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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 10.07.2008
Aktenzeichen: 15 Sa 452/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB §§ 305 ff.
BGB § 308 Ziff. 7
BGB § 309 Ziff. 5
BGB § 309 Ziff. 6
Betreut eine Arbeitnehmerin im Auftrag ihres Arbeitgebers in ihrer eigenen Wohnung als Leiterin einer familienanalogen Wohngruppe Kinder und Jugendliche, so ist sie trotz einer dahingehenden Klausel in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag nicht verpflichtet, eine sogenannte Ablösungsentschädigung zu zahlen, wenn sie ihre Betreuungstätigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Vertrags mit einem anderen Jugendhilfeträger oder als selbständige fortsetzt.

Die in einem Formulararbeitsvertrag vereinbarte Verpflichtung zur Zahlung einer Ablösungsentschädigung ist gemäß §§ 305 ff. BGB als unwirksam anzusehen.


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 20.02.2008 - 2 Ca 1566/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer im Arbeitsvertrag vereinbarten sogenannten Ablösungsentschädigung.

Der Kläger betreibt unter der Bezeichnung "F1-H2-Z1 W3" eine vom Landesjugendamt gemäß § 45 KJHG genehmigte Einrichtung, die Kinder in verschiedenen Wohngruppen betreut. Zu dem Zweck unterhält der Kläger eine entsprechende Verwaltung in B2. Zudem beschäftigt der Kläger Mitarbeiterinnen, die vor Ort in ihren eigenen Wohnungen Wohngruppen unterhalten, in denen die betroffenen Kinder rund um die Uhr untergebracht und versorgt werden. Dies erfolgt - entsprechend den landesjugendamtlichen Genehmigungen - unter der Dienst- und Fachaufsicht des Klägers und seiner Einrichtung. Der Betrieb der Wohngruppen erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den jeweiligen Jugendämtern, die auch Kostenträger sind. Die sachliche Ausstattung der Wohngruppen (Mobiliar, Verpflegung, Kleidung, Mietanteil pp.) erfolgt durch den Kläger mit den erwähnten Mitteln. Die Mitarbeiterinnen erhalten für ihre Tätigkeit ein Gehalt. Außerdem zahlt der Kläger für die dienstliche Nutzung der Räume der Mitarbeiterinnen einen pauschalen Wohnkostenzuschuss.

Die Beklagte schloss mit dem Kläger unter dem Datum des 16.03.2007 einen Anstellungsvertrag. Danach wurde die Beklagte ab dem 16.03.2007 als Leiterin einer sogenannten familienanalogen Wohngruppe eingestellt. Die Beklagte stellte hierfür drei Betreuungsplätze und die zur Betreuung notwendigen Räume zur Verfügung. Hierfür erhielt sie vom Kläger einen Wohnkostenzuschuss sowie eine Vergütung von monatlich 2.667,89 € brutto.

§ 4 des genannten Anstellungsvertrages hat folgenden Wortlaut:

"§ 4

Ablösungsentschädigung

Im Falle einer Ablösung der Familienanalogen Wohngruppe vom F2 W3 ( z.B. durch Anschluß an einen anderen Jugendhilfeträger oder Verselbständigung) ist von Frau K1 eine Entschädigung in Höhe von 3.000 € je Platz ( siehe § 1 Abs. 2) an das F2 W3 zu zahlen."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Anstellungsvertrages vom 16.03.2007 wird auf Blatt 4 ff. der Akten Bezug genommen.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.05.2007 erklärte die Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2007. Mit Schreiben vom 23.07.2007 machte der Kläger der Beklagten gegenüber die Zahlung einer Ablösungsentschädigung gemäß § 4 des Anstellungsvertrages vom 26.03.2007 in Höhe von 9.000,00 € geltend.

Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage vorgetragen, die Beklagte sei zur Zahlung der vereinbarten Ablösungsentschädigung verpflichtet. § 4 des Arbeitsvertrages enthalte einen antizipierten Vertrag zwischen den Parteien über den Ankauf der Betreuungsplätze. Diese Vereinbarung sei wirksam. Es sei nicht unzulässig, eine von der Arbeitnehmerin genutzte Betriebsausstattung an diese zu verkaufen. Die Beklagte habe nur vertragsgemäß beschäftigt werden können, nachdem in ihrem Hause eine Wohngruppe mit drei Plätzen eingerichtet und ausgestattet worden sei. Damit seien erhebliche Aufwendungen verbunden gewesen. Die Einrichtung und Unterhaltung von Wohngruppen erfordere zunächst eine entsprechende Genehmigung gemäß § 45 KJHG. Diese sei ihm, dem Kläger, antragsgemäß erteilt worden, nachdem er die dafür erforderlichen persönlichen und verwaltungsmäßigen Voraussetzungen habe nachweisen können. Die Klägerin habe zwar zum Betrieb der Wohngruppe eigene Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt. Der Mietzins und die Betriebskosten hierfür würden jedoch von ihm, dem Kläger, getragen. Vergleichbares gelte für die Ausstattung der Wohngruppe mit Möbeln und Betriebsmitteln. Auch die Kinder seien auf seine Kosten eingekleidet, verpflegt und mit Spielzeug und Lernmitteln ausgestattet worden. Die in den Wohngruppen zu betreuenden Kinder habe er, der Kläger, den Mitarbeiterinnen zugewiesen. Für die reine Betreuungstätigkeit erhielten die Mitarbeiterinnen die aus dem Arbeitsvertrag ersichtliche Vergütung. Um einen Betreuungsplatz einzurichten, bedürfe es erheblicher Investitionen, die den Betrag von 3.000,00 € überstiegen. Jeder in diesem Sinne eingerichtete und betriebene Betreuungsplatz stelle in der Branche einen erheblichen wirtschaftlichen Wert dar, der den Betrag von 3.000,00 € überschreite. Wechsele eine Mitarbeiterin samt Betreuungsplatz zu einem anderen Jugendhilfeträger, so würden von diesen regelmäßig entsprechende Zahlungen geleistet. Er, der Kläger, gehe davon aus und behaupte, dass dies auch im Falle der Beklagten so gewesen sei. Einen vergleichbaren Vermögensvorteil erziele die Beklagte, wenn sie sich in dem Metier auf der Grundlage der Betreuungsplätze selbständig mache. Der Beklagten sei somit auf seine, des Klägers, Kosten rechtsgrundlos ein entsprechender Vermögensvorteil zugeflossen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten beinhalte § 4 des Arbeitsvertrages vom 16.03.2007 weder einen pauschalierten Schadenersatzanspruch gemäß § 309 Ziff. 5 BGB noch einen Vertragsstrafenanspruch gemäß § 309 Ziff. 6 BGB. Es gehe nicht darum, dass ihm, dem Kläger, ein entsprechender Schaden entstanden sei, sondern darum, dass der Beklagten auf seine Kosten rechtsgrundlos ein entsprechender Vermögensvorteil zugeflossen sei. Es gehe auch nicht um eine durch eine Vertragsstrafe zu ahndende schuldhafte Vertragsverletzung der Beklagten. Das Recht der Beklagten, den Arbeitsvertrag ordentlich zu kündigen, sei unbestritten und könne schon deshalb nicht zu einer Schadenersatzpflicht der Beklagten führen. § 4 des Arbeitsvertrages habe der Beklagten keineswegs die Möglichkeit genommen, sich sanktionslos aus dem Arbeitsverhältnis zu lösen. Die Zahlungspflicht gemäß § 4 des Anstellungsvertrages knüpfe nicht an das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis an, sondern an die Entscheidung der Beklagten, die von ihm, dem Kläger, initiierte, finanzierte und verwaltete Wohngruppe anderweitig, nämlich durch Anschluss an einen anderen Jugendhilfeträger oder Verselbständigung selbst wirtschaftlich zu nutzen. Er, der Kläger, habe in erheblichem Maße in die zu gründenden Wohngruppen investieren müssen. Dabei sei es um die sachliche Ausstattung mit Mobiliar, Verpflegung, Kleidung, Mietanteil usw. sowie die Verwaltungsaufwendungen bei dem Genehmigungsverfahren gemäß § 45 KJHG und den Aufwand im Zusammenhang mit der Dienst- und Fachaufsicht gegangen. Hinzu sei die notwendige Akquisition und das Knowhow gekommen, um die Wohngruppen mit entsprechenden Jugendlichen belegen zu können. Eine in diesem Sinne eingerichtete, ausgestattete und verwaltete Wohngruppe stelle einen erheblichen wirtschaftlichen Wert dar. Für jeden Konkurrenten sei eine Mitarbeiterin, die Wohngruppen mitbringe, von großem wirtschaftlichem Interesse. In einem solchen Fall würden regelmäßig Abstandszahlungen an die Arbeitnehmerin geleistet, um diese zu einem Wechsel zu bewegen. Er, der Kläger, behaupte, dass auch die Beklagte von ihrem jetzigen Arbeitgeber wirtschaftliche Zuwendungen aus Anlass der Übertragung der Wohngruppen erhalten habe. Zumindest werde der neue Arbeitgeber der Beklagten eine Freistellung von den streitgegenständlichen Ansprüchen zugesagt haben, falls es zu einer diesbezüglichen Verurteilung komme.

