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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 14.02.2008
Aktenzeichen: 15 Sa 483/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 615
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 25.01.2007 - 2 Ca 2624/05 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50.142,58 € brutto abzüglich auf die Arbeitsverwaltung übergeleiteter 4.290,90 € netto und am 28.12.2006 gezahlter 31.360,92 € brutto sowie abzüglich weiterer gezahlter vermögenswirksamer Leistungen von 920,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 19.268,71 € brutto abzüglich 7.595,91 € netto vom 14.11.2005 bis zum 28.12.2006, auf weitere 18.270,-- € brutto abzüglich 6.352,66 € netto vom 13.06.2006 bis zum 28.12.2006, auf weitere 11.350,-- € brutto abzüglich 1.360,06 € netto vom 05.10.2006 bis zum 28.12.2006, von weiteren 1.253,87 € brutto abzüglich 48,76 € netto vom 06.11.2006 bis zum 28.12.2006, auf 49.201,33 abzüglich 15.357,39 € netto und abzüglich 31.360,92 € brutto vom 29.12.2006 bis zum 24.01.2007, auf 50.142,58 € brutto abzüglich 15.357,39 € netto und abzüglich 31.360,92 € brutto vom 25.01.2007 bis zum 19.06.2007 und auf 50.142,58 € brutto abzüglich 4.290,90 € netto und abzüglich 31.360,92 € brutto sowie abzüglich weiterer 920,-- € netto ab dem 20.06.2007 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 14.549,51 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges.

Der am 18.04.1961 geborene Kläger ist verheiratet und zwei Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet. Er ist seit dem 01.04.2003 als Reiseverkehrskaufmann bei der Beklagten beschäftigt. Wegen des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 13.03.2003 wird auf Bl. 51 f. d. A. Bezug genommen. Der Kläger ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

Im Verfahren 2 Ca 2963/04 Arbeitsgericht Münster = 9 Sa 1553/05 LAG Hamm haben die Parteien um die Wirksamkeit einer am 04.11.2004 zum 16.12.2004 ausgesprochenen Kündigung und um das Begehren des Klägers gestritten, für den Zeitraum vom 26.11.2004 bis zum 11.02.2006 gemäß § 15 BErzGG die Arbeitszeit im Hinblick auf die Elternzeit von 40 auf 24 Stunden pro Woche zu reduzieren. Durch Urteil vom 16.06.2005 hatte das Arbeitsgericht Münster den Begehren des Klägers in vollem Umfang entsprochen. In der Sitzung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 15.08.2006 haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der begehrten Verringerung der Arbeitszeit für erledigt erklärt, da der Zeitraum, für den der Kläger eine Reduzierung seiner Arbeitszeit begehrt hatte, inzwischen abgelaufen war. Im Übrigen hat das Landesarbeitsgericht Hamm durch Entscheidung vom 15.08.2006 die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 16.06.2005 zurückgewiesen.

Im vorliegenden Verfahren macht der Kläger Vergütungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges für die Zeit vom 17.12.2004 bis zum 17.10.2006 in einer Gesamthöhe von 50.201,33 € brutto geltend. Hierauf hatte er sich erstinstanzlich insgesamt 15.357,39 € netto wegen der auf die Arbeitsverwaltung übergeleiteten Beträge anrechnen lassen. Des Weiteren hat er unter Hinweis auf die von der Beklagten unter dem Datum des 14.12.2006 erstellte Abrechnung einen Betrag in Höhe von 31.360,92 € brutto von den Vergütungsansprüchen in Abzug gebracht.

Der Kläger hat vorgetragen, ihm stehe nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen eine Bruttomonatsvergütung von 2.270,-- € zu. Gemäß § 3 des Arbeitsvertrages vom 13.03.2003 erhalte er ein Jahresgehalt von 24.000,-- € brutto sowie einen monatlichen Provisionsabschlag von 250,-- € brutto und einen Zuschuss zu den vermögenswirksamen Leistungen von monatlich 20,-- €. Der vereinbarte Provisionsabschlag sei nicht leistungsbezogen gezahlt worden. Dies ergebe sich auch nicht aus einer Zielvereinbarung, die er, der Kläger, nicht angenommen habe. Bestritten werde, dass er irgendwie geartete Ziele verglichen mit anderen Arbeitskollegen in der Verkaufsabteilung nicht erreicht habe.

