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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 15.02.2007
Aktenzeichen: 15 Sa 1690/06
Rechtsgebiete: BGB, ArbGG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 611
ArbGG § 69 Abs. 2
ZPO § 444
ZPO § 427
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 22.08.2006 - 2 Ca 965/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert beträgt 8.081,40 EUR.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte für die Zeit von Januar 2002 bis Dezember 2002.

Der Kläger war bei der Beklagten als Kraftfahrer mit einem Stundenlohn von 12,-- € brutto bis zum 05.10.2005 beschäftigt. Die vom Kläger geleisteten Arbeitsstunden wurden mithilfe eines Stempelkartensystems ermittelt, welches die Beklagte zur Arbeitszeiterfassung nutzte. Die Beklagte erteilte dem Kläger für die Monate Januar 2002 bis Dezember 2002 Verdienstabrechnungen, in denen jeweils die Anzahl der in den einzelnen Monaten geleisteten Arbeitsstunden ausgewiesen war. Wegen der Einzelheiten der Verdienstabrechnungen für die Monate Januar bis Mai 2002 sowie für die Monate Juli 2002 bis Dezember 2002 wird auf Bl. 17 - 27 d. A. Bezug genommen. Ob die Beklagte dem Kläger für den Monat Juni 2002 eine Verdienstabrechnung erteilt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Entsprechend den von ihr erteilten Verdienstabrechnungen leistete die Beklagte in den genannten Monaten an den Kläger Vergütungszahlungen. Ob der Kläger über die in den Vergütungsabrechnungen ausgewiesenen Arbeitszeiten weitere Arbeitsstunden erbracht hat, ist zwischen den Parteien streitig.

Mit Schriftsatz vom 30.12.2005, der ausweislich des Eingangsstempels am 02.01.2006 beim Arbeitsgericht Hagen eingegangen ist, beantragte der Kläger den Erlass eines Mahnbescheides über 8.081,40 €. Der unter dem Datum des 17.01.2006 erlassene Mahnbescheid wurde der Beklagten am 20.01.2006 zugestellt. Hiergegen legte die Beklagte mit Datum vom 23.01.2006 Widerspruch ein, der am 24.01.2006 beim Arbeitsgericht Hagen einging.

Der Kläger hat zur Begründung seiner Klageforderung vorgetragen, die Beklagte habe ihm in der Zeit von Januar 2002 bis Dezember 2002 insgesamt 8.081,40 € brutto zu wenig an Vergütung überwiesen. Die Beklagte habe monatlich weniger Arbeitsstunden den Abrechnungen zugrundegelegt, als er tatsächlich geleistet habe. Die Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden lasse sich mithilfe des Stempelkartensystems ermitteln, welches die Beklagte zur Arbeitszeiterfassung nutze. Er, der Kläger, verfüge nicht über die vom Erfassungsgerät erstellten Dokumentationsunterlagen, die sich in Händen der Beklagten befänden. Die Beklagte müsse die Aufzeichnungen über die von ihm geleisteten Arbeitsstunden aus dem Jahre 2002 vorlegen. Tatsächlich habe er im Januar 2002 229,2 Arbeitsstunden, im Februar 2002 184,07 Arbeitsstunden, im März 2002 214,13 Arbeitsstunden, im April 2002 232,13 Arbeitsstunden, im Mai 2002 244,27 Arbeitsstunden, im Juli 2002 239,53 Arbeitsstunden, im August 2002 231 Arbeitsstunden, im September 2002 212,93 Arbeitsstunden, im Oktober 2002 242,13 Arbeitsstunden, im November 2002 202,27 Arbeitsstunden und im Dezember 2002 217,87 Arbeitsstunden geleistet. Für den Monat Juni 2002 habe er zwar keine Gehaltsabrechnung bekommen. Gleichwohl habe er in diesem Monat 732,84 € zu wenig Vergütung erhalten. Aus der Differenz der von der Beklagten abgerechneten Arbeitsstunden für das Jahr 2002 und der tatsächlich von ihm geleisteten Arbeitsstunden ergebe sich auf der Grundlage eines Stundenlohns von 12,-- € brutto der eingeklagte Differenzbetrag. Wegen der von ihm im Jahre 2002 erbrachten Arbeitszeiten im Einzelnen verweise er, der Kläger, auf die von ihm erstellte Auflistung der Arbeitsstunden von Januar 2002 bis Dezember 2002 (Bl. 60 - 64 d. A.). Sofern die Beklagte für diesen Zeitraum zur Vorlage der Aufzeichnungen ihrer Arbeitszeiterfassung nicht mehr in der Lage sei, gehe dies zu ihren Lasten.