Die berufliche Beweglichkeit der Beklagten sei durch den Arbeitsvertrag in keiner Weise beeinträchtigt worden. Der Beklagten sei es möglich gewesen, ohne die Wohngruppen jederzeit und ohne Zahlungsverpflichtung den Arbeitsplatz zu wechseln. Es sei nur darum gegangen, dass die Beklagte für die von ihr freiwillig entschiedene Mitnahme der Wohngruppen eine von vornherein vereinbarte Vergütung habe zahlen sollen. Die Beklagte habe es von Anfang an darauf angelegt, sich auf seine, des Klägers, Kosten in unredlicher Weise zu bereichern. Er habe von den Kostenträgern für die drei bei der Beklagten eingerichteten Plätze monatlich 10.675,59 € bezogen. Nach Abzug der davon zu bestreitenden laufenden Kosten sei zu seinen Gunsten ein Gewinn verblieben. Durch das Ausscheiden der Beklagten sei er gezwungen gewesen, die hierfür anfallenden Verwaltungs- und sonstigen Kosten weiter aufzubringen, weil er erst mit einer zeitlichen Verzögerung auf diese Veränderung habe reagieren können. Er, der Kläger müsse davon ausgehen, dass es die Beklagte von vornherein darauf angelegt habe, sich zu seinen Lasten zu bereichern. Die Beklagte habe bereits kurz nach Begründung des Arbeitsverhältnisses Kontakt zu den Jugendämtern H1 und P3 W2 aufgenommen und dort ihre Absicht bekundet, den Arbeitgeber zu wechseln und die von ihm, dem Kläger, zwischenzeitliche eingerichtete Wohngruppe mit drei Plätzen zu einem anderen Träger mitzunehmen. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte diesen Wechsel bereits vor Benachrichtigung der Jugendämter mittels eines Vertrages mit dem jetzt für sie zuständigen Träger, den Krankenanstalten in B4, abgesichert habe. Wie er erfahren habe, erhalte die Beklagte seit dem 30.06.2007 von den Krankenanstalten B4 monatlich 2.300,00 € pro Platz und Kind, somit insgesamt 6.900,00 €. Dieser erhebliche Verdienst beruhe auf der Überlegung der Krankenanstalten B4, dass die Plätze bereits genehmigt, komplett eingerichtet und eingeführt sowie mit entsprechenden Kindern ausgestattet gewesen seien.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.000,00 € nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 03.08.2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, § 4 des Arbeitsvertrages vom 16.03.2007 sei als unwirksam anzusehen. Der Arbeitsvertrag vom 16.03.2007 sei ein vom Kläger vorformuliertes, inhaltlich vorgegebenes Vertragswerk, dessen einzelne Vertragsbedingungen zwischen den Parteien vor bzw. bei Vertragsabschluss nicht verhandelt worden seien, sodass die §§ 305 ff. BGB Anwendung fänden. Fasse man § 4 des Arbeitsvertrages als pauschalierte Schadenersatzregelung auf, verstoße diese Klausel gegen § 309 Ziff. 5 b BGB. Gehe man einer Vertragsstrafenregelung aus, verstoße die Klausel gegen § 309 Ziff. 6 BGB.

