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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 01.12.2005
Aktenzeichen: 15 Sa 1406/05
Rechtsgebiete: KSchG, ZPO
Vorschriften:
KSchG § 1 | |
KSchG § 4 | |
KSchG § 7 | |
ZPO § 256 |
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 15.06.2005 - 4 Ca 2927/04 - wird auf Ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert beträgt 15.000,00 €.
Tatbestand: Die Parteien streiten um die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses und um Weiterbeschäftigung. Die am 11.12.13xx geborene Klägerin war seit dem 01.12.2000 bei der Beklagten tätig, die regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt. Ein Betriebsrat ist bei der Beklagten nicht gewählt. Die Beklagte wird durch die Geschäftsführer C1xxxxxx K3xxxxx und H1xxxxxx K2xxxx vertreten, wobei der Geschäftsführer H1xxxxxx K2xxxx allein vertretungsberechtigt ist. Bei der Beklagten sind drei Prokuristen bestellt, wobei für den Prokuristen C2xxxxxxx K2-xxxx Gesamtprokura mit einem Geschäftsführer besteht. Die Klägerin war zunächst als Callcenteragent eingestellt. Mit Nachtrag zum Einstellungsvertrag vom 18.01.2002 wurde sie mit Wirkung ab dem 01.04.2002 als Teamleiterin und ab dem 01.06.2002 als Projektleiterin beschäftigt. Seit dem 06.03.2003 ist die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Zu diesem Zeitpunkt umfasste die von ihr geleitete Abteilung, die für das telefonische Anwerben von Geschäftskunden für den Kunden A1xxx zuständig ist, 22 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Standort G2xxxxxxxxxxx. Mit Schreiben vom 21.04.2004 übermittelte die Klägerin der Beklagten den Schwerbehindertenausweis; danach besteht bei der Klägerin ein Grad der Behinderung von 50. Mit Schreiben vom 29.04.2004 beantragte die Beklagte daraufhin beim Integrationsamt des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung der Klägerin. Mit Bescheid vom 30.09.2004, der der Beklagten am 06.10.2004 zugestellt wurde, erteilte das Integrationsamt die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung. Wegen der Einzelheiten des Zustimmungsbescheides wird auf Blatt 27 ff. d.A. verwiesen. Mit Schreiben vom 02.11.2004, das der Klägerin am selben Tage zuging, erklärte die Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2004. Wegen der Einzelheiten des Kündigungsschreibens vom 02.11.2004 wird auf Blatt 5 d.A. verwiesen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Kündigungsschreiben vom 02.11.2004 mit Schreiben vom 04.11.2004 gemäß § 174 BGB zurückgewiesen hatte, erklärte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 04.11.2004 vorsorglich erneut die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2004. Wegen der Einzelheiten des Kündigungsschreibens vom 04.11.2004 wird auf Blatt 31 d.A. Bezug genommen. Dieses Schreiben wurde durch die Prokuristin M1xxxx und die Mitarbeiterin G3xxx der Beklagten am 04.11.2004 um 18.15 Uhr in den Hausbriefkasten der Klägerin eingeworfen, nachdem die Klägerin über die Haussprechanlage erklärt hatte, sie werde die Haustür nicht öffnen, und diese dann über den Einwurf des Kündigungsschreibens informiert worden war. Mit Schriftsatz vom 22.11.2004, der am selben Tage beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen einging, erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung der Beklagten vom 02.11.2004 nicht aufgelöst wurde, sondern ungekündigt fortbesteht. Zur Begründung dieser Klage hat die Klägerin vorgetragen, die Beklagte habe mit Schreiben vom 02.11.2004 das bei ihr bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt; hiergegen und mit dem Feststellungsfortsatz gegen jeden weiteren denkbaren Beendigungstatbestand richte sich die Klage. Nachdem der Geschäftsführer der Beklagten im Gütetermin vom 17.12.2004 darauf hingewiesen hatte, dass die Beklagte eine weitere Kündigung vom 04.11.2004 zum 31.12.2004 ausgesprochen habe, erweiterte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 17.12.2004, der am selben Tage beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen einging, die Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin