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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 11.09.2008
Aktenzeichen: 15 Sa 742/08
Rechtsgebiete: BAT


Vorschriften:

BAT § 70
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 01.04.2008 - 3 Ca 1207/07 - 0 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche.

Der am 30.01.1946 geborene Kläger ist seit dem 01.08.1980 als Lehrer bei dem beklagten Land angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der BAT und die diesen ergänzenden Regelungen in der jeweiligen Fassung Anwendung. Beginnend mit dem Jahr 2001 bis zum 06.11.2006 beschäftigte das beklagte Land den Kläger nicht, da es von der Dienstunfähigkeit des Klägers ausging. In der Zeit von Januar bis März 2004 bezog der Kläger eine Teilerwerbsminderungsrente in Höhe von monatlich 646,76 €.

Im Verfahren 3 Ca 518/01 0 Arbeitsgericht Arnsberg = 11 (5) Sa 421/03 LAG Hamm nahm der Kläger das beklagte Land auf Zahlung der Vergütung für die Zeit von April 2001 bis Juli 2006 in Anspruch. Durch Entscheidung vom 23.10.2006 wurde das beklagte Land verurteilt, dem Kläger Gehalt für diesen Zeitraum mit Ausnahme der Monate Januar 2004 bis März 2004 zu zahlen. Insoweit wurde die Klage abgewiesen, da das Arbeitsverhältnis der Parteien wegen des Bezugs einer Teilerwerbsminderungsrente durch den Kläger in der Zeit von Januar bis März 2004 geruht hatte. Das mit Entscheidungsgründen versehene Urteil des LAG Hamm vom 23.10.2006 - 11 (5) Sa 421/03 - wurde dem Kläger am 25.10.2006 zugestellt.

Mit Schreiben vom 03.08.2007 (Bl. 29 f. d.A.) machte der Kläger dem beklagten Land gegenüber Schadensersatzansprüche wegen der Abweisung der Klage auf Zahlung der Gehälter für den Zeitraum vom 01.01. - 31.03.2004 geltend. Mit vorliegender Klage, die am 27.11.2007 beim Arbeitsgericht Arnsberg einging, verfolgt er diese Ansprüche weiter.

Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage vorgetragen, das beklagte Land sei schon in der Zeit vor 2004 verpflichtet gewesen, mit dem zuständigen Integrationsamt für ihn eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf Teilzeitbasis zu suchen. Denn er, der Kläger, sei bei einem festgestellten Grad der Behinderung von 30 einem Schwerbehinderten gleichgestellt worden. Ausweislich des Gutachtens von Professor Dr. L1 vom 26.04.2001 sei ein Einsatz auf Teilzeitbasis möglich gewesen. Das beklagte Land sei aber völlig untätig geblieben und habe keinerlei Abstimmungen mit dem Integrationsamt gesucht. Aufgrund dieses Versäumnisses sei das beklagte Land dafür verantwortlich, dass er eine Teilerwerbsminderungsrente auf Zeit erhalten habe und damit der höhere Gehaltsanspruch in Wegfall geraten sei. Zu seinen Gunsten sei deshalb von einem vollen Gehaltsanspruch auszugehen, der sich auf monatlich 3.741,86 € zuzüglich Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung von 389,63 € sowie einer anteilig nicht gezahlten Sonderzuwendung für 3 Monate des Jahres 2004 in Höhe von 795,18 € belaufe. Hierauf lasse er sich die bezogene Teilerwerbsminderungsrente in Höhe von 1.940,28 € (3 x 646,76 €) anrechnen. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes sei der Schadensersatzanspruch nicht nach den tariflichen Vorschriften verfallen. Es gehe nicht um Gehaltsansprüche, sondern um Schadensersatzansprüche, die nach den einschlägigen Vorschriften des BGB nicht verjährt seien.

Der Kläger hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger für die Monate Januar 2004, Februar 2004 und März 2004 Schadensersatz für die in diesem Zeitraum dem Kläger nicht gezahlten Brutto-Monatsgehälter in Höhe von jeweils 3.741,86 € zuzüglich Arbeitgeberanteil zzgl. anteiliger Jahressonderzahlung für das Jahr 2004 in Höhe von 795,18 €, mithin insgesamt 13.189,65 € abzüglich der in diesem Zeitraum dem Kläger durch die Deutsche Rentenversicherung gezahlte Teilerwerbsminderungsrente in Höhe von 1.940,28 € (mtl. 646,76 €) mithin 11.249,37 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.04.2004 zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat vorgetragen, die geltend gemachten Ansprüche seien jedenfalls nach den tariflichen Vorschriften verfallen. Zudem seien die vom Kläger geltend gemachten Forderungen der Höhe nach nicht nachzuvollziehen.

Durch Urteil vom 01.04.2008 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung, die dem Kläger ab 17.04.2008 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung des Klägers, die am 13.05.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.07.2008 - am 27.06.2008 begründet worden ist.

Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, das beklagte Land sei zum Schadensersatz verpflichtet. Das beklagte Land habe es bewusst unterlassen, ihm, dem Kläger, die durch den medizinischen Sachverständigen angeregte Teilzeitbeschäftigung zu ermöglichen. Hierzu sei das beklagte Land nach den einschlägigen Vorschriften des SGB IX verpflichtet gewesen.

Die von ihm geltend gemachten Schadensersatzansprüche seien auch nicht verfallen, denn der ihm entstandene Schaden sei durch einen bewussten Gesetzesverstoß des beklagten Landes verursacht worden. Zudem habe das beklagte Land ihm erst nach vielfachen Anmahnungen im Sommer 2007 eine eingeschränkt brauchbare erste Abrechnung durch das Landesbesoldungsamt erteilt. Erst danach sei der bei ihm eingetretene Schaden erkennbar gewesen.

