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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 24.01.2008
Aktenzeichen: 15 Sa 1950/07
Rechtsgebiete: TzBfG


Vorschriften:

TzBfG § 4 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 10.10.2007 - 3 Ca 849/07 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer am 08.02.2006 abgeschlossenen Änderungsvereinbarung.

Die am 12.01.1977 geborene Klägerin ist gelernte Krankenschwester und war bei der Beklagten zunächst aufgrund befristeter Arbeitsverträge seit dem 01.10.2002 beschäftigt. Der erste schriftliche Arbeitsvertrag datiert vom 28.08.2002 und war bis zum 30.09.2003 befristet. Gemäß § 4 dieses Vertrages erhielt die Klägerin eine monatliche Bruttovergütung gemäß § 19 BMTV, Vergütungsgruppe BAT Kr. IV der Tabelle "Grundvergütung für die unter Anlage 1 zum BAT fallenden Angestellten - Bund TdL" zuzüglich Ortszuschlag gemäß § 21 MTV, Tarifklasse II, Stufe entsprechend Familienstand. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Arbeitsvertrages wird auf Bl. 8 ff d.A. Bezug genommen.

In der Folge setzten die Parteien ihr Arbeitsverhältnis unter Abschluss weiterer befristeter Arbeitsverträge fort. Am 16.12.2005 vereinbarten sie eine Verlängerung des am 31.12.2005 auslaufenden befristeten Arbeitsvertrages für die Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.03.2006. Während der Laufzeit dieses Vertrages schlossen sie am 08.02.2006 folgende Vereinbarung:

"Unter Heranziehung der Eingruppierungsgrundsätze entsprechend Kapitel X, § 2, Ziffer 2 und 3 des Änderungstarifvertrages zum Manteltarifvertrag M2 und der K1-H1-K2 GmbH wird der § 4 wie folgt neu gefasst:

"Frau S1 erhält eine jeweils zum Monatsende zu zahlende Bruttovergütung gemäß der Eingruppierung nach TVÖD (VKA) Entgeltgruppe 7a Stufe 2.

Im Übrigen bleibt es bei den bisherigen Regelungen des Anstellungsvertrages vom 28.08.2002 inkl. seiner Ergänzungen."

Bei dem in der Vereinbarung vom 08.02.2006 in Bezug genommenen Änderungstarifvertrag handelt es sich um eine zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di am 19.10.2005 vereinbarte Anlage zum genannten Manteltarifvertrag, in der es in § 2 Ziffer 2 und 3 wie folgt heißt:

"2. Arbeitnehmer, die ab dem 01.12.2005 bei der M2 GmbH, der K6 GmbH oder der M2 P5 GmbH eingestellt werden, werden zunächst weiter nach den Regelungen der Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag eingruppiert. Anschließend erfolgt entsprechend den Überleitungsregelungen des TVöD (TVÜ-VKA) eine vorläufige Einordnung in die Vergütungstabellen des TVöD (VKA-Tarifgebiet West).

3. Bei der Einstufung erfolgt zunächst jeweils eine Einordnung zu der Stufe 1. Arbeitnehmer, die über eine einschlägige Berufserfahrung (ohne Anrechnung eines Berufspraktikums) von mindestens 1 Jahr verfügen, erhalten eine anrechenbare Zulage in Höhe der Differenz der Stufe 1 zur Stufe 2 für die Dauer eines Jahres. Diese Zulage wird dementsprechend nicht gewährt, soweit keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Nach einem Jahr erfolgt ein Aufstieg in die Stufe 2 unter Anrechnung der Zulage. Nach 2 Jahren Verweildauer in der Stufe 2 erfolgt die Zahlung einer anrechenbaren Zulage in Höhe der Differenz der Stufe 2 zur Stufe 3 für die Dauer eines weiteren Jahres der Verweildauer in dieser Stufe ..."

Die Beklagte rechnet seit dieser Zeit das Arbeitsverhältnis auf der Grundlage der Vereinbarung vom 08.02.2006 ab. Für die Klägerin hat dies eine Reduzierung der Vergütung in Höhe von monatlich etwa 150,-- bis 200,-- € zur Folge.

