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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 03.04.2008
Aktenzeichen: 15 Sa 1537/07
Rechtsgebiete: TV für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der RAG Bahn und Hafen GmbH


Vorschriften:

TV für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der RAG Bahn und Hafen GmbH
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 12.07.2007 - 5 Ca 840/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Eingruppierung des Klägers; hilfsweise verlangt der Kläger Zahlung einer Funktionszulage.

Der am 18.05.1964 geborene Kläger ist seit dem 01.06.1989 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Er war zunächst als Metallhandwerkervorarbeiter und zuletzt auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 07.06.2004 (Bl. 15 d.A.) als Wagenmeister beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der RAG Bahn und Hafen GmbH Anwendung. Der Kläger erhielt zuletzt Vergütung nach Entgeltgruppe G 8 des Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der RAG Bahn und Hafen GmbH vom 04.05.2006, gültig ab 01.07.2006 (im Folgenden: Entgelttarifvertrag). Wegen der Einzelheiten dieses Tarifvertrages wird auf Bl. 67 a) d.A. Bezug genommen. Die Vergütung des Klägers nach Entgeltgruppe G 8 beträgt zur Zeit 2.030,00 EUR brutto monatlich.

Mit vorliegender Klage, die am 30.04.2007 beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen einging, begehrt der Kläger die Feststellung, dass er ab dem 01.01.2007 nach Entgeltgruppe E 2 der Anlage 5 zum Entgelttarifvertrag zu vergüten ist. Die Vergütung nach Entgeltgruppe E 2 beträgt zur Zeit 2.165,00 EUR brutto im Monat. Hilfsweise verlangt er die Feststellung, dass ihm eine Funktionszulage nach der Entgeltgruppe G 8 der Anlage 4 zum Entgelttarifvertrag zusteht.

Der Kläger hat vorgetragen, er habe Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 2. Er habe sich durch zusätzliche Qualifikationen zum Wagenmeister und zur Übernahme von wagentechnischen Untersuchungen von Kesselwagen und Tankcontainern mit gefährlichen Gütern fortgebildet. Mit Schreiben vom 30.04.2001 sei er von der Beklagten zur sogenannten beauftragten Person nach der Gefahrgutverordnung Eisenbahn bestellt worden. Seine Tätigkeit habe er auf dem Bahnhof G1-W3 verrichtet. Die Beklagte habe dort im Mai 2006 ein neues Nahverkehrskonzept eingeführt, durch das seine Tätigkeit quantitativ und qualitativ angereichert worden sei. Seine bisherige Tätigkeit, die darin bestanden habe, die Wagen zu kontrollieren und zu überprüfen und den Nachweis in das sogenannte PVG (Computersystem der Bahn) einzugeben und die Papiere auszustellen, sei inzwischen nur noch eine Nebentätigkeit und mache ca. 10 % der tatsächlichen Arbeitszeit aus. Seine Haupttätigkeit bestehe jetzt in Bürotätigkeit und in der Disposition. Er habe Loks und Züge zu bestellen und nehme die komplette Güterabfertigung für Gefahrgut vor. Auch das komplette Leerwagenmanagement für die Deutsche Bahn und Bahnaufsicht werde durch ihn wahrgenommen. Die gesamte Abwicklung bzw. Disposition für den Hollandverkehr, der über den Bahnhof G1-W3 abgewickelt werde, falle in seinen Zuständigkeitsbereich. Für die Deutsche Bahn AG seien die Wagenmeister, und damit auch er, der Kläger, die Bahnhofsaufsicht auf dem Bahnhof G1-W3. Wegen der Einzelheiten der von ihm ausgeführten Tätigkeiten verweise er auf die von ihm erstellten Dokumentationen für den 12.02.2007, 13.02.2007, 14.02.2007 und 05.03.2007 (Bl. 26 ff. d.A.).

Jedenfalls habe er, der Kläger, Anspruch auf eine Zulage von 5 % zur Entgeltgruppe G 8 der Anlage 4 zum Entgelttarifvertrag, die er hilfsweise für die Zeit ab dem 01.01.2007 geltend mache. Er verrichte teilweise Aufsichtsfunktionen. Im Hinblick auf den Hilfsantrag behaupte er hilfsweise, dass er weniger als 50 % Angestelltentätigkeiten verrichte.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01.01.2007 dem Kläger Entgelt nach der Entgeltgruppe E 2 der "Monatsentgelttabelle angestellter Arbeitnehmer" des Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der RAG Bahn und Hafen GmbH vom 04.05.2006, gültig ab dem 01.07.2007, zu zahlen,

hilfsweise

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01.01.2007 bei weiterer Entlohnung des Klägers in der Entgeltgruppe G 8 des Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der RAG Bahn und Hafen GmbH vom 04.05.2006, gültig ab dem 01.07.2006 die Funktionszulage in Höhe von 5 % des monatlichen Entgelts zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Eingruppierung in Vergütungsgruppe E 2. Der Kläger werde zutreffend nach Vergütungsgruppe G 8 bezahlt. Denn er erfülle die in Entgeltgruppe E 2 aufgeführten Beispieltätigkeiten nicht. Aber auch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe E 2 seien nicht gegeben. Die Vergütungsgruppe E 2 stehe unter anderem unter der Voraussetzung der Aufsichtsfunktion, die zumindest teilweise ausgeübt werden müsse. Unter Aufsichtsfunktion in diesem Sinne sei eine solche nach § 58 ff. BBergG gemeint. Sämtliche in Vergütungsgruppe E 2 eingruppierten Mitarbeiter hätten eine solche Befugnis, über die der Kläger nicht verfüge. Eine Bahnhofsaufsicht stehe dieser bergmännischen Aufsicht nicht gleich.