Entgegen der Auffassung der Beklagten habe er Anspruch auf Vergütung auf der Basis einer 40-Stunden-Woche. Zwar habe er mit Antrag vom 01.10.2004 eine Teilzeitbeschäftigung von 24 Stunden pro Woche für die Zeit vom 26.11.2004 bis zum 11.02.2006 verlangt. Die Beklagte habe sich jedoch geweigert, der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen. Zwar sei die Beklagte durch Entscheidung des Arbeitsgerichts Münster vom 16.06.2005 verurteilt worden, der Verringerung der Arbeitszeit auf 24-Wochenstunden zuzustimmen. Die Beklagte habe jedoch gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Wegen des Zeitablaufs sei der Rechtsstreit hinsichtlich der Verringerung der begehrten Arbeitszeit im Termin vom 15.08.2006 für erledigt erklärt worden. Zudem habe er, der Kläger, bis einschließlich zum 16.12.2004 vollzeitig bei der Beklagten gearbeitet. In der Zeit vom 30.11.2004 bis zum 16.12.2004 habe er seinen Resturlaub auf der Basis einer 40-Stunden-Woche genommen.

Er, der Kläger, habe weiterhin Anspruch auf einen Zuschuss zu den vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 20,-- € monatlich. Die Beklagte habe diesen Betrag zwar von seinem Gehalt abgezogen; die Beträge seien jedoch nicht seinem Vermögensbildungskonto gutgeschrieben worden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 50.201,33 € brutto abzüglich auf die Arbeitsverwaltung übergeleiteter 15.357,39 € netto und weiterer am 28.12.2006 gezahlter 31.360,92 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.01.2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, dem Kläger stehe lediglich ein Grundgehalt von 2.000,-- € brutto pro Monat zu. Die Provisionszahlungen seien leistungsbezogen und könnten vom Kläger aufgrund Nichterbringung der geschuldeten Leistung gemäß Zielvereinbarung nicht beansprucht werden. Zudem habe der Kläger nach Erhalt der Kündigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Vorprozesses nicht für sie, die Beklagte, gearbeitet, so dass ihm für diesen Zeitraum nur das Grundgehalt zustehe.

Zu Berücksichtigen sei weiter, dass der Kläger im Zeitraum vom 26.11.2004 bis zum 11.02.2006 aufgrund seines Antrages vom 01.10.2004 nur auf der Basis einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 24 Stunden pro Woche zu vergüten sei. Diese Beträge und in der Folgezeit das volle Gehalt unter Zugrundelegung einer 40-Stunden-Woche seien ihm inzwischen netto ausgezahlt worden.

Durch Urteil vom 25.01.2007 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 50.201,33 € brutto abzüglich auf die Arbeitsverwaltung übergeleiteter 15.357,39 € netto und am 28.12.2006 gezahlter 31.360,92 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.01.2007 zu zahlen. Gegen diese Entscheidung, die der Beklagten am 14.02.2007 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung der Beklagten, die am 14.03.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.05.2007 - am 16.05.2007 begründet worden ist. Der Kläger hat sich der Berufung mit Schriftsatz vom 14.06.2007 angeschlossen und die Anschlussberufung gleichzeitig begründet.

Die Beklagte vertritt weiter die Auffassung, der Kläger habe im Hinblick auf die von ihm beantragte Reduzierung der Arbeitszeit wegen Inanspruchnahme der Elternzeit von 40 auf 24 Stunden wöchentlich für den Zeitraum vom 17.12.2004 bis zum 11.02.2006 nur ein entsprechend reduziertes Gehalt zu beanspruchen. Er verhalte sich widersprüchlich, wenn er trotzdem für den fraglichen Zeitraum die volle Entlohnung verlange.

Der Kläger habe auch keinen Provisionsanspruch von monatlich 250,-- €. Er habe sich - anders als andere Mitarbeiter in der Verkaufsabteilung - nachhaltig geweigert, eine Zielvereinbarung zu treffen. Provisionsansprüche entstünden aber nur dann, wenn entsprechende Mindestumsätze getätigt würden, was beim Kläger nicht der Fall gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich bei dem in § 3 des Arbeitsvertrages vereinbarten Provisionsabschlag von 250,-- € nicht um einen fixen Gehaltsbestandteil.

Ausgehend hiervon seien die Ansprüche des Klägers auf Annahmeverzugsvergütung vollständig erfüllt. Sie, die Beklagte, verweise hierzu auf die unter dem Datum vom 14.12.2006 erstellte Abrechnung (Bl. 208 d. A.). Entsprechend der Überleitungsanzeige der Arbeitsagentur W1 vom 02.10.2006 habe sie hiervon einen Betrag von 11.066,49 € an die Arbeitsagentur gezahlt. Schließlich habe sie auf das Vermögensbildungskonto des Klägers vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 840,-- € mit Wertstellung vom 31.01.2007 überwiesen.