Am 28.03.2006 vereinbarten die Parteien die befristete Verlängerung des Arbeitsvertrages für die Zeit vom 01.04.2006 bis zum 03.04.2007, wobei es im Übrigen bei den Regelungen des Anstellungsvertrages vom 28.08.2002 inkl. seiner Ergänzungen verbleiben sollte. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarungen vom 28.03.2006 wird auf Bl. 17 d.A. verwiesen.

Am 14.02.2007 schlossen die Parteien folgende Vereinbarung:

"In Abänderung des § 1 Ihres Anstellungsvertrages vom 28.08.2002 und der Vereinbarung vom 28.03.2006 wird das bis zum 03.04.2007 befristete Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt.

Im Übrigen gelten weiterhin die vereinbarten Vertragsbedingungen vom 28.08.2002 inkl. seiner Ergänzungen."

Mit folgender Klage, die am 16.05.2007 am Arbeitsgericht Paderborn einging, begehrt die Klägerin, die bei Abschluss des unbefristeten Arbeitsvertrages vom 14.02.2007 noch nicht Mitglied der Gewerkschaft ver.di war, die Feststellung, dass die am 08.02.2006 geschlossene Änderungsvereinbarung unwirksam ist. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihrer Auffassung nach seien sämtliche befristeten Arbeitsverträge mangels Vorliegens des angegebenen Befristungsgrundes unwirksam gewesen. Gleiches gelte für die Änderungsvereinbarung vom 08.02.2006. Die Unwirksamkeit dieser Änderungsvereinbarung ergebe sich bereits aus § 4 Abs. 2 TzBfG. Die im Rahmen der Änderungsvereinbarung in Bezug genommene tarifliche Regelung sei so auszulegen, dass mit Einstellungen, die ab dem 01.12.2005 erfolgten, nur "echte" Neueinstellungen, nicht hingegen die Fälle der Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen gemeint seien. Sofern die tarifliche Regelung vom 19.10.2005 die Verlängerung von befristeten Arbeitsverhältnissen als Neueinstellung im Sinne der tariflichen Regelung behandelt wissen wolle, sei sie selbst unwirksam. § 4 TzBfG sei gemäß § 22 Abs. 1 TzBfG nicht tarifdispositiv. Soweit kettenbefristete Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines Stichtagsprinzips als Neueinstellungen behandelt würden, liege eine Schlechterstellung im Vergleich zu unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern mit gleichlanger Betriebszugehörigkeit vor. Mit vergleichbaren seit dem 01.10.2002 unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern habe die Beklagte keine der Vereinbarung vom 08.02.2006 entsprechende Abreden getroffen. Der Umstand, dass die einzelnen Befristungen wirksam geworden seien, habe keine Bedeutung für das aus § 4 Abs. 2 TzBfG folgende Diskriminierungsverbot.