Soweit der Kläger auf die veränderte Quantität und Qualität seiner Arbeit anspiele, ändere dies an der bisherigen Eingruppierung nichts. Der Arbeitsanfall sei für die Eingruppierung nicht entscheidend. Soweit der Kläger die qualitative Veränderung seiner ursprünglich vertraglich geschuldeten Tätigkeit im Hinblick auf das im Mai 2006 eingeführte Nahbereichskonzept anspreche, werde bestritten, dass er überwiegend Disponententätigkeiten ausübe und damit das Tätigkeitsbeispiel der Entgeltgruppe E 2 ausfülle. Der Kläger sei vielmehr weiterhin im Wesentlichen als Wagenmeister tätig und nehme wagentechnische sowie bremstechnische Untersuchungen vor. Die arbeitsvertraglich bezeichnete und geschuldete Tätigkeit decke sich mit der tatsächlich ausgeübten und stehe damit nicht im Gegensatz zu § 20 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der RAG Bahn und Hafen GmbH (im Folgenden: MTV). Die geringfügigen Disponententätigkeiten rechtfertigten keine Höhergruppierung nach Gruppe E 2.

Bestritten werde, dass der Kläger für die Abwicklung bzw. Disposition des gesamten Hollandverkehrs zuständig sei.

Auch der Hilfsantrag des Klägers sei unbegründet. Die Funktionszulage von 5 % des monatlichen Entgelts sei an die Aufsichtsfunktion geknüpft, die der Kläger nicht ausübe. Der Kläger besitze keine Bestellung als verantwortliche Person im Sinne des Bundesberggesetzes.

Durch Urteil vom 12.07.2007 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung, die dem Kläger nach seinem unbestrittenen Sachvortrag erst am 13.08.2007 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung des Klägers, die am 24.08.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.10.2007 - am 19.10.2007 begründet worden ist.

Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, er habe Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 2, hilfsweise auf Zahlung einer Zulage von 5 % zur Entgeltgruppe G 8. Zur Begründung trägt er vor, sein Arbeitsplatz befinde sich im Bahnhofsgebäude der Deutschen Bahn AG G1-W3. Dort befinde sich ein Einzelbüro mit der üblichen Büroausrüstung sowie zwei Computerarbeitsplätzen und mehreren Druckern. In einem der PC's befinde sich die betriebsinterne Software der Beklagten, in dem anderen PC die spezielle Software der Deutschen Bahn AG bzw. ihrer Tochtergesellschaft Railion, die sogenannte PVG-Software. Die Arbeitsstätte im Bahnhof G1-W3 sei in der Regel im Dreischichtbetrieb rund um die Uhr mit zwei Arbeitnehmern besetzt. Davon verrichte der eine Arbeitnehmer die eigentliche Tätigkeit eines Wagenmeisters bzw. eines Wagenprüfers. Der zweite Mitarbeiter, wie er, der Kläger, bzw. auf der anderen Schicht der Arbeitnehmer W1, verrichte dagegen ausschließlich Büroarbeit. Ursprünglich sei er tatsächlich, wie arbeitsvertraglich vereinbart, als Wagenmeister tätig und zutreffend in Entgeltgrupe G 8 eingruppiert gewesen. Seit Umsetzung des neuen Nahverkehrkonzeptes ab Mai 2006 habe sich seine Arbeitstätigkeit jedoch quantitativ und qualitativ wesentlich geändert. Seitdem müsse er mittels der jeweiligen Software an den beiden PC-Arbeitsplätzen den Güterzugverkehr, welcher über den Bahnhof G1-W3 laufe, koordinieren und organisieren. Hinzukomme der sogenannte Holland-Verkehr. Seine Tätigkeit bestehe im Wesentlichen darin, die umfangreichen unterschiedlichen Unterlagen zu prüfen, Bestätigungen sowie die Registrierung der entsprechenden Daten vorzunehmen und gegebenenfalls neue Unterlagen zu erstellen bzw. zu drucken. Zudem müsse er sehr häufig Telefongespräche mit entsprechenden Stellen der Deutschen Bahn bzw. der Beklagten führen. Bei der konkreten Zusammenstellung der Züge habe er insbesondere darauf zu achten, dass die maximale Anzahl von Güterwaggons (44) nicht überschritten werde. Zusätzlich sei darauf zu achten, dass aufgrund des Gewichts der jeweiligen Ladungen auch die Höchstlastgrenze und die maximale Zuglänge nicht überschritten werde. Besonders hervorzuheben sei die Bearbeitung des sogenannten Holland-Verkehrs. Die aus Holland kommenden Züge müssten häufig im Bahnhof G1-W3 für die Weiterfahrt zu unterschiedlichen Kunden in Deutschland neu zusammengestellt werden. Von seinem Arbeitsplatz im Bahnhof G1-W3 aus habe er in Abstimmung mit der Fahrdienstleitung der Deutschen B3 AG die jeweiligen Güterzüge zu disponieren und zu Zügen zusammenzustellen bzw. eingehende Gesamtzüge nach den jeweiligen Zielorten bzw. Kunden aufzuteilen. Bereits erstinstanzlich habe er für einzelne Tage im Februar und M2 2007 den exakten Arbeitsablauf dokumentiert. Diese Aufstellungen zeigten eindeutig eine zeitlich überwiegende Bürotätigkeit zur Disposition und Bearbeitung am PC. Da die Arbeiten den beschriebenen Umfang in Anspruch genommen hätten, könne er, der Kläger, die ursprüngliche Tätigkeit eines Wagenmeisters nur noch im ganz geringen Umfang (höchstens 10 %) verrichten. Diese Tätigkeit sei im Wesentlichen durch den jeweils am Bahnhof G1-W3 eingesetzten Wagenprüfer verrichtet worden. Die Einteilung der Tätigkeit dieses Wagenprüfers habe ihm ebenfalls oblegen.

