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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 26.01.2006
Aktenzeichen: 15 Sa 2056/05
Rechtsgebiete: SGB IX
Vorschriften:
SGB IX § 81 |
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 21.04.2005 - 3 (1) Ca 123/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte L1xx verpflichtet ist, an den Kläger eine Entschädigung gemäß § 81 SGB IX zu zahlen.
Der am 10.07.1949 in Moskau geborene Kläger ist seit dem 30.09.1999 als behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 60 anerkannt. Er erwarb im Jahre 1976 ein Diplom der Staatlichen Gnessinych-Musikpädagogikhochschule in Moskau. Danach hat der Kläger im Jahre 1976 den vollen Studiengang der genannten Hochschule in der Fachrichtung "Musikwissenschaft" erfolgreich absolviert. Wegen der Einzelheiten des Diploms wird auf die Übersetzung aus der russischen Sprache (Bl. 70 d.A.) Bezug genommen. Wegen der vom Kläger während seines Studiums von 1971 bis 1976 bestandenen Prüfungen und Testate wird auf den von ihm vorgelegten "Auszug aus dem Prüfungsbuch" (Bl. 71 f. d.A.) Bezug genommen. Danach hat der Kläger Prüfungen und Testate in folgenden Spezialisierungsfächern bestanden:
- Akustik
- Kunstgeschichte
- Geschichte der Orchesterstile
- Unterrichtssysteme im Ausland
- Musikalische Massengenres
- Musikrhythmus
- Musikalische Paleographie.
Seine Diplomarbeit hat er zu folgendem Thema geschrieben:
"Einige Aspekte zur Beurteilung von Fähigkeiten eines Musikkundigen".
Im Staatsexamen ist er in folgenden Fächern geprüft worden:
- Wissenschaftlicher Kommunismus
- Verteidigung der Diplomarbeit
- Unterrichtsmethodik musiktheoretischer und musikhistorischer Disziplinen
- Fremdsprache.
Mit Schreiben vom 31.05.1994 erteilte das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des L4xxxx Nordrhein-Westfalen dem Kläger die Zustimmung, die ihm in Russland verliehenen Grade in den Formen Diplom-Musiklehrer (RUS) / Doktor der Erziehungswissenschaften (RUS) zu führen. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf Bl. 20 d.A. verwiesen.
Das beklagte L1xx schaltete in der Zeitschrift "Neue Musikzeitung" Nr. 3/2004 eine Stellenanzeige, nach der an der Hochschule für Musik D2xxxxx zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer "Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Pflichtfach Musiktheorie und Gehörbildung" zu besetzen war. In der Anzeige heißt es weiter, der Schwerpunkt der Tätigkeit werde im Bereich der Gehörbildung liegen; von den Bewerberinnen und Bewerbern werde neben dem Nachweis eines abgeschlossenen fachspezifischen Studiums pädagogische Erfahrung und künstlerische Qualifikation erwartet. Wegen der weiteren Einzelheiten der genannten Stellenanzeige wird auf Bl. 13 d.A. verwiesen. Auf diese Stelle bewarb der Kläger sich mit Schreiben vom 17.03.2004 (Bl. 14 f. d.A.).
Mit Schreiben vom 26.08.2004 teilte die Hochschule für Musik dem Kläger folgendes mit:
"Besetzung der Stelle als Lehrkraft für besondere Aufgaben im Fach Musiktheorie und Gehörbildung an der Hochschule für Musik D2xxxxx
Anlage: 1 Heft Bewerbungsunterlagen
Sehr geehrter Herr Dr. P1xxxxx,
wie Ihnen bereits mitgeteilt, wurde Ihre Bewerbung um die o.a. Stelle der Auswahlkommission der Hochschule für Musik D2xxxxx vorgelegt. Nach intensiver Prüfung aller Bewerbungsunterlagen und Durchführung eines Auswahlverfahrens durch die Auswahlkommission muss ich Ihnen zu meinem Bedauern mitteilen, dass die Auswahlkommission sich für eine andere Bewerberin entschieden hat.
Ich darf Ihnen daher zu meiner Entlastung die mir vorgelegten Bewerbungsunterlagen mit Dank für das gezeigte Interesse an einer Einstellung an der Hochschule für Musik D2xxxxx zurückgeben.