auch durch die Kündigung der Beklagten vom 04.11.2004 nicht aufgelöst wurde, sondern ungekündigt fortbesteht. Schließlich hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 02.02.2005 die Klage um den Antrag erweitert, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Projektleiterin weiterzubeschäftigen. Die Klägerin hat vorgetragen, die Kündigung vom 02.11.2004 sei sozial ungerechtfertigt. Ursächlich für ihre seit dem 06.03.2003 bestehende Erkrankung sei der Tod ihres Ehemannes im Februar 2000 gewesen, den sie zwei Jahre lange gepflegt habe, und eine anschließende sehr starke Arbeitsbelastung. Sie, die Klägerin, habe sich förmlich in die Arbeit "gestürzt", um zu "vergessen". Hierbei habe sie sich übernommen. Mit ursächlich seien die hohen Anforderungen gewesen, die die Beklagte an ihre Arbeitsleistung gestellt habe, und die ihr, der Klägerin, praktisch ein Arbeitspensum von 60 bis 80 Stunden wöchentlich abverlangt habe. Für die andauernde Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2004 sei schließlich auch das von der Beklagten eingeleitete Verfahren beim Integrationsamt mit ursächlich gewesen. Sie, die Klägerin, überreiche Blatt 2 bis 6 des Kurberichts der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, aus dem sich ergebe, dass bestimmte äußere Umstände maßgeblich für ihre psychische Erkrankung gewesen seien. Auf Blatt 5 des Kurberichts sei ausdrücklich festgehalten, dass sie, die Klägerin, als Therapieziel formuliert habe, wieder gesund zu werden und an den Arbeitsplatz zurückzukehren. Aus den eingeleiteten medizinischen Maßnahmen ergebe sich deutlich, dass diese mit dem Ziel der Besserung der gesundheitlichen Situation der Klägerin vorgenommen worden seien. Sie, die Klägerin, entbinde ihre behandelnden Ärzte gegenüber dem Gericht von der Schweigepflicht. Unzutreffend sei, dass ihre Arbeitsunfähigkeit zu irgendwelchen betrieblichen Beeinträchtigungen bei der Beklagten geführt habe. Die gegnerische Behauptung, ihre Aufgaben hätten nur sporadisch und übergangsweise von den Herren K2xxxx und Y1xxxxxx wahrgenommen werden können, werde bestritten. Bis die heute habe die Beklagte offensichtlich nicht die Notwendigkeit gesehen, eine Ersatzkraft für sie, die Klägerin, einzustellen. Sie bestreite, dass der von ihr wahrgenommene Aufgabenbereich eine Abteilungsleitung, die ständig tätig sei, zwingend erfordere, und dass dieser Bereich nicht vertretungsweise durch die Zeugen Y1xxxx und K2xxxx wahrgenommen werden könne. Sie bestreite auch, dass diese Mitarbeiter eine eigenständige Abteilungsleiterfunktion wahrnähmen, die diese grundsätzlich voll ausfüllten und die es ihnen fast nicht ermögliche, eine Vertretung der Klägerin zu übernehmen. Sie bestreite weiter, dass der Geschäftskundenbereich für den Kunden A1xxx das schwierigste Segment mit hoher Mitarbeiterfluktuation darstelle und eine Führung durch eine Abteilungsleitung dringend erforderlich sei. Auch die Kündigung der Beklagten vom 04.11.2004 sei rechtsunwirksam. Diese Kündigung sei bereits durch die am 22.11.2004 erhobene allgemeine Feststellungsklage erfasst worden. Für die Kündigung vom 04.11.2004 fehle es auch an einer Zustimmung des Integrationsamtes. Die Zustimmung vom 30.09.2004 sei durch die Kündigung der Beklagten vom 02.11.2004 verbraucht. Dementsprechend habe die Klagefrist hinsichtlich der Kündigung vom 04.11.2004 nicht zu laufen begonnen. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung der Beklagten vom 02.11.2004 nicht aufgelöst wurde, sondern ungekündigt fortbesteht; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin auch durch die Kündigung der Beklagten vom 04.11.2004 nicht aufgelöst wurde, sondern ungekündigt fortbesteht; 3. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Projektleiterin weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die in Form des Feststellungsfortsatzes erhobene allgemeine Feststellungsklage der Klägerin vom 22.11.2004 habe die am 04.11.2004 ausgesprochene weitere vorsorgliche Kündigung nicht umfasst. Gegen die Kündigung vom 04.11.2004 habe die Klägerin nicht rechtzeitig Klage erhoben. Die Kündigung vom 04.11.2004 habe auch keiner erneuten Zustimmung des Integrationsamtes bedurft; die Kündigung vom 04.11.2004 sei der Klägerin rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung des Zustimmungsbescheides zugegangen. Die Kündigungen seien aber auch der Sache nach berechtigt. Im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigungen sei davon auszugehen gewesen, dass mit einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin auf absehbare Zeit, d. h. über einen Zeitraum von 24 Monaten hinaus, nicht zu rechnen gewesen sei. Im Zeitpunkt des Zuganges beider Kündigungen sei die Klägerin fast 1 1/2Jahre erkrankt gewesen. Seinerzeit oder heute noch sei die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin völlig ungewiss. Sie, die Beklagte, behaupte ausdrücklich, dass die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin noch länger als bis Ende November 2006 andauern werde. Die Ankündigungen der Klägerin, in absehbarer Zeit wieder zu gesunden bzw. arbeitsfähig sein zu wollen, hätten in der Realität überhaupt keine Stütze. Nach Einleitung des Zustimmungsverfahrens vor dem Integrationsamt habe die Klägerin erklärt, sie werde in etwa zwei bis drei Monaten wieder gesund werden, zumal sie am 25.04.2004 eine Kur antreten werde. Entgegen ihrer eigenen Ankündigung sei die Klägerin nach Abschluss der Kurmaßnahme weiterhin durchgehend erkrankt gewesen und sei dies auch geblieben. Abredewidrig habe sie im Verwaltungsverfahren den Kurabschlussbericht nicht vorgelegt und auch eine entsprechende arbeitsmedizinische Untersuchung durch Einschränkung der Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht vereitelt. Sie, die Beklagte, habe ihrer Darlegungslast vor diesem Hintergrund allein dadurch genügt, dass sie die Fehlzeiten der Klägerin dargelegt habe. Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO sei es nunmehr Sache der Klägerin gewesen, darzutun, weshalb mit einer baldigen Genesung zu rechnen sei. Entgegen der Darstellung der Klägerin hätten die Fehlzeiten auch zu erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen geführt. Die Klägerin habe der Abteilung "A1xxx-Geschäftskunden" als Hauptansprechpartnerin für Kunden, Mitarbeiter und die Geschäftsleitung bei fachlichen und personellen Rückfragen zur Verfügung gestanden. Sie habe Weisungsbefugnis gegenüber allen Mitarbeitern in der Abteilung besessen und das Bindeglied zwischen Geschäftsleitung und der von ihr zu führenden Abteilung dargestellt. Ein solcher Aufgabenbereich erfordere zwingend eine Abteilungsleitung, die ihre Tätigkeiten auch entfalte. Sie, die Beklagte, habe sich zunächst um Vertretungsmöglichkeiten über einen längeren Zeitraum bemüht, indem die Zeugen K2xxxx und Y1xxxxx im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Abteilungsleitung mit übernommen hätten. Zu beachten sei, dass der Zeuge K2xxxx seit Mitte Dezember 2002 und auch nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin am 06.03.2003 Abteilungsleiter der Abteilung "A1xxx-Privatkunden" gewesen sei. Der Zeuge Y1xxxxxx sei seinerzeit Abteilungsleiter "Deutsche T1xxxxx" gewesen. Die Zeugen hätten also eigenständige Abteilungsleiterfunktionen wahrzunehmen gehabt, die sie grundsätzlich voll ausfüllten und es ihnen fast gar nicht ermöglichten, die Vertretung der Klägerin zu übernehmen. Darüber hinaus sei die Abteilung "A1xxx-Geschäftskunden" auf Wunsch des Kunden um den Standort in D2xxxxxx erweitert worden. Dort habe der Aufbau eines entsprechenden Mitarbeiterstammes stattgefunden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Geschäftskundenbereich das schwierigste Segment mit durchaus hoher Mitarbeiterfluktuation darstelle. Eine Führung durch eine Abteilungsleitung sei insoweit dringend erforderlich. Während die von der Klägerin geleitete Abteilung bei Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit im März 2003 insgesamt 20 Arbeitnehmer aufgewiesen habe, habe die Abteilung nur am G5xxxxxxxxxxxxx Standort per 30.07.2004 bereits 41 Mitarbeiter und am Standort D2xxxxxx 25 Mitarbeiter gehabt.