Nur in wenigen Fällen müsse er selbst bei einer sogenannten einfachen Bremsprobe mitwirken. Zu diesem Zweck müsse er die vorgeschriebene Sicherheitskleidung anlegen und sich direkt zum Ende des Zuges begeben. Dort werde über einen direkten Funkkontakt mit dem Lokomotivführer eine Bremsprobe durchgeführt. Eine solche Bremsprobe dauere ca. 15 - 20 Minuten. Der zeitliche Umfang dieser Tätigkeit außerhalb des Büros betrage im Schnitt 10 % seiner Arbeitszeit.

Die von ihm, dem Kläger, beschriebene konkrete Tätigkeit sei nicht durch einen Vorgesetzten kontrolliert worden. Er habe selbständig entscheiden können, wie beispielsweise die einzelnen Züge nach Länge, Gewicht und bestimmten Wagennummern sortiert würden. Wenn Abstimmungen mit Kunden oder anderen Stellen der Deutschen Bahn AG erforderlich seien, habe er dies in der Regel direkt in Telefongesprächen selbständig mit dem Kunden bzw. den zuständigen Stellen der Deutschen Bahn AG geklärt.

Wie groß sein, des Klägers, Verantwortungsbereich sei, zeige sich auch darin, dass sich auf dem Bahnhof G1-W3 eine Haltestelle für den Personenverkehr befinde. Da dort keinerlei Personal der Deutschen Bahn AG tätig sei, müsse er auch bei seiner Dispositionstätigkeit beachten, dass keine Beeinträchtigung des Personenverkehrs eintrete.

Angesichts der von ihm dargelegten Tätigkeiten seien die Tatbestandsmerkmale der Entgeltgruppe E 2 erfüllt. Er, der Kläger, verrichte eine Angestelltentätigkeit im Sinne des Tarifvertrages. Seine Tätigkeit hebe sich deutlich von der Tätigkeit nach der höchsten Arbeiterentgeltgruppe ab. Auch nach allgemeiner Verkehrsanschauung oder nach Auffassung der beteiligten Berufskreise sei davon auszugehen, dass die von ihm ausgeübte Bürotätigkeit der Angestelltentätigkeit zuzurechnen sei. Die geistige Tätigkeit an einem Büroarbeitsplatz gebe jedenfalls dem Arbeitsverhältnis in seiner Gesamtheit das Gepräge.

Die Vergütungsgruppen für angestellte Arbeitnehmer bauten nach dem Entgelttarifvertrag aufeinander auf und enthielten zunächst allgemeine Anforderungen an den Arbeitsbereich und die grundsätzlich geforderte Ausbildung. Dabei enthalte jede Gehaltsgruppe eine Reihe von Richtbeispielen. Die unterste Angestelltengruppe E 1 erfordere als allgemeine Voraussetzung lediglich Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderten, wie sie im Allgemeinen durch eine abgeschlossene Berufsausbildung erworben werden. Die Anforderungen dieser Entgeltgruppe erfülle er in jedem Fall, da er über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge. Aber auch die Voraussetzungen der Entgeltgruppe E 2 seien gegeben. Er, der Kläger, verrichte seine Tätigkeit nach allgemeinen Anweisungen selbständig. Für die täglich von ihm zu verrichtenden Arbeiten bekomme er keine Einzelanweisungen, sondern entscheide selbständig, in welcher Reihenfolge und auf welche Art und Weise er die jeweils erforderlichen Kontrollen und Eingaben am PC vornehme. Für die von ihm verrichtete Tätigkeit existiere zwar keine Stellenbeschreibung. In einem früheren Rechtsstreit habe die Beklagte aber eine Stellenbeschreibung für die Tätigkeit "Aufsicht Wagenmeister", eines sogenannten Wagenmeisterbetreuers, vorgelegt, welche als Richtbeispiel in der Gehaltsgruppe E 2 aufgeführt sei (Bl. 167 d.A.). Viele der dort genannten Tätigkeiten führe er, der Kläger, aus. Dazu gehöre insbesondere der Bereich Kundenbetreuung/Verladeberatung. Außerdem koordiniere und überwache er die Tätigkeit der am Bahnhof G1-W3 eingesetzten Wagenmeister und Wagenprüfer. Seine überwiegende Tätigkeit entspreche jedoch den Anforderungen des Regelbeispiels "Disponent im Eisenbahnbetrieb I". Da die von ihm ausgeübte Tätigkeit von einem Regelbeispiel erfasst sei, müsse nicht zwingend auf die allgemeinen Tarifmerkmale zurückgegriffen werden. Bereits der Begriff Disponent besage, dass eine kaufmännische Angestelltentätigkeit ausgeübt werde. Der Bedeutung des Wortes "Disponent" entsprechend unterliege er auch keinen direkten Weisungen bzw. Kontrollen durch Vorgesetzte.

