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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 31.01.2008
Aktenzeichen: 15 Sa 470/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 297
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Das Versäumnisurteil vom 08.11.2007 wird aufrechterhalten.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die weitergehenden Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 26.966,75 Euro festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Arbeitszeitguthaben von 672,37 Stunden zusteht und in welcher Weise dieses Zeitguthaben gegebenenfalls auszugleichen ist. Darüberhinaus nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Gehaltsdifferenzen für drei Monate in Höhe von 3.491,52 € brutto in Anspruch. Zweitinstanzlich will der Kläger klageerweiternd festgestellt wissen, dass auch sein Arbeitsverhältnis bestimmte Tarifverträge sowie die Betriebsvereinbarung vom 04.01.1993 Anwendung finden.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 14.07.1997 als Mitarbeiter des technischen Verkaufs beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 10.04.1997 wird auf Bl. 15 f d.A. Bezug genommen. Der Kläger erhielt zuletzt ein monatliches Gehalt in Höhe von 3.491,56 € brutto. Wegen der Mitteilungen der Beklagten an den Kläger über Gehaltserhöhungen in der Vergangenheit wird auf Bl. 72, 76 u. 77 d.A. verwiesen. Die Beklagte erteilte dem Kläger monatliche Gehaltsabrechnungen, denen jeweils eine sogenannte Auswertung zur Lohnabrechnung beigefügt war. Wegen der Einzelheiten der Gehaltsabrechnungen für die Zeit von Januar 2004 bis Februar 2006 sowie der entsprechenden Auswertungen zur Lohnabrechnung für diesen Zeitraum wird auf die Anlagen zum Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 08.10.2007 (Bl. 217 ff d.A.) Bezug genommen.

Mit vorliegender Klage, die am 27.03.2006 beim Arbeitsgericht Bochum einging, verlangt der Kläger Vergütung für 672,37 Stunden entsprechend des in der Auswertung zur Lohnabrechnung für Februar 2006 ausgewiesenen Gleitzeitguthabens. Hilfsweise beantragt er festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für 672,37 Stunden Freizeitausgleich zu gewähren. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe Anspruch auf Bezahlung von Überstunden entsprechend dem bei der Beklagten geführten Gleitzeitkonto. Wie sich aus der Auswertung zur Lohnabrechnung für Februar 2006 ergebe, habe er noch ein Gleitzeitguthaben in dieser Höhe. Hieraus errechne sich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 18.792,74 €. Hilfsweise verlange er die Gewährung von Freizeitausgleich.

Darüber hinaus hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte habe ihn in der Vergangenheit tarifwidrig bezahlt. Aus dem Arbeitsvertrag und den jeweiligen Mitteilungen an ihn ergebe sich, dass er zu einem Festlohn nach Tarif beschäftigt worden sei. § 8 des Arbeitsvertrages enthalte eine entsprechende Bezugnahmeklausel. Dementsprechend habe die Beklagte die Vorrangigkeit der tariflichen bzw. gesetzlichen Bestimmungen anerkennen wollen. Auch die Mitteilungen über die Anpassung seiner Vergütung belegten, dass er ein Gehalt nach den tariflichen Bestimmungen zu beanspruchen habe. Danach sei die Beklagte verpflichtet, ihm ein monatliches Entgelt in Höhe von 4.549,52 € zu zahlen. Die Differenz zu dem tatsächlich an ihn gezahlten Gehalt mache er für drei Monate in einer Gesamthöhe von 3.174,-- € geltend.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 18.792,74 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise beantragt der Klägervertreter festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für 672,37 Stunden (Guthaben aus dem Arbeitszeitkonto) einen Freizeitausgleich zu gewähren.

