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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 22.02.2007
Aktenzeichen: 15 Sa 1909/06
Rechtsgebiete: MTV, BGB


Vorschriften:

MTV der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie vom 24.08.2001/11.09.2001 § 19 Ziff. 5
BGB i.d.bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung § 196 Abs. 1 Nr. 9
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 07.11.2006 - 1 Ca 1170/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 1.920,00 EUR.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung eines 13. Monatseinkommens für das Jahr 2003.

Der am 16.12.1941 geborene Kläger war seit dem 03.04.1956 bei der Beklagten beschäftigt und zuletzt als Leiter der Prüfabteilung mit einer Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche und einer Bruttomonatsvergütung von 3.518,97 EUR beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Tarifverträge der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens und damit auch der Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 11.12.1996 (im Folgenden: TV 13. Monatseinkommen) Anwendung. Nach § 2 Ziff. 2.2 dieses Tarifvertrages werden nach einer Betriebszugehörigkeit von 36 Monaten 55 Prozent eines Monatsentgelts als 13. Monatseinkommen gezahlt. Gemäß § 3 Ziff. 2 des TV 13. Monatseinkommens gilt als Auszahlungstag der 01.12., falls dieser Zeitpunkt durch Betriebsvereinbarung nicht geregelt ist.

Mit Schreiben vom 22.02.2004 machte der Kläger der Beklagten gegenüber das im Jahre 2003 nicht gezahlte 13. Monatseinkommen in rechnerisch nicht streitiger Höhe von 1.920,00 EUR erfolglos geltend. Mit vorliegender Klage, die am 19.06.2006 beim Arbeitsgericht Hamm einging, verfolgt er diesen Anspruch weiter.

Der Kläger hat vorgetragen, der von ihm geltend gemachte Anspruch sei nicht gemäß § 19 Ziff. 5 des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Manteltarifvertrages der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 24.08.2001/11.09.2001 (im Folgenden: MTV Metallindustrie) verjährt. Die zweijährige Verjährungsfrist habe erst am 31.12.2004 zu Laufen begonnen, so dass der Anspruch vor Verjährungseintritt am 31.12.2006 gerichtlich geltend gemacht worden sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.920,00 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB gemäß § 247 BGB seit dem 31.03.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat im Hinblick auf die von ihr erhobene Einrede der Verjährung vorgetragen, der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines 13. Monatseinkommens sei gemäß § 3 des TV 13. Monatseinkommen am 01.12.2003 fällig gewesen. Nach § 19 Ziff. 2 b des MTV Metallindustrie müssten alle Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit geltend gemacht werden. Dies habe der Kläger mit Schreiben vom 22.02.2004 gemacht. Da die Geltendmachung erfolglos geblieben sei, gelte gemäß § 19 Ziff. 5 des MTV Metallindustrie die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB. Die Verjährung habe mit dem Schluss des Kalenderjahres begonnen, in dem der Anspruch entstanden sei. Da der Anspruch am 01.12.2003 entstanden sei, habe die zweijährige Verjährungsfrist am 01.01.2004 zu Laufen begonnen und sei am 31.12.2005 abgelaufen. Somit sei der Anspruch des Klägers verjährt.

Mit Urteil vom 07.11.2006 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung, die dem Kläger am 09.11.2006 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung des Klägers, die am 07.12.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und am 04.01.2007 begründet worden ist.

Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, er habe Anspruch auf Zahlung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für das Jahr 2003 in Höhe von 1.920,00 EUR entsprechend den Bestimmungen des TV 13. Monatseinkommen, der kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finde. Das tarifliche 13. Monatseinkommen für das Jahr 2003 habe im Betrieb der Beklagten zunächst gestundet werden sollen, um auf diese Weise Arbeitsplätze zu sichern. Später sei dann jedoch eine Schließung des Betriebes erfolgt. Letztlich habe die Beklagte das tarifliche 13. Monatseinkommen für das Jahr 2003 nicht gezahlt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der von ihm geltend gemachte Anspruch nicht verjährt. Unter § 19 Ziff. 5 des MTV Metallindustrie vom 24.08.2001/11.09.2001, der am 01.02.2002 in Kraft getreten sei, finde sich folgende Regelung:

"Bleibt die Geltendmachung erfolglos, so tritt der Ausschluss nicht ein. Vielmehr gilt dann die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB. Sie beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist."