Für Ihren weiteren Lebens- und Berufsweg wünsche ich Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Unterschrift."
Mit Schreiben vom 06.09.2004 wandte der Kläger sich an den Rektor der Hochschule für Musik D2xxxxx und machte eine Entschädigung gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 2 und 3 SGB IX geltend. Wegen des Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 25 f. d.A. verwiesen. Mit Schreiben vom 29.10.2004 lehnte der Rektor der Hochschule für Musik D2xxxxx das Begehren des Klägers ab. Das Schreiben vom 29.10.2004 hat folgenden Inhalt:
" Antrag auf Entschädigung gem. § 81 Abs. 2 SGB IX;
- Ihr Schreiben vom 06.09.2004 -
Sehr geehrter Herr Dr. P1xxxxx,
mit Schreiben vom 06.09.2004 machen Sie einen Entschädigungsanspruch gegen die Hochschule für Musik D2xxxxx aus § 81 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX in Höhe von 11.700,09 EUR geltend.
Zur Begründung führen Sie aus:
1. Ihre Bewerbung um die Stelle einer Lehrkraft für besondere Aufgaben im Fach "Musiktheorie und Gehörbildung" sei auf Grund Ihrer Schwerbehinderteneigenschaft nicht berücksichtigt worden, obwohl Sie nach Ihrer Ansicht auf Grund Ihrer Berufsausbildung und ausgeübten Berufstätigkeit "in jeglicher Hinsicht" für die ausgeschriebene Stelle geeignet seien.
2. Die Hochschule für Musik D2xxxxx habe auf Grund Ihrer Angabe der Schwerbehinderteneigenschaft eine gesteigerte Prüfungspflicht, die Bewerbung sei mit der Schwerbehindertenvertretung sowie dem Personalrat zu erörtern gewesen.
3. Darüber hinaus seien Sie nach den Regelungen des Schwerbehindertengesetzes als schwerbehinderter Bewerber anzuhören gewesen.
4. Auf Grund der Regelung des § 82 SGB IX sei für Sie als schwerbehinderten Bewerber ein "zwingendes Vorstellungsgespräch" vorgesehen gewesen.
5. Des Weiteren seien Sie nicht über die Ablehnungsgründe in Kenntnis gesetzt worden. Damit sei Ihnen die Möglichkeit genommen worden, die Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen.
6. Die Ihrer Meinung nach missachteten wesentlichen Verfahrensschritte ließen den Schluss zu, dass Sie alleine auf Grund Ihrer Schwerbehinderteneigenschaft nicht berücksichtigt wurden.
Nach Prüfung des Sachverhaltes und Auswertung der Protokolle und Stellungnahmen der beteiligten Gremien weise ich Ihren Anspruch auf Zahlung der in Rede stehenden Entschädigung aus den nachstehenden Gründen zurück. Dabei bitte ich um Verständnis dafür, dass ich Ihnen zur weiteren Beweisführung nicht taggenaue exakte Daten aus Ihrem Lebenslauf nennen kann, sondern lediglich die hier zum Verfahren erstellten Protokolle und Prüfvermerke der beteiligten Gremien bemühen muss, da die von Ihnen vorgelegten Bewerbungsunterlagen mit Ausnahme des Bewerbungsschreibens aus datenschutzrechtlichen Gründen hier nicht archiviert werden und inzwischen an Sie zurück gegeben wurden.
Nach dem Grundsatz des § 81 Abs. 2 SGB IX dürfen Arbeitgeber schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Daher sind gemäß der v.g. Rechtsgrundlage schwerbehinderte Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn sie sich um einen Arbeitsplatz beworben oder vom Arbeitsamt oder einem von diesem beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden sind. Hat der Arbeitgeber einen schwerbehinderten Menschen wegen seiner Behinderung nicht eingestellt und wäre dieser bei benachteiligungsfreier Auswahl eingestellt worden, so hat der schwerbehinderte Mensch einen höheren Entschädigungsanspruch als den in § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB IX geregelten - verwiesen wird hierzu au das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt von Februar 2003 (17 Ca 8469/02). Der von Ihnen zitierte Entschädigungsanspruch des § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB IX (Entschädigung in Höhe von höchstens drei Monatsverdiensten) greift für den Fall, dass der schwerbehinderte Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
Grundsätzlich gilt jedoch für die Würdigung der in Rede stehenden Entschädigungsansprüche, dass eine Einladung gem. § 82 Satz 3 SGB IX dann entbehrlich ist, wenn die fachliche Eignung des schwerbehinderten Bewerbers fehlt. Insofern haben Schwerbehinderte wie auch alle anderen Bewerber nach der bereits zu dieser Rechtsgrundlage vorliegenden Rechtsprechung keinen grundsätzlichen Anspruch auf ein Vorstellungsgespräch (ich verweise hierzu u.a. auf das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt von Mai 2003 - AZ. 4 Ca 7444/02-).