Auch die Interessenabwägung müsse zu Lasten der Klägerin ausgehen. Nach den von der Klägerin eingereichten Unterlagen treffe sie keine Unterhaltspflicht. Ihre beiden Kinder seien 34 und 28 Jahre und wohnten nicht mehr bei ihr.
Durch Urteil vom 15.06.2005 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung, die der Klägerin am 04.07.2005 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung der Klägerin, die am 15.07.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und am 29.08.2005 begründet worden ist.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, mit dem Feststellungsfortsatz "sondern ungekündigt fortbesteht" in der Klage vom 22.11.2004 sei auch die Kündigung vom 04.11.2004 erfasst worden. Beide Kündigungen seien auch inhaltlich ungerechtfertigt. Zur Begründung für die betrieblichen Belange habe die Beklagte nur Leerformeln vorgebracht. Dass aufgrund objektiver Umstände von einer mehr als 24-monatigen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im Zeitpunkt der Kündigung zu rechnen gewesen sei, sei nicht ersichtlich und werde bestritten.
Jedenfalls fehle es für die weitere Kündigung vom 04.11.2004 an der notwendigen Zustimmung des Integrationsamtes. Die Zustimmung des Integrationsamtes vom 30.09.2004 sei durch die erste Kündigung vom 02.11.2004 verbraucht. Die fehlende Zustimmung könne auch außerhalb der 3 Wochen Frist gemäß § 4 Satz 4 KSchG vorgebracht werden.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung nach den Anträgen der Klägerin aus der letzten mündlichen Verhandlung 1. Instanz zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, die Kündigung vom 04.11.2004 sei nicht rechtzeitig innerhalb der 3 Wochen Frist § 4 Satz 1 KSchG angegriffen worden und deshalb gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam anzusehen. Der "Feststellungsfortsatz" in der Klageschrift vom 22.11.2004 habe die Kündigung vom 04.11.2004 nicht erfasst. Der Kündigung vom 04.11.2004 fehle auch nicht die Zustimmung des Integrationsamtes. Die Zustimmung des Integrationsamtes vom 30.09.2004 sei nicht durch Ausspruch der Kündigung vom 02.11.2004 "verbraucht". Zu den die Kündigung inhaltlich tragenden Gründen verweise sie, die Beklagte, auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorangegangenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. Der Sache nach hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die vorsorgliche fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 04.11.2004, die der Klägerin am selben Tage zugegangen ist, mit Ablauf der Kündigungsfrist am 31.12.2004 aufgelöst worden. a) Die erkennende Kammer geht zugunsten der Klägerin davon aus, dass die Kündigung vom 04.11.2004 nicht bereits gemäß § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam gilt. Die Auslegung des Klageantrags aus der Klageschrift vom 22.11.2004 ergibt nach Auffassung der Kammer vielmehr, dass er sich auch auf die Kündigung vom 04.11.2004 bezog. aa) Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer neben der nach § 4 KSchG gegen eine Kündigung gerichteten Klage eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen über den Kündigungsendtermin hinaus erheben und damit zwei selbstständige prozessuale Ansprüche geltend machen. Diese Anträge kann er gemäß § 260 ZPO zulässig in einer Klage verbinden (vgl. BAG, Urteil vom 12.05.2005 - 2 AZR 426/04, NZA 2005, 1259, 1260 m.w.N.). Dabei ist Gegenstand einer Kündigungsschutzklage mit einem Antrag nach § 4 Satz 1 KSchG die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine konkrete, mit dieser Klage angegriffene Kündigung zu dem in ihr vorgesehenen Termin (sogenannter punktueller Streitgegenstandsbegriff). Dem gegenüber ist Streitgegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO im allgemeinen die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis über diesen Termin hinaus im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz fortbesteht. Dabei kommt es allerdings auch auf den gestellten Antrag und/oder darauf an, was die klagende Partei erkennbar gewollt hat (so BAG a.a.O. m.w.N.). Bei einer zulässigen allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO wird der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, und zwar unter Einbeziehung eventueller Kündigungen, geprüft; es sind deshalb alle nach dem Vortrag der Parteien in