Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 16.08.2007
Aktenzeichen: 15 Sa 608/07
Rechtsgebiete: MTV


Vorschriften:

MTV für die Nährmittelindustrie Nordrhein-Westfalen vom 27.08.1997
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 08.03.2007 - 1 Ca 2099/06 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Abgeltung sogenannter Altersfreizeittage.

Der Kläger ist am 01.10.1939 geboren und war seit Juli 1972 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für die Nährmittelindustrie Nordrhein-Westfalen vom 27.08.1997 Ii.F. MTV) Anwendung. Der Kläger war Mitglied des bei der Beklagten gewählten Betriebsrats.

Nach den Bestimmungen in § 3 A Ziff. 8 des MTV erhalten Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr und eine 10-jährige Betriebszugehörigkeit vollendet haben, eine zusätzlich bezahlte Freistellung von neun Arbeitstagen. Nach Vollendung des 60. Lebensjahres und einer zehnjährigen Betriebszugehörigkeit erhalten sie eine zusätzlich bezahlte Freistellung von insgesamt 18 Arbeitstagen. Entsprechend einer Protokollnotiz zu § 3 A Ziff. 8 des MTV kann der jährliche Anspruch auf Altersfreizeit durch freiwillige Betriebsvereinbarung und im Einvernehmen mit dem anspruchsberechtigten Arbeitnehmer an das Ende der Lebensalterszeit gelegt werden. In der Protokollnotiz heißt es weiter, dass die entstandenen Ansprüche im Todesfalle vererbbar sind. Schließlich ist es in § 3 A Ziff. 8 Abs. 4 des MTV geregelt, dass der Anspruch auf Altersfreizeit mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, spätestens jedoch mit dem gesetzlich frühestmöglichen Zeitpunkt, ab dem flexibles Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung beansprucht werden kann, erlischt.

In den Jahren 1997/1998 hat der Kläger die entsprechenden Altersfreizeittage genommen. Im Jahre 1999 gewährte ihm die Beklagte 14 Tage Altersfreizeit. Die weiteren Altersfreizeittage hat er entsprechend der genannten Protokollnotiz in Verbindung mit den Regelungen der Betriebsvereinbarung vom 23.03.1998 über die Inanspruchnahme von Altersfreizeit an das Ende seiner Lebensarbeitszeit gelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Betriebsvereinbarung vom 23.03.1998 wird auf Bl. 27 f. d.A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 14.04.2004 teilte die Beklagte dem Kläger folgendes mit:

Das Urteil hat hier eine Auflistung die aus technischen Gründen nicht eingesetzt werden kann.

Das Urteil kann in vollständiger Form für 12,50 € beim Landesarbeitsgericht angefordert werden.

Der Kläger hat die Altersfreizeittage in rechnerisch unstreitigem Umfang von 91 Tagen nicht in Anspruch genommen, da er der Auffassung war, sein Arbeitsverhältnis ende wegen seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat nicht mit Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern bestehe bis zum Ablauf der Amtszeit fort. In dem deswegen geführten Rechtsstreit schlossen die Parteien am 23.09.2005 unter dem Aktenzeichen 10 Sa 2372/04 vor dem Landesarbeitsgericht Hamm folgenden Vergleich:

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis wegen Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers mit Ablauf des 31.10.2004 sein Ende gefunden hat.

2. Die Beklagte verpflichtet sich, die Gehaltsansprüche des Klägers unter Verrechnung der dem Kläger am 01.10.2004 gewährten Betriebsrente für den Zeitraum bis zum 31.10.2004 ordnungsgemäß abzurechnen.

3. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.

