Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 03.08.2006
Aktenzeichen: 15 Sa 440/06
Rechtsgebiete: ArbGG, BGB


Vorschriften:

ArbGG § 69 Abs. 2
BGB § 626
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 26.01.2006 - 1 Ca 1056/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Parteien haben erstinstanzlich darüber gestritten, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 19.08.2005 nicht aufgelöst worden ist. Durch Urteil vom 26.01.2006 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht mit sofortiger Wirkung beendet worden ist, sondern bis zum 30.09.2005 fortbestanden hat. Hiergegen wendet sich die Berufung des Beklagten, der weiterhin festgestellt wissen will, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 19.08.2005 mit sofortiger Wirkung beendet worden ist.

Die am 27.07.1962 geborene Klägerin, die zwei Kinder hat, war seit 2002 bei dem Beklagten beschäftigt. Bei einer täglichen Arbeitszeit von 4 Stunden erhielt die Klägerin ein Entgelt von 398,00 EUR pro Monat. Der Beklagte bewirtschaftet die Kantinen der Bezirksregierung A1xxxxxx, des Finanzamtes und der Firma C1xxxxxx. Zwischen den Parteien ist nicht mehr streitig, dass der Beklagte zur Zeit der Kündigung nicht mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigte.

Am 12.08.2005 kam es zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu einem Gespräch im Kantinenbetrieb der Bezirksregierung, in welchem es um Urlaubsgewährung durch den Beklagten ging. Die Einzelheiten dieses Gesprächs sind zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 19.08.2005 erklärte der Beklagte die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Hiergegen richtet sich die am 25.08.2005 beim Arbeitsgericht Arnsberg eingegangene Feststellungsklage.

Die Klägerin hat vorgetragen, die fristlose Kündigung vom 19.08.2005 sei rechtsunwirksam. Der Beklagte habe keinen Grund zur Kündigung gehabt. Sie, die Klägerin, habe den Beklagten in dem Gespräch am 12.08.2005 nicht beleidigt.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 19.08.2005 nicht beendet worden ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, die Klägerin habe Ende der 31. Kalenderwoche 2005 für die 33. Kalenderwoche Urlaub beantragt. Er habe der Klägerin erklärt, dass er diesen Urlaub nicht genehmigen könne, sondern erst eine Vertretung organisieren müsse. Mitte der 32. Kalenderwoche habe festgestanden, dass eine Vertretung für die Klägerin organisiert werden konnte. Am 12.08.2005 habe er der Klägerin erklärt, dass es mit dem Urlaub ab dem 15.08.2005 klar gehe. Der Urlaub sei genehmigt, sie könne den Urlaub antreten. Daraufhin habe die Klägerin erklärt, sie wolle den Urlaub nicht mehr nehmen. Hierauf habe er erwidert, dass der Urlaub - wie beantragt - genehmigt sei, die Vertretung sei organisiert. Die Klägerin habe aufgebracht und unangemessen reagiert und das Gespräch damit beendet, dass sie ihm erklärt habe: "Du hast sie ja nicht mehr alle". Dabei habe sie ihm den Vogel gezeigt. Er, der Beklagte, sei völlig perplex gewesen. Auch die Zeugin H1xxxxxx sei hierüber geschockt gewesen. Sie habe die Klägerin auf den Vorfall angesprochen. Hierbei habe die Klägerin den Vorfall abgestritten. Die Zeugin H1xxxxxx habe die Äußerung der Klägerin dahingehend verstanden, dass sie als Lügnerin dargestellt werde. Die Klägerin habe dazu nichts weiter gesagt, sondern den Raum verlassen. Gegen Mittag habe sie sich arbeitsunfähig gemeldet und am Nachmittag des 12.08.2005 ihm, dem Beklagten, eine SMS geschickt, dass sie einen Arzttermin für den 15.08.2005 habe.

Er, der Beklagte, wolle sich auf jeden Fall von der Klägerin trennen und berufe sich insofern auf die im Wege der Umdeutung der Kündigungserklärung ergebene fristgerechte Kündigung.

Dem gegenüber hat die Klägerin vorgetragen, sie habe den Urlaub bereits in der 26. Kalenderwoche beantragt. Der Beklagte habe dabei erklärt, dass er Urlaub in den Ferien nicht mehr genehmigen könne. Am 12.08.2005 sei der Beklagte auf sie, die Klägerin, zugegangen und habe erklärt: "Damit keine Missverständnisse aufkommen, Du hast nächste Woche Urlaub". Hierauf habe sie erklärt, dass sie ihre Planungen inzwischen geändert habe, da ihr der Urlaub nicht gewährt worden sei. Gleichwohl habe der Beklagte darauf bestanden, dass sie den Urlaub nehmen solle. Sie habe hierauf erwidert: "Ich habe sie auch wohl nicht alle, die ganze Woche laufe ich mit Rückenschmerzen herum und gehe wegen der Urlaubszeiten nicht zum Arzt. Weißt Du S8xxxx, ich müsste unbedingt zum Arzt gehen." Der Beklagte habe hierauf erwidert, das gehe nicht, sie könne erst später zum Arzt gehen. Gegen 11.00 Uhr habe sie, die Klägerin, mit der Zeugin H1xxxxxx eine Zigarettenpause gemacht. Dabei sei sie von der Zeugin gefragt worden: "Hast Du jetzt zu ihm gesagt, er hätte sie nicht mehr alle auf der Latte?" Sie, die Klägerin, habe erklärt, dass sie das weder zum Beklagten noch zu einer anderen Person gesagt habe. Die Zeugin habe daraufhin erwidert: "Dann habe ich es wohl falsch verstanden, mir ist es nur noch einmal durch den Kopf gegangen". Um 12.30 Uhr habe sie ihre Arbeit beendet und den Beklagten am 15.08. gegen 6.30 Uhr angerufen und darauf hingewiesen, dass sie den Arzt aufsuchen werde.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin H1xxxxxx. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.01.2006 (Bl. 78 ff. d.A.) Bezug genommen.

