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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 15.02.2007
Aktenzeichen: 15 Sa 25/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO §§ 916 ff. |
Tenor:
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 22.12.2006 - 4 (5) Ga 40/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert beträgt 95.000,00 EUR.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Arrestbefehls sowie einer Arrestpfändung, die das Arbeitsgericht Bielefeld durch Urteil vom 22.12.2006 zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen der Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte erlassen hat.
Die Verfügungsklägerin betreibt ein Unternehmen, das sich unter anderem mit der Erbringung von Reinigungsleistungen befasst. Sie unterhält unter anderem eine Niederlassung in B1xxxxxxx, in der die Verfügungsbeklagte als Bereichsleiterin tätig war. Niederlassungsleiter in B1xxxxxxx war Herr F1xxx B2xx W4xxx, der auch der Lebensgefährte der Verfügungsbeklagten war. Die Verfügungsbeklagte befindet sich derzeit in Untersuchungshaft, weil sie verdächtigt wird, die Verfügungsklägerin durch Abschluss zahlreicher Scheinarbeitsverhältnisse um mindestens 114.210,00 EUR sowie um einen weiteren Betrag von 4.505,69 EUR geschädigt zu haben. Weiterhin wird sie verdächtigt, an der Ermordung des Niederlassungsleiters F1xxx B2xx W4xxx am 07.09.2006 beteiligt gewesen zu sein.
Ausweislich eines Vermerks des Polizeipräsidiums B1xxxxxxx vom 31.10.2006, den die Verfügungsklägerin zur Akte gereicht hat, hat die Verfügungsbeklagte in ihrer Vernehmung am 04.10.2006 im Beisein ihres Prozessbevollmächtigten angegeben, sie habe seit Januar 2006 zahlreiche im Vermerk vom 31.10.2006 namentlich genannte Personen zum Schein bei der Verfügungsklägerin angestellt. Diese Personen erhielten monatliche Überweisungen von der Verfügungsklägerin, ohne tatsächliche Arbeitsleistungen für sie erbracht zu haben. Am jeweiligen Monatsende händigten die zum Schein angestellten Personen die überwiesenen Beträge bis auf einen geringen Rest an die Verfügungsbeklagte aus. Nach den weiteren Ausführungen des Vermerks vom 31.10.2006 hat die Verfügungsbeklagte nach damaligem Ermittlungsstand einen betrügerischen Gewinn in Höhe von 114.210,00 EUR erlangt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vermerks vom 31.10.2006 wird auf Bl. 15 ff. d.A. verwiesen. Darüber hinaus hat die Verfügungsbeklagte die Kosten für die Anstellung eines Kindermädchens über die Begründung eines sogenannten Scheinarbeitsvertrages mit der Verfügungsklägerin bestritten und hierdurch zu Lasten der Verfügungsklägerin einen Betrag von 4.505,69 EUR erlangt.
Mit Schriftsatz vom 13.12.2006, der am 15.12.2006 beim Arbeitsgericht Bielefeld einging, beantragte die Verfügungsklägerin den Erlass eines Arrestbefehls und eines Arrestpfändungsbeschlusses wegen einer Forderung aus unerlaubter Handlung der Verfügungsbeklagten in Höhe von 118.715,69 EUR. Zur Begründung hat sie vorgetragen, aufgrund des Verhaltens der Verfügungsbeklagten stehe ihr, der Verfügungsklägerin, ein Arrestanspruch in genannter Höhe zu. Auch ein Arrestgrund sei angesichts des Verhaltens der Verfügungsbeklagten gegeben.
Durch Urteil vom 22.12.2006 hat das Arbeitsgericht antragsgemäß den Arrestbefehl und den Arrestpfändungsbeschluss erlassen. Gegen diese Entscheidung, die der Verfügungsbeklagten am 28.12.2006 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung der Verfügungsbeklagten, die am 05.01.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und gleichzeitig begründet worden ist.