Mit vorliegender Klage, die am 16.08.2006 beim Arbeitsgericht Bielefeld einging, verlangt der Kläger Abgeltung der nicht in Anspruch genommenen 91 Altersfreizeittage. Zur Begründung seines Begehrens hat er vorgetragen, er habe die Beklagte mit Schreiben vom 17.02.2005 aufgefordert, den Abgeltungsanspruch bezüglich der Altersfreizeit schriftlich anzuerkennen. Dies habe die Beklagte nicht getan. Er, der Kläger, habe die Altersfreizeit wegen des Streits über den Beendigungszeitpunkt nicht in Natur nehmen können. Er habe deshalb einen Abgeltungsanspruch, der sich aus § 3 B Ziff. 6 des MTV ergebe. Die Regelung in § 3 A Ziff. 8 Abs. 4 des MTV betreffe nur den Anspruch auf Gewährung der Altersfreizeit, der mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erloschen sei. Dass auch der Abgeltungsanspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlösche, hätten die Tarifvertragsparteien gerade nicht regeln wollen. Dies ergebe sich auch aus der Bestimmung in der Protokollnotiz zu § 3 A Ziff. 8 des MTV. Danach seien die entstandenen Altersfreizeitansprüche im Todesfall vererbbar. Hierbei könne es sich nur um Zahlungsansprüche handeln. Dieser geregelte Sonderfall zeige, dass die Tarifvertragsparteien grundsätzlich von der Möglichkeit einer finanziellen Abgeltung der Altersfreizeitansprüche ausgegangen seien. Insofern sei von einer beispielhaften, analogiefähigen Regelung durch die Tarifvertragsparteien auszugehen.

Der Abgeltungsanspruch sei auch nicht gemäß § 18 des MTV ausgeschlossen. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 14.04.2004 den Anspruch auf Altersfreizeit dem Grunde nach anerkannt. Angesichts dessen komme der Verfall aufgrund einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist nicht in Betracht. Er, der Kläger, sei auch nicht gehalten gewesen, seinen Abgeltungsanspruch innerhalb der Ausschlussfrist noch einmal gesondert geltend zu machen. Die Abgeltung sei ein Surrogat der Freizeitgewährung und trete aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an deren Stelle. Jedenfalls habe der Lauf der Ausschlussfrist nach § 18 MTV frühestens mit rechtskräftigem Abschluss des die Beendigung des Arbeitsverhältnisses betreffenden Rechtsstreits durch Vergleich am 23.09.2005 begonnen. Der Abgeltungsanspruch sei jedoch vorsorglich bereits mit Schreiben vom 17.02.2005 geltend gemacht worden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.002,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 16.08.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die vom Kläger geltend gemachten Altersfreizeitguthaben seien durch die Regelung in § 8 A Ziff. 8 des MTV ausgeschlossen. Dort heiße es im 4. Absatz, dass der Anspruch auf Altersfreizeit mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, spätestens jedoch mit dem gesetzlich frühestmöglichen Zeitpunkt, ab dem flexibles Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung beansprucht werden könne, erlösche. Ein erloschener Anspruch sei nicht abzugelten.

Aus der Sonderfallregelung in der Protokollnotiz für den Todesfall könne im Umkehrschluss gefolgert werden, dass bei einer anderen Beendigung des Arbeitsverhältnisses als durch Tod eine Weiterführung des Guthabens auf Altersfreizeit nicht erfolge.

Ein Abgeltungsanspruch hinsichtlich des mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ersatzlos untergegangenen Anspruchs auf Gewährung von Altersfreizeit sei tarifvertraglich nicht vorgesehen. Die Regelung in § 3 B Ziff. 6 des MTV, auf die der Kläger sich beziehe, sei nicht einschlägig. Auch im Wege der Analogie könne ein Anspruch auf Abgeltung des Altersfreizeitanspruchs nicht hergeleitet werden. Tarifvertraglich ausschließlich geregelt sei der Fall des Todes von Beschäftigten und der dann vorzunehmenden Abgeltung des Anspruchs auf Altersfreizeit. Ausschließlich in dieser Spezialkonstellation sei ein Abgeltungsanspruch vorgesehen. Diese Spezialität verbiete den vom Kläger angestellten Analogieschluss. Auch eine systemwidrige, d.h. ungewollte Regelungslücke bestehe insoweit nicht. Soweit der Kläger auf die Regelung in § 3 B Ziff. 6 des MTV verweise, handele es sich hierbei um eine spezielle Regelung, die nicht analogiefähig sei. Hinsichtlich der Altersfreizeit sei in § 3 A Ziff. 8 des MTV ein eigener Regelungskomplex entwickelt worden, der eine Abgeltungsmöglichkeit grundsätzlich nicht vorsehe. Angesichts der beiden speziellen Regelungsmaterien in § 3 A Ziff. 8 und § 3 B Ziff. 6 MTV sei insoweit ein Quervergleich nicht möglich.