Entgegen der Auffassung der Beklagten seien die von ihm geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht verjährt. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides sei am 30.12.2005 um 15:30 Uhr in den Briefkasten des Arbeitsgerichts Hagen eingeworfen worden. Soweit das Arbeitsgericht ein anderes Eingangsdatum dokumentiert habe, müsse dies an einem damaligen Defekt des Gerichtsbriefkastens liegen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, 8.081,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Klageforderung sei nicht schlüssig vorgetragen. Sie habe alle vom Kläger erbrachten Arbeitszeiten als Fahrer ordnungsgemäß abgerechnet und die sich daraus errechnende Vergütung ausgezahlt. Der Kläger habe keine Arbeitsstunden erbracht, die über die von ihr ordnungsgemäß abgerechneten Arbeitsstunden hinaus von ihr angeordnet oder mit Wissen geduldet worden seien. Sie bestreite, dass der Kläger während der von ihm genannten Zeiten geschuldete Arbeitsleistungen vertragsgemäß erbracht habe. Die vom Kläger erstellte "Auflistung" enthalte offensichtlich nachträglich von ihm erstellte Phantasiezahlen. Das gesamte Konstrukt der klägerseitigen Phantasiezahlen werde bereits dadurch enttarnt, dass der Kläger während angeblicher in seiner Auflistung enthaltenen Arbeitszeiten tatsächlich in Urlaub gewesen sei. Dies betreffe den 25.01.2002, den 26. und 27.02.2002, die Zeit vom 25. bis zum 28.03.2002, die Zeit vom 02. bis zum 10.05.2002 sowie den 31.05.2002, die Zeit vom 02. bis zum 26.09.2002 sowie die Zeit vom 16. bis zum 31.12.2002. Während der Urlaubszeiten habe der Kläger keine Arbeit geleistet. Die vom Kläger erstellte Auflistung enthalte somit keine Aufstellung der klägerseitig erbrachten Arbeitszeiten.

Soweit der Kläger beantrage, Aufzeichnungen aus dem Arbeitszeiterfassungssystem aus dem Jahre 2002 vorzulegen, sei darauf hinzuweisen, dass diese Aufzeichnungen nicht mehr existierten. Sie, die Beklagte, habe die Arbeitszeit des Klägers in den Monaten Januar 2002 bis Dezember 2002 ordnungsgemäß abgerechnet und dem Kläger jeweils eine Lohnabrechnung erteilt. Dem Kläger sei damit bekannt gewesen, von welcher Vergütung und Arbeitszeit sie ausgegangen sei. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt Widerspruch hiergegen erhoben, sondern die Lohnabrechnungen widerspruchslos in Empfang genommen.

Im Übrigen erhebe sie die Einrede der Verjährung. Der Mahnantrag trage den gerichtlichen Eingangsstempel vom 02.01.2006. Ein Defekt des Nachtbriefkastens des Arbeitsgerichts Hagen habe am 30.12.2005 nicht vorgelegen. Sie, die Beklagte, bestreite mit Nichtwissen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Mahnantrag am 30.12.2005 um 15:30 Uhr in den Briefkasten des Arbeitsgerichts eingeworfen habe.

Durch Urteil vom 22.08.2006 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung, die dem Kläger am 22.09.2006 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung des Klägers, die am 20.10.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und am 09.11.2006 begründet worden ist.