Betracht kommenden Beendigungsgründe zu erörtern. Die Rechtskraft eines positiven Feststellungsurteils erfasst alle diese Beendigungsgründe (vgl. BAG a.a.O. m.w.N.). bb) Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Gesichtspunkte ist die Kammer davon ausgegangen, dass der Klageantrag aus dem Schriftsatz vom 22.11.2004 sich auch auf die Kündigung der Beklagten vom 04.11.2004 bezog. Unter Einbeziehung der Klagebegründung im Rahmen der Auslegung des Klageantrags war sowohl für das Gericht als auch insbesondere für die Beklagte deutlich, dass die Klägerin jedwede Beendigung des Arbeitsverhältnisses, deren sich die Beklagte etwa berühmen sollte, in Abrede stellen und mit ihrer Klage bekämpfen wollte. In der Klagebegründung heißt es, dass die Klägerin sich mit dem Feststellungsfortsatz "gegen jeden weiteren denkbaren Beendigungstatbestand" wehren wollte. Damit hat die Klägerin erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass sie keinen bis zur Erhebung der Klage eingetretenen etwaigen Beendigungstatbestand gegen sich gelten lassen wollte. Bei der Frage, ob sich ein allgemeiner Feststellungsantrag auf einen bestimmten Beendigungstatbestand bezieht oder nicht, ist entscheidend zu berücksichtigen, ob für den Arbeitgeber hinreichend erkennbar wird, dass der Arbeitnehmer jeden Beendigungstatbestand angreifen will (vgl. BAG a.a.O.). Unter Berücksichtigung der Klagebegründung vom 22.11.2004 ist hiervon auszugehen. Ist durch eine Klageerhebung sichergestellt, dass der Arbeitgeber unter Wahrung der Frist des § 4 KSchG gewarnt ist, so ist die Funktion der Norm erfüllt. Es kommt dann nicht darauf an, welche Formulierung der Arbeitnehmer seinem Klageantrag gegeben hat (so BAG, a.a.O. m.w.N.). Angesichts dessen hat die erkennende Kammer angenommen, dass der Feststellungsantrag in der Klageschrift vom 22.11.2004 auch die Kündigung vom 04.11.2004 erfasst hat. b) Die Kündigung der Beklagten vom 04.11.2004 ist aber sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG, das streitlos auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gründen rechtsunwirksam und hat das Arbeitsverhältnis dementsprechend mit Ablauf des 31.12.2004 aufgelöst. aa) Bei einer Kündigung wegen einer langanhaltenden Krankheit ist die Überprüfung der sozialen Rechtfertigung - wie in den sonstigen Fällen der Kündigung wegen Erkrankung auch - in drei Stufen vorzunehmen. Danach ist zunächst eine negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustandes erforderlich (1. Stufe). Sodann müssen die zu erwartenden Auswirkungen des Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen (2. Stufe). Schließlich ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der zu prüfen ist, ob die erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers wird (3. Stufe). Bei einer Kündigung aus Anlass einer Langzeiterkrankung sind die Voraussetzungen der 1. Stufe dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt dauernd unfähig ist, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BAG, Urteil vom 28.02.1990 - 2 AZR 401/89, NZA 1990, 727). Ist ein Arbeitnehmer bereits arbeitsunfähig krank und ist im Zeitpunkt der Kündigung der Herstellung der Arbeitsfähigkeit noch völlig ungewiss, so kann diese Ungewissheit als eine feststehende dauernde Arbeitsunfähigkeit gewertet werden (so BAG, Urteil vom 21.05.1992 - 2 AZR 999/91, SAE 1994, 1 ff.). Die Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit steht einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit dann gleich, wenn in den nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 29.04.1999 - 2 AZR 431/98, NZA 1999, 978).
Bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit und einer dieser Leistungsunfähigkeit gleichstehenden Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist in aller Regel ohne weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auszugehen (BAG, Urteil vom 29.04.1999 - 2 AZR 431/98, NZA 1999, 978 m.w.N.). Unter diesen Voraussetzungen kann die Interessenabwägung nur in extremen Ausnahmefällen zur Sozialwidrigkeit der Kündigung führen (BAG, Urteil vom 30.01.1996 - 2 AZR 668/94, NZA 1987, 555, 557).
bb) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die erkennende Kammer sich anschließt, ist davon auszugehen, dass die Kündigung der Beklagten vom 04.11.2004 sozial gerechtfertigt ist.