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.174,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, dem Kläger stehe keine Überstundenvergütung in Höhe von 18.792,74 € zu. Er habe keine vergütungspflichtigen Überstunden geleistet. Ein abgeltungspflichtiges Gleitzeitguthaben in Höhe von 672,37 Stunden bestehe nicht. Sie, die Beklagte, habe derartige Überstunden weder angeordnet noch gebilligt. Die Arbeitszeiterfassung sei für den Kläger und eine begrenzte Anzahl von Mitarbeiten lediglich als Anwesenheitskontrolle eingeführt worden, die ausdrücklich keinen Anspruch auf Auszahlung eventueller von der Geschäftsleitung nicht gewünschter Mehrarbeit habe begründen sollen. Die Anwesenheitskontrolle sei durch das Fehlverhalten des Klägers erforderlich geworden, der seine Arbeitszeit eigenmächtig auf die Zeit zwischen 9.00 Uhr und maximal 15.00 Uhr beschränkt habe. Zudem sei vereinbart worden, dass eventuelle Ansprüche aus Mehrarbeit durch die Gehaltsanpassungen abgegolten seien.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf weitergehende Vergütung. Gemäß § 4 des Arbeitsvertrages sei zu Beginn des Arbeitsverhältnisses individualvertraglich ein monatliches Gehalt von 4.400,-- DM vereinbart worden. Auch in der Folgezeit sei die Vergütung im Rahmen individueller Regelungen angepasst worden. Danach habe der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung nach Tarifgruppe K 6 nach drei Beschäftigungsjahren zuzüglich einer Ausgleichszahlung. Ein dahingehender Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 8 des Arbeitsvertrages. Tarifbindung bestehe nicht, da sie, die Beklagte nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes sei. § 8 des Arbeitsvertrages könne auch nicht als Bezugnahmeklausel verstanden werden, da nicht hinreichend deutlich werde, auf welchen Tarifvertrag überhaupt Bezug genommen werden solle. Auch die jeweiligen Anpassungsmitteilungen belegten, dass die Vergütungen im Rahmen individueller Regelungen angepasst worden seien. Die Vergütung des Klägers sei lediglich "angelehnt" an den Tarif K 6/1.

Durch Urteil vom 16.02.2007 hat das Arbeitsgericht auf den Hilfantrag des Klägers unter Klageabweisung im Übrigen festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für 672,37 Stunden (Guthaben aus dem Arbeitszeitkonto) Freizeitausgleich zu gewähren. Gegen diese Entscheidung, die der Beklagten am 08.03.2007 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung der Beklagten, die am 13.03.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und am 02.04.2007 begründet worden ist.

Die Berufung des Klägers, dem das Urteil des Arbeitsgerichts am 07.03.2007 zugestellt worden ist, ist am 10.04.2007 (Dienstag nach Ostern) beim Landesarbeitsgericht eingegangen und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.06.2007 - am 08.06.2007 (Freitag nach Fronleichnam) begründet worden.

Die Beklagte macht weiter geltend, dem Kläger stehe kein Zeitguthaben von 627,37 Stunden zu. Die sogenannte Auswertung zur Lohnabrechnung, auf die der Kläger sich beziehe, habe nicht als Nachweis für angeordnete oder gebilligte Überstunden oder den verbindlichen Nachweis eines Gleitzeitguthabens gedient. Bis Ende des Jahres 2001 seien der Kläger und die Mitarbeiter B5, L1, F1 und R4 nicht dem Arbeitszeiterfassungssystem unterworfen gewesen. Auf Grund von Beschwerden des Betriebsrates und mehrerer Mitarbeiter über den Kläger wegen häufigen frühzeitigen "Arbeitszeitendes" seien die vorbenannten Mitarbeiter seit dem 01.01.2002 in das Zeiterfassungssystem einbezogen worden. Dieses System sei für die vorbenannten Mitarbeiter, insbesondere auch für den Kläger, nicht als Stundenkonto bzw. Arbeitszeitdokumentation genutzt worden, sondern habe der bloßen Anwesenheitskontrolle gedient. Im Rahmen einer Besprechung Anfang 2002, an der auch der Kläger teilgenommen habe, sei noch einmal ausdrücklich geregelt worden, dass das Zeiterfassungssystem nicht als Nachweis für geleistete Mehrstunden und Grundlage für eine Überstundenvergütung oder Freistellung dienen solle. Hiermit seien alle Teilnehmer des Gesprächs einverstanden gewesen, so auch der Kläger. Alle betroffenen Arbeitnehmer seien mit Aushändigung der Stechkarte darüber informiert worden, dass diese Maßnahme ausschließlich der Dokumentierung der Anwesenheit und nicht der Stundenaufschreibung diene oder als Stundenkonto missverstanden werden dürfe. Weil das System für diese Arbeitnehmer nicht als Stundenkonto bzw. Zeitaufschreibung habe genutzt werden sollen, sei auf eine monatliche unternehmensübliche Systembereinigung verzichtet worden. Der Kläger habe seit dem 01.01.2002 bis zur Klageerhebung im vorliegenden Verfahren keinerlei Ansprüche wegen Überstundenvergütung oder Freizeitausgleich aus einem aufgelaufenen Gleitzeitkonto geltend gemacht. Sie, die Beklagte, berufe sich insoweit auf Verjährung bzw. Verwirkung.

