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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 05.03.2009
Aktenzeichen: 17 Sa 1093/08
Rechtsgebiete: BAT, ArbGG, ZPO, TVG, BGB, HWO
Vorschriften:
BAT § 15 | |
BAT § 22 | |
BAT § 48 | |
BAT § 70 | |
ArbGG § 8 Abs. 2 | |
ArbGG § 64 Abs. 1 | |
ArbGG § 64 Abs. 2 b | |
ArbGG § 64 Abs. 6 | |
ArbGG § 66 Abs. 1 | |
ZPO § 519 | |
ZPO § 520 | |
TVG § 3 Abs. 1 | |
TVG § 4 Abs. 1 S. 1 | |
BGB § 133 | |
BGB § 157 | |
BGB § 242 | |
BGB § 247 | |
BGB § 286 Abs. 1 Satz 2 | |
BGB § 288 Abs. 1 | |
BGB § 291 | |
BGB § 305 c | |
BGB § 306 Abs. 1 | |
BGB § 306 Abs. 2 | |
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 | |
BGB § 307 Abs. 2 Satz 1 | |
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2 | |
HWO § 86 Satz 1 | |
HWO § 87 |
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 16.05.2008 - 1 Ca 2741/07 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 610,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.12.2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger Einmalzahlungen zu leisten nach dem Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 vom 06.08.2006, geschlossen von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft verd.di (TV-Einmalzahlung).
Der am 16.03.1967 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.03.1999 als Schulungsleiter im Rahmen der überbetrieblichen Unterweisung für die Auszubildenden des Maler- und Lackiererhandwerks beschäftigt. § 2 des Arbeitsvertrages enthält folgende Regelung:
Herr D2 erhält eine monatliche Vergütung in Anlehnung an die Vergütungsgruppe IVb des Bundesangestelltentarifvertrages für den Bereich des Bundes/Tarifgemeinschaft der Länder (BAT) auf der Basis der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 15 BAT.
Die Dauer des Erholungsurlaubs bemisst sich ebenfalls in Anlehnung an § 48 BAT mit der Maßgabe, dass der Urlaub in den schulungsfreien Zeiten des Jahres geschlossen zu nehmen ist.
Im Übrigen findet der BAT auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung.
§ 7 des Arbeitsvertrages enthält folgende Regelung zu dem Verfall von Ansprüchen:
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von dem Kläger mit der Klageschrift vom 26.11.2007 vorgelegten Kopien des Arbeitsvertrages vom 25.11.1998 (Bl. 5 - 8 d.A.) Bezug genommen.
Am 01.10.2005 trat der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-AT) vom 13.09.2005 in Kraft. Gemäß § 1 gilt dieser Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedsverbandes der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist.
Am 01.11.2006 trat der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12.10.2006 in Kraft. Gemäß § 1 Abs. 1 des Tarifvertrages gilt dieser für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist.
Am 01.01.2005 trat der Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2005, 2006 und 2007 für den Bereich des Bundes vom 09.02.2005 (TV-Einmalzahlung Bund) in Kraft. Gemäß § 2 Abs. 1 erhalten Personen, die u.a. unter den Geltungsbereich des Bundesangestelltentarifvertrages oder unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, in den Jahren 2006 und 2007 jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 300,-- €, zahlbar mit den Bezügen für die Monate April und Juli 2006 und 2007 in Höhe von jeweils 150,-- €.
Für die Beschäftigten der Länder schlossen die TdL und ver.di am 08.06.2006 einen Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 (TV-Einmalzahlung Land, Bl. 9 - 11 d.A.). Er trat mit Ausnahme seines § 3 am 01.07.2006 in Kraft. Gemäß § 2 Abs. 1 a erhalten Beschäftigte in der Vergütungsgruppe IVb der Anlage 1a zum BAT mit den Bezügen für Juli 2006 100,-- € als Einmalzahlung. Gemäß § 2 Abs. 1 b wurden mit den Bezügen für Januar 2007 in den Entgeltgruppen 9 bis 12 210,-- € als Einmalzahlung ausgezahlt, mit den Bezügen für September 2007 weitere 300,-- €.
Am 07.07.2005 (Bl. 75 d.A.) teilte die Beklagte den Mitarbeitern zum Tarifabschluss 2005 im öffentlichen Dienst u.a. Folgendes mit:
Der Vorstand der Kreishandwerkerschaft hat somit beschlossen, zunächst die Gehälter nach dem bisherigen BAT weiterzuzahlen, ohne sich für die "Richtung" Bund oder Land zu entscheiden und den weiteren Verlauf abzuwarten.
Am 05.05.2006 fand bei ihr eine Mitarbeiterbesprechung statt, über die eine Niederschrift (Bl. 72 - 74 d.A.) erstellt wurde. Gesprächsgegenstand war die Änderung der einzelvertraglichen Regelungen im Hinblick auf ihre prekäre finanzielle Situation.
Sie stellte folgende Vereinbarung zur Änderung der einzelvertraglichen Regelungen vor:
Gemäß dem Inhalt dieser Änderungsvereinbarung, die von jedem einzelnen Mitarbeiter eine gesonderte Unterschriftsleistung voraussetze, würden die Arbeitnehmer der Kreishandwerkerschaft B1 auf zeitlich unbeschränkte Dauer auf eine Zahlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes verzichten. Ferner soll das Weihnachtsgeld ab dem Kalenderjahr 2006 ebenfalls auf unbestimmte Dauer auf der Basis von 30 % des mit der Lohnabrechnung November 2005 ausgezahlten Bruttoentgeltes der Sonderzahlung abgerechnet und ausgezahlt werden.
