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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 16.08.2007
Aktenzeichen: 15 Sa 332/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 123
BGB § 142
BGB § 397
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 05.01.2007 - 1 Ca 988/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung eines 13. Monatsgehaltes bzw. Weihnachtsgeldes für das Jahr 2005.

Der Kläger war seit dem 01.04.1984 als Techniker bei der Beklagten beschäftigt. Sein Bruttogehalt belief sich zuletzt auf 3.582,41 EUR. Arbeitsvertraglich war die Zahlung eines 13. Monatsgehaltes vereinbart, das jeweils zu 50 % im Mai bzw. November des jeweiligen Jahres zur Zahlung fällig war. Im Jahre 2005 zahlte die Beklagte diese Sonderzahlung zunächst in monatlichen Teilbeträgen zu jeweils 1/12 eines Bruttomonatsentgelts. Die Zahlung der Teilbeträge erfolgte bis einschließlich März 2005 und wurde ab April 2005 eingestellt.

Mit Schreiben vom 02.05.2005 unterbreitete die Beklagte dem Kläger und sämtlichen anderen Mitarbeitern ein Angebot auf Abschluss einer Änderungsvereinbarung, die folgenden Wortlaut hat:

Hierauf antworteten der Kläger und die weiteren Mitarbeiter der Beklagten mit einem Schreiben vom 04.05.2005, das wie folgt lautet:

Zahlungen im Hinblick auf das 13. Monatseinkommen für 2005 leistete die Beklagte in der Folgezeit nicht. Der Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis zum 30.04.2006 und forderte die Beklagte mit Schreiben vom 27.06.2006 zur Zahlung des 13. Monatseinkommens für das Jahr 2005 und des anteiligen 13. Monatseinkommens für das Jahr 2006 in Höhe von 4/12 des Jahresbetrages auf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 27.06.2005 wird auf Bl. 4 f. d.A. Bezug genommen. Während die Beklagte das anteilige 13. Monatseinkommen für das Jahr 2006 an den Kläger auszahlte, lehnte sie weitere Zahlungen für das Jahr 2005 ab.

Mit vorliegender Klage, die am 18.08.2006 beim Arbeitsgericht Herford einging, verfolgt der Kläger diesen Anspruch weiter. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe Anspruch auf Zahlung des vollen 13. Monatsgehaltes für das Jahr 2005. Das Schreiben vom 04.05.2005 beinhalte keinen Verzicht auf diese Sonderzahlung. Vielmehr sei im letzten Satz dieses Schreibens zum Ausdruck gebracht worden, dass eine Gesamtregelung erfolgen sollte, die mangels einer Reaktion der Beklagten auf dieses Schreiben nicht zustande gekommen sei. Eine Gesamtregelung habe dem wirklichen Willen der Arbeitnehmer der Beklagten entsprochen.

Entgegen der Behauptung der Beklagten habe es keine weiteren Gespräche im Anschluss an das Schreiben vom 04.05.2005 mit den Arbeitnehmern der Beklagten, insbesondere nicht mit ihm, dem Kläger, gegeben. Bestritten werde auch, dass zum damaligen Zeitpunkt eine angespannte wirtschaftliche Situation bei der Beklagten geherrscht habe. Insbesondere habe es keine Überschuldung gegeben. Vielmehr seien Gewinne erwirtschaftet worden. Dies ergebe sich bereits daraus, dass anlässlich des Ausspruchs von drei Kündigungen im Frühjahr bzw. Sommer 2005 an zwei Mitarbeiter nicht unerhebliche Abfindungen gezahlt worden seien. Ferner seien zwei Fahrzeuge angeschafft worden, die nach kurzer Zeit nicht mehr für den Betrieb zugänglich gewesen seien. Er, der Kläger, gehe davon aus, dass diese Fahrzeuge von den Geschäftsführern der Beklagten privat genutzt würden.