Soweit die Betriebsvereinbarung vom 04.01.1993 (Bl. 170 ff d.A.) in Frage stehe, ergebe sich daraus kein Anspruch des Klägers auf Vergütung des streitigen Gleitzeitguthabens bzw. auf Gewährung eines entsprechenden Freizeitausgleichs. Der Betriebsvereinbarung sei zu entnehmen, dass keine zu vergütenden oder abzufeiernden besonderen Zeitguthaben aufgebaut werden sollten, die das zu erwartende Kontingent durch die Betriebsschließung an bestimmten Tagen überschritten. Soweit Arbeitnehmer nicht entsprechend vorgearbeitet hätten, sei insoweit Urlaub angerechnet worden. Dieser Vorgang, der über ein sogenanntes Stundenverrechnungskonto gelaufen sei, sei nicht identisch mit einem eventuell angesammelten Gleitzeitguthaben. Nach den Regelungen der Betriebsvereinbarung vom 04.01.1993 sei die Übertragung des Gleitzeitguthabens von mehr als 10 Stunden auf den folgenden Monat nicht möglich.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf restliche Vergütung für drei Monate in Höhe von 3.174,-- €. Mit dem Kläger sei lediglich eine Festvergütung in Anlehnung an einen Tarif vereinbart worden. Ein bestimmter Tarifvertrag sei damit nicht Vertragsinhalt geworden. Auch aus § 8 des Arbeitsvertrags lasse sich die Bezugnahme auf einen Tarifvertrag nicht herleiten.

Soweit der Kläger im Berufungsverfahren erstmalig beantrage, im Wege des Zwischenurteils festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmte Tarifverträge anwendbar seien, sei die Berufung unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Aus dem Arbeitsvertrag der Parteien und den überreichten Gehaltsmitteilungen ergebe sich nicht, dass es sich bei dem Gehalt des Klägers um tarifliche Leistungen handele. Wenn ein Festlohn lediglich in Anlehnung an einen Tarif vereinbart werde, bedeute dies, dass der Tarifvertrag mit seinen Rechten und Pflichten nicht Vertragsinhalt geworden sei. Auch aus § 8 des Arbeitsvertrages lasse sich die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages nicht herleiten.

Demgegenüber geht der Kläger weiterhin davon aus, dass zu seinen Gunsten ein Arbeitszeitguthaben mit Stand vom 28.02.2006 in Höhe von 672,37 Stunden bestanden hat. Der Stand dieses Guthabens sei ihm durch die Beklagte bekannt gegeben worden. Bestritten werde, dass das Zeiterfassungssystem bei ihm lediglich der Anwesenheitskontrolle habe dienen sollen. Gerade wegen der konkreten Aufzeichnungen sei davon auszugehen, dass dementsprechend Arbeitszeit angefallen sei. Die erfassten Arbeitszeiten hätten dazu gedient, den durchschnittlichen Arbeitsumfang der Mitarbeiter festzustellen, darüber hinaus ein Gleitzeitkonto zu führen und Überstunden mitzuteilen, abzurechnen und den Stand der Zeitkonten bekanntzugeben. Da er, der Kläger, die von ihm angegebenen Überstunden geleistet habe, sei die Beklagte zur Auszahlung der Vergütung verpflichtet. Die Betriebsvereinbarung vom 04.01.1993, in der das Auszahlungsverbot manifestiert sei, sei ihm nicht bekannt gemacht worden.

Soweit die Beklagte sich auf die genannte Betriebsvereinbarung beziehe, gelte diese grundsätzlich auch für ihn, den Kläger. Er sei nicht als leitender Angestellter anzusehen. Allerdings sei § 2 Ziff. 9 der Betriebsvereinbarung bei ihm nicht angewendet worden. In der Vergangenheit habe er in der Regel am 24.12. und 31.12. des jeweiligen Jahres nicht gearbeitet, für diese Tage aber auch keinen Urlaub in Anspruch nehmen müssen. Auch in der Zeit zwischen Heiligabend und Silvester sei er ohne Abzug von Urlaubstagen freigestellt worden. Die Regelung in § 3 c der Betriebsvereinbarung sei ihm nicht bekannt gewesen. Allerdings sei dort vorgesehen, dass bei vorheriger Vereinbarung mit Zustimmung von Betriebsrat und Geschäftsleitung ein über den normalen Rahmen von 10 Stunden hinausgehendes Gleitzeitguthaben durch Freizeitgewährung abgegolten werden könne. Offensichtlich habe die Beklagte die von ihm gemeldeten Überstunden anerkannt und diese auch als notwendig in die Auflistung seines Freizeitguthabens eingestellt. Sie habe damit offensichtlich von der ihm bis dahin nicht bekannten Regelung in § 3 c Ziff. 3 der Betriebsvereinbarung Gebrauch gemacht. Aus alldem ergebe sich, dass die Beklagte ihm gegenüber das Gleitzeitguthaben als verbindlich aufsaldiert habe bestätigen wollen.