Die Beklagte beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 25.01.2007 - 2 Ca 2624/05 - abzuändern und die Klage abzuweisen,

2. die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 50.201,33 € brutto abzüglich auf die Arbeitsverwaltung übergeleiteter, noch offenstehender 4.290,90 € netto und am 28.12.2006 gezahlter 31.360,92 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Er vertritt weiter die Auffassung, der Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit stehe dem Anspruch auf Vergütung für die volle Arbeitszeit nicht entgegen. Eine zustimmende Willenserklärung der Beklagten zur Reduzierung der Arbeitszeit liege nicht vor; sie sei auch nicht durch ein arbeitsgerichtliches Urteil rechtskräftig ersetzt worden.

Auch der Provisionsanspruch von 250,-- € pro Monat sei entstanden. Er, der Kläger, sei so zu stellen, als wenn die Beklagte ihm Gelegenheit gegeben hätte, zu arbeiten; in diesem Fall hätte er auch provisionspflichtige Geschäfte erwirtschaftet. Der Einwand der Beklagten, Provisionsansprüche würden nur bei Mindestumsätzen gezahlt, sei unsubstantiiert, werde bestritten und greife schon deswegen nicht, weil er im Falle der Arbeitsleistung auch Mindestumsätze erzielt hätte. Bestritten werde, dass mit anderen Mitarbeitern in der Verkaufsabteilung eine Zielvereinbarung getroffen worden sei.

Soweit die Beklagte die Restforderung für Dezember 2004 errechnet habe, seien die Beträge nicht richtig ermittelt worden. Die Kündigung sei zum 16.12.2004 ausgesprochen worden; die Beklagte habe insoweit eine zu geringe Anzahl von Arbeitstagen zugrunde gelegt. Zudem fehle die die sogenannte Bingo-Gutschrift von 110,-- €. Die in Abzug gebrachten Überzahlungen in Höhe von 285,80 € könne er, der Kläger, nicht nachvollziehen.

Soweit der Betrag von 11.066,49 € infrage stehe, den die Beklagte an die Arbeitsverwaltung gezahlt habe, habe es sich hierbei um das von ihm erhaltene Arbeitslosengeld I gehandelt. Des Weiteren habe er Arbeitslosengeld II in Höhe von 4.290,90 € erhalten. Diese Beträge lasse er sich grundsätzlich auf seine Gehaltsforderungen anrechnen. Mit der Anschlussbuchung wende er sich jedoch dagegen, dass trotz bereits erfolgter Erstattung von Arbeitslosengeld in Höhe von 11.066,49 € weiterhin der ursprüngliche Gesamtbetrag von 15.357,39 € netto und damit der bereits erstattete Betrag ein zweites Mal von seinen Gehaltsforderungen abgezogen werde. Aus der von der Beklagten unter dem Datum vom 14.12.2006 erteilten Abrechnung ergebe sich, dass insgesamt die auch im Urteilstenor zutreffend berücksichtigte Nachberechnung von 31.360,92 € brutto vorgenommen worden sei. Gleichzeitig ergebe sich aber aus dieser Abrechnung, dass ein Betrag von 11.066,49 € netto nicht an ihn, den Kläger, ausgezahlt, sondern an die Arbeitsverwaltung erstattet worden sei. Demzufolge stehe nicht mehr der ursprünglich übergeleitete Betrag von 15.357,39 € netto offen, sondern nur noch der Restbetrag von 4.290,90 €. Daher sei der Abzug entsprechend zu verringern und das angefochtene Urteil insoweit abzuändern.

Ferner wende er, der Kläger, sich mit der Anschlussberufung gegen das Datum des Zinsausspruchs. Prozesszinsen seien nach der Vorschrift des § 291 BGB vom Eintritt der Rechtshängigkeit an zu zahlen. Dies sei entsprechend dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2007 auch so beantragt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung der Beklagten ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Auch die Anschlussberufung des Klägers ist an sich statthaft sowie gemäß § 524 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden.

II.

Die Anschlussberufung des Klägers hat der Sache nach in vollem Umfang Erfolg; dagegen ist die Berufung der Beklagten im Wesentlichen erfolglos geblieben. Dementsprechend war das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 25.01.2007 teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 50.142,58 € brutto abzüglich auf die Arbeitsverwaltung übergeleiteter 4.290,90 € netto und am 28.12.2006 gezahlter 31.360,92 € brutto sowie abzüglich weiterer gezahlter vermögenswirksamen Leistungen von 920,-- € nebst Zinsen im zuerkannten Umfang zu zahlen.