(1) Unstreitig ist die Klägerin seit dem 06.03.2003 fortdauernd arbeitsunfähig krank. Ausgehend von der im Zeitpunkt der Kündigung vom 04.11.2004 seit über 20 Monaten bestehenden Arbeitsunfähigkeit der Klägerin hat die Beklagte vor dem Hintergrund der weiteren Tatsache, dass auch die Kur, welche die Klägerin am 25.05.2004 angetreten hatte, nicht zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit geführt hat, behauptet, im Zeitpunkt der Kündigung könne auch in den nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden. Da der Beklagten die Krankheitsursachen im Zeitpunkt der Kündigung nicht bekannt waren, die Klägerin auch den Kurabschlussbericht nicht vorgelegt und eine arbeitsmedizinische Untersuchung in Folge der Einschränkung der Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht durch die Klägerin nicht möglich war, konnte die Beklagte sich zur Behauptung der negativen Zukunftsprognose auf die Darlegung der Fehlzeiten der Klägerin in der Vergangenheit beschränken.
Die Klägerin hat die von der Beklagten behauptete negative Prognose, bezogen auf den Zeitpunkt der Kündigung sei in den nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht zu rechnen, nicht substantiiert bestritten. Im Rahmen der prozessualen Mitwirkungspflicht gemäß § 138 Abs. 2 ZPO muss der Arbeitnehmer dartun, weshalb mit einer baldigen Genesung zu rechnen sei. Dieser prozessualen Mitwirkungspflicht genügt er bei unzureichender ärztlicher Aufklärung oder Kenntnis seines Gesundheitszustandes schon dann, wenn er die Behauptung des Arbeitgebers bestreitet und die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbindet, soweit darin die durch Auslegung seines Vortrags unter Berücksichtigung von § 139 ZPO die Darstellung liegt, die Ärzte hätten die künftige gesundheitliche Entwicklung ihm gegenüber positiv beurteilt. Unsubstantiiert ist die Einlassung des Arbeitnehmers dann, wenn die "Berufung auf die behandelnden Ärzte" erkennen lässt, dass auch er sich erst noch durch deren Zeugnis die fehlende Kenntnis für den weiteren Verlauf sein Erkrankung verschaffen will. Trägt der Arbeitnehmer selbst konkrete Umstände für seine Beschwerden und deren Ausheilung oder Abklingen vor, so müssen diese geeignet sein, die Indizwirkung der bisherigen Fehlzeiten zu erschüttern (BAG, Urteil vom 06.09.1989 - 2 AZR 19/89, EZA Nr. 26 zu § 1 KSchG Krankheit).
Diesen an ein Bestreiten der negativen Prognose zu stellenden Anforderungen wird der Sachvortrag der Klägerin nicht gerecht. Die von ihr vorgetragenen Ursachen für die seit dem 06.03.2003 andauernde krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit sind nicht geeignet, die Indizwirkung der bisherigen Fehlzeiten zu erschüttern. Ihr Sachvortrag, insbesondere die Entbindung ihrer Ärzte von der Schweigepflicht, sowie der von ihr vorgelegte Auszug aus dem Kurbericht lassen nicht erkennen, dass darin die Darstellung liegt, die Ärzte hätten die künftige gesundheitliche Entwicklung bereits tatsächlich positiv beurteilt. Ausweislich Ziffer 7 des von der Klägerin vorgelegten Kurberichts wurde bei ihr eine schwere depressive Episode, eine anhaltende Schmerzstörung, eine Trigeminusneuralgie beidseitig, eine Nikotinabhängigkeit sowie eine bekannte Hypercholesterinämie diagnostiziert. Im Kurbericht heißt es weiter, die Klägerin habe als Ziele für den Klinikaufenthalt angegeben, sich besser verstehen zu wollen und zu lernen, wie sie mit der Trigeminusneuralgie besser umgehen kann bzw. diese bewältigen kann. Als Therapieziel hat die Klägerin außerdem formuliert, wieder gesund zu werden und an den Arbeitsplatz zurückzukehren. Dass die behandelnden Ärzte diese Ziele unter Berücksichtigung der diagnostizierten Erkrankungen der Klägerin für realistisch und in absehbarer Zeit als erreichbar bezeichnet haben, lässt sich dem Sachvortrag der Klägerin nicht entnehmen. Insbesondere der Kurbericht gibt keine Hinweise darauf, dass die Kurärzte die künftige gesundheitliche Entwicklung der Klägerin im Hinblick auf die genannten Erkrankungen der Klägerin positiv beurteilt haben. Gleiches gilt für die behandelnden Ärzte, die die Klägerin von ihrer Schweigepflicht befreit hat. Die Klägerin ist aus der Kur, die sie am 25.05.2004 angetreten hat, arbeitsunfähig krank entlassen worden und ist dies in der Folge bis zum Ausspruch der Kündigung und darüber hinaus bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vom 01.12.2005 geblieben. Dass ihre behandelnden Ärzte ihre künftige gesundheitliche Entwicklung in irgendeiner Weise tatsächlich positiv beurteilt haben, hat die Klägerin nicht einmal im Ansatz dargelegt. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die von der Beklagten dargelegte negative Prognose durch den Sachvortrag der Klägerin nicht substantiiert bestritten worden ist.