Bestritten werde, dass er, der Kläger, sich eigenmächtig eine 30 Stundenwoche genehmigt und die Beklagte aus diesem Grunde die Stechpflicht begründet habe. Die Aufzeichnungen hätten auch nicht lediglich der Anwesenheitskontrolle gedient. Wie sich aus den vorgelegten Abrechnungen ergebe, sei er sehr genau hinsichtlich seines Stundenvolumens kontrolliert worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er habe anders behandelt werden sollen als andere Mitarbeiter. Der dahingehende Vortrag der Beklagten sei schon deshalb unschlüssig, da sich aus den Aufzeichnungen ergebe, dass offensichtlich Verrechnungen mit Freizeittagen vorgenommen worden seien.

Er, der Kläger, habe weiterhin Anspruch auf Zahlung der Differenz zur tariflichen Vergütung für drei Monate in einer Gesamthöhe von 3.174,-- €. Aus § 8 des Arbeitsvertrages in Verbindung mit den Gehaltsmitteilungen vom 20.07.2005 und 10.01.2006 ergebe sich, dass sich seine Vergütung nach dem Entgelttarifvertrag der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie richte. Wegen der insoweit mit Rechtskraftwirkung verbundenden Folgen beantrage er ergänzend, im Wege des Zwischenurteils festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie entsprechend der Aufstellung im Schriftsatz vom 06.11.2007 (Bl. 241 f d.A.) Anwendung finden. Bei den aufgezählten Tarifverträgen handele es sich um die derzeit gültigen Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen, die Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung Gegenstand des Arbeitsvertrages der Parteien geworden seien.

Im Termin vom 08.11.2007 ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Auf Antrag der Beklagten ist durch Versäumnisurteil vom 08.11.2007 das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 16.02.2007 - 1 Ca 761/06 - auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung der Berufung des Klägers teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen worden. Gegen das Versäumnisurteil vom 08.11.2007, das dem Kläger am 13.11.2007 zugestellt worden ist, richtet sich der Einspruch des Klägers vom 13.11.2007, der am gleichen Tage beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist.

Die Beklagte beantragt,

1. das Versäumnisurteil vom 08.11.2007 aufrecht zu erhalten,

2. den weiteren im Termin vom 31.01.2008 vom Kläger gestellten Antrag als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

1. das Versäumnisurteil vom 08.11.2007 aufzuheben und a) die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, b) unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen,

an den Kläger 18.792,75 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen, an den Kläger 3.174,-- € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

c) festzustellen, dass auch das Arbeitsverhältnis des Klägers die nachstehenden Tarifverträge Anwendung finden:

- Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung vom 30.09.2005

- Tarifvertrag zur Altersteilzeit vom 23.10.1997/ 24.11.1997/ - ab 01.03.2001: Tarifvertrag zur Altersteilzeit vom 15.10.2004

- Tarifvertrag zum Bruttoaufstockungsmodell Altersteilzeit vom 29.09.2004

- Tarifvertrag über Langzeitkonten vom 15.12.2005

- Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen vom 22.04.2006

- Tarifvertrag zur Qualifizierung vom 22.04.2006

- Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung vom 04.09.2001

- Abkommen zum Schutz der Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) vor Folgen der Rationalisierung vom 27.05.1968, gültig ab 01.07.1968

- Tarifvertrag über den Schutz der gewerkschaftlichen Vertrauensleute vom 02.08.1969, gültig ab 01.09.1969

- Einheitlicher Manteltarifvertrag (EMTV) vom 18.12.2003

- Entgeltrahmenabkommen (era.) vom 18.12.2003

- Tarifvertrag zur Entgeltsicherung (TV EGS) vom 18.12.2003

- Entgeltabkommen (TV EA) vom 08.05.2007

- Einheitlicher Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13.Monatseinkommens (ETV 13. ME) vom 18.12.2003

- Tarifvertrag era.-Anpassungsfonds (TV era.-APF) vom 18.12.2003/i.d.F. vom 02.06.2005 - era.-Einführungstarifvertrag (era.-ETV) vom 18.12.2003

- Ergänzungsvereinbarung zum era.-Einführungstarifvertrag (era.-ETV) vom 30.09.2005/i.d.F. vom 16.01.2006