1. Nicht zweifelhaft ist, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Annahmeverzugsvergütung gem. § 615 BGB für den Zeitraum vom 17.12.2004 bis einschließlich 17.10.2006 zu zahlen. Denn die Kündigung, welche die Beklagte dem Kläger am 04.11.2004 zum 16.12.2004 ausgesprochen hatte, ist im Kündigungsschutzverfahren 2 Ca 2963/04 ArbG Münster = 9 Sa 1553/05 LAG Hamm rechtskräftig für unwirksam erklärt worden. Angesichts dessen war die Beklagte mit der Annahme der Dienste des Klägers im genannten Zeitraum in Verzug geraten. Der Kläger kann deshalb gemäß § 615 Satz 1 BGB für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.

1. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger Vergütung auf der Grundlage einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche zu zahlen. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Die Kammer folgt insoweit den zutreffenden Gründen der arbeitsgerichtlichen Entscheidung und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung von Wiederholungen von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das zweitinstanzliche Vorbringen der Beklagten rechtfertigt keine andere Beurteilung dieser Rechtsfrage. Die Beklagte hatte dem Begehren des Klägers, für den Zeitraum vom 26.11.2004 bis zum 11.02.2006 im Hinblick auf die Elternzeit die wöchentliche Arbeitszeit von 40 auf 24 Stunden zu reduzieren, nicht zugestimmt. Die insoweit klagestattgebende Entscheidung des Arbeitsgerichts Münster vom 16.06.2005 ist nicht rechtskräftig geworden. Vielmehr hatte die Beklagte hiergegen Berufung eingelegt. Im Termin vom 15.08.2006 haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit angesichts des Zeitablaufs für erledigt erklärt. Eine rechtskräftige Entscheidung im Sinne des § 894 ZPO im Hinblick auf die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit ist damit nicht gegeben. Vielmehr ist es im Ergebnis nicht zu einer Abänderung des Arbeitsvertrages der Parteien hinsichtlich der Arbeitszeit und der Vergütung gekommen. Dementsprechend ist die Beklagte gemäß § 615 BGB zur Zahlung der unveränderten Vergütung, wie sie im Arbeitsvertrag vom 13.03.2003 vereinbart worden ist, verpflichtet.

2. Gemäß § 615 BGB ist der Kläger während der Zeit des Annahmeverzuges so zu stellen, als wenn die Beklagte ihn im Umfang der vertraglich vereinbarten und hinsichtlich des Teilzeitverlangens des Klägers nicht abgeänderten Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche zu Arbeitsleistungen herangezogen hätte. Für diese Arbeitsleistung stand dem Kläger gemäß § 3 des Arbeitsvertrages vom 13.03.2003 ein Jahresgehalt von 24.000,-- € entsprechend 2.000,-- € brutto pro Monat, ein monatlicher Provisionsabschlag von 250,-- € und ein Zuschuss zu den vermögenswirksamen Leistungen von 20,-- € bei Vorlage eines prämienbegünstigten Vertrages zu. Zusatzvereinbarungen hinsichtlich des monatlich zu zahlenden Provisionsabschlages von 250,-- € sind ausweislich des Sachvortrags der Beklagten mit dem Kläger nicht zustande gekommen. Insbesondere sind Vereinbarungen, nach denen dieser Betrag nur bei Erreichen eines bestimmten Mindestumsatzes zu zahlen ist, zwischen den Parteien offensichtlich nicht getroffen worden. Es ist damit bei den in § 3 des Arbeitsvertrages vereinbarten Regelungen verblieben, nach denen der Kläger zusätzlich zu seinem Monatsgehalt von 2.000,-- € brutto einen Provisionsabschlag von 250,-- € brutto pro Monat verlangen kann.

Hätte die Beklagte sich nicht im Annahmeverzug befunden, sondern den Kläger im vertraglich vereinbarten Umfang von 40 Stunden pro Woche beschäftigt, so hätte der Kläger - wie in der Vergangenheit auch - provisionspflichtige Geschäfte vermittelt. Hierfür hatte die Beklagte ihm das vereinbarte Gehalt von 2.000,-- € brutto und den Provisionsabschlag von 250,-- € brutto pro Monat zu zahlen. Dass der Kläger einen bestimmten Mindestumsatz erzielen musste, um den monatlichen Provisionsabschlag von 250,-- € zu erhalten, lässt sich dem Arbeitsvertrag vom 13.03.2003 nicht entnehmen. Ergänzende Vereinbarungen hierzu sind zwischen den Parteien nach dem Sachvortrag der Beklagten nicht zustande gekommen.