Zudem handele es sich bei dem Hinweis der Beklagten im Schreiben vom 02.05.2005, der Verzicht sei zur Vermeidung von ansonsten erforderlich werdenden Kündigungen notwendig, um eine widerrechtliche Drohung.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.686,77 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage zurückzuweisen.

Sie hat vorgetragen, dem Kläger stehe ein weitergehender Anspruch im Hinblick auf das 13. Monatsgehalt für das Jahr 2005 nicht zu. Denn er habe ebenso wie die anderen Mitarbeiter wirksam hierauf verzichtet. Ein dahingehender Verzicht für das Jahr 2005 ergebe sich eindeutig aus dem Schreiben vom 04.05.2005, das von sämtlichen Mitarbeitern, unter anderem auch vom Kläger, unterzeichnet worden sei. Der Verzicht sei unbedingt erfolgt; irgendeine Einschränkung für das Jahr 2005 sei dem Schreiben vom 04.05.2005 nicht zu entnehmen. Nach Erhalt dieses Schreibens hätten ihre Geschäftsführer mit sämtlichen Mitarbeitern gesprochen und erklärt, dass sie mit dem für das Jahr 2005 erfolgten Verzicht einverstanden seien. Für das Jahr 2006 hätten sie angekündigt, dass man sich zusammensetzen und in Einzelgesprächen eine neue Regelung finden werde. Sie, die Beklagte, habe damit den im Schreiben vom 04.05.2005 erklärten Verzicht angenommen. Folgerichtig habe sie für das Jahr 2005 auch keine Weihnachtsgelder bzw. 13. Monatsgehälter an die Mitarbeiter gezahlt. Dies hätten sämtliche Mitarbeiter - auch der Kläger - akzeptiert.

Im Frühjahr 2006 hätten ihre, der Beklagten, Geschäftsführer ein Gespräch mit dem Kläger im Hinblick auf das 13. Monatsgehalt für 2006 geführt. In diesem Gespräch habe der Kläger erklärt, dass er für das Jahr 2006 nicht bereit sei, auf sein 13. Monatsgehalt zu verzichten, zumal er das Unternehmen ohnehin zum 30.04.2006 verlassen werde.

Auch die vom Kläger mit Schriftsatz vom 14.09.2006 erklärte Anfechtung seiner Verzichtserklärung sei unbegründet. Bei ihr, der Beklagten, habe damals eine angespannte wirtschaftliche Situation vorgelegen. Aufgrund der damaligen Überschuldung sei sie darauf angewiesen gewesen, insbesondere Personalkosten einzusparen. Dies sei durch den Verzicht der Mitarbeiter auf das Weihnachtsgeld bzw. 13. Monatsgehalt erfolgt.

Nach alledem sei von einem wirksamen Verzicht des Klägers hinsichtlich der Zahlung des 13. Monatsgehalts für das Jahr 2005 auszugehen. Jedenfalls aber sei der geltend gemachte Anspruch verwirkt. Sie, die Beklagte, habe darauf vertrauen können, dass der Kläger sein 13. Monatsgehalt nicht mehr fordern werde.

Durch Urteil vom 05.01.2007 hat das Arbeitsgericht Herford die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung, die dem Kläger am 10.01.2007 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung des Klägers, die am 10.02.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.04.2007 - am 19.04.2007 begründet worden ist.

Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, er habe nicht rechtswirksam auf das 13. Monatsgehalt für das Jahr 2005 verzichtet. Schon aus dem Schreiben der Beklagten vom 02.05.2005 werde deutlich, dass sie mit der "Änderungsvereinbarung" einen Gesamtkomplex habe regeln wollen, nämlich den generellen Verzicht auf das Urlaubs-/Weihnachtsgeld sowohl für das Jahr 2005 als auch darüber hinaus. Der Beklagten sei bewusst gewesen, dass die zusätzlichen Gehälter vertraglich geschuldet seien, so dass es einer Änderung der arbeitsvertraglichen Regelungen bedurft habe, damit das Ziel der Beklagten erreicht werden konnte. Sie habe dies in Form der angebotenen schriftlichen "Änderungsvereinbarung" versucht, da dies vertraglich so vorgesehen gewesen sei. Gemäß Ziff. 11 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.04.1994 hätten Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages der Schriftform bedurft. Das Angebot der Beklagten vom 02.05.2005 auf Änderung des Arbeitsvertrages hätten die Arbeitnehmer und auch er, der Kläger, nicht angenommen. Dies ergebe sich deutlich aus dem Schreiben der Arbeitnehmer vom 04.05.2005. Aus dem Text dieses Schreibens ergebe sich deutlich, dass auch die Arbeitnehmer und somit auch er, der Kläger, weiterhin einen Gesamtkomplex hätten regeln wollen. Dies sei der wirkliche Wille der Arbeitnehmer gewesen.

Sollte das Schreiben vom 04.05.2005 tatsächlich als Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages hinsichtlich des 13. Monatsgehaltes für das Jahr 2005 auszulegen sein, so sei es jedenfalls nicht wirksam angenommen worden. Eine schriftliche Annahme entsprechend Ziffer 11 des genannten Arbeitsvertrages sei unstreitig nicht erfolgt. Eine mündliche Vereinbarung der Parteien des Inhalts, dass die Schriftformklausel des Arbeitsvertrages aufgehoben werde, habe es nicht gegeben. Bestritten werde weiter, dass die Geschäftsführer der Beklagten im Anschluss an das Schreiben vom 04.05.2005 mit jedem Mitarbeiter gesprochen und erklärt hätten, dass sie mit dem für das Jahr 2005 erklärten Verzicht einverstanden seien. Für eine konkludente Annahme reiche es nicht aus, dass die Beklagte aufgrund des Schreibens vom 04.05.2005 das 13. Monatsgehalt ab April 2005 nicht mehr ausgezahlt habe.

Jedenfalls aber sei die Erklärung im Schreiben vom 04.05.2005 aufgrund der mit Schreiben vom 14.09.2006 erklärten Anfechtung gemäß § 123 BGB als nichtig anzusehen. Die Beklagte habe in ihrem Schreiben vom 02.05.2005 darauf hingewiesen, dass die von ihr vorgeschlagene Maßnahme/Vereinbarung aufgrund der schlechten gesamtwirtschaftlichen Lage und der derzeit bestehenden angespannten wirtschaftlichen Situation der Beklagten notwendig sei, um ansonsten erforderlich werdende Kündigungen zu vermeiden. Er, der Kläger, habe bestritten, dass eine schlechte gesamtwirtschaftliche Lage und eine anspannte wirtschaftliche Situation der Beklagten vorgelegen habe. Er habe auch bestritten, dass Gründe vorgelegen hätten, die betriebsbedingte Kündigungen zum damaligen Zeitpunkt gerechtfertigt hätten. Die Beklagte sei auch nicht überschuldet gewesen. Vielmehr sei das Geschäftsjahr 2005 positiv abgeschlossen worden; der Gewinn habe mindestens im fünfstelligen Bereich gelegen. Er, der Kläger, habe damit bereits erstinstanzlich alles Zumutbare vorgetragen, um die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bzw. widerrechtlicher Drohung zu begründen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 05.01.2007 - 1 Ca 988/06 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.686,77 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung eines 13. Monatsgehalts für das Kalenderjahr 2005. Der Kläger habe auf die Zahlung verzichtet; insoweit sei ein Erlassvertrag zwischen den Parteien wirksam zustande gekommen. Entgegen der Auffassung des Klägers folge aus dem Inhalt des Schreibens der Mitarbeiter vom 04.05.2005 gerade nicht, dass das Angebot auf Verzicht hinsichtlich des 13. Monatsgehalts für das Kalenderjahr 2005 unter dem Vorbehalt einer Gesamtregelung stehen sollte. Für einen dahingehenden Willen lasse das Schreiben vom 04.05.2005 keinen Raum.