Sei die Vereinbarung vom 08.02.2006 danach wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 2 TzBfG als unwirksam anzusehen, sei sie durch Abschluss der Entfristungsvereinbarung vom 14.02.2007 nicht wirksam geworden. Das Arbeitsverhältnis sei vielmehr mit dem Inhalt unbefristet fortgesetzt worden, den es zuvor als befristetes Arbeitsverhältnis gehabt habe.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass die zwischen den Parteien am 08.02.2006 geschlossene Änderungsvereinbarung zu § 4 des Arbeitsvertrags (Eingruppierung nach TVöD (VKA) Entgeltgruppe 7 a Stufe 2) unwirksam ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Änderungsvereinbarung vom 08.02.2006 sei als wirksam anzusehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin liege eine verbotene Diskriminierung nicht vor. Soweit die ursprünglich befristeten Arbeitsverträge in Frage stünden, habe die Klägerin die Befristungen nicht arbeitsgerichtlich angegriffen, so dass sie unter Berücksichtigung von § 17 TzBfG als von Anfang an rechtswirksam anzusehen seien. Am 14.02.2007 hätten die Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart. Für dieses Arbeitsverhältnis hätten die vertraglichen Regelungen Geltung, wie sie am 08.02.2006 vereinbart worden seien. Danach seien die bei ihr, der Beklagten, haustarifvertraglich geltenden und auf das Arbeitsverhältnis einzelvertraglich zur Anwendung kommenden Regelungen zu berücksichtigen. Dies gelte insbesondere für die ergänzend zum Manteltarifvertrag bestehenden Beschäftigungssicherungstarifverträge, und zwar zum einen in der Form des Änderungstarifvertrages zum 3. Beschäftigungssicherungstarifvertrag sowie zum anderen in der Form des Änderungstarifvertrages zum Manteltarifvertrag, jeweils datierend vom 19.10.2005. Unter X, § 2 Ziffer 2 des vorgenannten Änderungstarifvertrages zum Manteltarifvertrag hätten die Tarifvertragsparteien vereinbart, dass Arbeitnehmer, die ab dem 01.12.2005 eingestellt würden, gemäß den dort näher beschriebenen tarifvertraglichen Voraussetzungen in besondere Vergütungsregelungen eingeordnet würden. Die Klägerin sei nach dem Stichtag des 01.12.2005 eingestellt worden. Zu einer Einstellung im Sinne des Tarifvertrages gehöre auch der Abschluss bzw. Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages. Auch bei Fortsetzung eines befristeten Arbeitsverhältnisses sei stets eine arbeitgeberseitige Entscheidung notwendig, ob das Arbeitsverhältnis weiter geführt werden solle oder nicht. Dass es sich bei dem benutzten Begriff der "Einstellung" um eine "Neueinstellung" handeln müsse, lasse sich dem Wortlaut des Tarifvertrages nicht entnehmen. Jeder Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages sei damit eine Einstellung im Sinne des Tarifvertrages, auch wenn eine befristete Beschäftigung vorangegangen sei.

Entgegen der Auffassung der Klägerin behandele sie, die Beklagte, befristet und unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer weder vor noch nach dem Stichtag 01.12.2005 ungleich. Langjährig befristete Arbeitsverhältnisse, die vor dem 01.12.2005 abgeschlossen worden seien, würden in gleicher Weise nach den Altregelungen behandelt, wie die unbefristet vor dem 01.12.2005 abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse. Erst bei einem Neuabschluss nach dem 01.12.2005 erfolge eine andere Behandlung. Insofern gebe es zwei unterschiedliche Gruppen von Arbeitnehmern, die jedoch nur nach dem Stichtag differenziert behandelt würden, und nicht danach, ob sie befristet oder unbefristet beschäftigt seien.

Letztlich könne sich die Klägerin auch deshalb nicht auf das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 2 TzBfG berufen, da sie angesichts des Abschlusses des unbefristeten Arbeitsvertrages vom 14.02.2007 dem persönlichen Geltungsbereich dieser Vorschrift nicht mehr unterfalle.

Durch Urteil vom 10.10.2007 hat das Arbeitsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Gegen diese Entscheidung, die der Klägerin am 11.10.2007 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung der Klägerin, die am 05.11.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und am 15.11.2007 begründet worden ist.

Die Klägerin hält die von ihr erhobene Feststellungsklage für zulässig. Sie begehre nicht die Feststellung des von ihr als zutreffend angesehenen Inhalts eines beendeten Rechtsverhältnisses. Sie sei vielmehr der Auffassung, dass ihr Arbeitsverhältnis auch nach Abschluss der Vereinbarung vom 14.02.2007 den Inhalt habe, den es vor Abschluss der Änderungsvereinbarung vom 08.02.2006 gehabt habe. Streitig sei damit der heutige Inhalt des Arbeitsverhältnisses.