Vielmehr besteht nach Auffassung der zitierten Rechtsprechung der Anspruch auf Einladung zu einem Vorstellungsgespräch nur im Falle des Vorliegens der von der Stellenausschreibung geforderten Qualifikation.
Diese liegt bei Ihnen - entgegen Ihrer Darstellung - nicht vor. Die Stellenausschreibung hatte ausgeführt, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit im Bereich der Gehörbildung liegen wird. Daher wurde explizit von den Bewerberinnen und Bewerbern ein "abgeschlossenes fachspezifisches Studium" als unbedingte Voraussetzung gefordert. Hieraus folgt konkret die Forderung nach einem Examen auf der Basis eines Studiums der Gehörbildung - als Hauptfach bzw. als Schwerpunktfach. Nach Ihren Bewerbungsunterlagen weisen Sie - ausweislich der Protokolle der Auswahlkommission - den Abschluss eines Diplommusikwissenschaftlers nach. Damit erfüllen Sie jedoch nicht das von der Stellenausschreibung geforderte Anforderungsprofil eines abgeschlossenen fachspezifischen Studiums aus dem Bereich der Gehörbildung. Die Auswahlkommission entschied aus diesem Grund einstimmig, Sie wegen nicht vorliegender Entsprechung des Anforderungsprofils für das weitere Verfahren nicht zu berücksichtigen. Sämtliche zum Vorstellungstermin geladenen Bewerberinnen und Bewerber erfüllen dagegen das geforderte Anforderungsprofil. Eine Einladung an Sie zum Vorstellungstermin hätte daher zu einer auf Ihrer Schwerbehinderung beruhenden Bevorzugung trotz unterschiedlicher Qualifikation geführt. Dieses Ergebnis ist jedoch nicht die Intention des Gesetzgebers. Die Einladung zum Vorstellungsgespräch war damit - entgegen Ihrer Auffassung - nicht zwingend.
Des Weiteren führen Sie aus, dass Sie nach den Regelungen des Schwerbehindertengesetzes als schwerbehinderter Bewerber anzuhören gewesen seien. Diese - nicht im aufgehobenen Schwerbehindertengesetz, sondern nach § 81 Abs. 1 Satz 8 SGB IX verankerte - Anhörungspflicht ist im vorliegenden Fall nicht missachtet worden. Vielmehr ist sie im Gesamtzusammenhang des gesamten Absatzes 1 des § 81 SGB IX zu sehen. Die Anhörungspflicht des schwerbehinderten Bewerbers durch die Dienststelle besteht nämlich nur dann, wenn die Schwerbehindertenvertretung gem. § 81 Abs. 1 Satz 7 SGB IX mit der Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden ist. Nur in diesem Falle findet eine Erörterung der Entscheidung unter Darlegung der Gründe mit der Schwerbehindertenvertretung oder der Personalvertretung der Hochschule und nur dann ist der betroffene schwerbehinderte Mensch anzuhören. Anschließend sind nach § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX alle Beteiligten vom Arbeitgeber über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten (siehe auch Masuch, Brodkorb, Kommentar zum SGB IX, RdNr. 10 zu § 81).
Eines solchen gerade beschriebenen Verfahrens bedurfte es in Ihrem Falle auf Grund der Einvernehmlichkeit der getroffenen Entscheidung jedoch nicht, so dass die Voraussetzungen für die von Ihnen zitierte Anhörungspflicht mithin nicht vorlagen. Insofern geht auch Ihr Hinweis auf die Ihnen gegenüber bestehende Anhörungspflicht aus § 81 Abs. 1 Satz 8 SGB IX fehl. Auch hieraus lässt sich daher kein Anspruch auf eine Entschädigungsleistung der Hochschule herleiten.