Das Verzichtsangebot des Klägers habe sie, die Beklagte, formwirksam angenommen. Den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zur stillschweigenden Annahme des Verzichtsangebots sei nichts hinzuzufügen. Die Annahmeerklärung sei auch nicht mangels Schriftform unwirksam. Die "einfache Schriftformklausel" in Ziff. 11 des Arbeitsvertrages könne jederzeit - auch stillschweigend - aufgehoben werden. Hiervon sei vorliegend auszugehen. Denn der Arbeitsvertrag sei längere Zeit hindurch zu abgeänderten Bedingungen durchgeführt worden. Nach dem Verzicht Anfang Mai 2005 und der daraufhin von ihr, der Beklagten, einstellten Zahlungen der angefallenen Teilbeträge habe der Kläger erstmals mit Schreiben vom 27.06.2006 das 13. Monatsgehalt für das Kalenderjahr 2005 gefordert.

Der Kläger habe seine Verzichtserklärung auch nicht wirksam angefochten. Der dahingehende Sachvortrag des Klägers sei völlig unzureichend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I

Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II

Der Sache nach hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung des restlichen 13. Monatsgehaltes für das Jahr 2005.

1. Nicht streitig ist, dass der Kläger während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung eines 13. Monatseinkommens hatte, der jeweils zu 50 % mit der Abrechnung für Mai bzw. November eines jeden Jahres zur Zahlung fällig war. Nicht streitig ist weiter, dass die Beklagte im Jahre 2005 die Zahlungen auf das 13. Monatseinkommen zunächst in monatlichen Teilbeträgen zu je 1/12 eines Monatsentgelts bis einschließlich März 2005 vorgenommen und die Zahlungen hierauf ab April 2005 eingestellt hatte.

2. Der für das Jahr 2005 grundsätzlich gegebene Anspruch des Klägers auf Zahlung des restlichen 13. Monatseinkommens in Höhe von 2.686,77 EUR brutto ist jedoch gemäß § 397 BGB erloschen. Denn die Parteien haben rechtswirksam insoweit einen Erlassvertrag geschlossen. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

a) Die Beklagte hatte ihren Arbeitnehmern und damit auch dem Kläger mit Schreiben vom 02.05.2005 den Abschluss einer Änderungsvereinbarung des Inhalts vorgeschlagen, dass das bisher gezahlte Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld ab dem Jahr 2005 nicht mehr gezahlt werden sollte. Das Angebot der Beklagten vom 02.05.2005 ging also dahin, unter anderem den Arbeitsvertrag des Klägers dahingehend zu ändern, dass beginnend mit dem Jahre 2005 für die Zukunft kein Anspruch auf Zahlung eines 13. Monatseinkommens mehr gegeben sein sollte.

b) Dieses Angebot haben die Arbeitnehmer der Beklagten und damit auch der Kläger nicht angenommen, sondern sich mit Schreiben vom 04.05.2005 lediglich bereit erklärt, "dieses Jahr auf unser Urlaubs-/Weihnachtsgeld bzw. 13. Monatsgehalt zu verzichten". Hierin ist die Ablehnung des Angebots der Beklagten verbunden mit einem Angebot zum Abschluss eines Erlassvertrages im Sinne des § 397 BGB und nicht lediglich die Aufforderung an die Beklagte zu sehen, ein neues Angebot zur Regelung des "Gesamtkomplexes 13. Monatsgehalt" zu unterbreiten. Anders konnte die Beklagte als sorgfältige Erklärungsempfängerin das Schreiben der Arbeitnehmer vom 04.05.2005 nicht verstehen. Insbesondere war für die Beklagte nicht ersichtlich, dass das Angebot vom 04.05.2005 unter dem Vorbehalt einer Gesamtregelung des Komplexes "13. Monatsgehalt" für die Zukunft stehen sollte. Tatsachen, die den Schluss auf einen für die Beklagte als sorgfältige Erklärungsempfängerin erkennbaren dahingehenden Willen der Unterzeichner des Schreibens vom 04.05.2005 zulassen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die erkennende Kammer folgt insoweit den überzeugenden Gründen der arbeitsgerichtlichen Entscheidung und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung von Wiederholungen von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

