Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 06.02.2004
Aktenzeichen: 15 Sa 197/03
Rechtsgebiete: ArbGG, TVG, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
TVG § 3
TVG § 4
BGB § 286
BGB § 288
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.11.2002 - 4 Ca 2749/01 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Vergütung des Klägers für die Monate Februar bis November 2001.

Der am 14.04.1940 geborene Kläger verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Kraftfahrzeug-Mechaniker. Er ist seit 1990 als Kraftfahrzeug-Mechaniker bei der Beklagten beschäftigt, die Mitglied der Innung des Kfz-Handwerks in B2xxxxxxx ist und eine Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt betreibt. Die Innung wiederum gehört dem Verband des Kraftfahrzeuggewerbes NRW e.V. an. Der Kläger ist Mitglied der IG Metall. Die Einzelheiten der Arbeitsbedingungen ergeben sich aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 27.08.1990.

Der Kläger ist als Facharbeiter mit folgenden Arbeiten befasst: Motorüberholung, Bremseninstandsetzung, Wartungsarbeiten, Karosseriearbeiten, Aufarbeitung von Unfallschäden und Arbeiten an Wechselbrücken. Bis einschließlich August 2001 erhielt er einen Stundenlohn von 22,40 DM und ab September 2001 von 24,00 DM. Mit vorliegender Klage, die am 31.08.2001 beim Arbeitsgericht Bielefeld einging, macht der Kläger Vergütung nach Lohngruppe 4 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Kraftfahrzeuggewerbe NRW vom 09.03.1989 geltend, die bis einschließlich März 2001 25,32 DM und ab April 2001 25,81 DM betrug.

Der Kläger hat vorgetragen, er habe Anspruch auf die von ihm begehrte Vergütung. Denn er sei als qualifizierter Facharbeiter seit mehr als vier Gesellenjahren bei der Beklagten beschäftigt und könne alle seiner Berufsausbildung entsprechenden, im Betrieb vorkommenden Instandsetzungsarbeiten selbständig, qualifiziert und zeitgerecht im Rahmen des Arbeitsauftrages ausführen. Er, der Kläger, habe sich auch regelmäßig weiter- und fortgebildet. Er habe diverse Bremsenlehrgänge besucht und die Tachografenprüfungen abgelegt, welche ständig erneuert werden müssten. Mit Schreiben vom 28.05.2001 habe er die von ihm begehrte tarifliche Entlohnung vergeblich geltend gemacht.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 908,11 EUR brutto (1.776,10 DM brutto) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.06.2001 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 356,13 EUR brutto (696,52 DM brutto) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.06.2001 zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 362,55 EUR brutto (709,29 DM brutto) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinnsatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.07.2001 zu zahlen,

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 363,95 EUR brutto (711,83 DM brutto) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinnsatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.08.2001 zu zahlen,

5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 372,31 EUR brutto (728,18 DM brutto) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinnsatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.09.2001 zu zahlen,

6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 165,57 EUR brutto (323,82 DM brutto) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinnsatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.10.2001 zu zahlen,

7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 197,86 EUR brutto (386,99 DM brutto) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinnsatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.11.2001 zu zahlen,

8. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 176,71 EUR brutto (345,61 DM brutto) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinnsatz der Europäischen Zentralbank seit dem 01.12.2001 zu zahlen,

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen seien die Tarifverträge nur "im übrigen" anwendbar; die konkrete Vergütungsvereinbarung gehe deshalb vor. Unabhängig davon sei der Kläger zutreffend in Lohngruppe 3 eingestuft. Der Kläger sei als Kraftfahrzeug-Mechaniker eingestellt worden. Die von ihm ausgeführten Arbeiten entsprächen den Tätigkeiten, die ein Facharbeiter ab dem 4./3. Gesellenjahr üblicherweise erbringe.

Sie, die Beklagte, bestreite darüber hinaus die vom Kläger in seiner Berechnung der Lohndifferenzen zugrunde gelegten Stunden, insbesondere die Überstunden. Zwar habe sie dem Kläger Lohnabrechnungen erteilt; diese stellten aber kein Anerkenntnis dar. Die Anordnung der Überstunden werde deshalb mit Nichtwissen bestritten.