Die Verfügungsbeklagte trägt vor, ein Schaden der Verfügungsklägerin sei nicht gegeben. Mit Wissen der Verfügungsklägerin seien sogenannte 400,00 EUR-Jobs dergestalt verschoben worden, dass Mehrarbeit von geringfügig Beschäftigten in der Weise vergütet worden sei, dass Lohn an Scheinbeschäftigte gezahlt worden sei, die diesen Lohn dann an die von der Mehrarbeit betroffenen geringfügig Beschäftigten weitergeleitet hätten. Dieses System sei in der Niederlassung B1xxxxxxx verbreitet gewesen und durch den Niederlassungsleiter W4xxx sowie die Zentrale der Verfügungsklägerin in O1xxxxxxx gebilligt worden. Dementsprechend habe sie, die Verfügungsbeklagte, die bei den sogenannten Scheinangestellten abgeholten Lohnzahlungen nicht zur persönlichen Bereicherung verwandt, sondern wieder an andere Arbeitnehmer der Verfügungsklägerin ausgezahlt, die auch tatsächlich für die Verfügungsklägerin gearbeitet hätten. Dementsprechend sei der Verfügungsklägerin kein Schaden durch die Zahlung an die sogenannten Scheinarbeitnehmer entstanden, da sie als Ausgleich die Arbeitsleistung anderer Arbeitnehmer hierfür erlangt habe.
Darüber hinaus seien die etwaigen Ansprüche der Verfügungsklägerin aufgrund der Ausschlussfrist des Rahmentarifvertrages über die gewerblichen Beschäftigten der Gebäudereinigung vom 04.10.2003 (im Folgenden: RTV) verfallen. Ausweislich eines polizeilichen Vermerks vom 06.11.2006 habe die Verfügungsklägerin bereits Ende 2005 Kenntnis bzw. die Möglichkeit zur Kenntnisnahme von den vorgeblichen unerlaubten Handlungen gehabt. Nach diesem Vermerk habe die Verfügungsklägerin bereits am 27. bzw. 28.12.2005 davon Kenntnis erlangt, dass sie, die Verfügungsbeklagte, angeblich an der Einbehaltung von Lohngeldern beteiligt gewesen sei.
Jedenfalls sei ein Arrestgrund nicht gegeben. Der Umstand allein, dass der Gläubiger eine Straftat oder eine unerlaubte Handlung des Schuldners gegen sein Vermögen behaupte, begründe keinen Arrestgrund. Es existiere kein Erfahrungssatz dahingehend, dass ein Schuldner, der durch kriminelle Handlungen den Gläubiger geschädigt habe, sich nach deren Aufdeckung weiterhin unredlich verhalte, d.h. versuchen werde, die ihm wegen der Schadensersatzforderung drohende Vollstreckung in sein Vermögen zu vereiteln oder wesentlich zu erschweren. Soweit die Verfügungsklägerin auf die am 27.12.2006 von ihrer, der Verfügungsbeklagten, Familie vorgenommenen Handlungen verweise, sei hierin keine Vollstreckungsvereitelung zu sehen. Die erfolgte Darlehensrückzahlung von Herrn D1. R4xxxxxx an ihren Ehemann sei lediglich zur Begleichung einer gemeinsamen Forderung erfolgt, die ihr, der Verfügungsbeklagten und ihrem Ehemann zugestanden habe. Gleiches gelte für die Auflösung des Aktendepots bei der D6x. Durch die Rückzahlung des Darlehens von Herrn D1. R4xxxxxx und der Auflösung des D6x-Depots und des Investmentkontos sei ihr Ehemann wieder in der Lage gewesen, sein Konto auszugleichen, den Schwiegereltern geliehenes Geld zurückzuzahlen sowie Kosten der Strafverteidigung für sie, die Verfügungsbeklagte, zu begleichen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