- Einheitlicher Tarifvertrag zur Beschäftigungsbrücke (ETV BB) vom 15.10.2004

d) im Wege des Zwischenfeststellungsurteils festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis des Klägers die Betriebsvereinbarung der Beklagten und dem Betriebsrat der Beklagten vom 04.01.1993 Anwendung findet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die erkennende Kammer hat Beweis erhoben zur Frage der Handhabung der Gleitzeit im Betrieb der Beklagten im Hinblick auf den Kläger durch Vernehmung des Zeugen Z3. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 31.01.2008 (Bl. 291 ff d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 08.11.2007 ist an sich statthaft sowie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden. Der Schriftsatz des Klägers, durch den der Einspruch gegen das ihm am 13.11.2007 zugestellte Versäumnisurteil eingelegt worden ist, ist am 13.11.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

II.

Das Versäumnisurteil vom 08.11.2007 war jedoch gemäß § 343 ZPO aufrecht zu erhalten. Denn die Entscheidung, die aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2008 zu erlassen ist, stimmt mit der im Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung überein. Auch die weitergehenden Berufungsanträge des Klägers waren zurückzuweisen.

1. Auf die Berufung der Beklagten war das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 16.02.2007 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

a) Die Berufung der Beklagten ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

b) Die Berufung der Beklagten hat auch der Sache nach Erfolg. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger für 672,37 Stunden Freizeitausgleich zu gewähren. Die erkennende Kammer konnte sich nicht davon überzeugen, dass dem Kläger ein Guthaben auf seinem Arbeitszeitkonto in dieser Höhe zusteht.

aa) Zwar hat die Beklagte dem Kläger als Anlage zu den monatlichen Gehaltsabrechnungen sogenannte Auswertungen zur Lohnabrechnung ausgehändigt, die nach dem Stand vom 28.02.2006 ein Gleitzeitguthaben des Klägers in Höhe von 627,37 Stunden ausweisen.

bb) Unter Berücksichtigung der Bekundungen des Zeugen Z3 kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem in der Auswertung zur Lohnabrechnung ausgewiesenen Gleitzeitguthaben um auszugleichende bzw. zu vergütende Arbeitsstunden des Klägers handelt.

(1) Die erkennende Kammer geht davon aus, dass die Betriebsvereinbarung vom 04.01.1993 grundsätzlich auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar ist. Denn sie gilt gemäß § 1 für alle Mitarbeiter der Beklagten, ausgenommen die Geschäftsleitung und die leitenden Angestellten. Dass es sich bei dem Kläger um einen leitenden Angestellten im Sinne des Gesetzes handelt, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Auch § 11 des Arbeitsvertrages bestimmt, dass die zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen Bestandteil dieses Vertrages sind. Hierbei ist es unerheblich, ob dem Kläger der Inhalt der Betriebsvereinbarung im Einzelnen bekannt gegeben worden ist. Die normativen Regelungen einer Betriebsvereinbarung wirken Kraft ihrer unmittelbaren und zwingenden Wirkung gemäß § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG auf die Arbeitsverhältnisse ein und gestalten es unabhängig vom Willen und der Kenntnis der Vertragspartner (vgl. Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 23. Auflage § 77 Rdnr. 124 f. mit weiteren Nachweisen). Unabhängig davon hat der Zeuge Z3 bekundet, dass anfangs ein Exemplar der Betriebsvereinbarung neben der Stempeluhr ausgelegt gewesen sei. Diesen Sachvortrag hat die Beklagte sich ausdrücklich zu Eigen gemacht. Danach hatte der Kläger durchaus auch Gelegenheit, den Inhalt der genannten Betriebsvereinbarung zur Kenntnis zu nehmen.