(2) Ist damit unstreitig, dass bei der Klägerin in den nächsten 24 Monaten seit Ausspruch der Kündigung mit einer anderen Gesundheitsprognose nicht gerechnet werden kann, so dass diese Ungewissheit einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit gleichsteht, so ist auch von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auszugehen. Die krankheitsbedingte dauernde Unfähigkeit, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, führt zu einer dauerhaften Störung des Arbeitsverhältnisses als Austauschverhältnis. Bei dauernder Unfähigkeit des Arbeitnehmers, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, liegt die erhebliche betriebliche Beeinträchtigung auf der Hand (vgl. BAG, Urteil vom 28.02.1990 - 2 AZR 401/89, NZA 1989, 727; Urteil vom 30.01.1986 - 2 AZR 668/84, NZA 1987, 555). Die auf das jeweilige Arbeitsverhältnis bezogene unzumutbare betriebliche Beeinträchtigung besteht darin, dass der Arbeitgeber damit rechnen muss, der Arbeitnehmer sei auf Dauer außer Stande, die vom ihm geschuldete Leistung zu erbringen. Vom Fehlen einer betrieblichen Beeinträchtigung könnte nur ausgegangen werden, wenn die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers überhaupt keinen Wert hätte (so BAG, Urteil vom 30.01.1986 - 2 AZR 688/84, NZA 1987, 555, 557). Einen solch ungewöhnlichen Ausnahmetatbestand, der voraussetzen würde, die Beklagte beschäftige überflüssige Arbeitnehmer, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Die Klägerin hat unter anderem geltend gemacht, ursächlich für ihre Erkrankungen seien unter anderem die hohen Anforderungen gewesen, die die Beklagte an sie gestellt habe und die ihr praktisch ein Arbeitspensum vom 60 - 80 Stunden wöchentlich abverlangt hätten. Schon dies zeigt, dass die Beklagte die Arbeitsleistung der Klägerin benötigte.
(3) Auch die Interessenabwägung muss zu Lasten der Klägerin ausgehen. Da die Klägerin wegen einer Krankheit von nicht absehbarer Dauer nicht im Stande ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, kann die Interessenabwägung nur in extremen Ausnahmefällen zur Sozialwidrigkeit der Kündigung führen (vgl. BAG, Urteil vom 28.02.1990 - 2 AZR 401/89, NZA 1990, 727; Urteil vom 30.01.1986 - 2 AZR 668/84, NZA 1987, 555, 557). Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Ausnahmesituation sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Unter Berücksichtigung des Lebensalters, der Beschäftigungszeit, des Familienstandes und des festgestellten Grades der Behinderung kann das Bestandschutzinteresse der Klägerin nicht höher bewertet werden als das Auflösungsinteresse der Beklagten. Unstreitig hat die Beklagte auch unter dem Eindruck der bereits seit dem 06.03.2003 andauernden Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nicht sofort eine Kündigung erwogen. Wenn die Beklagte angesichts der bereits über 20 Monate bestehenden Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im November 2004 eine Kündigung ausspricht, so hat sie während eines erheblichen Zeitraums auf die Interessen der Klägerin Rücksicht genommen. Unter Einbeziehung sämtlicher Gesichtspunkte kann der Beklagten im Rahmen der Interessenabwägung ein längeres Zuwarten nicht zugemutet werden.
cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Kündigung vom 04.11.2004 nicht wegen fehlender Zustimmung des Integrationsamtes als rechtsunwirksam anzusehen. Das Integrationsamt hatte mit Bescheid vom 30.09.2004, der der Beklagten am 06.10.2004 zugestellt worden war, die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung der Klägerin erteilt. Wenn § 88 Abs. 3 SGB IX für diesen Fall bestimmt, dass der Arbeitgeber die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Zustimmung erklären kann, so heißt dies, dass das Verbot der Kündigung des Schwerbehinderten mit Erteilung der Zustimmung des Integrationsamtes für einen Monat entfällt. Innerhalb dieses Zeitfensters ist der Arbeitgeber berechtigt, das Arbeitsverhältnis mit dem schwerbehinderten Menschen durch Ausspruch einer Kündigung zu beenden. Innerhalb der Monatsfrist des § 88 Abs. 3 SGB IX tritt ein "Verbrauch" der Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes durch Ausspruch einer Kündigung nicht ein (zum Verständnis der Regelung in § 88 Abs. 3 SGB IX vgl. Venmann, Pahlen, Majerski-Pahlen, Kommentar zum SGB IX, 11. Auflage, § 88 Rdnr. 9 ff.). Zutreffend weist das Arbeitsgericht darauf hin, dass die Kündigung vom 04.11.2004 nicht aufgrund eines anderen, neuen Sachverhaltes, sondern als vorsorgliche Kündigung nach vorangegangener Rüge des fehlenden Vollmachtnachweises und der fehlenden Vollmacht der die Kündigung vom 02.11.2004 unterzeichnenden Personen ausgesprochen worden ist. Gestützt wird die Kündigung vom 04.11.2004 auf den selben Lebenssachverhalt, der Gegenstand des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes vom 30.09.2004 ist. Lediglich die Zurückweisung der Kündigung vom 02.11.2004 durch die Klägerin gemäß § 174 BGB hat die Beklagte zum Ausspruch der weiteren Kündigung vom 04.11.2004 veranlasst, ohne dass sich der Kündigungssachverhalt geändert hätte. Durch Ausspruch der Kündigung vom 04.11.2004 noch innerhalb der Monatsfrist des § 88 Abs. 3 SGB IX hat die Beklagte zulässigerweise Gebrauch vom Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes vom 30.09.2004 gemacht.
2. Die gegen die Kündigung vom 02.11.2004 gerichtete Kündigungsschutzklage ist unzulässig. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Grundsätzlich bedarf es zwar bei einer Kündigungsschutzklage gemäß § 4 KSchG, bei der es sich um eine Feststellungsklage und nicht um eine Gestaltungsklage handelt, nicht des Nachweises der Voraussetzungen des § 256 ZPO. Das Feststellungsinteresse ist in der Regel schon deswegen gegeben, weil die Klageerhebung notwendig ist, um das Wirksamwerden der Kündigung gemäß § 7 KSchG zu verhindern. Das Rechtsschutzinteresse für eine Kündigungsschutzklage entfällt aber dann, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer der angegriffenen Kündigung nachfolgenden Kündigung, gegen die nicht oder nicht fristgerecht vorgegangen wurde und die nicht aus anderen Gründen als dem Fehlen der Voraussetzung des § 1 KSchG oder des § 626 BGB unwirksam ist, zu dem selben oder zu einem früheren Zeitpunkt geendet hat, zu dem die angegriffene erste Kündigung ausgesprochen wurde; auf die Rechtswidrigkeit der ersten Kündigung kommt es dann nicht mehr an (vgl. KR-Friederich 6. Auflage § 4 Rdnr. 26 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die sozial gerechtfertigte Kündigung vom 04.11.2004 war nicht aus Gründen außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes unwirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.12.2004 und damit zum selben Zeitpunkt aufgelöst, zu dem auch die Kündigung vom 02.11.2004 ausgesprochen worden war.
3. Die selbstständige Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO, durch welche die Klägerin festgestellt wissen will, dass ihr Arbeitsverhältnis "unverändert fortbesteht", ist unzulässig. Die erkennende Kammer folgt insoweit den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht daher zur Vermeidung von Wiederholungen von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
4. Ist das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung der Beklagten vom 04.11.2004 mit Ablauf des 31.12.2004 beendet worden, so hat die Klägerin keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Der Streitwert hat sich im Berufungsverfahren nicht geändert.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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