Unerheblich sei, dass er am 30.05.2007 durch Anordnung der Beklagten an den Standort der Betriebsstätte G2-S5 versetzt worden sei und dort im Wesentlichen nur noch mit Wagenmeistertätigkeiten betraut werde. Da er durchgehend für ca. ein Jahr die der höheren Eingruppierung entsprechenden Tätigkeiten verrichtet habe, sei durch diese Maßnahme der Beklagten sein Anspruch auf die entsprechende Eingruppierung nicht ausgeschlossen. Die Versetzungsmaßnahme stelle zudem eine gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB verstoßende Sanktion dar.

Hilfsweise verlange er bei bestehender Eingruppierung in Gehaltsgruppe G 8 die dort genannte Funktionszulage von 5 % des monatlichen Entgelts. Dass für diese Zulage eine sogenannte Bestellung nach § 58 BBergG erforderlich sei, ergebe sich aus dem Wortlaut des Tarifvertrages nicht. Auch wenn eine Angestelltentätigkeit nach Entgeltgruppe E 2 nicht angenommen werden könne, erforderten die von ihm verrichteten Tätigkeiten höchste Qualifikation. Die Disponententätigkeit werde in den Tätigkeitsbeispielen der Gehaltsgruppe G 8 nicht erwähnt. Da er zudem teilweise Aufsichtsfunktionen ausübe, habe er Anspruch auf die Zulage.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 12.07.2007 - 5 Ca 840/07 - abzuändern und

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01.01.2007 dem Kläger Entgelt nach der Entgeltgruppe E 2 der "Monatsentgelttabelle angestellter Arbeitnehmer" des Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der RAG Bahn und Hafen GmbH vom 04.05.2006, gültig ab dem 01.07.2006, zu zahlen,

hilfsweise

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01.01.2007 bei weiterer Entlohnung des Klägers in der Entgeltgruppe G 8 des Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der RAG B3 und Hafen GmbH vom 04.05.2006, gültig ab dem 01.07.2006, die Funktionszulage in Höhe von 5 % des monatlichen Entgelts zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, der Kläger sei bei ihr als Wagenmeister beschäftigt. Die vertraglich bestimmte Tätigkeit decke sich mit der Beispielstätigkeit der Vergütungsgruppe G 8. Ein Wagenmeister (G) in der technischen Wagenbehandlung habe folgende Aufgaben:

- Er führe an Güterwagen und Güterzügen wagentechnische Untersuchungen durch, um einen betriebssicheren und verkehrstauglichen Zustand festzustellen sowie den Instandhaltungszustand der Wagen zu überwachen und sicherzustellen.

- Er stelle bei der Untersuchung nicht nur offensichtliche Schäden und Mängel fest, sondern achte auch auf den Zustand einzelner Bauteile, auch in der Lage zueinander, damit Mängel und Schäden frühzeitig erkannt und behoben werden könnten.

- Er entscheide aufgrund seiner Feststellungen eigenverantwortlich über die weitere Behandlung der Schadwagen.

- Er führe Kleinst- und Kleinreparaturen - im Rahmen der betrieblichen oder schichtspezifischen Möglichkeiten - durch.

- Bei betriebsgefährlichen Schäden/Mängeln veranlasse er in Absprache mit dem Disponenten der zentralen Betriebsüberwachung G1 das sofortige Aussetzen des Wagens.

- Er führe die zur Revision und Fristarbeiten fälligen sowie schadhaft gewordenen Güterwagen und Ladeeinheiten den Instandhaltungsstellen zu.

- Er führe WSU-Tätigkeiten (Wagentechnische Sonderuntersuchung) nach besonderem Auftrag aus.

- Er führe, wenn im Einsatzbereich erforderlich, rangier- sowie wagendienstliche Tätigkeiten aus.

Die vom Kläger an seinem Arbeitsplatz im Bereich des Bahnhofs G1-W3 ausgeführten Tätigkeiten erfüllten die Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach Tarifgruppe E 2 nicht. Der Kläger stelle seine Tätigkeit unzutreffend dar. Auch die Besetzung im Bereich G1-W3 entspreche nicht den Angaben des Klägers. Der Kläger verrichte auch nicht ausschließlich Büroarbeiten. Die Eingaben im sogenannten PVG-System der Raillion Deutschland seien keine Büroarbeiten, sondern Arbeiten in Verbindung mit der Zugvorbereitung bzw. Auflösung eines Zuges.

Falsch sei, dass sich die Tätigkeit des Klägers nach Übernahme des Nahbereichskonzeptes quantitativ und qualitativ wesentlich geändert habe. In allen Bereichen würden für Railion Deutschland die gleichen betrieblichen Angaben getätigt wie in G1-W3. Anschließend würden Wagenliste, Bremszettel und Frachtbrief ausgedruckt. Dies seien notwendige betriebliche Unterlagen, die in allen von ihr, der Beklagten, besetzten Wagenmeisterstellen durchgeführt würden. Ein besonderes Organisieren oder Koordinieren sei hier nicht erforderlich. Die Eingabe in das PVG-System sei eine Anlerntätigkeit; eine besondere Ausbildung werde hierfür nicht benötigt.