Auch der Höhe nach sei die Klageforderung nicht zu beanstanden. Eine Erörterung mit dem Integrationsamt sei trotz Anmahnung durch ihn, den Kläger, nicht erfolgt, sodass eine Quote hinsichtlich der von ihm angestrebten Teilzeitbeschäftigung nicht ermittelt worden und daher der Schaden in Höhe der eingeklagten Forderung entstanden sei.

Der Kläger beantragt,

das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Monate Januar 2004, Februar 2004 und März 2004 Schadenersatz für die in diesem Zeitraum dem Kläger nicht gezahlten Bruttomonatsgehälter in Höhe von jeweils 3.741,86 € zuzüglich Arbeitgeberanteil zuzüglich anteiliger Jahressonderzahlung für das Jahr 2004 in Höhe von 795,18 €, mithin insgesamt 13.189,65 € abzüglich der in diesem Zeitraum dem Kläger durch die Deutsche Rentenversicherung gezahlte Teilerwerbsminderungsrente in Höhe von 1.940,28 €, monatlich 646,76 €, mithin 11.249,37 € nebst 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit 01.04.2004 zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es trägt vor, eine Anspruchsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch bestehe nicht. Der Kläger habe im Verfahren 11 (5) Sa 421/03 - LAG Hamm über die gesamte Dauer der gerichtlichen Auseinandersetzung ausschließlich die vollschichtige Beschäftigung verfolgt. Bereits deshalb sei es unverständlich, weshalb der Kläger nun die Auffassung vertrete, ihm sei eine Teilzeitbeschäftigung anzubieten gewesen.

Darüber hinaus fehle es auch an der Kausalität zwischen der - unterstellten - Pflichtverletzung und dem vom Kläger geltend gemachten Schaden. Dem Kläger habe der Rentenbescheid Anfang Juni 2003 vorgelegen, mit dem ihm eine mit dem 31.03.2004 wegfallende befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zuerkannt worden sei. Nach den damaligen Regelungen des § 59 Abs. 2 und 3 BAT hätte der Kläger einen form- und fristgerechten Antrag stellen müssen, trotz Zubilligung der Rente im Umfang der Feststellungen des Rentenbescheids weiterhin beschäftigt zu werden. Einen solchen Antrag habe der Kläger nicht gestellt. Die gesetzliche Rechtsfolge sei das Ruhen des Arbeitsverhältnisses mit der Folge gewesen, dass keine wechselseitigen Verpflichtungen mehr bestanden hätten. Schon deshalb habe eine Verpflichtung, dem Kläger eine Teilzeitbeschäftigung zu ermöglichen, nicht bestanden.

Jedenfalls aber seien etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers gemäß § 70 BAT bzw. § 37 TV-L verfallen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Klägers ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Der Sache nach hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Hierbei kann dahinstehen, ob die geltend gemachten Schadensersatzansprüche dem Grunde nach gegeben waren. Denn die Ansprüche sind jedenfalls gemäß § 70 BAT bzw. § 37 TV-L verfallen. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Die erkennende Kammer folgt den Gründen der arbeitsgerichtlichen Entscheidung und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Es gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:

1. Entgegen der Auffassung des Klägers unterliegen nicht nur Gehaltsansprüche den tarifvertraglichen Verfallvorschriften. Auch Schadensersatzansprüche, die im Anwendungsbereich des § 70 BAT bzw. § 37 TV-L erhoben werden, sind innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen (vgl. LAG Köln, Urteil vom 03.06.2004 - 5 Sa 241/04, EZA BAT Nr.59 zu§ 70 BAT m.w.N.). Grundsätzlich beginnt die Verfallfrist bei Schadensersatzansprüchen, sobald der Berechtigte sich ohne schuldhaftes Zögern einen Überblick über die von ihm behaupteten Ansprüche verschaffen kann (vgl. LAG Köln, Urteil vom 19.06.1998 - 11 Sa 1581/97, LAGE Nr. 24 zu § 611 BGB Arbeitnehmerhaftung). Ausgehend hiervon waren die vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche jedenfalls nach Zustellung des mit Gründen versehenen Urteils des LAG Hamm vom 23.10.2006 im Verfahren 11 (5) Sa 421/03 am 25.10.2006 fällig. Nunmehr wusste der Kläger, dass seine Klage auf Zahlung von Gehalt für die Zeit von Januar bis März 2004 abgewiesen worden war. Spätestens mit diesem Zeitpunkt waren sämtliche Umstände bekannt, aus denen der Kläger den im vorliegenden Verfahren verfolgten Schadensersatzanspruch herleiten will.

2. Einer Abrechnung durch das Landesamt für Besoldung bedurfte es zur Bezifferung und Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche nicht. Wie sich den Gründen der Entscheidung des LAG Hamm vom 23.10.2006 im Verfahren 11 (5) Sa 421/03 entnehmen lässt, war dem Kläger die Höhe der für Januar bis März 2004 verlangten Gehälter bekannt. Nach Zustellung der Entscheidungsgründe im Verfahren 11 (5) Sa 421/03 LAG Hamm gab es keine Gründe mehr, die den Kläger hätten hindern können, eventuelle Schadensersatzansprüche wegen der Abweisung seiner Klage auf Zahlung der Gehälter für Januar bis März 2004 innerhalb der tariflichen Verfallfrist von 6 Monaten dem beklagten Land gegenüber geltend zu machen. Dies hat der Kläger jedoch erst im Schreiben vom 03.08.2007 und damit nach Ablauf der Verfallfrist getan. Die Klage ist bereits deshalb als unbegründet abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Der Streitwert hat sich im Berufungsverfahren nicht geändert.

Die Voraussetzungen für die zulassende Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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