Ich darf ergänzend und abschließend darauf hinweisen, dass es nicht nur der gesetzliche Auftrag, sondern eine bewusst verfolgte Maxime der Hochschule für Musik D2xxxxx ist, die Quoten der schwerbehinderten Menschen an der Hochschule zu erhöhen. Insofern war es bereits langjährig geübte Praxis, schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber nicht nur zur Abgabe ihrer Bewerbung zu ermutigen, sondern ihre Bewerbungen wohlwollend mit dem Ziel einer möglichen Einstellung - unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben - zu prüfen. Voraussetzung hierfür ist jedoch grundsätzlich der Verfassungsauftrag aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes. Die mithin bevorzugte Einstellung eines schwerbehinderten Bewerbers darf damit das Leistungsprinzip nicht außer Betracht lassen. Dieser Grundsatz ist im hier in Rede stehenden Bewerbungsverfahren bewusst beachtet worden.
Ich darf Ihnen versichern, dass diese abschlägige Entscheidung auch mit dem Vertrauensmann der schwerbehinderten Menschen an der Hochschule für Musik D2xxxxx, Herrn Prof. E1xxxxx L3xxxxxx, intensiv besprochen und im Einvernehmen mit ihm betroffen wurde. Herr Prof. L3xxxxxx erhält daher eine Kopie dieses Schreibens.
Ich stelle zusammenfassend fest, dass Ihnen nicht auf Grund Ihrer Schwerbehinderung eine Einladung zum Vorstellungsgespräch versagt worden ist, sondern aus den beschriebenen sachlichen Gründen. Damit liegt der Anspruchstatbestand des § 81 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX nicht vor. Mithin ist ein Entschädigungsanspruch nicht gegeben.
Hochachtungsvoll
gez. Unterschrift."
Mit vorliegender Klage, die am 22.12.2004 beim Arbeitsgericht Detmold einging, verfolgt der Kläger das Entschädigungsbegehren weiter. Zur Begründung hat er vorgetragen, dem Bewerbungsverfahren hafteten schwerwiegende Verfahrensmängel an. Das beklagte L1xx sei verpflichtet gewesen, ihn, den Kläger, anzuhören bzw. ihm Gelegenheit zu einem Vorstellungsgespräch zu geben. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass seine fachliche Eignung offensichtlich gefehlt habe. Das beklagte L1xx sei auch dem Erfordernis der Einschaltung der Schwerbehindertenvertretung nicht nachgekommen. Schließlich habe das beklagte L1xx dem Ablehnungsschreiben vom 26.08.2004 keine Gründe für seine Nichtberücksichtigung genannt. Angesichts dessen habe er einen Anspruch auf angemessene Entschädigung gemäß § 81 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB IX.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Entschädigungsleistung in Höhe von 11.200,80 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2004 zu zahlen.
Das beklagte L1xx hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte L1xx hat vorgetragen, es habe keine Pflicht zur Einladung des Klägers zum Vorstellungsgespräch bestanden. Denn der Kläger habe die Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle offensichtlich nicht erfüllt. Nach dem Ausschreibungstext habe sich der Schwerpunkt der Tätigkeit im Bereich der Gehörbildung befunden. Als Voraussetzung sei seitens der Bewerberinnen und Bewerber ein abgeschlossenes fachspezifisches Studium erwartet worden. Ein solches für die vakante Stelle im Bereich der Musiktheorie und Gehörbildung gefordertes abgeschlossenes fachspezifisches Studium bedeute, dass der Bewerber ein Examen auf der Basis eines Studiums der Gehörbildung - als Hauptfach bzw. als Schwerpunktfach - vorlegen müsse. Ein derartiges fachspezifisches Studium der Gehörbildung könne der Kläger nicht vorweisen. Die Auswahlkommission habe in ihrem Vorauswahlerfahren sämtliche Bewerberinnen und Bewerber, die das geforderte abgeschlossene fachspezifische Studium nicht hätten vorweisen können, für das weitere Auswahlverfahren nicht berücksichtigt. Die Entscheidung, den Kläger aufgrund offensichtlicher Ungeeignetheit nicht zum Vorstellungstermin zu laden, sei entsprechend den Regelungen des SGB IX mit dem Vertrauensmann der schwerbehinderten Menschen an der Hochschule für Musik D2xxxxx, Herrn Prof. E1xxxxx L3xxxxxx einvernehmlich beschlossen worden.