Dessen ungeachtet laufe § 4 des Arbeitsvertrages im Ergebnis darauf hinaus, ihr, der Beklagten, das wirtschaftliche Arbeitgeberrisiko aufzubürden, abgesehen davon, dass diese Klausel auch ihr berufliches Fortkommen in unzulässiger Weise erschwere. Dementsprechend verstoße § 4 auch gegen § 307 BGB. Sie, die Beklagte, bestreite zudem, dass der Kläger einen Aufwand gehabt habe, der durch Leistungen des Jugendhilfeträgers nicht gedeckt worden sei.

Durch Urteil vom 20.02.2008 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung, die dem Kläger am 05.03.2008 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung des Klägers, die am 19.03.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und am 31.03.2008 begründet worden ist.

Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, die Parteien hätten rechtswirksam in § 4 des Anstellungsvertrages vom 16.03.2007 die Zahlung einer Ablösungsentschädigung unter den dort genannten Voraussetzungen vereinbart. Die genehmigten, mit Sachwerten ausgestatteten und mit entsprechenden Kindern belegten Wohngruppen stellten eine Art Betriebseinheit dar, die auf dem einschlägigen Markt einen nicht unerheblichen Wert darstellten. Andere Jugendhilfeträger seien bereit, möglichen Vertragspartnern bei Übertragung derartiger Wohngruppen erhebliche wirtschaftliche Gegenleistungen zu versprechen. Dies sei der Beklagten bekannt gewesen. Ein übernehmender Jugendhilfeträger brauche die Übertragung lediglich dem zuständigen Jugendamt anzuzeigen und könne sodann davon ausgehen, ab Übertragung die volle monatliche Vergütung für die jeweilige Wohngruppe zu erhalten. Im Falle der Beklagten seien dies monatlich 10.675,59 € gewesen. Inwiefern der Gegenstand der Bestimmung des § 4 des Anstellungsvertrages unklar geblieben sei, sei nicht nachzuvollziehen. Die Beklagte habe die familienanalogen Wohngruppen tatsächlich übernommen und in Gewinnabsicht einem neuen Jugendhilfeträger, den B5 Anstalten B4 angedient. Sie habe damit den Anschluss der Wohngruppen an den neuen Jugendhilfeträger ermöglicht und veranlasst. Seither - und auch als Gegenleistung für die Übertragung der Wohngruppen - vereinnahme Monat für Monat 6.900,00 €, einen Betrag, der weit über den Bezügen bei ihm, dem Kläger, liege.