Sie, die Klägerin, gehe weiter davon aus, dass die Vereinbarung vom 08.02.2006 nicht Inhalt des derzeitigen Arbeitsverhältnisses sei. Die Vereinbarung vom 08.02.2006 sei unwirksam gewesen. Sie sei auch durch Abschluss der Entfristungsvereinbarung vom 14.02.2007 nicht wirksamer Inhalt des Arbeitsverhältnisses geworden. Den Parteien sei es darum gegangen, das Arbeitsverhältnis auf der Basis fortzusetzen, wie es bis zum 14.02.2007 gegolten habe. Dabei habe es sich um ein Arbeitsverhältnis gehandelt, das nach BAT zu vergüten gewesen sei, weil die Änderungsvereinbarung vom 08.02.2006 unwirksam gewesen sei. Zutreffend sei zwar, dass in der Vereinbarung vom 14.02.2007 nicht nur auf die Ursprungsvereinbarung, sondern auch auf Ergänzungsvereinbarungen Bezug genommen sei. Dass deswegen eine unwirksame Änderungsvereinbarung, die für sie, die Klägerin, nachteilig gewesen sei, nunmehr nochmals habe wirksam vereinbart werden sollen, gehe daraus nicht hervor. Einen dahingehenden Willen könne man ihr, der Klägerin, nicht unterstellen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Inhalt fortgesetzt worden sei, wie er bis zum Abschluss der Entfristungsvereinbarung vom 14.02.2007 bestanden habe.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Paderborn vom 10.10.2007 - 3 Ca 849/07 festzustellen, dass die zwischen den Parteien am 08.02.2006 geschlossene Änderungsvereinbarung zu § 4 des Arbeitsvertrags (Eingruppierung nach TVöD (VKA) Entgeltgruppe 7 a Stufe 2) unwirksam ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Feststellungsklage für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Durch Abschluss des unbefristeten Arbeitsvertrages am 14.02.2007 sei das Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt worden, die künftig für die Rechtsbeziehungen der Parteien allein maßgeblich sei. Die Klägerin sei deswegen nicht ungeschützt gewesen. Vielmehr hätten die Parteien in einem nachfolgenden Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer das Recht vorbehalten können, die Wirksamkeit einer vorangegangenen Befristung oder deren jeweilige Arbeitsbedingungen einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen. In diesem Fall sei die arbeitsgerichtliche Kontrolle auch für einen früheren Vertrag eröffnet. Ein solcher Vorbehalt sei nicht vereinbart worden.

Soweit die Klägerin versuche, eine aus ihrer Sicht unwirksame frühere arbeitsvertragliche Regelung im Rahmen eines erst später abgeschlossenen Arbeitsvertrages einer Überprüfung zuzuführen, laufe dies auf eine Art "Gutachterstellung durch das Gericht" hinaus. Durch Abschluss des Arbeitsvertrages vom 14.02.2007 befinde die Klägerin sich nunmehr in einer anderen Rechtsposition. Die von ihr ursprünglich herangezogenen Überlegungen im Sinne einer Überprüfung gemäß § 4 Abs. 2 TzBfG könnten deshalb nicht mehr zum Tragen kommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Klägerin ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Der Sache nach hat die Berufung keinen Erfolg.

1. Die Feststellungsklage ist nach Auffassung der erkennenden Kammer zulässig.

a) Zutreffend hat das Arbeitsgericht allerdings darauf hingewiesen, dass eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO nur zulässig ist, wenn ein rechtliches Interesse gegeben ist, das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald feststellen zu lassen. Soweit ein vergangenes Rechtsverhältnis in Frage steht, ist ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung nur gegeben, wenn sich hieraus konkrete Folgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben (vgl. BAG, Urteil vom 23.04.1997 - 5 AZR 727/95; Urteil vom 17.10.2001 - 4 AZR 720/00, jeweils mit weiteren Nachweisen). Sollte der Antrag der Klägerin nur darauf gerichtet sein, die Wirksamkeit der Änderungsvereinbarung vom 08.02.2006 für die Zeit bis zum Abschluss des unbefristeten Arbeitsvertrages vom 14.02.2007 klären zu lassen, so wäre hierfür ein Feststellungsinteresse nicht gegeben.

b) Die Klägerin hat jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2008 klargestellt, sie wolle festgestellt wissen, dass die Vereinbarung vom 08.02.2006 unwirksam und damit nicht Inhalt des Arbeitsvertrages vom 14.02.2007 ist. Bei diesem Verständnis des von der Klägerin gestellten Klageantrags ist von einem Feststellungsinteresse auszugehen, da sich hieraus konkrete Folgen für Gegenwart oder Zukunft ergeben.