Soweit der Kläger moniere, über die Gründe der Ablehnung nicht informiert worden zu sein, sei darauf hinzuweisen, dass ihm die Entscheidung der Hochschule mit Schreiben vom 29.10.2004 dezidiert erläutert worden sei.
Durch Urteil vom 21.04.2005 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Kläger am 28.04.2005 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 18.05.2005, das am 19.05.2005 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, hat der Kläger Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den 2. Rechtszug beantragt, da er nicht in der Lage sei, die Kosten für das Rechtsmittelverfahren aus eigenen Mitteln aufzubringen. Mit Beschluss vom 26.10.2005, der dem Kläger am 28.10.2005 zugestellt worden ist, wurde ihm Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt. Mit Schriftsatz vom 03.11.2005 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 21.04.2005 eingelegt, gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist beantragt und die Berufung gleichzeitig begründet.
Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, er habe Anspruch auf Entschädigung wegen Benachteiligung als schwerbehinderter Bewerber. Die Benachteiligungsabsicht werde damit begründet, dass die Ablehnung seiner Bewerbung nicht begründet worden sei, die Schwerbehindertenvertretung nicht eingeschaltet und er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Soweit das beklagte L1xx sich darauf berufe, er, der Kläger, sei für die zu besetzende Stelle weder persönlich noch fachlich geeignet gewesen bzw. das von ihm vorgelegte Diplom entspreche nicht dem Examen an einer deutschen Hochschule, sei das beklagte L1xx an das Ablehnungsschreiben vom 26.08.2004 gebunden. Dort werde mit keinem Wort darauf hingewiesen, dass er nicht hinreichend qualifiziert sei. Da er, der Kläger, aufgrund seiner Qualifikation sämtliche Fächer der Musiktheorie unterrichten dürfe, dürfe er auch das einzelne Fach "Gehörbildung" unterrichten. Gehörbildung, Musiktheorie, Tonsatz, Analyse der musikalischen Werke, Instrumentierung, Partiturlesen , gehörten zu seinen Fachdisziplinen, in denen er ein fachspezifisches Studium absolviert habe.
Nah alledem könne das beklagte L1xx sich nicht darauf berufen, er, der Kläger, sei für die ausgeschriebene Stelle nicht ausreichend qualifiziert gewesen. Trotz Kenntnis seiner Behinderung habe das beklagte L1xx ihn entgegen der Vorschrift des § 82 SGB IX nicht zum Vorstellungsgespräch geladen. Unter diesen Umständen sei zu vermuten, dass er wegen seiner Behinderung benachteiligt worden sei. Diese Vermutung habe das beklagte L1xx nicht entkräftet. Er, der Kläger, bestreite in diesem Zusammenhang, dass sämtliche anderen Bewerberinnen und Bewerber, die das geforderte abgeschlossene fachspezifische Studium nicht belegt hätten, wegen offensichtlicher fachlicher Nichteignung nicht geladen und für das weitere Auswahlverfahren nicht weiter berücksichtigt worden seien.
Entgegen der Auffassung des beklagten L4xxxx sei es auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er Entschädigungsansprüche geltend mache. Die Vielzahl seiner Bewerbungen machten nur deutlich, dass die Arbeitsmarktsituation generell für Musikpädagogen und speziell für ihn, den Kläger, äußerst schwierig sei. Seine Bewerbungen hätten bislang auch in ihrer Vielzahl nicht zum Erfolg geführt. Selbst wenn er, der Kläger, nicht für alle ausgeschriebenen Stellen geeignet gewesen sei, ändere dies nichts an der Tatsache, dass er arbeitswillig sei und sich nicht lediglich deshalb bewerbe, um Entschädigungszahlungen einzuklagen.
Der Kläger beantragt,
unter Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold - 3 (1) Ca 123/05 - aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Entschädigungsleistung in Höhe von 11.200,80 EUR nebst 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2004 zu zahlen.