Durch Urteil vom 26.01.2006 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 19.08.2005 nicht beendet worden ist und bis zum 30.09.2005 fortbestanden hat. Gegen dieses Urteil, das dem Beklagten am 10.02.2006 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung des Beklagten, die am 10.03.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10.05.2006 - am 10.05.2006 begründet worden ist.

Der Beklagte vertritt weiter die Auffassung, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei durch die Kündigung vom 19.08.2005 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden. Denn er habe einen wichtigen Grund zur Kündigung gehabt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Klägerin ihm gegenüber geäußert habe: "Du hast sie nicht mehr alle". Diese Beleidigung, die in Gegenwart weiterer Arbeitnehmer erfolgt sei, rechtfertige die außerordentliche fristlose Kündigung auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Zu berücksichtigen sei, dass es sich bei seinem Betrieb um einen Kleinstbetrieb handele. Entscheidend sei auch, dass der Umgangston im Betrieb gewöhnlicherweise nicht Beleidigungen gegenüber dem Arbeitgeber beinhalte. Richtig sei zwar, dass er, der Beklagte, und die Klägerin sich geduzt hätten. Die Feststellung des Arbeitsgerichts, der Tonfall sei im Kantinenbereich ab und an unsanft, wenn nicht gar rüde, ergebe sich weder aus dem Vortrag der Parteien, noch aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Es sei gerade nicht üblich gewesen, sich in der Weise, wie es die Klägerin getan habe, zu benehmen.

Soweit das Arbeitsgericht als entschuldigenden Umstand zugunsten der Klägerin herangezogen habe, dass diese den Urlaub nicht mehr benötigt habe, der ihr bewilligt worden sei, sei nochmals festzuhalten, dass er, der Beklagte, der Klägerin bei Urlaubsbeantragung deutlich erklärt habe, dass er diesen nicht sofort genehmigen könne, sondern zunächst versuchen müsse, eine Vertretung zu organisieren. Er, der Beklagte, habe dieses auch unverzüglich in die Wege geleitet und sodann den Urlaub genehmigt wie beantragt. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die Klägerin an diesem Urlaubsantrag nicht mehr habe festhalten wollen. Es sei Sache der Klägerin gewesen, von dem Urlaubsbegehren Abstand zu nehmen; dies sei nicht geschehen.

Nicht unberücksichtigt bleiben dürfe auch, dass die Klägerin nachfolgend gegenüber der Zeugin H1xxxxxx die Beleidigung abgestritten habe, und zwar in einer Weise, dass die Zeugin sich als Lügnerin dargestellt gesehen habe. Aufgrund dieser Umstände sei die einzige mögliche Reaktion der Ausspruch der außerordentlichen Kündigung gewesen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 26.01.2006 - 1 Ca 1056/05 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, selbst wenn man davon ausgehe, dass die Äußerungen tatsächlich so gefallen seien, wie die Zeugin H1xxxxxx im Rahmen der Beweisaufnahme bekundet habe, rechtfertige dies nicht die außerordentliche fristlose Kündigung. Der Ausspruch "Du hast sie nicht mehr alle" sei jedenfalls nicht als grobe Beleidigung zu werten. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, d.h. unter Berücksichtigung der Gesprächssituation, des bestehenden Umgangstons sowie der Dauer der Beschäftigung. Soweit der von der Zeugin genannte Satz tatsächlich gefallen sei, sei dies in einer angespannten Situation im Zusammenhang mit dem vom Beklagten plötzlich gewährten Urlaubs geschehen, den sie, die Klägerin, bereits in der 26. Kalenderwoche beantragt und letztlich nicht mehr benötigt habe. Da der Beklagte gleichwohl darauf bestanden habe, dass sie den Urlaub nehmen müsse, sei sie, die Klägerin, verständlicherweise aufgebracht gewesen, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass mit dem Beklagten in diesem Zusammenhang überhaupt nicht mehr sachlich habe gesprochen werden können. Auch die Zeugin H1xxxxxx habe im Rahmen ihrer Vernehmung unter anderem darauf hingewiesen, dass im Verlaufe des Gesprächs zwischen den Parteien das Ganze eskaliert sei.