Auch die Angaben des Klägers zur Betriebsabwicklung im Bereich G1-W3 seien nicht richtig. Im Rahmen des Nahbereichkonzeptes erstelle sie, die Beklagte, mit dem Auftraggeber Railion einen Rangierplan, der Grundlage für die rangierdienstlichen Arbeiten im Bereich G1-W3 sei. Die Aufteilung der Züge im Eingang erfolge nicht durch den Kläger, sondern durch den Disponenten auf dem Stellwerk G1. Allein die PVG-mäßige Abarbeitung erfolge durch den Kläger. Auch im Ausgang der Züge erhalte der Kläger vom Lokführer die aufgenommene Reihung schriftlich und müsse dann die Wagen im PVG-System in die richtige Reihung einfügen. Die notwendigen Frachtbriefe erhalte er ausgedruckt vom Kundenservice-Zentrum Railion über die im Dienstgebäude befindlichen Drucker. Die Kunden meldeten vorher über eine EDI-Schnittstelle alle Beförderungsdaten an das Kundenservice-Zentrum der Railion. Der Kläger habe in keiner Weise etwas mit dem Transportvertrag zu tun. Der Ausdruck der Wagenliste und Bremszettel erfolge dann nach Abschluss der PVG-Eingaben.

Auch die Angaben des Klägers zum Hollandverkehr seien unrichtig. Der Kläger arbeite auch hier als Dienstleister für Railion. Es sei genau vorgegeben, welcher Zug in G1-W3 ankomme, welcher Zug aufgeteilt werde und wie die Durchführung erfolge. Der Kläger sei Wagenmeister und für die Abwicklung im PVG-System verantwortlich, also für Wagenliste, Bremszettel, Frachtbrief, und nicht für die Disposition der Zuglaufplanung und Durchführung einschließlich Bespannung der Züge mit den notwendigen Lokomotiven und Personal.

Soweit der Kläger angebe, die Arbeiten eines Wagenmeisters machten nur noch 10 % seines Arbeitsumfanges aus, weise sie, die Beklagte, darauf hin, dass dann die Möglichkeit einer Änderungskündigung nach Entgeltgruppe G 7-Wagenprüfer gegeben sei, da die Bearbeitung auch von einem ausgebildeten Wagenprüfer durchgeführt werden könne und auch umgesetzt werde. Im Übrigen werde der Wagenprüfer nicht durch den Kläger eingeteilt, sein Einsatz werde vielmehr durch den Dienstplan sichergestellt.

Unrichtig sei, dass der direkte Dienstvorgesetzte des Klägers keine Kontrollen ausführe. Der Dienstposten G1-W3 werde regelmäßig befahren und die üblichen Dienstgespräche durchgeführt. Die Aussage des Klägers, er könne selbständig über die Länge der Züge etc. entscheiden, sei falsch. Die Züge würden nach den Zugbildungsvorschriften und den fahrdienstlichen Unterlagen gebildet und seien Bestandteil des PVG-Systems. Mit den Kunden habe der Kläger keinerlei Absprachen zu treffen. Sie, die Beklagte, sei nur Dienstleister und kein Vertragspartner des Kunden.

Nicht nachvollziehbar sei, inwieweit der Kläger im Bereich des Personenverkehrs im Bahnhof G1-W3 Verantwortlichkeiten habe. Die Zugfahrten würden vom Zentralstellwerk in O1 ausgeführt. Eine Beteiligung des Klägers sei insoweit nicht gegeben. Im Notfall werde gemäß Notfallmanagement der DB-Netz gehandelt, in das der Kläger nicht eingebunden sei.

Unzutreffend sei, dass die Bürotätigkeit des Klägers einer Angestelltentätigkeit zuzurechnen sei. Der Kläger verrichte seine Tätigkeit auch nicht selbständig, sondern arbeite nach dem vorgegebenen Rangierarbeitsplan. Auch die Eingaben am PC im PVG-System seien durch Anlernen des Klägers erfolgt. Eine selbständige Planung oder Veränderung könne der Kläger nicht ausführen; vielmehr arbeite er grundsätzlich auf Anweisung. Eine Stellenbeschreibung im Hinblick auf die Tätigkeit des Klägers könne entfallen, da alle Arbeiten im Rangierarbeitsplan vorhanden seien. Eine Stellenbeschreibung für den Hollandverkehr brauche ebenfalls nicht erstellt werden, da hier die gleichen Bearbeitungen erfolgten wie auf jeder anderen Wagenmeistereinsatzstelle. Soweit der Kläger sich auf die von ihm zur Akte gereichte Stellenbeschreibung "Aufsicht Wagenmeister" beziehe, habe dies mit der Wagenprüfertätigkeit (PVG-Eingaben) nichts zu tun. Unrichtig sei, dass der Kläger Kundenbetreuung und Verladeberatung mache.