Jedenfalls sei der geltend gemachte Anspruch gemäß § 18 des MTV verfallen, da er nicht innerhalb von drei Monaten seit Entstehen des Anspruchs geltend gemacht worden sei. Der Anspruch des Klägers auf Altersfreizeit sei kontinuierlich vor Ablauf der Lebensarbeitszeit am 31.10.2004 entstanden. Der Kläger habe den Anspruch jedoch erst mit Schreiben vom 17.02.2005 geltend gemacht.

Durch Urteil vom 08.03.2007 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung, die dem Kläger am 19.03.2007 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung des Klägers, die am 29.03.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen sowie am 26.04.2007 begründet worden ist.

Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, er habe einen Anspruch auf Abgeltung der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch offenen Altersfreizeitansprüche. Der Abgeltungsanspruch folge bereits aus der Regelung in § 3 B Ziff. 6 des MTV, die nicht zwischen Alters-, Überstunden- und/oder Schichtfreizeit differenziere. Weder aus dem Wortlaut der Regelung noch aus der Systematik zu den übrigen Regelungen des § 3 B MTV ergebe sich, dass die genannte Vorschrift lediglich die Abgeltung des Überstundenfreizeitguthabens regele. Der MTV sehe eine Differenzierung unterschiedlicher Freizeitguthaben jedenfalls im Bereich der Abgeltung nicht vor. Der Abgeltungsanspruch hinsichtlich des Altersfreizeitguthabens lasse sich daher ohne Analogieschluss direkt aus § 3 B Ziff. 6 MTV herleiten.

Er, der Kläger, habe gegen die Beklagte auch einen bereicherungsrechtlichen Anspruch in Höhe der geltend gemachten Klageforderung. Die Beklagte sei zu Unrecht durch die von ihm, dem Kläger, geleistete Arbeit bereichert. Die Beklagte habe daher nach §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB Wertersatz in Höhe des geltend gemachten Zahlungsanspruchs zu leisten.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und nach dem in der Schlussverhandlung erster Instanz gestellten Antrag des Berufungsklägers zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und trägt vor, die Abgeltungsregelung des § 3 B MTV stehe im inneren systematischen Zusammenhang zu den Regelungen über Arbeitszeitkonten, die über die tägliche negative oder positive Differenz zur tarifvertraglichen Arbeitszeit gespeist würden. Dies treffe auf die vom Kläger geltend gemachten Altersfreizeitansprüche nicht zu. Zudem lasse sich die Systematik der Arbeitszeitkonten auch aus anderen Gründen nicht mit der Altersfreizeit unter tarifvertraglichen Gesichtspunkten vergleichen. Während die Freizeitkonten, die aus tatsächlich geleisteter Arbeit gespeist würden, jederzeit in Anspruch genommen werden könnten, könne die Altersfreizeit nur in vollständigen Tagen angesammelt werden und auch nur während des laufenden Jahres oder am Ende des Arbeitsverhältnisses beansprucht werden. Für den einen Bereich gelte damit ein Ausgleichszeitraum von jeweils 12 Monaten ab der Entstehung, für den anderen gelte das Kalenderjahr oder alternativ das Ende des Arbeitsverhältnisses. Zudem seien die Altersfreizeitguthaben nicht durch tatsächliche Arbeit erdient, sondern stellten lediglich einen zusätzlich gewährten Anspruch auf Freistellung dar. Dieser Freistellungsanspruch könne nur während des laufenden Arbeitsverhältnisses genutzt werden, da eine Freistellung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich ausgeschlossen sei.