Die Parteien seien auch berechtigt gewesen, die in § 4 des Anstellungsvertrages getroffene Regelung zu vereinbaren. Die Vertragsfreiheit, d. h. die Freiheit des Einzelnen, seine Lebensverhältnisse durch Vertrag eigenverantwortlich zu gestalten, sei die Haupterscheinungsform der Privatautonomie und gehöre zu den grundlegenden Prinzipien unserer Rechtsordnung. Sie sei als Teil des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verfassungsrechtlich gewährleistet. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts finde dieses Grundrecht im vorliegenden Fall keine Beschränkung in den Vorschriften über die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zu Recht habe das Arbeitsgericht festgestellt, dass § 4 des Anstellungsvertrages vom 16.03.2007 weder einen pauschalisierten Schadenersatz noch eine Vertragsstrafenregelung enthalte. § 4 des Arbeitsvertrages unterfalle aber auch nicht § 308 Ziff. 7 BGB. Diese Vorschrift finde keine Anwendung, weil die vereinbarte Zahlung nicht von der Beendigung des Vertragsverhältnisses abhängig gemacht worden sei. Die Beklagte habe jederzeit kündigen können, ohne mit einer Zahlungsverpflichtung konfrontiert zu werden. Der Anspruch auf Zahlung der Ablösungsentschädigung sei ausschließlich von einer anderweitigen Übertragung der Wohngruppen abhängig gemacht worden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 20.02.2008 - 2 Ca 1566/07 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 9.000,00 € nebst Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 03.08.2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, der Anstellungsvertrag vom 16.03.2007 sei ein Formularvertrag, der der Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliege. § 4 des Anstellungsvertrages verstoße zum einen gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn die Vertragsklausel benachteilige sie, die Beklagte, entgegen den Geboten von Treu und Glauben in unangemessener Weise. Die Wohngruppe habe keine "Betriebseinheit" dargestellt und für sie, die Beklagte, auch keinen merkantilen oder sonstigen Wert gehabt. Die Ausrüstung der Wohngruppe mit Sachmitteln (Möbeln usw.) sei nicht ihr, der Beklagten, zugewendet worden, sondern gehöre eigentumsrechtlich den betreuten Kindern bzw. Jugendlichen. Dem Kläger seien hierfür seinerzeit finanzielle Mittel des Jugendamtes zur Verfügung gestellt worden. Er habe dementsprechend keinen Aufwand gehabt, den sie, die Beklagte, zu entschädigen habe. Sie habe auch vom jetzigen Träger der Wohngruppe keine finanziellen oder sonstigen Zuwendungen für die "Übertragung" der Wohngruppen erhalten. Sie sei vielmehr als Honorarkraft tätig und erhalte hierfür eine kalendertägliche Honorarpauschale von 56,55 €. Darüber hinaus werde für jedes betreute Kind eine Betreuungspauschale in Höhe von derzeit 18,45 € täglich gezahlt. Im Ergebnis solle sie also für in ihrem Vermögen nicht existente Werte Entschädigungen zahlen. Hierdurch werde sie in ihrer beruflichen Fortentwicklung bei einem Wechsel des Trägers unangemessen benachteiligt.

§ 4 des Anstellungsvertrages verstoße zudem gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, weil die Bestimmung inhaltlich unklar sei. Der Kläger gehe von einem antizipierten Kaufvertrag aus, der allerdings Leistung und Gegenleistung nicht benenne. Hierauf habe bereits das Arbeitsgericht hingewiesen und angemerkt, dass es sich hier um eine Abwicklungsklausel handele. Bereits hieraus folge, dass die genannte Klausel keinen eindeutigen Inhalt habe und auch keine eindeutige Auslegung ermögliche. Gehe man, wie das Arbeitsgericht, von einer Abwicklungsklausel aus, so sei diese nach § 308 Ziff. 7 BGB unwirksam.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Der Sache nach hat die Berufung indes keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 9.000,00 € gegen die Beklagte. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist nicht gegeben.