Nach alledem sei der Kläger zu Recht in Vergütungsgruppe G 8 und nicht in Vergütungsgruppe E 2 eingruppiert. Die Tätigkeit als Wagenmeister sei ausdrücklich in Vergütungsgruppe G 8 aufgeführt. Dem gegenüber erfülle der Kläger die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe E 2 nicht. Insbesondere sei er nicht als "Disponent Eisenbahnbetrieb 1" tätig. Die spezifische Wertigkeit der jeweiligen Disponententätigkeit werde durch die in den jeweiligen Richtbeispielen angeführten weiteren, an die Tätigkeit eines Disponenten zu stellenden Anforderungen zum Ausdruck gebracht. Im Falle des Richtbeispiels des Disponenten in Vergütungsgruppe E 2 sei dies durch die Benennung eines bestimmten Arbeitsbereiches, nämlich Eisenbahnbetrieb 1, geschehen. Beim Begriff des Eisenbahnbetriebs handele es sich nicht um einen Begriff des allgemeinen Sprachgebrauchs, sondern um einen fachspezifischen Begriff des Eisenbahnwesens.

Seine Tätigkeit als Wagenprüfer umfasse weiterhin nicht die Merkmale eines Disponenten, der "im Voraus planen, kalkulieren, ordnen, gliedern oder einteilen" müsse. Vielmehr führe der Kläger seine Tätigkeiten nach dem Rangierarbeitsplan und den Vorgaben der Planung aus dem Transportprogramm aus. Er habe selbst keine Entscheidungsfreiheiten. Der Kläger werde in seiner Tätigkeit als Wagenprüfer regelmäßig überwacht und kontrolliert. Wenn er Fehlhandlungen ausführe, werde dies im PVG-System protokolliert.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Zulage von 5 % zur Entgeltgruppe G 8. Voraussetzung hierfür sei, dass zumindest teilweise eine Aufsichtsfunktion gegeben sei, die der Kläger nicht ausübe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Nach dem unbestrittenen Sachvortrag des Klägers ist das erstinstanzliche Urteil seinem Prozessbevollmächtigten erst am 13.08.2007 und nicht, wie fälschlicherweise im Empfangsbekenntnis ausgewiesen, bereits am 27.07.2007, zugestellt worden. Am 27.07.2007 sind unstreitig beiden Parteien nur die Urteilsausfertigungen des Parallelverfahrens S6 ./. R1 L2 GmbH - 5 Ca 839/07 - Arbeitsgericht Gelsenkirchen in zweifacher Ausfertigung zugestellt worden. Ausgehend von der Zustellung des arbeitsgerichtlichen Urteils im vorliegenden Verfahren am 13.08.2007 ist die Berufungsbegründung, die am Montag, den 15.10.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, fristgerecht erfolgt.

II.

Der Sache nach hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, den Kläger nach Entgeltgruppe E 2 der Anlage 5 zum genannten Entgelttarifvertrag zu vergüten. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung einer 5 %-igen Funktionszulage zur Entgeltgruppe G 8 der Anlage 4 des Entgelttarifvertrages. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

1. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger ab dem 01.01.2007 Vergütung nach Entgeltgruppe E 2 der "Monatsentgelttabelle angestellter Arbeitnehmer" des genannten Entgelttarifvertrages zu zahlen. Die erkennende Kammer konnte sich - wie das Arbeitsgericht - nicht davon überzeugen, dass die Tätigkeit des Klägers den Anforderungen der Tarifgruppe E 2 der Anlage 5 zum Entgelttarifvertrag entspricht.

a) Dem Sachvortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass er im zeitlich erforderlichen Maße von mindestens 50 % Tätigkeiten ausführt, die dem in Entgeltgruppe E 2 genannten Richtbeispiel des "Disponenten im Eisenbahnbetrieb 1" entsprechen (vgl. § 20 Abs. 2 des MTV).

aa) Zweifelhaft erscheint bereits, ob die vom Kläger ausgeführten Arbeiten überhaupt Disponententätigkeiten im Sinne der Tarifgruppe E 2 beinhalten. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass der Begriff des "Disponenten" an der Tätigkeit des Disponierens anknüpft, die entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch Tätigkeiten des Planens, Kalkulierens, Ordnens, Gliederns oder Einteilens beinhaltet. Zudem setzt das einschlägige Richtbeispiel in Entgeltgruppe E 2 eine Disponententätigkeit "im Eisenbahnbetrieb 1" voraus. Zutreffend hat zudem bereits das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit des "Disponenten im Eisenbahnbetrieb 1" im Lichte der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Tarifgruppe E 2 zu bestimmen ist. Danach wird unter anderem eine "selbständige Verrichtung" der Tätigkeit gefordert. Das Tätigkeitsmerkmal der Selbständigkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert (vgl. BAG, Urteil vom 06.06.2007 - 4 AZR 505/06). Ob die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit diesen Anforderungen entspricht, erscheint zumindest zweifelhaft.