Durch Urteil vom 13.11.2002 hat das Arbeitsgericht Bielefeld der Klage antragsgemäß stattgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf die arbeitsgerichtliche Entscheidung verwiesen, die der Beklagten am 15.01.2003 zugestellt worden ist. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die am 07.02.2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.04.2003 - am 16.04.2003 begründet worden ist.

Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, der Kläger habe nur Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 3 des genannten Tarifvertrages. Die vom Kläger ausgeführten Arbeiten entsprächen den Tätigkeiten, die ein Facharbeiter ab dem 03./04. Gesellenjahr üblicherweise erbringe. Bestritten werde, dass der Kläger aufgrund der von ihm geleisteten Tätigkeiten die Voraussetzungen für die Eingruppierung in Lohngruppe 4 als qualifizierter Facharbeiter erfülle. Soweit er geltend mache, er führe die von ihm auszuführenden Arbeiten selbständig aus, weise sie darauf hin, dass der Kläger insoweit unter der Obhut des Werkstattmeisters stehe, der auch die Rücksprache mit der Disposition vornehme und entsprechende Hinweise bei der Erteilung der Reparaturaufträge vornehme. Hinsichtlich der Qualifikation sei bemerkenswert, dass es gerade der Kläger gewesen sei, der dadurch aufgefallen sei, dass er die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nur auf ihr Drängen überhaupt akzeptiert habe und es sich bei den vom Kläger besuchten Kursen um absolute Mindestanforderungen für die Unterweisung im Rahmen der Durchführung von ASU/BSU gehandelt habe. Falsch sei auch, wenn der Kläger behaupte, er führe "alle im Betrieb vorkommenden Instandsetzungsarbeiten" aus. Beispielhaft sei der Kläger nicht in der Lage, Reparaturen an Fahrzeuggetrieben durchzuführen. Der Kläger erledige die Arbeiten auch nicht "zur vollsten Zufriedenheit". Es sei gerade der Kläger, der sich auf die Einhaltung des Tarifvertrages berufe, andererseits aber erhebliche Fehlzeiten aufweise.

Unabhängig davon halte sie, die Beklagte, an ihrer Auffassung fest, dass sie mit dem Kläger eine Lohnabrede getroffen habe, an die die Parteien sich trotz Mitgliedschaft in den tarifschließenden Verbänden festhalten lassen müssten.

Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht Bielefeld unberücksichtigt gelassen, dass sie, die Beklagte, die vom Kläger geltend gemachten Stunden, insbesondere die Überstunden, für die er die jeweilige Vergütung begehre, bestritten habe. Auch Zinsen schulde sie, die Beklagte, nicht, jedenfalls nicht im zugesprochenen Umfang.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 13.11.2002 - 4 Ca 2749/01 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, er sei seit 1990 als Kfz-Mechaniker bei der Beklagten beschäftigt. Er habe nach und nach die Erfahrungen erworben, die ihn befähigten, selbständig zu arbeiten. Er habe auch mehrere weiterbildende Lehrgänge absolviert. Entgegen der Auffassung der Beklagten erfülle er die Voraussetzungen für die Eingruppierung in Tarifgruppe 4. Er verfüge über mehr als 4 Gesellenjahre als Kfz-Mechaniker und übernehme - ebenso wie die anderen Gesellen - alle im Betrieb vorkommenden Instandsetzungsarbeiten, wobei es lediglich eine Spezialisierung dahin geben möge, dass ein Arbeitnehmer für Stapler und Waschanlagen zuständig sei. Dies habe jedoch nichts mit der Eingruppierung zu tun; er, der Kläger, könne auch diese Arbeiten tatsächlich ausführen. Nur dies setze Lohngruppe 4 voraus. Alle bei LKW`s und Kraftfahrzeugen anfallenden Instandsetzungsarbeiten erledige er, der Kläger, selbständig, qualifiziert und zeitgerecht im Rahmen des Arbeitsauftrags. Die Selbständigkeit ergebe sich daraus, dass der Werkstattmeister einteile, wer von den Gesellen einen Auftrag zu übernehmen habe. Das weitere regele dann der betreffende Geselle, also er, der Kläger, oder der Zeuge W6xxxx bzw. der Zeuge W7xxxx. Der betreffende Geselle kümmere sich dann komplett um den Auftrag. Die von ihm auszuführenden Instandsetzungsarbeiten würden auch zeitgerecht erledigt; insoweit gebe es seitens der Beklagten keinerlei Beanstandungen. Die Instandsetzungsarbeiten führe er auch qualifiziert aus. Er, der Kläger, habe die erforderlichen Lehrgänge besucht; Beanstandungen seitens der Beklagten an den von ihm geleisteten Arbeiten habe es nicht gegeben.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sei es nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er Vergütung nach Vergütungsgruppe 4 verlange. Die tarifliche Vergütung sei unabdingbarer Mindeststandard.