Dem Kläger steht schließlich ein Zuschuss zu den vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 20,-- € pro Monat zu. Denn er hat der Beklagten einen prämienbegünstigten Bausparvertrag vorgelegt.

2. Ausgehend von diesen Vertragsgrundlagen errechnen sich folgende Forderungen des Klägers für die Zeit des Annahmeverzuges vom 17.12.2004 bis zum 17.10.2006.

1. Für die Zeit vom 17.12.2004 bis zum 31.12.2004 kann der Kläger 15/31stel von 2.250,-- € zuzüglich des Zuschusses zu den vermögenswirksamen Leistungen von 20,-- € verlangen. Hieraus errechnet sich ein Gesamtbetrag von 1.108,71 € brutto. Für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 30.09.2006 stehen dem Kläger 21 x 2.270,-- €, also insgesamt 47.670,-- € brutto zu. Darüberhinaus ist für diesen Zeitraum unstreitig noch eine sogenannte Bingo-Gutschrift von 110,-- € offen. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von 47.780,-- € brutto. Für die Zeit vom 01.10.2006 bis zum 17.10.2006 kann der Kläger 17/31stel von 2.250,--€ zuzüglich des Zuschusses zu den vermögenswirksamen Leistungen von 20,-- € verlangen. Hieraus errechnet sich ein Betrag von 1.253,87 € brutto. Die Gesamtforderungen des Klägers für die Zeit vom 17.12.2004 bis zum 17.10.2006 belaufen sich damit auf 50.142,58 € brutto.

2. Von dem Gesamtbetrag in Höhe von 50.142,58 € brutto sind die von der Beklagten gezahlten 31.360,92 € brutto, das vom Kläger erhaltene Arbeitslosengeld II in Höhe von 4.290,90 € netto und die überwiesenen vermögenswirksamen Leistungen von 920,-- € abzuziehen.

aa) Ausweislich der unter dem Datum des 14.12.2006 erstellten Abrechnung hat die Beklagte für den Annahmeverzugszeitraum vom 17.12.2004 bis zum 17.10.2006 einen Gesamtbetrag von 31.360,92 € brutto zugunsten des Klägers angesetzt. Diesen Gesamtbetrag von 31.360,92 € brutto hat sie aber nicht in voller Höhe an den Kläger ausgezahlt, sondern einen Betrag von 11.066,49 € netto hiervon an die Arbeitsverwaltung im Hinblick auf das vom Kläger bezogene Arbeitslosengeld I abgeführt. Da der Kläger sich einerseits den vollen Abrechnungsbetrag von 31.360,92 € brutto, den die Beklagte als Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum vom 17.12.2004 bis zum 17.10.2006 ermittelt hatte, auf die ihm zustehenden Gehaltsforderungen anrechnen lässt, aus dem abgerechneten Betrag von 31.360,92 € brutto aber bereits 11.066,49 € netto an die Arbeitsverwaltung abgeführt worden sind, können von den Restforderungen des Klägers bestehend aus der Differenz zwischen dem Gesamtanspruch von 50.142,58 € brutto und dem angerechneten Betrag von 31.360,92 € brutto nur noch 4.290,90 € netto entsprechend den Beträgen, die der Kläger als Arbeitslosengeld II erhalten hat, abgezogen werden. Andernfalls würde der Betrag von 11.066,49 € doppelt angerechnet. Wenn der Kläger sich den abgerechneten Betrag von 31.360,92 € brutto in voller Höhe auf seine Klageforderung anrechnen lässt, dann ist der in diesem Bruttobetrag enthaltene Nettobetrag von 11.066,49 €, den die Beklagte an das Arbeitsamt gezahlt hat, bei der Berechnung der Restforderung des Klägers bereits berücksichtigt und hat diese im Umfang von 11.066,49 € netto gemindert.

bb) Abzuziehen ist weiterhin ein Betrag in Höhe von 920,-- €. Nicht streitig ist, dass die Beklagte inzwischen einen Betrag in dieser Höhe wegen der dem Kläger zustehenden vermögenswirksamen Leistungen auf das Vermögensbildungskonto des Klägers überwiesen hat.

3. Die Zinsforderung beruht auf §§ 291, 288 BGB. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Klageforderungen, die jeweils zu verschiedenen Zeitpunkten rechtshängig geworden sind, errechnen sich Prozesszinsen im zugesprochenen Umfang.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO in Verbindung mit §§ 91, 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 14.549,51 €.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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