Ab dem 01.01.2002 habe jedoch aufgrund der Schuldrechtsreform das neue, in den §§ 195, 199 BGB geregelte Verjährungsrecht gegolten. Der MTV Metallindustrie verweise also auf eine Bestimmung des BGB, die zwar bei Abschluss des MTV noch in Kraft gewesen sei, bei seinem Inkrafttreten am 01.01.2002 aber nicht mehr gegolten habe. Demgegenüber hätten die Tarifvertragsparteien in dem einheitlichen Manteltarifvertrag vom 18.12.2003 (im Folgenden: EMTV), der für Betriebe gelte, die das Entgeltrahmenabkommen gemäß den Bestimmungen des ERA-Einführungstarifvertrages eingeführt hätten, in § 19 Nr. 5 eine dreijährige Verjährungsfrist unter Nennung des § 195 BGB geregelt. Der Vergleich des MTV Metallindustrie mit dem EMTV spreche dafür, dass es sich bei § 19 MTV Metallindustrie um eine deklaratorische Regelung handele. Die Tarifvertragsparteien hätten in der Vergangenheit im Manteltarifvertrag stets auf die Verjährungsregelung verwiesen, die auch nach Gesetz gegolten habe. Der Vergleich mit dem EMTV spreche dafür, dass bei Abschluss des MTV Metallindustrie im Jahre 2001 nicht daran gedacht worden sei, dass sich mit Beginn des Jahres 2002 und somit mit Inkrafttreten des neuen Manteltarifvertrages das Verjährungsrecht ändere. Dementsprechend habe man die Bestimmungen des früheren Manteltarifvertrages schlicht übernommen. Als im Jahre 2003 der EMTV abgeschlossen worden sei, hätten die Tarifvertragsparteien zwar die Notwendigkeit gesehen, im EMTV den Verweis auf die Verjährungsbestimmungen zu ändern. Eine Änderung des MTV Metallindustrie aus dem Jahre 2001 sei jedoch nicht erfolgt. Dies spreche eher dafür, dass entweder an eine entsprechende Änderung des MTV Metallindustrie aus dem Jahre 2001 nicht gedacht oder dass nicht für notwendig erachtet worden sei, aus reinen Klarstellungsgründen auch den MTV Metallindustrie zu ändern.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts handele es sich bei § 19 des MTV Metallindustrie nicht um eine konstitutive Regelung. § 19 Ziff. 5 des MTV Metallindustrie verweise nur auf die gesetzlich geltenden Verjährungsfristen. Diese hätten im vorliegenden Fall drei Jahre betragen. Dementsprechend sei der streitgegenständliche Anspruch nicht verjährt.

Im übrigen verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn die Beklagte sich auf Verjährung berufe. Die Arbeitnehmer hätten ihre Ansprüche auf das anteilige 13. Monatseinkommen gestundet, um Arbeitsplätze zu sichern. Die Schließung des Betriebes sei dennoch erfolgt. Wenn Arbeitnehmer aufgrund der Stundung die Ansprüche zunächst nicht eingeklagt hätten, verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn die Beklagte sich nunmehr auf die Verjährungsbestimmungen berufe.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des ArbG Hamm vom 07.11.2006 - 1 Ca 1170/06 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.920,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB gemäß § 247 BGB seit dem 31.03.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, dem Kläger habe unstrittig ein Anspruch auf die im TV 13. Monatseinkommen geregelte Sonderzahlung in Höhe von 55 % eines Monatsentgelts für das Jahr 2003 zugestanden. Dieser Anspruch sei hingegen verjährt. Sie, die Beklagte, erhebe ausdrücklich die Einrede der Verjährung. Entgegen der Auffassung des Klägers könne kein Zweifel daran bestehen, dass die tarifliche Regelung in § 19 Ziff. 5 konstitutiv sei, da sie in vielfältiger Weise Sachverhalte vom Gesetz abweichend regele. Die Tarifvertragsparteien hätten im MTV Metallindustrie i.d.F. vom 24.08.2001/11.09.2001 nicht ausschließlich auf § 196 Abs.1 Nr. 9 BGB verwiesen, sondern positiv geregelt, dass die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 9 gelte. Hierin sei eine konstitutive Regelung zu sehen.

Der Vergleich mit dem EMTV i.d.F. vom 18.12.2003 spreche dafür, dass die Tarifvertragsparteien sehr wohl Unterschiede in den einzelnen Tarifwerken gemacht hätten. Entgegen der Darstellung des Klägers sei im Manteltarifvertrag nicht stets auf die Verjährungsregelungen verwiesen worden, die auch nach dem Gesetz gegolten habe. Die gesetzliche Vorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB habe nur für einen beschränkten Kanon von Ansprüchen gegolten. Die Tarifvertragsparteien hätten dagegen sämtliche Ansprüche des Arbeitgebers/Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis unter diese Verjährungsfrist gestellt, unabhängig davon, ob der Gesetzgeber kürzere oder längere Verjährungsfristen statuiert habe. Dementsprechend handele es sich bei § 19 Ziff. 5 MTV Metallindustrie um eine konstitutive Regelung, die weiterhin Bestand habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Der Sache nach hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Anspruch des Klägers auf Zahlung der tariflichen Sonderzahlung in Höhe von 55 % eines Monatsentgelts nach den Bestimmungen des TV 13. Monatseinkommen für das Jahr 2003 in Höhe von 1.920,00 EUR brutto ist verjährt. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung ausdrücklich erhoben.