(2) Ist danach die Betriebsvereinbarung vom 04.01.1993 auf das Arbeitsverhältnis anwendbar, so sind grundsätzlich auch die dort in § 3 c normierten Regelungen zu beachten. Danach muss die monatliche Arbeitszeit am Monatsende erreicht sein, wobei ein Übertrag von maximal 10 Plus- bzw. Minusstunden auf den folgenden Monat möglich ist. Darüber hinaus gehende Gleitzeitguthaben verfallen, wenn über sie nicht entsprechend § 2 Punkt 9 der Betriebsvereinbarung verfügt wurde. Danach obliegt es dem Kläger, durch Ableistung von Mehr- bzw. Minderstunden während des jeweiligen Monats dafür zu sorgen, dass die für ihn geltende Arbeitszeit erreicht wird. Gleicht er von ihm geleistete Mehrstunden nicht durch entsprechende Minderstunden im jeweiligen Monat aus, so verfällt das Gleitzeitguthaben, das 10 Stunden übersteigt. Teilt der Kläger seine Arbeitszeit nicht dementsprechend ein und sorgt damit nicht für die Einhaltung des vertraglichen Gegenseitigkeitsverhältnisses, indem er eventuelle Mehrarbeit durch Freizeit ausgleicht, so muss er es hinnehmen, dass ein eventuelles Gleitzeitguthaben, das über 10 Stunden hinausgeht, am Monatsende verfällt. Rechtliche Bedenken gegen diese Regelungen der Betriebsvereinbarung vom 04.01.1993 könnten allenfalls dann erhoben werden, wenn hierdurch eine finanzielle Abgeltung eines Gleitzeitguthabens auch für diejenigen Fälle ausgeschlossen wird, in denen der Arbeitnehmer Freizeitausgleich aus Gründen nicht nehmen konnte, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen. Eine solche Fallgestaltung könnte dann gegeben sein, wenn eine Vereinbarung zwar die freie Einteilung der Arbeitszeit vorsieht, das zugewiesene Arbeitsvolumen in der vertraglich vorgesehenen Zeit indes nicht zu bewältigen war und gleichwohl ein finanzieller Ausgleich ausgeschlossen ist (vgl. BAG, Urteil vom 04.05.1994 - 4 AZR 445/93, NZA 1994, 1035 ff.). Hiervon konnte die erkennende Kammer nicht ausgehen. Dem Sachvortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass ihm ein Ausgleich eines eventuellen Gleitzeitguthabens in den jeweiligen Monaten durch Minderarbeitszeit nicht möglich war.

(3) Die Kammer konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Parteien abweichend von der Regelung in § 3 c der Betriebsvereinbarung vom 04.01.1993 eine Vereinbarung dahingehend geschlossen haben, dass das Gleitzeitguthaben, welches den normalen Rahmen von 10 Stunden am Monatsende überschritt, nicht verfiel, sondern fortlaufend saldiert und durch Freizeitgewährung abgegolten bzw. vergütet werden sollte. Auch wenn die Beklagte Gleitzeitguthaben des Klägers, die über 10 Stunden hinausgingen, am jeweiligen Monatsende nicht gestrichen, sondern ausweislich der sogenannten Auswertung zur Lohnabrechnung fortlaufend addiert hat, so dass in der Auswertung zur Lohnabrechnung mit dem Stand Ende Februar 2006 ein Gleitzeitguthaben von 672,37 Stunden ausgewiesen waren, kann von einer dahingehenden Vereinbarung der Parteien nicht ausgegangen werden.

a) Der Zeuge Z3 hat hierzu bekundet, er habe die Pflege der Gleitzeitkonten durchgeführt. Im Falle des Klägers und der weiteren Personen, die zunächst von der Stempelpflicht ausgenommen gewesen seien und erst später eine Stempelkarte erhalten hätten, seien zwar die Anwesenheitszeiten festgehalten worden, eine Bereinigung der Gleitzeitguthaben habe aber nicht stattgefunden, da diese Aufzeichnungen irrelevant gewesen seien. Beim Kläger sei lediglich die Anwesenheit festgestellt, eine weitere Pflege dagegen nicht vorgenommen worden, insbesondere seien die über 10 Stunden hinausgehenden Gleitzeitguthaben nicht gestrichen worden. Er sei zweimal im Auftrag des Geschäftsführers der Beklagten beim Kläger gewesen und habe ihm erklärt, dass es sich bei den ausgewiesenen Gleitzeitguthaben nicht um Überstunden handele.

b) Angesichts dieser Bekundungen des Zeugen Z3 kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien eine von den Regelungen in § 3 c der Betriebsvereinbarung vom 04.01.1993 abweichende Vereinbarung über die Behandlung von eventuellen Gleitzeitguthaben getroffen haben. Unabhängig davon, ob die Einführung der Stempelpflicht für den Kläger nur der Feststellung der Anwesenheitszeiten diente oder ob er uneingeschränkt den Regelungen der genannten Betriebsvereinbarung unterworfen war, konnte die erkennende Kammer sich nicht vom Bestand einer Vereinbarung überzeugen, nach der ein eventuelles Gleitzeitguthaben des Klägers unabhängig von den Regelungen in § 3 c der genannten Betriebsvereinbarung auszugleichen oder zu vergüten war.