Der Kläger macht weiterhin geltend, er habe gegen die Beklagte noch einen Anspruch auf Zahlung restlicher Vergütung für die Zeit von Januar bis Dezember 2002 in Höhe von 8.081,40 € brutto. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei eine schlüssige Darlegung von Überstunden nicht erforderlich gewesen, weil er, der Kläger, immer nur den regulären Arbeitslohn von 12,-- € pro Stunde ohne Überstundenzuschläge geltend gemacht habe. Die von ihm geleisteten Arbeitszeiten ergäben sich aus den Stempelkarten der Beklagten. Die klar erkennbare Häufigkeit und Regelmäßigkeit etwaiger Überstunden lasse zumindest deren Duldung sowie Erforderlichkeit etwaiger Überstunden erkennen.

Die von ihm erstellte Auflistung der täglichen Arbeitszeiten in den Monaten Januar bis Dezember 2002 enthalte auch die von der Beklagten bereits abgerechneten und bezahlten Arbeitsstunden. Die Beklagte habe weder in ihren Abrechnungen noch im vorliegenden Klageverfahren konkret vorgetragen, welche der von ihm aufgelisteten Stunden sie bereits abgerechnet und bezahlt habe. Da für ihn, den Kläger, konkret nicht erkennbar sei, welche dieser Arbeitsstunden die Beklagte abgerechnet und bezahlt habe, könne er sich dazu nicht erklären. Angesichts der detaillierten Auflistung seiner Arbeitszeiten sei nunmehr die Beklagte im Gegenzug zu einem substantiierten Gegenvortrag verpflichtet gewesen, dem sie allerdings nur partiell - durch Geltendmachung seiner tageweisen Urlaubsabwesenheit - nachgekommen sei. Als konkret bestritten könnten daher nur die von der Beklagten vorgetragenen Urlaubstage gelten, da die übrigen aufgelisteten Tage unbestritten auch die abgerechneten und abgegoltenen Arbeitszeiten enthielten. Die Beklagte allein könne konkret vortragen, welche der aufgelisteten Arbeitszeiten bereits berücksichtigt worden und abgegolten seien. Dementsprechend habe die Beklagte seinen Sachvortrag im Übrigen nicht substantiiert bestritten. Etwaige Detailfehler der von ihm erstellten Auflistung der Arbeitszeiten an einzelnen Tagen rechtfertigten nicht die Annahme, dass der Vortrag für das gesamte Jahr 2002 hinsichtlich der Arbeitszeiten fehlerhaft sei.

Sofern sein detaillierter Vortrag zu den Arbeitszeiten des Jahres 2002 nicht bereits als zugestanden angesehen werde, ergebe sich eine dementsprechende Geständnisfiktion jedoch aus den Grundsätzen der Beweisvereitelung. Die Beklagte behaupte, nicht mehr im Besitz von Arbeitszeitunterlagen aus dem Jahre 2002 zu sein, weil diese sämtlich vernichtet seien. Hierin liege eine schuldhafte Beweisvereitelung seitens der Beklagten, die ihm, dem Kläger, jedwede Beweisführung unmöglich mache.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hagen vom 22.08.2006 - 2 Ca 965/06 - zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 8.081,40 € brutto zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, der Kläger habe die Ableistung von Überstunden nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger sei bei ihr, der Beklagten, als Kraftfahrer tätig gewesen. Die vom Kläger vertraglich versprochenen und geschuldeten Lenkzeiten im Sinne von § 611 BGB seien somit Tätigkeiten als "Fahrer" gewesen. Sie, die Beklagte, habe alle vom Kläger erbrachten Lenkzeiten als Fahrer ordnungsgemäß abgerechnet und die Vergütung an den Kläger ausbezahlt. Die Lenkzeiten seien in den vom Kläger selbst vorgelegten Lohnabrechnungen konkret ausgewiesen. Der Kläger habe keine Lenkzeiten erbracht, die über die von ihr ordnungsgemäß abgerechneten Lenkzeiten hinaus angeordnet oder mit ihrem Wissen geduldet worden seien. Sie, die Beklagte, bestreite nochmals, dass die vom Kläger eingereichte "Auflistung" irgendwelche "Arbeitszeiten" enthalte. Die Lenkzeiten seien in den Lohnabrechnungen aufgeführt. Hierbei handele es sich um die vom Kläger erbrachten Lenkzeiten inklusive Urlaub und Feiertage.