1. Nicht streitig ist, dass dem Kläger für das Jahr 2003 ein Anspruch auf die tarifliche Sonderzahlung gemäß § 2 Ziff. 2.2 des kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren TV-13. Monatseinkommen vom 11.12.1996 in Höhe von 1.920,00 EUR brutto zustand.

2. Der Anspruch des Klägers ist jedoch verjährt. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Die erkennende Kammer folgt insoweit den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung von Wiederholungen von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Es gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:

a) Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei § 19 Ziff. 5 des MTV Metallindustrie um eine konstitutive Regelung, die in ihrem Anwendungsbereich in statischer Weise die Geltung der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB anordnet. Die Tarifvertragsparteien haben in dieser Tarifbestimmung nicht lediglich auf die Verjährungsregelungen verwiesen, die sich aus der Anwendung des BGB ergeben. Dies zeigt sich schon darin, dass § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung lediglich die Verjährung von Ansprüchen der gewerblichen Arbeiter - Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Fabrikarbeiter -, der Tagelöhner und Handarbeiter wegen des Lohnes und anderer anstelle oder als Teil des Lohns vereinbarten Leistungen, mit Einschluss der Auslagen, sowie der Arbeitgeber wegen der auf solche Ansprüche gewährten Vorschüsse regelte. Demgegenüber erfasst § 19 Ziff. 5 MTV Metallindustrie vom 24.08.2001/11.09.2001 sämtliche Ansprüche sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis, unabhängig davon, ob sie nach Gesetz einer kürzeren oder längeren Verjährungsfrist unterlagen. Zudem haben die Tarifvertragsparteien für den Fall der erfolglosen Geltendmachung nicht lediglich auf die gesetzliche Verjährungsregelung verwiesen, sondern bestimmt, dass dann der Ausschluss nicht eintritt, sondern "die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB" gilt. Die Tarifvertragsparteien haben damit im Anwendungsbereich des § 19 MTV Metallindustrie eine zweijährige Verjährungsfrist nach erfolgloser Geltendmachung normiert, die sie der damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen des § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB entnommen haben. Anhaltspunkte dafür, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die jeweils bestehenden gesetzlichen Verjährungsfristen gelten sollten, haben im Wortlaut des § 19 des MTV Metallindustrie keinen Niederschlag gefunden.

Dass es sich bei § 19 Ziff. 5 des MTV Metallindustrie um eine konstitutive Regelung mit einer statischen Bezugnahme auf die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB handelt, wird durch einen Vergleich mit den Verjährungsregelungen bestätigt, die von den Tarifvertragsparteien im EMTV vom 18.12.2003 normiert worden sind. Die Tarifvertragsparteien haben in § 19 Nr. 5 des EMTV eine dreijährige Verjährungsfrist unter Nennung des § 195 BGB geregelt. Sie haben damit in Kenntnis der neuen gesetzlichen Verjährungsbestimmungen und im Bewusstsein dessen, dass der MTV Metallindustrie vom 24.08.2001/11.09.2001 für diejenigen Betriebe der Metallindustrie weiter gilt, die das Entgeltrahmenabkommen gemäß den Bestimmungen des sogenannten ERA-Einführungstarifvertrages nicht eingeführt haben, die Geltung der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB bei erfolgloser Geltendmachung unverändert gelassen. Hieraus kann nur geschlossen werden, dass die Tarifvertragsparteien die Verjährungsfristen bei erfolgloser Geltendmachung in den beiden Tarifwerken unterschiedlich regeln wollten.

b) Soweit der Kläger geltend macht, es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn die Beklagte sich auf die Verjährungsregelung des § 19 Ziff. 5 MTV Metallindustrie berufe, ist sein Vorbringen unsubstantiiert. Dem Sachvortrag des Klägers ist nicht einmal im Ansatz zu entnehmen, wann, auf welche Weise und für welchen Zeitraum der Anspruch auf das tarifliche 13. Monatseinkommen für 2003 gestundet worden sein soll. Der Kläger hat diesen Anspruch, der unstreitig am 01.12.2003 fällig war, vor Ablauf der dreimonatigen Ausschlussfrist des § 19 Ziff. 2 MTV Metallindustrie mit Schreiben vom 22.02.2004 geltend gemacht. Für die erkennende Kammer war nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Kläger gehindert gewesen sein soll, den streitgegenständlichen Anspruch im Anschluss an die erfolglose Geltendmachung innerhalb der zweijährigen Verjährungsfrist des § 19 Ziff. 5 MTV Metallindustrie gerichtlich geltend zu machen. Der Kläger selbst hat in seinem Geltendmachungsschreiben vom 22.02.2004 darauf hingewiesen, dass dieser Anspruch mit dem Entgelt für November 2003 fällig war.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Der Streitwert hat sich im Berufungsverfahren nicht verändert.

Die erkennende Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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