das am 22.12.2006 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld - 4 (5) Ga 40/06 - abzuändern und den Antrag auf Erlass eines Arrestbefehls und einer Arrestpfändung zurückzuweisen.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und trägt vor, ein Arrestanspruch in Höhe von mindestens 118.715,69 EUR sei gegeben. Mit Nachdruck werde die durch nichts belegte Schutzbehauptung der Verfügungsbeklagten zurückgewiesen, mit ihren, der Verfügungsklägerin, Wissen seien 400,00-Euro-Jobs dergestalt verschoben worden, dass die Mehrarbeit von Geringbeschäftigten in der Weise vergütet worden sei, dass Lohn an Scheinbeschäftigte gezahlt worden sei, die diesen Lohn dann an die von der Mehrarbeit betroffenen Geringbeschäftigten weitergeleitet hätten. Ebenso werde bestritten, dass ein solches System in der Niederlassung B1xxxxxxx "Gang und Gäbe" gewesen sei und durch die "Zentrale" in O1xxxxxxx "gebilligt" worden sei. Die Verfügungsbeklagte habe ihren Sachvortrag nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht. Aus dem Protokoll der Vernehmung der Zeugin S2xxxxxx gemäß Vernehmungsprotokoll vom 07.11.2006 ergebe sich, dass ihre Zentralverwaltung in O1xxxxxxx keine Kenntnis von der von der Verfügungsbeklagten vorgeschobenen Praxis gehabt habe. Bei dem gesamten Gegenvortrag der Verfügungsbeklagten handele es sich ersichtlich um Schutzbehauptungen.
Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten seien die Schadensersatzforderungen auch nicht nach den Bestimmungen des RTV verfallen. Aufgrund einer Vorabinformation der Kripo sei zunächst eine interne Revision des Betriebes in B1xxxxxxx durchgeführt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die Verfügungsbeklagte, die in ihrer Funktion bevollmächtigt gewesen sei, Arbeitsverträge mit gewerblichen Mitarbeitern abzuschließen, ein Netz von Scheinarbeitsverhältnissen aufgebaut gehabt hatte. Die Überprüfung - beschränkt auf den Zeitraum Juni bis August 2006 - habe eine Fülle von vermeintlichen Arbeitnehmern ergeben, die tatsächlich nie bei ihr, der Verfügungsklägerin, gearbeitet hätten. Die vorläufigen Erkenntnisse habe sie, die Verfügungsklägerin, mit Schreiben vom 05.10.2006 dem Polizeipräsidium B1xxxxxxx verbunden mit einem Strafantrag gegen die Verfügungsbeklagte zur Verfügung gestellt. In der Folge habe sie sich sodann unverzüglich, aber zunächst erfolglos, um Einsicht in die Ermittlungsakte bemüht. Die Ermittlungsakte sei sodann mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 05.12.2006 an sie, die Verfügungsklägerin, übersandt worden und am 08.12.2006 bei ihren Prozessbevollmächtigten eingegangen. Aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Bielefeld habe sich sodann ergeben, dass die Verfügungsbeklagte in ihrer Vernehmung am 04.10.2006 eingeräumt habe, 13 Personen als Scheinangestellte bei ihr, der Verfügungsklägerin, angestellt zu haben. Die weitergehenden Ermittlungen der Kriminalpolizei hätten ergeben, dass die Verfügungsbeklagte nach dem Ermittlungsstand vom 31.10.2006 einen betrügerischen Gewinn in Höhe von 114.210,00 EUR erlangt habe, indem aufgrund der Scheinarbeitsverhältnisse von ihr, der Verfügungsklägerin, Entgeltzahlungen ohne Rechtsgrund erbracht worden seien. Darüber hinaus habe die Verfügungsbeklagte in ihrer Vernehmung vom 04.10.2006 eingeräumt, dass auch ihr Ehemann W1xxxxx P1xxxx als Scheinangestellter geführt worden sei. Der Ehemann der Verfügungsbeklagten habe tatsächlich nicht für sie, die Verfügungsklägerin, gearbeitet, allerdings regelmäßig ohne Rechtsgrund Zahlungen im Gesamtumfang von mindestens 22.865,13 EUR erhalten. Schließlich hätten die Ermittlungen der Kriminalpolizei nach dem Stand vom 31.10.2006 ergeben, dass die Verfügungsbeklagte auch die Kosten des Kindermädchens in Höhe von 4.505,69 EUR über einen Scheinarbeitsvertrag auf ihre, der Verfügungsklägerin, Kosten bestritten habe.
