrats nicht durch den Dienststellenleiter, sondern durch einen personalvertretungsrechtlich nicht zuständigen Vertreter des Dienststellenleiters eingeleitet, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn der Personalrat den Fehler nicht gerügt, sondern zu der beabsichtigten Kündigung abschließend Stellung genommen hat (vgl. BAG, Urteil vom 25.02.1998 - 2 AZR 226/97 NZA 1999, 88 ff. mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Denn der Gesamtpersonalrat hat der beabsichtigten Kündigung am 12.12.2006 zugestimmt.

bb) Hat das beklagte Land eine ordnungsgemäße Personalratsanhörung schlüssig dargelegt, so war es nunmehr im Rahmen der ihm obliegenden abgestuften Darlegungslast Sache des Klägers, konkret zu beanstanden, in welchen Punkten er die Personalratsanhörung für fehlerhaft hält, wobei auch ein völliges oder teilweises Bestreiten mit Nichtwissen wegen fehlender eigener Wahrnehmung möglich und zulässig ist. Der Kläger hat jedoch die Angaben des beklagten Landes zur Personalratsanhörung weder substantiiert noch mit Nichtwissen, sondern nur pauschal ohne Berufung auf fehlende eigene Wahrnehmung bestritten.

(1) Erstinstanzlich hat der Kläger in der Klageschrift vom 28.12.2006 nur ausgeführt, es werde bestritten, dass der Gesamtpersonalrat ordnungsgemäß in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Weise beteiligt worden sei. Auf den Sachvortrag des beklagten Landes zu den Einzelheiten der Durchführung der Personalratsanhörung hat der Kläger sich nicht weiter eingelassen. Ein solches Bestreiten ist unzureichend mit der Folge des § 138 Abs. 3 ZPO. Geht es um einen komplexen Sachverhalt, wie die Anhörung des Personalrats, so muss die nicht beweisbelastete Partei nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast auf substantiierte Darlegungen der Gegenseite hin deutlich machen, welche Angaben sie für zutreffend erachtet und welche nicht. Es ist durchaus möglich, dass die nicht beweisbelastete Partei einzelne der gegnerischen Angaben, sei es aufgrund eigener Wahrnehmungen, aufgrund von Informationen beteiligter Personen ihres Vertrauens oder aufgrund der Plausibilität und voraussichtlich problemlosen Beweisbarkeit des Vorbringens, für glaubhaft erachtet und nicht länger in Zweifel zieht, oder dass sie einen anderen Sachverhalt darlegen kann. Bei solch komplexen Sachverhalten genügt deshalb kein undifferenziertes pauschales Bestreiten; vielmehr muss die nicht beweisbelastete Partei ihr Bestreiten zumindest soweit substantiieren, dass für das Gericht erkennbar wird, über welche einzelnen Behauptungen der beweisbelastenden Partei Beweis erhoben werden soll (vgl. BAG, Urteil vom 16.03.2000 - 2 AZR 75/99, NZA 2000, 1332, 1335 mit weiteren Nachweisen). Da der Kläger dies unterlassen und auch nicht deutlich gemacht hat, er bestreite mangels eigener Wahrnehmungen den gesamten Sachvortrag zur Personalratsanhörung mit Nichtwissen, ist das erstinstanzliche Vorbringen des beklagten Landes insoweit als zugestanden zu werten und demgemäß die Personalratsanhörung als ordnungsgemäß zu erachten.

(2) Auch zweitinstanzlich hat der Kläger die Personalratsanhörung weder substantiiert noch mit Nichtwissen bestritten, sondern lediglich geltend gemacht, das beklagte Land habe die Anlagen zum Anhörungsschreiben vom 07.12.2006 nicht vorgelegt. Nachdem der Vertreter des beklagten Landes im Termin vom 06.12.2007 die in Frage stehenden Anlagen (Schreiben der Zeugin S8 vom 13.11.2006 und 20.11.2006 sowie Schreiben des Zeugen T1 vom 24.11.2006) vorgelegt hat, hat der Kläger keine weiteren Erklärungen im Hinblick auf die Personalratsanhörung abgegeben.

2. Ist das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 13.12.2006 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden, so kommt es auf die hilfsweise ausgesprochene außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist zum 30.06.2007 nicht mehr an.

Wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am13.12.2006 ist das beklagte Land auch nicht verpflichtet, den Kläger weiter zu beschäftigen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des für erledigt erklärten Antrags auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses auf § 91 a ZPO. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes waren dem Kläger insoweit die Kosten aufzuerlegen. Angesichts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 13.12.2006 hatte der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses.

Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 91 ZPO.

Der Streitwert hat sich im Berufungsverfahren angesichts der Erledigung des Antrages auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses auf 14.000,-- € ermäßigt.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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