Das beklagte L1xx beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt das beklagte L1xx vor, dem Kläger stehe der geltend gemachte Entschädigungsanspruch gemäß § 81 SGB IX nicht zu. Der Kläger sei bei seiner damaligen Bewerbung um die ausgeschriebene Stelle wegen seiner Behinderung nicht benachteiligt worden. Der vom Kläger geltend gemachte Entschädigungsanspruch ergebe sich zunächst nicht aus dem von ihm gerügten Umstand, dass das Ablehnungsschreiben vom 26.08.2004 keine ausführliche Begründung enthalten habe. Dieser formale Verstoß gegen § 81 Abs. 1 S. 9 SGB IX begründe keine Vermutung zugunsten des Klägers, dass eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung erfolgt sei. Im übrigen sei die Ablehnungsentscheidung zeitnah mit gesondertem Schreiben vom 29.10.2004 dezidiert begründet worden. Insbesondere sei dem Kläger in diesem Schreiben dargelegt worden, dass die Ablehnung der Bewerbung ausschließlich wegen seines fehlenden abgeschlossenen fachspezifischen Studiums für den Bereich der Gehörbildung erfolgt sei.
Entgegen der Auffassung des Klägers sei er fachlich offensichtlich ungeeignet für die ausgeschriebene Stelle gewesen. Die Ausschreibung der streitgegenständlichen Stelle habe ausdrücklich beinhaltet, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit im Bereich der Gehörbildung liegen werde. Als fachliche Voraussetzung für eine Bewerbung sei unter anderem ein abgeschlossenes fachspezifisches Studium angeführt worden. Als "Einstiegsvoraussetzung" für eine Bewerbung sei damit ein anerkanntes Hochschulexamen auf der Basis eines Studiums der Gehörbildung - als Hauptfach bzw. als Schwerpunktfach - gefordert und unabdingbare Voraussetzung für die Teilnahme am Auswahlverfahren gewesen. Bei dieser Qualifikationsvorgabe habe es sich um das erforderliche fachspezifische Profil für den zukünftigen Stelleninhaber gehandelt, um den qualifizierten Lehrauftrag einer deutschen Musikhochschule erfüllen zu können. Es habe sich nicht etwa um eine willkürliche Qualifikationsanforderung gehandelt. Einen entsprechenden Hochschulabschluss habe der Kläger mit seinen vorgelegten Bewerbungsunterlagen und auch seinem Vortrag im vorliegenden Verfahren nicht nachgewiesen. Der vom Kläger belegte Abschluss als "Diplom-Musiklehrer" und die zu seinem Studium in Russland vorgelegten Unterlagen belegten kein auf das Fach Musiktheorie und Gehörbildung spezifiziertes Studium im Sinne des Anforderungsprofils gemäß der Stellenausschreibung. Der Kläger habe damit offensichtlich die nach der Stellenausschreibung geforderte Qualifikation nicht besessen. Sämtliche Bewerberinnen und Bewerber, die das geforderte abgeschlossene fachspezifische Studium mit ihren Bewerbungsunterlagen nicht hätten belegen können, seien für das weitere Auswahlverfahren nicht berücksichtigt worden. Der Umstand, dass der Kläger nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei, sei somit kein Indiz für eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung.
Die vom Kläger erstinstanzlich pauschal gerügte angebliche Nichtbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung werde von der Berufung nicht wieder aufgegriffen und auch nicht weiter ausgeführt. Vorsorglich werde nochmals darauf hingewiesen, dass die durch die Auswahlkommission getroffene Entscheidung, den Kläger wegen seiner offensichtlichen fachlichen Nichteignung nicht zum Vorstellungsgespräch einzuladen, einvernehmlich mit der zuständigen Schwerbehindertenvertretung beschlossen worden sei.
Schließlich werde der Einwand des Rechtsmissbrauchs erhoben. Durch das Schreiben des Klägers an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 22.08.2005 werde belegt, dass er sich seit Jahren auf eine Vielzahl von Stellen im gesamten Musikbereich bewerbe und seit der Neufassung des Schwerbehindertenrechts 21 Gerichtsverfahren gegen potentielle Arbeitgeber geführt und diese auf Entschädigungsleistungen verklagt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft. Sie ist zwar nicht form- und fristgerecht eingelegt worden. Wegen der Versäumung der Berufungsfrist ist dem Kläger aber Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Der Kläger war ohne sein Verschulden gehindert, die Berufungsfrist einzuhalten. Er war aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung in der Berufungsinstanz aufzubringen. Ihm ist deshalb auf seinen innerhalb der Berufungsfrist gestellten Antrag für die beabsichtigte Berufung Prozesskostenhilfe bewilligt worden.