Soweit die Beklagte meine, es bedürfe näherer Ausführungen hinsichtlich der Überstunden, weise er darauf hin, dass im Betrieb mindestens seit 1990 Stempelkarten geführt würden. Die auf den Lohnabrechnungen der Beklagten ausgewiesenen Überstunden ergäben sich direkt aus den Angaben auf den Stempelkarten. Diese Arbeitsstunden seien notwendig gewesen, um die von der Beklagten benötigten Fahrzeuge rechtzeitig reparieren und zeitgerecht fertig stellen zu können. Hieran habe ein erhebliches Interesse bestanden und deswegen sei die Mehrarbeit angeordnet und erforderlich gewesen. Dementsprechend seien die Mehrarbeitsstunden von der Beklagten, wenn auch untertariflich, bezahlt worden. Vor diesem Hintergrund sei es Angelegenheit der Beklagten vorzutragen, dass bei der bertragung der Stunden aus den Stempelkarten auf die Lohnabrechnung Fehler passiert seien.

Auch die Zinsen seien in zutreffender Höhe zugesprochen worden. Die tariflichen Ansprüche als solche seien sowohl hinsichtlich der regulären Monatsvergütung als auch hinsichtlich der Mehrarbeit eindeutig gegeben. Ein entschuldbarer Rechtsirrtum sei insoweit nicht zu erkennen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Der Sache nach bleibt die Berufung der Beklagten erfolglos. Zutreffend hat das Arbeitsgericht dem Kläger die geltend gemachten Vergütungsdifferenzen zwischen den von der Beklagten in den Monaten Februar bis November 2001 gezahlten Löhnen und der Vergütung nach Lohngruppe 4 des genannten Tarifvertrages zuzüglich Zinsen zugesprochen.

1. Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung nach Lohngruppe 4 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Kfz-Gewerbe NRW vom 09.03.1989 bzw. des mit Wirkung zum 01.07.2001 in Kraft getretenen Entgeltrahmenabkommens. Danach sind in Lohngruppe 4 einzugruppieren Facharbeiter mit mindestens vier Gesellenjahren, die alle ihrer Berufsausbildung entsprechenden, im Betrieb vorkommenden Instandsetzungsarbeiten selbständig, qualifiziert und zeitgerecht im Rahmen des Arbeitsauftrages ausführen können. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger.

a) Nicht streitig ist, dass der Kläger jedenfalls die Voraussetzungen der Lohngruppe 3 des genannten Manteltarifvertrages erfüllt. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass der Kläger als gelernter Kfz-Mechaniker Tätigkeiten ausübt, die ein Facharbeiter ab dem 04./03. Gesellenjahr üblicherweise erbringt.

b) Aber auch die qualifizierten Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach Lohngruppe 4 sind gegeben.

aa) Der Kläger ist seit über 10 Jahren als Kfz-Mechaniker bei der Beklagten beschäftigt und verfügt damit über mindestens vier Gesellenjahre im Sinne der genannten Tarifvorschrift.

bb) Der Kläger hat darüber hinaus dargelegt, dass er alle im Betrieb vorkommenden Instandsetzungsarbeiten ausführen kann. Er hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, der Werkstattmeister teile ein, wer von den Gesellen bei einem Auftrag die anfallenden Werkstattarbeiten zu übernehmen habe. Diesen Sachvortrag des Klägers hat die Beklagte bestätigt und hierzu weiter ausgeführt, bei der Einteilung der Reparaturaufträge erteile der Werkstattmeister entsprechende Hinweise, wie die Reparatur durchzuführen sei.