Die aufgrund der polizeilichen Erkenntnisse bislang feststellbaren Ansprüche gegen die Verfügungsbeklagte auf Schadensersatz von insgesamt 141.580,82 EUR habe sie, die Verfügungsklägerin, mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21.12.2006 geltend gemacht und sodann am 04.01.2007 einen Mahnbescheid in dieser Höhe beim Arbeitsgericht Bielefeld beantragt.
Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten sei auch ein Arrestgrund gegeben. Auch wenn die Verfügungsbeklagte derzeit inhaftiert sei, sei sie offensichtlich in der Lage, Vermögensverschiebungen vorzunehmen, die im Ergebnis zu ihren, der Verfügungsklägerin, Lasten die Vollstreckung vereitelten oder wesentlich erschwerten. So habe die D6x I1xxxxxxxx GmbH in ihrer Drittschuldnererklärung vom 03.01.2007 mitgeteilt, dass die Verfügungsbeklagte das D6x-Depot A3 93xxxxx mit dem Investmentkonto 03xxxxxxxxxx per 27.12.2006 aufgelöst habe. Ebenso habe Herr D1. R4xxxxxx in seiner Drittschuldnererklärung vom 15.01.2007 mitgeteilt, dass keinerlei Forderungen seitens der Verfügungsbeklagten mehr bestünden, da er am 27.12.2006 die letzte Darlehensrate gezahlt habe. Im Verfahren 6 0 477/06 vor dem Landgericht Bielefeld habe der Ehemann der Verfügungsbeklagten im Termin vom 06.02.2007 eingeräumt, diese Vermögensverfügungen vorgenommen zu haben. Die Verfügungsbeklagte setze offenbar im Zusammenwirken mit ihrem Ehemann W1xxxxx P1xxxx das vollstreckungsvereitelnde Verhalten fort, obwohl sie inhaftiert sei. Hierdurch werde die Befürchtung bestätigt, dass die durch die unerlaubten Handlungen erworbenen Gelder unter anderem für die zu erwartenden erheblichen Kosten der Strafverteidigung eingesetzt würden und so für sie, die Verfügungsklägerin, verloren gingen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
II.
Der Sache nach hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den von der Verfügungsklägerin beantragten Arrestbefehl sowie den Arrestpfändungsbeschluss zu Recht erlassen.
1. Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass die Verfügungsklägerin einen Arrestanspruch in Höhe von 118.715,69 EUR glaubhaft gemacht hat.
a) Ausweislich des von der Verfügungsklägerin zu den Akten gereichten Vermerks des Polizeipräsidiums B1xxxxxxx vom 31.10.2006 hat die Verfügungsbeklagte in ihrer Vernehmung am 04.10.2006 im Beisein ihres Prozessbevollmächtigten eingeräumt, zahlreiche im Vermerk vom 31.10.2006 namentlich aufgeführte Personen als sogenannte Scheinangestellte bei der Verfügungsklägerin angestellt zu haben. Dies stellt die Verfügungsbeklagte im vorliegenden Verfahren letztlich nicht in Abrede, sondern räumt im Schriftsatz vom 12.02.2007 offen ein, die an die sogenannten Scheinangestellten erfolgten Lohnzahlungen "abgeholt" zu haben.