2. Der Feststellungsantrag ist aber unbegründet. Denn die Änderungsvereinbarung vom 08.02.2006 ist Inhalt des Arbeitsvertrages der Parteien vom 14.02.2007 geworden.

a) Die Beklagte hat der Klägerin unter dem 14.02.2007 angeboten, das bis zum 03.04.2007 befristete Arbeitsverhältnis in Abänderung von § 1 des Anstellungsvertrages vom 28.08.2002 und der Vereinbarung vom 28.03.2006 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei weiterer Geltung der im Übrigen vereinbarten Vertragsbedingungen vom 28.08.2002 inkl. seiner Ergänzungen umzuwandeln. Dieses von der Beklagten gemachte Vertragsangebot konnte die Klägerin als sorgfältige Erklärungsempfängerin nur so verstehen, dass hierdurch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 28.08.2002 einschließlich sämtlicher nachfolgenden Änderungen und Ergänzungen, und damit auch der Vereinbarung vom 08.02.2006 über die Eingruppierung der Klägerin, begründet werden sollte. Mit dieser Regelung hat die Klägerin sich ausdrücklich einverstanden erklärt und damit das Angebot der Beklagten angenommen. Der Klägerin, die seit der Vereinbarung vom 08.02.2006 Vergütung gemäß Eingruppierung nach TVöD (VKA) Entgeltgruppe 7 a Stufe 2 bezog, musste klar sein, dass diese Eingruppierungsvereinbarung angesichts des Vertragstextes vom 14.02.2007 Inhalt des unbefristeten Arbeitsvertrages werden sollte. Anders konnte der Vertragstext vom 14.02.2007 nicht verstanden werden. Danach sollten bis auf die Änderung von § 1 des Anstellungsvertrages vom 28.08.2002 im Hinblick auf die Entfristung des Arbeitsverhältnisses alle sonstigen Bedingungen dieses Vertrages einschließlich seiner späteren Ergänzungen für das unbefristete Arbeitsverhältnis gelten. Unter diesen Umständen hätte ausdrücklich klargestellt werden müssen, dass die Vereinbarung vom 08.02.2006 nicht einbezogen sein soll, wenn die Klägerin anders, als dort geregelt, eingruppiert werden sollte. Da eine dahingehende Klausel im Vertragstext vom 14.02.2007 fehlt, konnte die Klägerin das von ihr angenommene Vertragsangebot nur so verstehen, dass sie im Rahmen des unbefristeten Arbeitsverhältnisses entsprechend der Vereinbarung vom 08.02.2006 eine jeweils zum Monatsende zu zahlende Bruttovergütung gemäß der Eingruppierung nach TVöD (VKA) Entgeltgruppe 7 a Stufe 2 erhalten werde.

b) Der damit auch unter Einbeziehung der Vereinbarung vom 08.02.2006 über die Eingruppierung der Klägerin abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 14.02.2007 ist inhaltlich nicht zu beanstanden.

aa) Soweit die Klägerin geltend macht, die Einbeziehung der Vereinbarung vom 08.02.2006 in den unbefristeten Arbeitsvertrag vom 14.02.2007 sei als Verstoß gegen § 4 Abs. 2 TzBfG anzusehen, hat das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, dass ab Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 2 TzBfG nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BAG, Urteil vom 11.12.2003 - 6 AZR 64/03, NZA 04, 723 ff mit weiteren Nachweisen). Die erkennende Kammer folgt insoweit den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung von Wiederholungen von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

bb) Die Klägerin wird auch nicht gegenüber anderen vergleichbaren Arbeitnehmern der Beklagten ohne sachlichen Grund ungleich behandelt, so dass von einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht ausgegangen werden kann. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, sie behandele langjährig befristete Arbeitsverhältnisse, die vor dem 01.12.2005 abgeschlossen worden seien, in gleicher Weise nach den Altregelungen, wie die unbefristet vor dem 01.12.2005 abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse. Dementsprechend erfolgt unter Berücksichtigung der in den tariflichen Regelungen vom 19.10.2005 vereinbarten Stichtagsklausel erst bei einem nach dem 01.12.2005 abgeschlossenen Arbeitsvertrag eine andere Behandlung hinsichtlich der Eingruppierung. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass es danach zwar zwei unterschiedliche Gruppen von Arbeitnehmern gibt, die jedoch nur entsprechend der Stichtagsregelung differenziert behandelt werden, und nicht danach, ob sie befristet oder unbefristet beschäftigt sind. Eine solche von den Tarifvertragsparteien vereinbarte Stichtagsregelung, die auf den Zeitpunkt der "Einstellung" abstellt, ist als zulässig anzusehen (vgl. BAG, Urteil vom 29.08.2001 - 4 AZR 352/00, NZA 2002, 863 ff. mit weiteren Nachweisen).