Der weitere Sachvortrag der Beklagten, Reparaturen an Wechselbrücken würden in der Werkstatt, in der der Kläger beschäftigt wäre, nicht ausgeführt, ist unerheblich. Die Eingruppierung in Gruppe 4 des genannten Tarifvertrages setzt nur voraus, dass der Facharbeiter alle seiner Berufsausbildung entsprechenden, "im Betrieb vorkommenden Instandsetzungsarbeiten" ausführen kann.

Soweit die Beklagte einwendet, der Kläger sei beispielhaft nicht in der Lage, Reparaturen an Fahrzeuggetrieben durchzuführen, und damit bestreiten will, dass er "alle im Betrieb vorkommenden Instandsetzungsarbeiten" ausführen kann, ist das Vorbringen der Beklagten unsubstantiiert. Zum einen fehlt es an einem Sachvortrag dahingehend, dass Reparaturen an Fahrzeuggetrieben tatsächlich in der Werkstatt der Beklagten, in der der Kläger tätig ist, vorkommen. Zum anderen hätte die Beklagte konkret darlegen müssen, wann sie dem Kläger dahingehende Arbeiten zugewiesen hat, die dieser nicht ausführen konnte. Mangels substantiierten Bestreitens ist davon auszugehen, dass der Kläger alle seiner Berufsausbildung entsprechenden, im Betrieb vorkommenden Instandsetzungsarbeiten ausführen kann.

cc) Die Kammer ist auch davon ausgegangen, dass der Kläger die im Betrieb vorkommenden Instandsetzungsarbeiten selbständig, qualifiziert und zeitgerecht im Rahmen des Arbeitsauftrages ausführen kann.

(1) Nicht streitig ist, dass der Werkstattmeister, der Zeuge L2xxxx, die Reparaturaufträge auf die in der Werkstatt tätigen Gesellen verteilt. Nach dem weiteren Sachvortrag des Klägers führt der jeweilige Geselle den Reparaturauftrag dann selbständig aus. Hinweise zur Durchführung der Reparatur, die der Werkstattmeister ggfls. erteilt, stehen der Annahme der "Selbständigkeit" nicht entgegen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der genannten Tarifbestimmung bezieht sich das Qualifizierungsmerkmal der Selbständigkeit ausschließlich auf die Ausführung der Instandsetzungsarbeiten. Dass der Werkstattmeister die Reparaturaufträge einteilt und dabei Hinweise gibt, wie die Reparaturen durchzuführen sind, stellt die Selbständigkeit der Ausführung der Instandsetzungsarbeiten nicht in Frage. Die Eingruppierung in Lohngruppe 4 setzt lediglich voraus, dass der Arbeitnehmer die Instandsetzungsarbeiten selbständig, qualifiziert und zeitgerecht "im Rahmen des Arbeitsauftrages" ausführen kann. Konkrete Tatsachen, die den Schluss darauf zulassen, der Kläger führe die anfallenden Instandsetzungsarbeiten unselbständig im Sinne der genannten Tarifvorschrift aus, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

(2) Auch die weiteren Voraussetzungen der qualifizierten und zeitgerechten Ausführung der Instandsetzungsarbeiten sind gegeben. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, seine Qualifikation ergebe sich daraus, dass er die erforderlichen Lehrgänge besucht habe und es zu keinerlei Beanstandungen an den von ihm geleisteten Arbeiten gekommen sei. Er habe die Arbeiten auch zeitgerecht erledigt; auch insoweit habe es keinerlei Beanstandungen gegeben. Diesem Vorbringen ist die Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten. Wenn sie in diesem Zusammenhang vorträgt, der Kläger sei dadurch aufgefallen, dass er die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen nur auf Drängen akzeptiert habe und es sich bei den vom Kläger besuchten Kursen um absolute Mindestanforderungen für die Unterweisung an der Durchführung von ASU/BSU gehandelt habe, so räumt sie letztlich ein, dass der Kläger Lehrgänge besucht hat. Dass er erforderliche Schulungen nicht besucht hat, ist jedenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Beklagte einwendet, der Kläger habe die Arbeiten nicht zur "vollsten Zufriedenheit" erledigt, und dabei auf die Fehlzeiten des Klägers in der Vergangenheit verweist, ist ihr Vorbringen unerheblich. Krankheitsbedingte Fehltage eines Arbeitnehmers spielen bei der Eingruppierung in Lohngruppe 4 weder bei der Frage der qualifizierten noch der zeitgerechten Ausführung des Arbeitsauftrages eine Rolle.