Entgegen der Auffassung des Klägers ergäben sich Anordnung, Notwendigkeit oder Billigung etwaiger Überstunden nicht bereits schlüssig aus der von ihm eingereichten Auflistung. Dementsprechend sei ein Eingehen auf dieses Vorbringen nicht erforderlich. Ihr, der Beklagten, seien keine Lenkzeiten des Klägers bekannt, die über die in den Lohnabrechnungen ausgewiesenen und abgerechneten Lenkzeiten hinausgingen. Der ohnehin unsubstantiierte Vortrag des Klägers werde nochmals bestritten. Der Kläger habe den von ihr erstellten Abrechnungen langjährig nicht widersprochen.

Die Ausführungen des Klägers zu einer angeblichen Beweisvereitelung seien unerheblich. Eine Beweissituation sei mangels substantiierten ordnungsgemäßen Prozessvortrags des Klägers nicht eingetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Der Sache nach hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung restlicher Vergütung für die Zeit von Januar bis Dezember 2002 in Höhe von 8.081,40 € brutto. Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung von Wiederholungen von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Auch das zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers rechtfertigt nicht die Annahme, dass er über die in den Abrechnungen für die Monate Januar bis Dezember 2002 ausgewiesenen Arbeitszeiten hinaus in dem von ihm behaupteten Umfang weitere Arbeitsstunden für die Beklagte erbracht hat. Es gibt lediglich Anlass zur folgenden ergänzenden Bemerkungen:

1. Soweit der Kläger die Beklagte auf Bezahlung von Überstunden in Anspruch nehmen will, hat er die hierfür erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen weder hinreichend dargelegt noch unter Beweis gestellt. Hierauf hat das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 22.08.2006 bereits hingewiesen. Ein Arbeitnehmer, der Bezahlung von Überstunden begehrt, hat, zumal wenn zwischen Geltendmachung und der behaupteten Leistung ein längerer Zeitraum liegt, im Prozess die regelmäßige betriebliche Arbeitszeit, die Anzahl, Lage und Dauer der einzelnen Überstunden darzulegen. Hierzu gehört insbesondere auch die Darlegung, inwieweit die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeiten notwendig waren bzw. ob sie vom Arbeitgeber gebilligt oder geduldet worden sind (vgl. BAG, Urteil vom 12.04.2000 - 5 AZR 704/98; BAG, Urteil vom 17.04.2002 - 5 AZR 644/00 j. m. w. N.). Dies ist dem Sachvortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Der Kläger hat weder erst- noch zweitinstanzlich substantiiert dargelegt, dass die Beklagte im streitigen Zeitraum überhaupt Überstunden angeordnet hat bzw. dass diese zur Erledigung der ihm aufgetragenen Arbeiten erforderlich waren oder sonstwie von der Beklagten gebilligt oder geduldet worden sind. Die vom Kläger als Anlage zum Schriftsatz vom 20.07.2006 überreichte Auflistung allein lässt dahingehende Rückschlüsse nicht zu.

Darüber hinaus hat die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 27.06.2006 vorgetragen, der Kläger habe keine Arbeitsstunden erbracht, die über die von ihr ordnungsgemäß abgerechneten Arbeitsstunden hinaus von ihr angeordnet oder mit Wissen geduldet worden seien. Angesichts des darin zu sehenden Bestreitens der Anordnung bzw. Duldens von Überstunden durch die Beklagte hätte der Kläger die Behauptung der Anordnung oder Duldung von Überstunden auch unter Beweis stellen müssen. Entsprechenden Beweis hat der Kläger aber nicht angetreten.