Auch aus bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten habe der Kläger keinen Anspruch auf Abgeltung der Altersfreizeitansprüche. Bei der Altersfreizeit handele es sich um einen zusätzlichen Freistellungsanspruch, der nicht durch eine tatsächliche Arbeitsleistung erdient werde und damit auch keine Bereicherung auf Seiten des Arbeitgebers hervorrufe. Zudem habe sie, die Beklagte, auch nicht "etwas" durch eine Leistung des Klägers ohne Rechtsgrund erlangt. Der Kläger sei mit Schreiben vom 14.04.2004 darauf hingewiesen worden, er solle seine Ansprüche auf Freizeitgewährung ab dem 22.04.2004 in Anspruch nehmen. Dies habe der Kläger in Folge einer von ihm vertretenen anderen rechtlichen Auffassung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht getan. In der Nichtinanspruchnahme der Altersfreizeit liege keine Zuwendung einer Leistung an sie, die Beklagte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Der Sache nach hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn ein Anspruch des Klägers auf Abgeltung von Altersfreizeittagen ist nicht gegeben.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung von 91 Tagen Altersfreizeit gemäß § 3 A Ziff. 8 des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren MTV in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung "Inanspruchnahme von Altersfreizeit" vom 23.03.1998. Diese Bestimmungen setzen voraus, dass der Kläger die an das Ende seiner Lebensarbeitszeit gelegten Altersfreizeitansprüche tatsächlich genommen hat. Dies ist nicht der Fall. Der Kläger hat es abgelehnt, die ihm zustehenden Altersfreizeitansprüche entsprechend der Aufforderung der Beklagten im Schreiben vom 14.04.2004 in Anspruch zu nehmen; er ist vielmehr im aktiven Arbeitsverhältnis geblieben und hat hierfür Gehalt von der Beklagten erhalten.

2. Der Kläger hat auch keinen Abgeltungsanspruch im Hinblick auf die von ihm erworbenen Ansprüche auf Gewährung von Altersfreizeit. Eine dahingehende Anspruchsgrundlage ist dem genannten MTV nicht zu entnehmen.

a) Die Tarifvertragsparteien haben den Komplex der Altersfreizeit in § 3 A Ziff. 8 des MTV geregelt. Sie haben dort für Altersfreizeitansprüche, die nicht in Natur genommen worden sind, keine Abgeltungsmöglichkeiten vorgesehen, sondern ausdrücklich geregelt, dass der Anspruch auf Altersfreizeit mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, spätestens jedoch mit dem gesetzlich frühstmöglichen Zeitpunkt, ab dem flexibles Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung beansprucht werden kann, erlischt. Eine Regelung zur finanziellen Abgeltung nicht genommener Altersfreizeitansprüche haben die Tarifvertragsparteien ausdrücklich nur in der Protokollnotiz zu § 3 A Ziff. 8 des MTV geschaffen. Danach sind die entstandenen Ansprüche auf Altersfreizeit, die an das Ende der Lebensarbeitszeit gelegt worden sind, im Todesfalle vererbbar. Für andere Fälle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Tarifvertragsparteien keine Abgeltungsregelung geschaffen.