1. Entgegen der Auffassung des Klägers kann in § 4 des Anstellungsvertrages vom 16.03.2007 nicht der Abschluss eines antizipierten Kaufvertrages über die in der Wohnung der Beklagten eingerichteten Betreuungsplätze gesehen werden.

a) Gemäß § 433 Abs. 1 BGB wird der Verkäufer einer Sache durch den Kaufvertrag verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen, während der Käufer verpflichtet ist, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. Beim Rechtskauf gemäß § 453 BGB ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer das Recht, das verkauft wird, zu verschaffen. Ein Recht wird dem Käufer dadurch verschafft, dass der Verkäufer es unmittelbar für den Käufer begründet oder es ihm überträgt.

b) Ausgehend von diesen rechtlichen Grundlagen ist nicht ersichtlich, welche Sache oder welches Recht der Kläger an die Beklagte gemäß § 4 des Anstellungsvertrages vom 16.03.2007 verkauft haben könnte.

aa) Die Beklagte hat gemäß § 1 Abs. 3 des Anstellungsvertrages vom 16.03.2007 dem Kläger drei Betreuungsplätze und die zur Betreuung notwendigen Räume zur Verfügung gestellt und hat hierfür einen monatlichen pauschalen Wohnkostenzuschuss erhalten. Mit fristgerechter Kündigung des Anstellungsvertrages durch die Beklagte vom 25.05.2007 und Ablauf der Kündigungsfrist am 30.06.2007 war diese Pflicht der Beklagten beginnend mit dem 01.07.2007 entfallen. Die Beklagte konnte damit seit diesem Zeitpunkt über die Räume ihrer Wohnung uneingeschränkt verfügen und sie nach ihrer Vorstellung nutzen. Dementsprechend war sie nicht gehindert, diese Räume einem anderen Jugendhilfeträger zu überlassen, damit dieser dort - wie der Kläger - Kinder und Jugendliche betreuen lässt, oder die Räume selbst in diesem Sinne zu nutzen. Der Anstellungsvertrag vom 16.03.2007 enthält keine Regelungen, die die Beklagte nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen mit dem Kläger hieran in irgendeiner Weise hindern könnten.

Die Beklagte war nach Beendigung des Anstellungsvertrages mit Ablauf des 30.06.2007 auch nicht gehindert, ihre Arbeitskraft anderweitig zu verwerten und zu diesem Zwecke beispielsweise einen Arbeitsvertrag mit einem Konkurrenten des Klägers abzuschließen, der die Betreuung von Kindern und Jugendlichen beinhaltet. Denn der Anstellungsvertrag vom 16.03.2007 enthält kein sogenanntes nachvertragliches Wettbewerbsverbot.

bb) Durfte die Beklagte damit uneingeschränkt die Räume ihrer Wohnung einem anderen Jugendhilfeträger zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen überlassen und mit diesem Träger einen Arbeitsvertrag mit dem Inhalt der Betreuung dieser Kinder und Jugendlichen abschließen, so ist nicht ersichtlich, welche Sache bzw. welches Recht der Kläger der Beklagten gemäß § 4 des Anstellungsvertrages vom 16.03.2007 verkaufen könnte. Gegenstand eines Kaufvertrages können nur Sachen oder Rechte sein, die der Kläger der Beklagten auch verschaffen könnte. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Soweit die in den Räumen der Beklagten untergebrachten Kinder in Frage stehen, kommt ein irgendwie geartetes Recht auf Betreuung dieser Kinder, das er gegen eine Vergütung auf die Beklagte übertragen könnte, nicht in Betracht. Das Recht bzw. die Pflicht, die in den Räumen der Beklagten untergebrachten Kinder zu betreuen, kann nicht verkauft werden.

2. Soweit die Einrichtung der Räume in der Wohnung der Beklagten mit Möbeln und Betriebsmittel sowie die Ausstattung der Kinder mit Kleidung, Spielzeug und Lernmitteln in Frage steht, kann der Kläger nach Beendigung des Anstellungsvertrages vom 16.03.2007 hierfür nicht eine Ablösungsentschädigung von 3.000,00 € je Betreuungsplatz verlangen. Sollte der Kläger Eigentümer dieser Gegenstände sein, was die Beklagte unter Hinweis darauf, dass diese mit Mitteln des Jugendamtes beschafft worden und Eigentum der betreuten Kinder seien, bestritten hat, so ist der Kläger nicht gehindert, die Beklagte auf Herausgabe dieser Gegenstände in Anspruch zu nehmen. Eine Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers, hierfür einen Pauschalbetrag in Höhe von 3.000,00 € je Betreuungsplatz zu erhalten, ist nicht ersichtlich.