2. Der Kläger hat des Weiteren keinen Beweis dafür angetreten, dass er im behaupteten Umfang über die in den Abrechnungen der Monate Januar bis Dezember 2002 ausgewiesenen Arbeitszeiten hinaus weitere Arbeitsstunden für die Beklagte geleistet hat.

a) Die vom Kläger bereits erstinstanzlich als Anlage zum Schriftsatz vom 20.07.2006 zur Akte gereichte Auflistung der von ihm angeblich in der Zeit von Januar bis Dezember 2002 geleisteten Arbeitsstunden stellt ersichtlich eine Behauptung ins Blaue dar. Es ist weder dargelegt noch erkennbar, dass dem Kläger bei Anfertigung dieser Auflistung zeitnah erstellte Aufzeichnungen über die von ihm im Jahre 2002 für die Beklagte erbrachten Arbeitsstunden zur Verfügung standen. Vielmehr ist diese Auflistung offensichtlich im Nachhinein aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits erstellt worden. Dass es sich hierbei um Behauptungen ins Blaue hinein handelt, folgt bereits daraus, dass in dieser Liste an zahlreichen Tagen, an denen der Kläger sich unstreitig in Urlaub befunden hat, angeblich von ihm abgeleistete Arbeitszeiten enthält. So hat der Kläger am 25.01.2002 unstreitig keine Arbeitsleistung für die Beklagte erbracht, sondern befand sich in Urlaub. Gleiches gilt für den 26. und 27.02.2002, für die Zeit vom 25. bis zum 28.03.2002, für die Zeit vom 02. bis zum 10.05.2002 sowie für den 31.05.2002 und für die Zeit vom 02.09. bis zum 26.09.2002. Entgegen den Angaben in der von ihm erstellten Auflistung befand der Kläger sich schließlich nicht vom 09. bis zum 15.12.2002 in Urlaub, sondern im Zeitraum vom 16. bis zum 31.12.2002. Handelt es sich damit bei den Aufstellungen in der genannten Liste ersichtlich um ins Blaue hinein aufgestellte Behauptungen, die den Gegner lediglich zu einer Preisgabe von Informationen veranlassen sollen, so wird hierdurch keine Pflicht zu substantiierten Erklärungen ausgelöst (vgl. Zöller-Greger, Kom. zur ZPO, 25. Aufl., § 138 RdNr. 8 m. w. N.). Angesichts dessen konnte die Beklagte sich insoweit mit dem schlichten Bestreiten begnügen, dass die vom Kläger erstellte Auflistung eine Aufstellung der von ihm erbrachten Arbeitszeiten enthalte. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung der Behauptung der Beklagten, sie habe alle vom Kläger erbrachten Arbeitszeiten als Fahrer ordnungsgemäß abgerechnet und bezahlt, hätte der Kläger Beweis dafür antreten müssen, dass er in dem von ihm behaupteten Umfang über die in den Abrechnungen der Monate Januar bis Dezember 2002 ausgewiesenen Arbeitszeiten hinaus weitere Arbeitsstunden für die Beklagte erbracht hat. Dahingehenden Beweis hat der Kläger nicht angetreten.

b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist vorliegend nicht von einer Beweislastumkehr wegen angeblicher Beweisvereitelung auszugehen. Beweisvereitelung durch den Gegner des Beweisführers kann nach dem Rechtsgedanken der §§ 444, 427 ZPO nachteilig bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Eine solche setzt ein missbilligenswertes Verhalten voraus, durch welches die Beweisführung unmöglich gemacht oder erschwert wird (zu den Einzelfragen der Beweisvereitelung vgl. Zöller-Greger, a. a. O., § 286 RdNr. 14 a und vor § 284 RdNr. 17 j. m. w. N.). Allerdings liegen die tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen die Annahme einer Beweisvereitelung in Betracht kommen kann, im vorliegenden Fall ersichtlich nicht vor. Auch wenn dem Kläger die Unterlagen zur Erfassung der von ihm im Jahre 2002 geleisteten Arbeitszeit nicht zur Verfügung stehen, wäre er in der Lage gewesen, die angeblich von ihm während des streitbefangenen Zeitraumes erbrachten Arbeitsstunden im Falle ihres Bestreitens durch die Beklagte unter Beweis zu stellen. Er hätte beispielsweise Arbeitskollegen als Zeugen benennen können, durch deren Vernehmung gegebenenfalls der Nachweis der von ihm im Jahre 2002 geleisteten Arbeitsstunden möglich gewesen wäre. Auch die Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten wäre in diesem Zusammenhang in Betracht zu ziehen gewesen. Der Kläger hat jedoch für seinen streitigen Sachvortrag keinerlei Beweis angetreten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 8.081,40 €.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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