b) Ein Anspruch des Klägers auf Abgeltung der Altersfreizeitansprüche ergibt sich auch nicht aus § 3 B Ziff. 6 des MTV. Diese Bestimmung, die sich ausweislich der Überschrift zu § 3 B im Regelungskomplex "Abweichende Arbeitszeitregelungen zur Beschäftigungssicherung, Vermeidung von Kurzarbeit und Entlassungen sowie zur Gewährleistung ganzjähriger Beschäftigung" befindet, kann nicht analog angewendet werden. Zwar sieht § 3 B Ziff. 6 des MTV eine finanzielle Abgeltung eines Freizeitguthabens vor, wenn es bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Die analoge Anwendung dieser sich in einem anderen Gesamtzusammenhang befindlichen Regelung setzt jedoch voraus, dass der MTV in § 3 A Ziff. 8 unbewusst lückenhaft gelassen worden ist. Hiervon kann nicht ausgegangen werden. Die Tarifvertragsparteien haben in § 3 A Ziff. 8 zum einen ausdrücklich geregelt, dass die Altersfreizeitansprüche mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlöschen und zum anderen in der genannten Protokollnotiz eine Abgeltung solcher Ansprüche, die an das Ende der Lebensarbeitszeit gelegt worden waren, nur im Falle des Todes des Arbeitnehmers vorgesehen. Angesichts dieser Regelungen, die belegen, dass den rechtskundigen Tarifvertragsparteien das Problem der Abgeltung nicht genommener Altersfreizeitansprüche nicht fremd war, kann von einer unbewussten Lückenhaftigkeit der Bestimmungen in § 3 A Ziff. 8 des MTV keine Rede sein. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien die Abgeltung von Altersfreizeit - abgesehen von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers - bewusst nicht vorgesehen haben (vgl. hierzu auch: Urteil des BAG vom 07.11.1995 - 9 AZR 799/94 - zum Problem der Abgeltung von Altersfreizeitansprüchen nach dem einheitlichen Manteltarifvertrag für die Brauereien im Lande NRW vom 08.10.1990). Dies wird schon dadurch belegt, dass die Tarifvertragsparteien in § 3 A Ziff. 8 des MTV ausdrücklich das Erlöschen der Altersfreizeitansprüche mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmt haben, Voraussetzungen, unter denen diese Ansprüche abgegolten werden können, abgesehen vom Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Tod des Arbeitnehmers, aber nicht geschaffen haben.

3. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Schadensersatzanspruch wegen des Erlöschens seiner Altersfreizeitansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.10.2004.

a) Zwar hatte der Kläger einen Anspruch auf Gewährung von 91 Tagen Altersfreizeit nach den Bestimmungen in § 3 A Ziff. 8 des MTV erworben. Dieser Anspruch ist mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.10.2004 gemäß § 3 A Ziff. 8 Abs. 4 MTV erloschen.

b) Die Beklagte ist wegen des Erlöschens der Altersfreizeitansprüche nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Denn sie befand sich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Erfüllung dieser Ansprüche nicht in Verzug. Die Beklagte hatte dem Kläger mit Schreiben vom 14.04.2004 unter anderem die Höhe seiner Altersfreizeitansprüche mitgeteilt und ihn aufgefordert, die Altersfreizeitansprüche bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres zu nehmen. Dieser Aufforderung ist der Kläger nicht gefolgt. Er hat vielmehr die Auffassung vertreten, sein Arbeitsverhältnis ende nicht mit Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern erst mit dem Ende seiner Amtszeit als Betriebsratsmitglied; entsprechend dieser Rechtsauffassung ist er weiter im aktiven Arbeitsverhältnis geblieben und hat hierfür von der Beklagten Gehalt bezogen. Angesichts dessen ist ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach den §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1, 283, 287 S. 2 BGB wegen des Erlöschens der Altersfreizeitansprüche mit Ablauf des 31.10.2004 nicht gegeben.

4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf § 812 BGB. Denn die Beklagte ist durch die vom Kläger in der Zeit vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.10.2004 geleistete Arbeit nicht zu Unrecht bereichert worden. Der Kläger hat es abgelehnt, die ihm zustehenden Altersfreizeitansprüche entsprechend dem Schreiben der Beklagten vom 14.04.2004 in der Zeit bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres in Natur zu nehmen. Entsprechend der von ihm vertretenen Rechtsauffassung, sein Arbeitsverhältnis ende nicht mit Vollendung seines 65. Lebensjahres sondern erst mit Ablauf seiner Amtszeit als Betriebsratsmitglied, ist er weiterhin im aktiven Arbeitsverhältnis für die Beklagte tätig gewesen und hat hierfür das ihm zustehende Gehalt bezogen. Rechtsgrund für die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Leistungen der Arbeitsvertragsparteien, auf der einen Seite die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit und auf der anderen Seite die vom Arbeitgeber gezahlte Vergütung, ist der Arbeitsvertrag der Parteien. Der beiderseitige Leistungsaustausch in der Zeit bis zum 31.10.2004 ist damit nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Ansprüche des Klägers unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten um die vom Kläger in der Zeit bis zum 31.10.2004 geleisteten Arbeit kommen deshalb nicht in Betracht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

Zurück