c) Die Beklagte hat das im Schreiben vom 04.05.2005 zu sehende Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages auch angenommen. Hierbei kann dahinstehen, ob sie im Anschluss an das Schreiben vom 04.05.2005 mit ihren Mitarbeitern Einzelgespräche geführt hat, in denen die Annahmeerklärung ausdrücklich erfolgt ist. Denn die Annahmeerklärung ist jedenfalls konkludent dadurch erfolgt, dass die Beklagte im Anschluss an das Schreiben vom 04.05.2005 weder die Zahlung von monatlichen Teilbeträgen auf das 13. Monatseinkommen für 2005 wieder aufgenommen noch entsprechend der früheren Regelung die entsprechenden Teilbeträge im Mai bzw. November des laufenden Jahres ausgezahlt hat. Dieses Verhalten der Beklagten kann nur als Annahmeerklärung im Hinblick auf das Angebot der Arbeitnehmer auf Abschluss eines Erlassvertrages hinsichtlich des 13. Monatseinkommens für das Jahr 2005 gewertet werden. Angesichts des Inhalts ihres Schreibens vom 04.05.2005 konnten die Arbeitnehmer dieses Verhalten der Beklagten als sorgfältige Erklärungsempfänger nicht anders verstehen. Die Arbeitnehmer der Beklagten hatten im Schreiben vom 04.05.2005 ausdrücklich erklärt, sie seien bereit, im Jahre 2005 auf das 13. Monatsgehalt zu verzichten. Wenn die Beklagte im Anschluss hieran keine weiteren Zahlungen hierauf erbringt, so konnten die Arbeitnehmer dieses Verhalten nur so verstehen, dass die Beklagte mit dem ausdrücklich erklärten Angebot der Arbeitnehmer einverstanden war.

d) Die im Verhalten der Beklagten zu sehende konkludente Annahmeerklärung ist den Arbeitnehmern und damit auch dem Kläger zugegangen. Denn sie haben das Verhalten der Beklagten - keine Wiederaufnahme der monatlichen Teilzahlungen bzw. Nichtzahlung der jeweils im Mai bzw. November des Jahres 2005 an sich fälligen Teilbeträge im Hinblick auf das 13. Monatseinkommen für 2005 - zur Kenntnis genommen. Dies genügt für den Zugang der konkludenten Annahmeerklärung der Beklagten.

e) Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte der Abschluss eines Erlassvertrages im Hinblick auf den Anspruch auf Zahlung eines 13. Monatseinkommens für das Jahr 2005 nicht der Schriftform. Denn durch den Erlassvertrag wurde der Arbeitsvertrag der Parteien vom 01.04.1994 nicht geändert oder ergänzt. Hiervon könnte allenfalls ausgegangen werden, wenn die Parteien entsprechend dem Angebot der Beklagten vom 02.05.2005 den grundsätzlich gegebenen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines 13. Monatseinkommens insgesamt für die Zukunft aufgehoben hätten. Der Kläger hat aber das dahingehende Angebot der Beklagten abgelehnt, so dass sein Arbeitsvertrag insoweit unverändert geblieben ist. Er hat lediglich bezogen auf das Jahr 2005 einen Erlassvertrag im Hinblick auf den grundsätzlich gegebenen Anspruch auf Zahlung eines 13. Monatseinkommens mit der Beklagten abgeschlossen. Der Erlassvertrag als solcher kann formfrei abgeschlossen werden (vgl. Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB, 66. Aufl., § 397 Rdz. 5 m.w.N.). Dass der Arbeitsvertrag des Klägers im Hinblick auf den dort geregelten Anspruch auf Zahlung eines 13. Monatseinkommens nicht geändert worden ist, ergibt sich auch daraus, dass der Kläger im Jahre 2006 das anteilige 13. Monatseinkommen in Höhe von 4/12 des Jahresbetrages gefordert und erhalten hat.