Die Kammer hat keine Veranlassung gesehen, den Aussagen des Zeugen Z3 keinen Glauben zu schenken. Die Aussage war in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Zwar ist der Zeuge Z3 als Bilanzbuchhalter der Beklagten für die Pflege der Gleitzeitkonten zuständig. Dieser Umstand allein ist jedoch nicht geeignet, die Aussage des Zeugen in Zweifel zu ziehen. Irgendwelche Anhaltspunkte, dass der Zeuge zu Lasten des Klägers die Unwahrheit gesagt haben könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

2. Die Berufung des Klägers bleibt insgesamt erfolglos.

a) Soweit das Arbeitsgericht die vom Kläger erstinstanzlich gestellten Anträge abgewiesen hat, ist die Berufung des Klägers an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, hat aber der Sache nach keinen Erfolg.

aa) Soweit der Kläger zweitinstanzlich weiterhin Vergütung in Höhe von 18.792,74 € geltend macht, ist die Klage unbegründet. Denn dem Kläger steht ein Gleitzeitguthaben von 672,37 Stunden nicht zu. Die Kammer verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen.

bb) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von 3.174,-- € brutto. Denn die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger ein höheres Gehalt als 3.491,56 € brutto pro Monat zu zahlen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein Tarifvertrag, aus dem sich das vom Kläger verlangte Monatsgehalt in Höhe von 4.549,52 € ergibt, auf das Arbeitsverhältnis nicht anwendbar.

(1) Die Anwendbarkeit eines Tarifvertrages ergibt sich nicht kraft Tarifbindung der Parteien. Der Kläger ist nicht Mitglied einer Gewerkschaft und die Beklagte nicht in einem Arbeitgeberverband organisiert. Die Anwendbarkeit eines allgemein verbindlichen Tarifvertrages auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht ersichtlich.

(2) Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Monatsgehalts in Höhe von 4.549,52 € brutto ergibt sich auch nicht aus den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien.

(a) In § 4 des Anstellungsvertrages vom 10.04.1997 ist lediglich geregelt, dass der Kläger für seine Tätigkeit ein Gehalt von damals 4.400,-- DM erhält. Einen Hinweis auf einen Tarifvertrag enthält § 4 des Anstellungsvertrages nicht.

(b) Auch unter Berücksichtigung der Regelung in § 8 des Anstellungsvertrages vom 10.04.1997 kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger Anspruch auf ein bestimmtes Tarifgehalt hat. § 8 des Arbeitsvertrages bestimmt, dass die gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen als vereinbart gelten, soweit Gesetze oder tarifliche Bestimmungen den Vereinbarungen in diesem Vertrag entgegen stehen. Wenn der Kläger unter Hinweis auf § 8 des Arbeitsvertrages geltend macht, er habe Anspruch auf Zahlung eines bestimmten Gehalts nach den Regelungen des Gehaltsabkommens der Metallindustrie Nordrhein-Westfalens, so muss er darlegen, dass die mit ihm getroffenen vertraglichen Vereinbarungen diesen tariflichen Bestimmungen entgegen stehen. Dies lässt sich dem Sachvortrag des Klägers nicht entnehmen. Um feststellen zu können, ob die mit ihm getroffenen Gehaltsvereinbarungen den von ihm für anwendbar gehaltenen tariflichen Bestimmungen entgegen stehen, hätte er zunächst darlegen müssen, inwieweit die von ihm ausgeführte Tätigkeit den tariflichen Anforderungen der von ihm für maßgeblich gehaltenen Tarifgruppe entspricht. Hierzu fehlt jeglicher Sachvortrag. Nur dann, wenn er überhaupt Tätigkeiten der von ihm für maßgeblich gehaltenen Tarifgruppe ausführt, die Beklagte ihm aber ein geringeres Gehalt zahlt, können die mit ihm getroffenen Gehaltsvereinbarungen den tariflichen Bestimmungen entgegen stehen.

Auch die Mitteilungen der Beklagten über die Zusammensetzung seines Gehaltes lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass die mit ihm getroffenen Gehaltsvereinbarungen tariflichen Bestimmungen entgegen stehen. Hierdurch hat die Beklagte ihm lediglich mitgeteilt, dass ihm ein Festlohn (Tarif) in einer bestimmten Höhe entsprechend einer Einstufung in Anlehnung an Tarif K 6/1 nach dem Stand 04/1998 bzw. 03/04 zusteht. Hieraus konnte der Kläger als sorgfältiger Erklärungsempfänger nicht entnehmen, dass die Beklagte ihm ein bestimmtes Tarifgehalt nach den jeweils gültigen Bestimmungen eines Gehaltstarifvertrages zahlen wollte. Den Mitteilungen der Beklagten kann nur entnommen werden, dass sie sich bei der Ermittlung des dem Kläger gezahlten Monatsgehalts an einer bestimmten tariflichen Vergütung orientiert hat. Eine Zusage, dem Kläger ein bestimmtes Tarifgehalt nach den jeweiligen Bestimmungen eines Tarifvertrages zu zahlen, kann hierin nicht gesehen werden.

b) Soweit der Kläger im Wege der zweitinstanzlichen Klageerweiterung eine weitergehende Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils erstrebt, war seine Berufung des Klägers ebenfalls zurückzuweisen.

aa) Die Berufung des Klägers, durch die er klageerweiternd festgestellt wissen will, dass bestimmte Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden, bleibt erfolglos.