Die Bewilligung konnte auch nicht gemäß § 124 Nr. 3 ZPO wieder aufgehoben werden. Nachdem bekannt geworden war, dass dem Kläger aus verschiedenen Verfahren Entschädigungszahlungen gemäß § 81 SGB IX zugeflossen waren, hat der Kläger auf einen Hinweis des Gerichts vom 30.11.2005 mit Schriftsatz vom 07.12.2005 im einzelnen erläutert, für welche Zwecke die geleisteten Entschädigungszahlungen verwendet worden sind. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen hat das Gericht von einer Aufhebung der Prozesskostenhilfe Abstand genommen.
Der Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 26.10.2005 ist dem Kläger am 28.10.2005 zugestellt worden. Der Kläger hat daraufhin durch seine Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 03.11.2005, der am 07.11.2005 und damit innerhalb der 14-tägigen Wiedereinsetzungsfrist beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, gleichzeitig Berufung eingelegt und diese auch begründet.
II.
Der Sache nach hat die Berufung keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen das beklagte L1xx auf Zahlung einer Entschädigung. Denn die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 Ziffern 2 und 3 SGB IX sind nicht gegeben.
1. Gem. § 81 Abs. 2 S. 1 SGB IX dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden. Gem. § 81 Abs. 2 S. 2 Ziff. 1 SGB IX bedeutet dies, dass ein schwerbehinderter Beschäftigter bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder Kündigung, nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Macht der schwerbehinderte Beschäftigte im Streitfall Tatsachen glaubhaft, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass nicht auf die Behinderung bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für diese Tätigkeit ist. § 81 Abs. 2 S. 2 Ziff. 2 regelt weiter, dass der benachteiligte schwerbehinderte Bewerber eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen kann, sobald gegen das in § 81 Abs. 2 Ziff. 1 SGB IX geregelte Benachteiligungsverbot bei der Begründung eines Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses verstoßen wird. Ein Anspruch auf Begründung eines Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses besteht dagegen nicht. Wäre ein schwerbehinderter Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden, so leistet der Arbeitgeber gemäß § 81 Abs. 2 S. 2 Ziff. 3 SGB IX eine angemessene Entschädigung in Höhe von höchstens drei Monatsverdiensten.
2. Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Bestimmungen ist das beklagte L1xx nicht zur Zahlung einer Entschädigung gemäß § 81 Abs. 2 SGB IX verpflichtet. Die Kammer konnte sich nicht davon überzeugen, dass das beklagte L1xx den Kläger wegen seiner Behinderung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des § 81 Abs. 2 SGB IX benachteiligt hat.
a) Eine Benachteiligung im Sinne des § 81 Abs. 2 SGB IX ist nur dann gegeben, wenn Personen, die an sich für die Tätigkeit geeignet wären, von vornherein wegen ihrer Schwerbehinderung nicht für die Einstellung in Betracht gezogen werden (vgl. BAG, Urteil vom 05.02.2004 - 8 AZR 112/03 -, NZA 2004, 540, 544 m.w.N. zur vergleichbaren Problematik geschlechtsbezogener Diskriminierung bei der Einstellung; Urteil vom 15.02.2005 - 9 AZR 635/03 - NZA 05, 870). An dieser Voraussetzung fehlt es nach Auffassung der Kammer im Zusammenhang mit der abgelehnten Bewerbung des Klägers um die vom beklagten L1xx ausgeschriebene Stelle einer "Lehrkraft für besondere Aufgaben für das Pflichtfach Musiktheorie und Gehörbildung".
aa) Ausweislich der Ausschreibung der Stelle in der Zeitschrift "Neue Musikzeitung", Ausgabe April 2004, lag der Schwerpunkt der Tätigkeit der streitbefangenen Stelle im Bereich der Gehörbildung. Von den Bewerberinnen und Bewerbern wurde deshalb unter anderem der Nachweis eines abgeschlossenen fachspezifischen Studiums erwartet. Diese Voraussetzung konnte bei einer Tätigkeit, deren Schwerpunkt im Bereich der Gehörbildung liegt, nur durch ein Studium der Gehörbildung erfüllt werden.