bb) Letztlich kann diese Frage dahinstehen. Denn die Kammer konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Tätigkeiten des Klägers zu einem Anteil von zeitlich mindestens 50 % Tätigkeiten eines "Disponenten im Eisenbahnbetrieb 1" beinhaltet. Nach dem Sachvortrag des Klägers besteht seine Haupttätigkeit nach Einführung des neuen Nahverkehrskonzeptes durch die Beklagte im Mai 2006 in Bürotätigkeit und in der Disposition. Darüber hinaus räumt der Kläger ein, dass er in einem bestimmten Umfang, den er mit ca. 10 % beziffert, auch noch mit seiner ursprünglichen Tätigkeit als Wagenmeister befasst ist. Angesichts dieser vom Kläger nach seinem Sachvortrag ausgeübten Mischtätigkeit muss er nachvollziehbar darlegen, dass der Anteil der nach seiner Darlegung von ihm unter anderem auch ausgeübten Tätigkeit eines "Disponenten im Eisenbahnbetrieb 1" zumindest einen Anteil von 50 % seiner Arbeitszeit ausmacht. Die Kammer unterstellt zugunsten des Klägers, dass die von ihm ausgeführten Arbeiten als Angestelltentätigkeit zu werten sind und als solche jedenfalls den Anforderungen der Tarifgruppe E 1 des Entgelttarifvertrages entsprechen. Da allgemeine Bürotätigkeiten, die der Kläger nach seinem Sachvortrag unter anderem auch ausübt, allenfalls den Voraussetzungen der Tarifgruppe E 1 bzw. den dort genannten Richtbeispielen des technischen Sachbearbeiters bzw. kaufmännischen Sachbearbeiters entsprechen, rechtfertigen solche Tätigkeiten keine Eingruppierung in Entgeltgruppe E 2. Ein Anspruch auf Vergütung nach E 2 kann allenfalls dann gegeben sein, wenn die vom Kläger nach seiner Darlegung auch ausgeübte Tätigkeit in der Disposition mindestens einen Anteil von 50 % seiner Arbeitszeit ausmacht. Die von ihm für einige Tage beispielhaft angefertigten Aufzeichnungen über seinen Arbeitseinsatz am Bahnhof G1-W3 lassen allenfalls den Schluss zu, dass er diverse Bürotätigkeiten ausführt, die möglicherweise der Entgeltgruppe E 1 zuzuordnen sein könnten. Eine Eingruppierung in Entgeltgruppe E 1 entspricht jedoch nicht dem Interesse des Klägers, da die Vergütung nach dieser Tarifgruppe wesentlich geringer ist als nach Vergütungsgruppe G 8, in der der Kläger sich zur Zeit befindet. Dass die vom Kläger ausgeführten diversen Tätigkeiten, die nach seinem Sachvortrag zum einen aus allgemeiner Bürotätigkeit, aus Dispositionstätigkeiten und auch aus Wagenmeistertätigkeiten bestehen, zeitlich mindestens zu 50 % Tätigkeiten eines "Disponenten im Eisenbahnbetrieb 1" im Sinne der Tarifgruppe E 2 beinhalten, war für die erkennende Kammer unter Berücksichtigung des Sachvortrags des Klägers nicht ersichtlich.

b) Kann die Tätigkeit des Klägers danach nicht einem der in Entgeltgruppe E 2 aufgeführten Regelbeispiel zugeordnet werden, ist weiter zu prüfen, ob er wegen Erfüllung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 2 hat. Ein Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 2 setzt voraus, dass der Arbeitnehmer Tätigkeiten verrichtet, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie im allgemeinen durch eine abgeschlossene Berufsausbildung erworben werden sowie Tätigkeiten, die nach allgemeinen Anweisungen eine selbständige Verrichtung erfordern, die höher zu bewerten sind als die der Gruppe E 1 und für die gründliche Kenntnisse sowie mehrjährige Berufserfahrung erforderlich sind, teilweise Aufsichtsfunktion. Dass der Kläger diese allgemeinen Eingruppierungsvoraussetzungen erfüllt, lässt sich seinem Sachvortrag nicht entnehmen. Insbesondere war für die Kammer nicht nachvollziehbar, inwieweit der Kläger nach Einführung des neuen Nahverkehrskonzeptes im Mai 2006 zu einem Anteil von mindestens 50 % seiner Arbeitszeit Tätigkeiten verrichtet, die den qualifizierten Voraussetzungen der Entgeltgruppe E 2 zuzuordnen sind.

aa) Dies gilt zum einen für die Frage, inwieweit er die von ihm ausgeführten Tätigkeiten "selbständig" im Sinne der Tarifgrupe E 2 verrichtet. Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist eine selbständige Leistung dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert (vgl. BAG, Urteil vom 06.06.2007 - 4 AZR 505/06 -). Für die Kammer war nicht ersichtlich, dass und in welchem zeitlichen Umfang der Kläger solche Tätigkeiten verrichtet.

bb) Gleiches gilt für Aufsichtsfunktionen, die nach der Entgeltgruppe E 2 zumindest teilweise ausgeübt werden müssen. Ob und in welchem zeitlichen Ausmaß die Arbeiten des Klägers Aufsichtsfunktionen im Sinne der genannten tariflichen Bestimmung beinhalten, ist seinem Sachvortrag nicht zu entnehmen. Soweit er in diesem Zusammenhang geltend macht, er nehme Aufsichtsfunktionen im Bereich des Personenverkehrs wahr, hat er im Schriftsatz vom 14.01.2008 unter Ziffer 7 eingeräumt, dass ihm diese Verantwortlichkeit von der Beklagten nicht ausdrücklich zugewiesen worden ist, er diese Verantwortung allerdings wahrnimmt, um die Beklagte, aber auch die DB AG vor größeren Schäden zu bewahren. Sind dem Kläger die von ihm genannten Tätigkeiten von der Beklagten nicht als Teil seiner Arbeitsaufgabe zugewiesen worden, sondern werden vom Kläger aus freier Entscheidung übernommen, so kann dies einen Anspruch auf Höhergruppierung nach Entgeltgruppe E 2 nicht begründen. Im Übrigen fehlt auch insoweit eine zeitliche Quantifizierung dieser Tätigkeiten.