2. Das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Erlassvertrages ist nicht wegen der Anfechtungserklärung gemäß §§ 142, 123 BGB als nichtig anzusehen. Denn ein Anfechtungsgrund ist nicht gegeben.

a) Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass unter Berücksichtigung des Sachvortrags des Klägers von einer arglistigen Täuschung seitens der Beklagten nicht ausgegangen werden kann. Die erkennende Kammer folgt auch insoweit den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Nur ergänzend weist die erkennende Kammer darauf hin, dass der Hinweis der Beklagten auf die schlechte gesamtwirtschaftliche Lage und der derzeit bestehenden angespannten wirtschaftlichen Situation nicht als Täuschungshandlung angesehen werden kann. Nach Auffassung der erkennenden Kammer handelt es sich insoweit nicht um die Vorspiegelung oder Entstellung von "Tatsachen", sondern lediglich um subjektive Bewertungen der wirtschaftlichen Situation ohne konkreten Tatsachengehalt (vgl. hierzu: Palandt/Heinrichs, a.a.0., § 123 Rdnr. 3 m.w.N.).

b) Das Schreiben der Beklagten vom 02.05.2005 kann aber auch nicht als widerrechtliche Drohung im Sinne des § 123 BGB gewertet werden. Selbst wenn der Hinweis auf "erforderlich werdende Kündigungen" als Inaussichtstellen eines künftigen Übels angesehen wird, kann die Drohung nicht als widerrechtlich bezeichnet werden.

aa) Da die Beklagte unter Beachtung der kündigungsschutzrechtlichen Bestimmungen zum Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen berechtigt ist, ist das angedrohte Mittel einer "erforderlich" werdenden Kündigung nicht als widerrechtlich zu bezeichnen.

bb) Auch der erstrebte Zweck ist nicht rechtswidrig. Hierzu genügt es nicht, dass der Drohende keinen Rechtsanspruch auf die erstrebte Willenserklärung hat. Vielmehr muss der erzwungene Erfolg verboten oder sittenwidrig sein (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.0., § 123 Rdnr. 20 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Denn der Abschluss eines Erlassvertrages ist weder verboten noch sittenwidrig.

cc) Zwar ist die Willensbeeinflussung durch Drohung auch dann widerrechtlich, wennMittel und Zweck für sich betrachtet nicht anstößig sind, aber ihre Verbindung - die Benutzung dieses Mittels zu diesem Zweck - gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Bei Drohung mit einem an sich erlaubten Mittel ist die Widerrechtlichkeit grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Drohende einen Rechtsanspruch auf den erstrebten Erfolg hat. Andererseits macht nicht schon das Fehlen eines Rechtsanspruchs die Drohung rechtswidrig. Entscheidend ist, ob der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zweckes ein berechtigtes Interesses hat und die Drohung nach Treu und Glauben noch als ein angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zweckes anzusehen ist (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.0., § 123 Rdnr. 21 m.w.N.). Hiervon ist die erkennende Kammer ausgegangen. Der allgemein gehaltene Hinweis der Beklagten im Schreiben vom 02.05.2005, der Verzicht auf die dort genannten Leistungen sei notwendig, um ansonsten erforderlich werdende Kündigungen zu vermeiden, ist noch als ein angemessenes Mittel durch Durchsetzung des von der Beklagten angestrebten Erfolgs zu werten. Der Hinweis auf erforderlich werdende Kündigungen stellt nach Auffassung der Kammer nicht mehr dar, als eine Verstärkung des Hinweises auf die Notwendigkeit von Kostensenkungen. Dass die Beklagte ein berechtigtes Interesse an der Verfolgung dieses Zweckes hat, kann nicht in Frage gestellt werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

IV.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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