bb) Dieses Anforderungsprofil, das nicht willkürlich ist, sondern den qualifizierten Anforderungen eines Lehrauftrags mit einer Schwerpunkttätigkeit im Bereich der Gehörbildung Rechnung trägt, erfüllt der Kläger ganz offensichtlich nicht. Ausweislich des Auszuges aus dem Prüfungsbuch, das der Kläger als Anlage zu seinem Diplom über den Studiengang in der Fachrichtung "Musikwissenschaft" an der Staatlichen Gnessinych-Musikpädagogikhochschule vom 01.06.1976 vorgelegt hat, hat er Prüfungen und Testate in insgesamt 28 Fächern bestanden. Eine dieser 28 Disziplinen beinhaltete das Fach "Solfeggio" als eine Methode der Gehörbildung. Auch wenn der Kläger danach im Rahmen eines der 28 Fächer, in denen er Prüfungen und Testate abgelegt hat, Kenntnisse in Gehörbildung erworben hat, kann er hiermit das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle ganz offensichtlich nicht erfüllen. Da der Schwerpunkt der Tätigkeit der ausgeschriebenen Stelle im Bereich der Gehörbildung liegen sollte, kann der Anforderungsprofil nur durch ein anerkanntes Hochschulexamen auf der Basis eines Studiums der Gehörbildung im Hauptfach bzw. im Schwerpunktfach erfüllt werden. Wie dem Auszug im Prüfungsbuch weiter zu entnehmen ist, kann der Kläger nicht einmal eine Spezialisierung im Bereich der Gehörbildung vorweisen. Bei den Spezialisierungsfächern, in denen er Prüfungen und Testate abgelegt hat, handelt es sich um Akustik, Kunstgeschichte, Geschichte der Orchesterstile, Unterrichtssysteme im Ausland, Musikalische Massengenres, Musikrhythmus und Musikalische Paleographie. Auch seine Diplomarbeit bezieht sich ganz offensichtlich nicht auf das Fach "Gehörbildung". Gleiches gilt für die Fächer, in denen er im Rahmen des Staatsexamens geprüft worden ist. Hierbei handelt es sich um die Fächer Wissenschaftlicher Kommunismus, Verteidigung der Diplomarbeit, Unterrichtsmethodik musiktheoretischer und musikhistorischer Disziplinen und Fremdsprache. Ein Studium mit diesen Disziplinen und den genannten Spezialisierungsfächern genügt ganz offensichtlich nicht den Anforderungen an den Nachweis eines abgeschlossenen fachspezifischen Studiums für eine Tätigkeit an einer Musikhochschule mit dem Schwerpunkt im Bereich der Gehörbildung.
b) Erfüllt der Kläger damit ganz offensichtlich nicht das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle, ist er also für die ausgeschriebene Stelle von vornherein nicht geeignet, so kann in der Ablehnung der Bewerbung durch das beklagte L1xx keine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung des Klägers gesehen werden. Eine Benachteiligung im Sinne des § 81 Abs. 2 SGB IX kommt nur in Betracht, wenn Personen, die an sich für die Tätigkeit geeignet wären, von vornherein wegen ihrer Schwerbehinderung nicht für die Einstellung in Betracht gezogen werden (vgl. BAG, Urteil vom 05.02.2004 - 8 AZR 112/03 -, NZA 2004, 540, 544; Urteil vom 15.02.2005 - 9 AZR 635/03 -, NZA 05, 870). Angesichts dessen ist es unerheblich, dass das beklagte L1xx den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch geladen hat. Offenbleiben kann auch, ob dem Bewerbungsverfahren, wie der Kläger meint, weitere "schwerwiegende Verfahrensmängel" anhaften. Solche Mängel, wie die Nichtbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung, Unterbleiben eines Vorstellungsgesprächs oder mangelnde Begründung der Ablehnungsentscheidung, können im Rahmen der Beweislastverschiebung gemäß § 81 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB IX von Bedeutung sein. Da der Kläger aber offensichtlich nicht das in der Ausschreibung geforderte Anforderungsprofil erfüllte, also für die streitbefangene Stelle von vornherein nicht in Betracht kam, kann er nicht wegen seiner Behinderung im Sinne des § 81 Abs. 2 SGB IX benachteiligt worden sein.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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