c) Nach alledem erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach Lohngruppe 4 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer im Kfz-Gewerbe Nordrhein-Westfalens vom 09.03.1989. Soweit die neuen Regelungen des ab 01.07.2001 geltenden Entgeltrahmenabkommens anwendbar sein sollten, ist die Beklagte auch danach verpflichtet, dem Kläger Vergütung nach Entgeltgruppe 4 zu zahlen. Dies hat das Arbeitsgericht überzeugend ausgeführt. Das Berufungsgericht folgt insoweit den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von der Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG ab.

2. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die genannten Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. Kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit gelten diese Tarifverträge gemäß §§ 3, 4 TVG für die Parteien unmittelbar und zwingend. Einzelvertragliche Vereinbarungen sind vor diesem Hintergrund nur zulässig, soweit sie günstiger sind. Der Einwand der Beklagten, der Kläger verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn er die ihm nach seiner Auffassung zustehende tarifliche Vergütung einklage, ist abwegig.

3. Dem Kläger stehen die streitgegenständlichen Vergütungsdifferenzen für die Monate Februar bis November 2001 auch in der vom Arbeitsgericht zugesprochenen Höhe zu. Das Bestreiten der Beklagten der vom Kläger in den Berechnungen der monatlichen Vergütungsdifferenzen zugrunde gelegten Arbeitsstunden ist unsubstantiiert. Der Kläger hat unbestritten vorgetragen, dass im Betrieb der Beklagten mindestens seit 1990 Stempelkarten geführt werden, dass die in den Lohnabrechnungen der Beklagten ausgewiesenen Überstunden sich direkt aus den Angaben in den Stempelkarten ergeben, und hat die in den von der Beklagten für die Monate Februar bis November 2001 erstellten Lohnabrechnungen ausgewiesenen Arbeitsstunden der Berechnung seiner Klageforderung zugrunde gelegt. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Berechnungen des Klägers auf der Anzahl der Arbeitsstunden einschließlich der Überstunden beruhen, die die Beklagte in den jeweiligen Lohnabrechnungen ausgewiesen und auch - allerdings unter Zugrundelegung eines niedrigeren Stundenlohnes - vergütet hat, bedurfte es näherer Darlegung durch die Beklagte, aus welchen Gründen die von ihr selbst zugrunde gelegte Zahl der Arbeitsstunden nicht zutreffend sein soll. Hierzu fehlt jeglicher Sachvortrag seitens der Beklagten.

Ist damit bei der Berechnung der Lohndifferenzen für die Monate Februar bis November 2001 von der Anzahl der Arbeitsstunden einschließlich der Überstunden auszugehen, wie sich aus den von der Beklagten auf der Grundlage der Stempelkarten erstellten Lohnabrechnungen ergeben, so errechnen sich die vom Arbeitsgericht zugesprochenen Beträge. Die erkennende Kammer verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dahingehenden Ausführungen des Arbeitsgerichts und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG insoweit von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

4. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden hat. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte sie erkennen können, dass die Eingruppierung des Klägers in Entgeltgruppe 4 richtig war. Insoweit gilt ein strenger Sorgfaltsmaßstab. Der Schuldner muss die Rechtslage sorgfältig prüfen, ggfls. erforderlichen Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten (vgl. Palandt-Heinrichs, Komm. zum BGB, 63. Aufl. § 276 Rdnr. 22 m.w.N.). Tatsachen, die den Schluss darauf zulassen, sie sei diesen Anforderungen gerecht geworden, hat die Beklagte nicht vorgetragen; sie sind auch nicht ersichtlich.

Die danach anfallenden Verzugszinsen hat die Beklagte auf den von ihr geschuldeten Bruttobetrag zu zahlen (Palandt-Heinrichs, a.a.0., § 288 Rdnr. 6 m.w.N.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

Zurück