(1) Bei der zweitinstanzlich klageerweiternd erhobenen Feststellungsklage hinsichtlich der Anwendbarkeit bestimmter Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis handelt es sich um eine Klageänderung, die gemäß § 533 ZPO nur zulässig ist, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Die erkennende Kammer geht zugunsten des Klägers davon aus, dass diese Voraussetzungen gegeben sind. Insbesondere hält sie die Klageänderung für sachdienlich.

(2) Die Berufung ist aber insoweit unbegründet. Die vom Kläger im Schriftsatz vom 06.11.2007 aufgezählten Tarifverträge finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung.

(a) Wie oben bereits ausgeführt wurde, sind beide Parteien nicht tarifgebunden. Allgemeinverbindlich sind die vom Kläger genannten Tarifverträge ebenfalls nicht.

(b) Eine Geltung der genannten Tarifverträge kraft einzelvertraglicher Vereinbarung ist ebenfalls nicht gegeben. Eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien, dass die vom Kläger genannten Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, enthält der Anstellungsvertrag vom 10.04.1997 nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers kann eine dahingehende Vereinbarung auch nicht in § 8 des Arbeitsvertrages gesehen werden. Die Parteien haben dort lediglich vereinbart, dass gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen als vereinbart gelten, soweit Gesetze oder tarifliche Bestimmungen den Vereinbarungen in diesem Vertrag entgegen stehen. Dass diese Voraussetzungen gegeben sind, lässt sich dem Sachvortrag des Klägers nicht entnehmen. Hierzu hätte es der Darlegung bedurft, inwieweit der Anstellungsvertrag vom 10.04.1997 Regelungen enthält, die den vom Kläger genannten Tarifverträgen entgegen stehen. Dies ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

bb) Soweit der Kläger im Wege der weiteren zweitinstanzlichen Klageerweiterung eine Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils erstrebt, indem er im Wege des Zwischenfeststellungsurteils festgestellt wissen will, dass auf das Arbeitsverhältnis die Betriebsvereinbarung vom 04.01.1993 Anwendung findet, ist die Berufung unzulässig. Zwar kann eine Erweiterung der Berufung, die in dem vom Kläger am 31.01.2008 gestellten Antrag zu sehen ist, gem. § 297 Abs. 1 S. 3 ZPO in der mündlichen Verhandlung auch zu Protokoll erklärt werden. Dies gilt allerdings nur insoweit, als der zu Protokoll erklärte Antrag von der Berufungsbegründung umfasst ist (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.1992 - VI ZR 234/91, NJW 1997, 269 f.). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Der Kläger, der im vorliegendem Verfahren die Vergütung für 672,37 Stunden Gleitzeitguthaben bzw. entsprechenden Freizeitausgleich bzw. restliche Vergütung und Feststellung der Geltung bestimmter Tarifverträge für sein Arbeitsverhältnis begehrt hat, hat bis zur mündlichen Verhandlung vom 31.01.2008 einschließlich der Durchführung der Beweisaufnahme stets geltend gemacht, die Regelungen in § 3 c der Betriebsvereinbarung vom 04.01.1993 seien auf sein Arbeitsverhältnis nicht anwendbar, so dass das über 10 Stunden hinausgehende Gleitzeitguthaben am Ende des jeweiligen Monats nicht verfallen sei. Der im Anschluss an die Beweisaufnahme zu Protokoll erklärte Antrag auf Feststellung, dass auf das Arbeitsverhältnis des Klägers die Betriebsvereinbarung vom 04.01.1993 Anwendung findet, und zwar ohne Einschränkung, hätte angesichts des bisherigen Berufungsvorbringens des Klägers einer besonderen Begründung bedurft. Angesichts dessen ist die Erweiterung der Berufung durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2008 als unzulässig anzusehen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 344, 97, 91 ZPO.

Der Streitwert hat sich im Berufungsverfahren auf 26.966,75 € erhöht.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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