2. Ob der Kläger Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 1 hat, war nicht zu prüfen.

a) Die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs beinhaltet - von seltenen Ausnahmen abgesehen - immer auch die Geltendmachung eines Anspruchs, der in seiner Höhe unterhalb des bezifferten Hauptanspruchs liegt. Aus § 308 Abs. 1 ZPO ergibt sich, dass der Richter deshalb ein Weniger zuerkennen darf und muss, wenn es in dem Sachantrag des Klägers enthalten ist, dieser aber nicht in voller Höher begründet ist. Anders dagegen ist zu entscheiden, wenn es sich bei dem möglicherweise begründeten Teil der Klage nicht um ein Weniger, sondern um etwas Anderes handelt. Ob es sich bei dem "minderen" Anspruch um ein Weniger oder um etwas Anderes handelt, hängt von den konkreten Umständen und Ansprüchen sowie dem erkennbaren Begehren des Klägers ab. Ihm steht das Recht zu, den Streitgegenstand durch seinen Antrag zu bestimmen. Ihm darf vom Gericht nichts zugesprochen werden, was er nicht beantragt hat. Umgekehrt darf die beklagte Partei nicht zu etwas anderem verurteilt werden als zu dem, worauf sie ihre Verteidigung einrichten musste. Wenn es sich nicht um einen mengenmäßig oder zahlenmäßig teilbaren Gegenstand handelt (wie etwa regelmäßig bei einer Zahlungsklage), bedarf es einer gesonderten Prüfung des Antrages des Klägers im Zusammenhang mit seinem prozessualen Vorbringen daraufhin, ob sich Hinweise finden, die seinen Willen belegen, die Verurteilung des Beklagten gegebenenfalls in einem anderen Umfang oder in einer anderen Art zu wollen, als dies durch seinen ursprünglichen Antrag zum Ausdruck gebracht wird. Dabei ist die Interessenlage der klagenden Partei zu beachten (vgl. BAG, Urteil vom 06.06.2007 - 4 AZR 505/06 - m.w.N.).

b) Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass der Antrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, ihm ab 01.01.2007 Entgelt nach Entgeltgruppe E 2 zu zahlen, nicht das Begehren umfasst, die Beklagte zur Zahlung eines Entgelts nach Entgeltgruppe E 1 zu verurteilen. Denn die Vergütung nach Tarifgrupe E 1 ist wesentlich niedriger als die Vergütung nach Entgeltgruppe G 8, die der Kläger zur Zeit erhält bzw. Vergütung nach Entgeltgruppe G 8 einschließlich der 5 %-igen Zulage, die der Kläger mit seinem Hilfsantrag geltend macht. Dementsprechend hat der Kläger im Termin vom 03.04.2008 erklärt, eine Vergütung nach Tarifgruppe E 1 entspreche nicht seinem Interesse.

3. Ist die Klage im Hauptantrag unbegründet, so war auch über den Hilfsantrag des Klägers zu entscheiden, der ebenfalls unbegründet ist. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Funktionszulage von 5 % seines monatlichen Entgelts nach Entgeltgruppe G 8. Die Kammer konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Kläger die tariflichen Voraussetzungen erfüllt, unter denen diese Funktionszulage zu zahlen ist.

a) Die Funktionszulage wird zum einen bei Tätigkeiten gewährt, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie im Allgemeinen durch eine abgeschlossene Berufsausbildung erworben werden und "höchste Qualifikation" voraussetzen. Dass die Tätigkeiten des Klägers diesen Anforderungen entsprechen, ist seinem Sachvortrag nicht zu entnehmen. Nach dem Aufbau der Tarifgruppen im genannten Entgelttarifvertrag erhält ein Arbeitnehmer Vergütung nach Tarifgruppe G 6 bei Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, wie sie im allgemeinen durch eine abgeschlossene Berufsausbildung erworben werden und "eine Zusatzqualifikation" voraussetzen. Vergütung nach Tarifgruppe G 7 ist zu zahlen, wenn darüber hinaus Tätigkeiten verrichtet werden, die "eine höhere Zusatzqualifikation" voraussetzen. Anspruch auf Vergütung nach Tarifgruppe G 8 besteht schließlich bei Tätigkeiten, die "mehrere höhere Zusatzqualifikationen" voraussetzen. Für die Kammer war unter Berücksichtigung des Sachvortrags des Klägers nicht erkennbar, inwieweit durch Einführung des neuen Nahverkehrskonzepts im Mai 2006 die Anforderungen an die Tätigkeiten des Klägers in einem Maße gestiegen sind, dass statt "mehrere höhere Zusatzqualifikationen" nunmehr "höchste Qualifikation" vorausgesetzt wird.

b) Der Kläger erfüllt auch nicht die weitere Alternative, unter der die Funktionszulage von 5 % zur Vergütung nach Entgeltgruppe G 8 zu zahlen ist. Denn seine Tätigkeit setzt nicht "teilweise Aufsichtsfunktion" voraus. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer auf die obigen Ausführungen zur Entgeltgruppe E 2.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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