cc) Nach Auffassung der erkennenden Kammer begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte die Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit Vereinbarung vom 14.02.2007 als "Einstellung" im Sinne der tariflichen Bestimmungen vom 19.10.2005 behandelt.

(1) Nicht zweifelhaft kann sein, dass die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses als Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu werten ist (vgl. BAG, AP Nr. 82 zu § 99 BetrVG; AP Nr. 21 zu § 99 BetrVG 1972; AP Nr. 32 zu § 118 BetrVG). Gleiches gilt für die Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, die nicht automatisch erfolgt, sondern des Abschlusses einer dahingehenden Vereinbarung bedarf. Haben die Tarifvertragsparteien in den tariflichen Regelungen vom 19.10.2005 im Rahmen der Stichtagsregelung bestimmt, dass Arbeitnehmer, die ab dem 01.12.2005 "eingestellt werden", anderen Eingruppierungsregelungen unterworfen sind, als Arbeitnehmer die vor dem 01.12.2005 "eingestellt" worden sind, so ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien von diesem juristischen Begriff der "Einstellung" ausgegangen sind. Dies ergibt die Auslegung der genannten tariflichen Bestimmungen. Die normativen Bestimmungen eines Tarifvertrages sind nach der objektiven Methode wie Gesetze auszulegen. Dabei ist über den reinen Tarifwortlaut hinaus der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, wie er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Hierbei ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen. Für die bei Zweifeln darüberhinaus mögliche Heranziehung weiterer Auslegungskriterien (Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages) gibt es keinen Zwang zu einer bestimmten Reihenfolge (vgl. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 11. Auflage § 198 Rdnr. 22 ff mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur). Soweit der Wortlaut des Tarifvertrages in Frage steht, ist zwar grundsätzlich vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen, wie er sich aus Wörterbüchern und Lexika ergibt. Der allgemeine Sprachgebrauch wird jedoch dann verdrängt, wenn die Tarifvertragsparteien einen Rechtsbegriff verwenden; in diesen Fällen ist anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien den Rechtsbegriff in seiner rechtlichen Bedeutung verwenden (vgl. Schaub aaO Rdnr. 23 mit weiteren Nachweisen). Angesichts der Tatsache, dass die Tarifvertragsparteien in den tariflichen Vereinbarungen vom 19.10.2005 bei der Stichtagsregelung darauf abgestellt haben, ob Arbeitnehmer ab dem 01.12.2005 "eingestellt werden", hierbei aber nicht einschränkend geregelt haben, es müsse sich um eine "Ersteinstellung" oder "Neueinstellung" handeln, ist davon auszugehen, dass der Rechtsbegriff der "Einstellung" in seiner rechtlichen Bedeutung verwendet worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien diesen Begriff in einem anderen Sinne verstanden haben, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Sie haben zudem im Wortlaut des Tarifvertrages keinen - wenn auch nur unvollkommenen - Niederschlag gefunden.

(2) Das Abstellen darauf, ob die Arbeitnehmer der Beklagten vor oder nach dem 01.12.2005 "eingestellt" worden sind, kann zwar im Einzelfall zu Härten führen. Dies haben die Tarifvertragsparteien offensichtlich in Kauf genommen. In ihrem Bestreben, im Betrieb der Beklagten eine niedrigere Vergütungsstruktur zu erreichen, haben sie im Rahmen der Stichtagsregelung auf den Zeitpunkt der Einstellung der Arbeitnehmer abgestellt. Stichtagsregelungen sind Ausdruck einer pauschalen Betrachtung. Sie sind aus Gründen der Praktikabilität ungeachtet der damit verbundenen Härten im Einzelfall zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises gerechtfertigt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Der Streitwert hat sich im Berufungsverfahren nicht geändert.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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