Jedenfalls habe einer Kündigung aufgrund dieses Sachverhalts zunächst eine Abmahnung vorausgehen müssen. Während der Beschäftigungszeit seit dem Jahre 2002 habe es niemals gravierende Schwierigkeiten gegeben. Wegen des "einmaligen Ausrutschers" habe der Beklagte eine Abmahnung aussprechen können.

Entgegen der Auffassung des Beklagten habe der Vorfall auch nicht zu einer Störung des Betriebsfriedens geführt. Nicht zutreffend sei, dass sie, die Klägerin, die Zeugin H1xxxxxx als Lügnerin hingestellt habe. Sie habe lediglich versucht, der Zeugin H1xxxxxx darzulegen, dass sie eine derartige Äußerung nicht getätigt habe, es sich vielmehr offensichtlich um ein Missverständnis handeln müsse.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Beklagten ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Der Sache nach hat die Berufung keinen Erfolg. Denn das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung des Beklagten vom 19.08.2005 nicht mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden, sondern hat bis zum 30.09.2005 fortbestanden. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Die erkennende Kammer folgt insoweit den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung von Wiederholungen von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das zweitinstanzliche Vorbringen des Beklagten rechtfertigt keine anderweitige Beurteilung der Rechtslage. Es gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:

1. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme hat die Klägerin im Rahmen der Auseinandersetzung vom 12.08.2005 über den Urlaubsantritt am 15.08.2005 dem Beklagten gegenüber geäußert: "Du hast sie nicht mehr alle". Diese Äußerung der Klägerin ist als Beleidigung zu werten.

a) Beleidigungen des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer sind "an sich" geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

b) Auch wenn die Äußerung der Klägerin grundsätzlich geeignet ist, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen, war es dem Beklagten nach Auffassung der erkennenden Kammer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile zuzumuten, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 30.09.2005 fortzusetzen. Zu berücksichtigen ist hierbei zunächst, dass der von der Klägerin beantragte Urlaub unstreitig durch den Beklagten zunächst nicht genehmigt worden war. Dass der Beklagte bei Beantragung des Urlaubs erklärt hat, er wolle versuchen, eine Vertretung für die Klägerin zu organisieren, ist zwischen den Parteien streitig. Beweis für seine dahingehenden Erklärungen hat der Beklagte nicht angetreten. Da der Beklagte für die Kündigungsgründe beweispflichtig ist, er damit insoweit beweisfällig geblieben ist, musste die Kammer in diesem Zusammenhang vom Sachvortrag der Klägerin ausgehen. Danach hat der Beklagte den Urlaubsantrag der Klägerin, sei er nun in der 26. Kalenderwoche oder in der 31. Kalenderwoche 2005 gestellt worden, ohne weitere Erklärungen abgelehnt. Angesichts dessen konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, sie werde den beantragten Urlaub in der 33. Kalenderwoche 2005 unter Umständen doch antreten können. Da die Klägerin den Urlaub zur Lernbetreuung für ihren Sohn nutzen wollte, ist es vor diesem Hintergrund nachvollziehbar, dass sie ihren Urlaubsantrag geändert hatte, so dass sie ihre Urlaubspläne geändert hatte, so dass sie durch die Urlaubsgewährung beginnend mit dem 15.08.2005 überrascht wurde. Da der Beklagte den Einwand der Klägerin, sie habe angesichts des abgelehnten Urlaubsantrags anders disponiert und benötige den Urlaub nunmehr nicht mehr, nicht gelten lassen wollte und auf dem Urlaubsantritt beginnend mit dem 15.08.2005 bestand, erscheint eine gewisse Verärgerung der Klägerin durchaus verständlich. Dies rechtfertigt zwar nicht die Äußerung der Klägerin, lässt sie aber in einem milderen Licht erscheinen, auch wenn davon ausgegangen wird, dass der Umgangston im Betrieb des Beklagten nicht unsanft oder gar rüde war. Unter weiterer Berücksichtigung der Beschäftigungszeit der Klägerin seit 2002, die ohne Abmahnungen geblieben ist, ist die beanstandete Äußerung als einmalige Entgleisung der Klägerin zu werten, die in einer angespannten Gesprächssituation gefallen ist, welche nach Aussage der Zeugin H1xxxxxx eskaliert war. Unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte des vorliegenden Falles erschien der erkennenden Kammer - ebenso wie des Arbeitsgerichts - die fristgemäße Beendigung des Arbeitsverhältnisses als angemessene aber auch hinreichende Reaktion auf das beanstandete Fehlverhalten der Klägerin.

2. Auch das weitere Verhalten der Klägerin gegenüber der Zeugin H1xxxxxx im Anschluss an das Streitgespräch vom 12.08.2005 kann eine außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigen. Die Klägerin hat die Zeugin H1xxxxxx nicht als Lügnerin hingestellt, sondern lediglich bestritten, den Beklagten im Rahmen des Gesprächs vom 12.08.2005 beleidigt zu haben. Hierin kann kein Grund für eine fristlose Kündigung im Sinne des § 626 BGB gesehen werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Der Streitwert hat sich im Berufungsverfahren auf 1.000,00 € reduziert, da Streitgegenstand der Berufung nur die Frage der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 19.08.2005 ist.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

Zurück