3. Ein Anspruch auf Zahlung von 9.000,00 € steht dem Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines pauschalierten Schadenersatzes zu. Unabhängig davon, dass der Kläger selbst einräumt, dass § 4 des Anstellungsvertrages vom 16.03.2007 keinen schadenersatzrechtliche Regelung beinhaltet, wäre eine dahingehende Klausel gemäß § 309 Ziff. 5 BGB als unwirksam anzusehen.

4. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 9.000,00 € gemäß § 4 des Anstellungsvertrages vom 16.03.2007 ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Vertragsstrafenregelung begründet. Falls in § 4 des Anstellungsvertrages eine Bestimmung zu sehen sein sollte, durch die die Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall versprochen wird, dass die Beklagte sich vom Vertrag löst, wäre diese Klausel gemäß § 309 Ziffer 6 BGB unwirksam. Dies sieht auch der Kläger so, der selbst der Auffassung ist, dass § 4 keine Vertragsstrafenregelung enthält.

5. Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass § 4 des Anstellungsvertrages vom 16.03.2007 der Sache nach eine Vereinbarung betreffend die Abwicklung des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages enthält. Dem Sachvortrag des Klägers ist zu entnehmen, dass die Ablösungsentschädigung dem Ausgleich für Verwaltungs-, Material- und Akquisitionsaufwand bei einer Vertragsauflösung unter der Voraussetzung dient, dass die Beklagte sich mit der in ihren Räumen bestehenden Wohngruppe einem anderen Jugendhilfeträger anschließt oder sich selbständig macht. Eine solche Vereinbarung ist jedoch vor dem Hintergrund des § 308 Ziff. 7 BGB als unwirksam anzusehen. Die erkennende Kammer folgt insoweit den Gründen der arbeitsgerichtlichen Entscheidung und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung von Wiederholungen von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils, sondern gibt nur Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:

Wenn dem Kläger dadurch Kosten entstehen, dass er eine längere Zeit benötigt, um seinen Verwaltungsapparat daran anzupassen, dass die bei der Beklagten eingerichtete Wohngruppe nicht mehr zu betreuen ist, so kann er sich einen Ausgleich hierfür nicht durch Vereinbarung der sogenannten Ablösungsentschädigung in Höhe von 3.000,00 € je Platz verschaffen. Hierdurch wälzt der Kläger das grundsätzlich durch ihn zu tragende Arbeitgeberrisiko auf die Beklagte ab und erschwert ihr berufliches Fortkommen damit in unzulässiger Weise. Um seinen Verwaltungsapparat an die veränderte Situation anzupassen, hätte der Kläger allenfalls - im Rahmen des rechtlich Zulässigen - mit der Beklagten eine längere Kündigungsfrist vereinbaren können, damit er während dieser Zeit Gelegenheit hat, die Ursachen für die von ihm geltend gemachten Kosten zu beseitigen, z. B. seine Verwaltung bzw. seinen personaltherapeutischen Dienst zu verkleinern.

Will er desweiteren verhindern, dass die Beklagte die wirtschaftlichen Möglichkeiten, welche die bei ihr eingerichtete Wohngruppe offensichtlich bietet, nach Ablauf der Kündigungsfrist anderweitig nutzt, so muss er - soweit dies rechtlich zulässig ist - gegebenenfalls ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Der Streitwert hat sich im Berufungsverfahren nicht geändert.

Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Ende der Entscheidung

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