Der Einwand der Verfügungsbeklagten, die von ihr bei den sogenannten Scheinangestellten "abgeholten" Lohnzahlungen habe sie nicht zur persönlichen Bereicherung verwandt, sondern wieder an andere Arbeitnehmer der Verfügungsklägerin ausgezahlt, die auch für die Verfügungsklägerin gearbeitet hätten, wobei dieses System in der Niederlassung B1xxxxxxx "Gang und Gäbe" gewesen und durch den Niederlassungsleiter Herrn W4xxx und "durch die Zentrale der Antragstellerin in O1xxxxxxx gebilligt" worden sei, ist unsubstantiiert. Der dahingehende Sachvortrag der Verfügungsbeklagten ist in dieser Form weder einlassungsfähig noch einer Beweisaufnahme zugänglich. Welche konkreten Personen auf Seiten der Verfügungsklägerin in der Zentralverwaltung in O1xxxxxxx wann, unter welchen Umständen und auf welche Weise das beanstandete Verhalten der Verfügungsbeklagten gebilligt haben sollen, wird durch die Verfügungsbeklagte in keiner Weise dargelegt. Gleiches gilt für die Verwendung der von der Verfügungsbeklagten bei den Scheinangestellten "abgeholten Lohnzahlungen". Die Verfügungsbeklagte nennt konkret nur Frau G3xxxx B3xxxxxx, die bei der Verfügungsklägerin ein Scheinarbeitsverhältnis begründet hatte. Nach dem weiteren Sachvortrag der Verfügungsbeklagten soll die an Frau G3xxxx B3xxxxxx gezahlte Vergütung verwendet worden sein, um die von Herrn V1xxxxxx J1xxxx geleistete Mehrarbeit zu vergüten. Herrn V1xxxxxx J1xxxx hat aber in seiner polizeilichen Vernehmung vom 16.11.2006 erklärt, er habe im Jahre 2006 nicht mehr für die Verfügungsklägerin gearbeitet. Dennoch hat Frau G3xxxx B3xxxxxx auch im Jahre 2006 im Rahmen des mit ihr begründeten Scheinarbeitsverhältnisses weiterhin Gehaltszahlungen von der Verfügungsklägerin erhalten. Hieraus folgt, dass die Zahlungen der Verfügungsklägerin an Frau G3xxxx B3xxxxxx nicht für tatsächliche Arbeitsleistungen des Zeugen V1xxxxxx J1xxxx verwendet worden sein können.
Anderweitige konkrete und gegebenenfalls einer Beweisaufnahme zugängliche Vorfälle, die den Schluss zulassen könnten, von den im Vermerk des Polizeipräsidiums B1xxxxxxx vom 31.10.2006 aufgelisteten Lohnzahlungen an die sogenannten Scheinarbeitnehmer in Höhe von 114.210,00 EUR habe die Verfügungsbeklagte bestimmte Beträge an andere Personen gezahlt, die tatsächlich Arbeitsleistungen für die Verfügungsklägerin erbracht haben, hat die Verfügungsbeklagte nicht dargelegt; sie sind auch nicht ersichtlich. Dementsprechend ist unter Berücksichtigung des Vermerks des Polizeipräsidiums B1xxxxxxx vom 31.10.2006 von glaubhaft gemachten Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Begründung von Scheinarbeitsverhältnissen durch die Verfügungsbeklagte in einer Gesamthöhe von jedenfalls 114.210,00 EUR auszugehen. Darüber hinaus hat die Verfügungsbeklagte nicht bestritten, auch die Kosten des von ihr beschäftigten Kindermädchens A4xx J2xxxx in Höhe von 4.505,69 EUR über einen sogenannten Scheinarbeitsvertrag zu Lasten der Verfügungsklägerin bestritten zu haben.
b) Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten sind die von der Verfügungsklägerin geltend gemachten Schadensersatzforderungen nicht als verfallen anzusehen. Hierbei kann dahinstehen, ob der genannte RTV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar war bzw. ob die streitgegenständlichen Forderungen gegebenenfalls von der im Arbeitsvertrag vereinbarten Verfallklauseln erfasst werden. Die Verfügungsbeklagte hat nicht bestritten, dass der Verfügungsklägerin die Ermittlungsakte des Verfahrens 46 Js 520/06 der StA Bielefeld wegen Betrugsverdachts zum Nachteil der Verfügungsklägerin mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 05.12.2006 übersandt worden und am 08.12.2006 bei den Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin eingegangen ist. Damit konnte die Verfügungsklägerin erstmalig am 08.12.2006 vom Inhalt des Vermerks des Polizeipräsidiums B1xxxxxxx vom 31.10.2006 Kenntnis nehmen. Die aufgrund der polizeilichen Erkenntnisse zum damaligen Zeitpunkt feststellbaren Ansprüche der Verfügungsklägerin in Höhe von insgesamt 141.580,82 EUR hat die Verfügungsklägerin sodann mit Schreiben vom 21.12.2006 der Verfügungsbeklagten gegenüber geltend gemacht und anschließend in dieser Höhe am 04.01.2007 einen Mahnbescheid beantragt. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die Schadensersatzforderungen der Klägerin jedenfalls rechtzeitig im Sinne des RTV bzw. der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen geltend gemacht worden sind. Soweit die Verfügungsbeklagte sich auf einen polizeilichen Vermerk vom 06.11.2006 bezieht, ergibt sich daraus nicht, dass die Verfügungsklägerin bereits Ende Dezember 2005 Kenntnis im Sinne der genannten Verfallklauseln hatte. Ausweislich des Inhalts des polizeilichen Vermerks vom 06.11.2006 hat die Verfügungsklägerin aufgrund vager Hinweise des Ehemannes der Verfügungsbeklagten Kontrollen bei der Niederlassung in B1xxxxxxx durchgeführt, die offenbar keine Auffälligkeiten ergeben haben. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verfügungsklägerin die streitgegenständlichen Schadensersatzforderungen bereits Ende Dezember 2005 kannte oder hätte kennen müssen sowie deren Höhe beziffern konnte. Im übrigen kann ein Arbeitgeber bei komplexen Tatbeständen (z.B. zahlreichen Veruntreuungen) den Ausgang des Strafverfahrens abwarten, bevor die Fälligkeit von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung eintritt (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 11. Aufl. § 205 Rdnr. 20 m.w.N.).
2. Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch einen Arrestgrund im Sinne von § 917 Abs. 1 ZPO bejaht. Das Verhalten der Verfügungsbeklagten im Anschluss an die Zustellung des Antragsschriftsatzes vom 13.12.2006 belegt, dass sie trotz Inhaftierung in der Lage ist, im Zusammenwirken mit ihrem Ehemann Vermögensverschiebungen vorzunehmen, die im Ergebnis im Sinne von § 917 Abs. 1 ZPO zu Lasten der Verfügungsklägerin die Vollstreckung vereiteln oder wesentlich erschweren. So hat die D6x I1xxxxxxxx GmbH F2xxxxxxx/M3xx mit Drittschuldnererklärung vom 03.01.2007 mitgeteilt, dass das D6x D7xxx A 93xxxxx mit dem Investmentkonto 04 A3 94xxxxxxx, deren Inhaberin die Verfügungsbeklagte war, per Preistag 27.12.2006 aufgelöst worden ist. Ebenso hat Herrn D1. R4xxxxxx mit Drittschuldnererklärung vom 15.01.2007 mitgeteilt, dass er die letzte Darlehensrate noch am 27.12.2006 an den Ehemann der Verfügungsbeklagten zurückgezahlt hat. Mit Schriftsatz vom 12.02.2007 hat die Verfügungsbeklagte eingeräumt, ihr Ehemann habe mit den hierdurch erlösten Beträgen sein Konto ausgeglichen, den Schwiegereltern geliehenes Geld zurückgezahlt sowie Kosten der Strafverteidigung beglichen. Dies belegt, dass die Verfügungsbeklagte im Zusammenwirken mit ihrem Ehemann offensichtlich in der Lage ist, trotz Untersuchungshaft ihre Vermögensverhältnisse zum Nachteil der Verfügungsklägerin zu gestalten und Beträge dem Zugriff ihrer Gläubiger zu entziehen. Dieses Verhalten rechtfertigt nach Auffassung der erkennenden Kammer die Annahme, dass ohne die Verhängung des Arrestes die Vollstreckung eines Urteils in der Hauptsache vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 95.000,00 EUR.
Ende der Entscheidung
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