Des Weiteren soll im Rahmen der jeweiligen Arbeitsverhältnisse eine Vergütung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des BAT bzw. der entsprechenden Vergütungstarifverträge und Nachfolgetarifverträge ab dem 01.01.2006 nicht mehr erfolgen, was nach Auskunft von Herrn M1 nicht mehr dazu führen wird, dass bisher gewährte Tariflohnerhöhungen oder altersbedingte Stufensprünge zur automatischen Gehaltserhöhung der Mitarbeiter führen.
Der Kläger verweigerte den Abschluss eines Änderungsvertrages.
Mit seiner am 27.11.2007 bei dem Arbeitsgericht Bochum eingegangenen Klage begehrt er die Zahlung der Einmalzahlungen aus dem TV-Einmalzahlung Land für die Jahre 2006 und 2007 in Höhe von insgesamt 610,-- € brutto.
Er hat behauptet:
Eine vorgerichtliche Geltendmachung des Zahlungsbetrages durch seine Einzelgewerkschaft sei erfolglos geblieben.
Er hat die Auffassung vertreten, aufgrund der Vergütungsregelung in § 2 seines Arbeitsvertrages schulde die Beklagte ihm die geltend gemachten Einmalzahlungen. Diese stellten pauschale Tariflohnerhöhungen dar. Seine Vergütungsgruppe IVb BAT entspreche unstreitig der Entgeltgruppe E 9.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 610,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshändigkeit (03.12.2007) zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat zum einen bestritten, dass die Einmalzahlungen Tariflohnerhöhungen darstellten, zum anderen die Auffassung vertreten, es handele sich nicht um Tariflohnerhöhungen nach dem BAT, auf den allein der Arbeitsvertrag verweise.
Sie sei unstreitig nicht tarifgebunden, so dass eine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch nicht ersichtlich sei.
Mit Urteil vom 16.05.2008 hat das Arbeitsgericht Bochum die Klage abgewiesen.
Es hat ausgeführt:
Eine Rechtsgrundlage für das Klagebegehren sei nicht ersichtlich.
Die Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages erstreckte sich ausdrücklich auf eine monatliche Vergütung des Klägers nach der Vergütungsgruppe IV BAT auf der Basis einer regelmäßigen Arbeitszeit nach § 15 BAT und auf die Urlaubsregelung des § 48 BAT. Im Übrigen hätten die Parteien die Anwendung des BAT ausgeschlossen. Das bedeute, dass eine statische Bezugnahme auf bestimmte Regelungen des BAT vorliege. Die Auslegung der arbeitsvertraglichen Regelung lasse keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Parteien eine tarifliche Nachfolgeregelung des BAT, so etwa den Tarifvertrag der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 hätten zur Anwendung bringen wollen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 1 Abs. 1 a des Tarifvertrages, da die Beklagte nicht tarifgebunden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Bl. 34 - 37 d.A. verwiesen.
Der Kläger hat gegen das ihm am 11.06.2008 zugestellte Urteil am 10.07.2008 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.09.2008 am 10.09.2008 eingehend begründet.
Unter Bezugnahme auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 06.07.2007 - 3 Sa 1790/06 - vertritt der Kläger die Auffassung, § 2 des Arbeitsvertrages enthalte eine dynamische Verweisung und behauptet dazu, wie sich aus der Niederschrift der Mitarbeiterbesprechung vom 05.05.2006 ergebe, sei in der Vergangenheit die Vergütung stets gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Vergütungstarifverträge zum BAT gezahlt worden.
In Betracht komme als Nachfolgeregelung zu den Tarifverträgen zum BAT nunmehr nur noch das Tarifwerk der Länder, da die Beklagte nicht bundesweit tätig sei.
Zumindest habe die Beklagte die Einmalzahlungen nach dem TV-Einmalzahlung Bund zu leisten.
Tarifliche Verfallfristen seien nicht anwendbar.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bochum vom 16.05.2008, AZ: 3 Ca 2741/07, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 610,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt aus:
Das Bezugsobjekt in § 2 des Arbeitsvertrages, der BAT, gelte weiter.
Der TV-Einmalzahlung Land sei auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung anwendbar, da § 2 des Arbeitsvertrages eine Differenzierung in Bezug auf den BAT zwischen Bund und Ländern nicht vornehme. Sie sei weder bundes- noch landesweit tätig.
Sie verweist ergänzend darauf, dass sich die Arbeitszeit des Klägers weiterhin nach § 15 BAT richte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 16.05.2008 ist begründet. Die zulässige Klage ist begründet.
1. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 610,-- € brutto folgt aus § 2 des Arbeitsvertrages vom 25.11.1998 i.V.m. § 2 Abs. 1 TV-Einmalzahlung Land.
a. Der Tarifvertrag ist nicht gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 TVG auf das Arbeitsverhältnis anwendbar, da die Beklagte nicht im Sinne des § 3 Abs. 1 TVG tarifgebunden ist.
b. Er findet jedoch kraft einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung.
aa. Der Arbeitsvertrag enthält keine Globalanweisung auf den BAT für den Bereich Bund/TdL. Allein die monatliche Vergütung aus der Vergütungsgruppe IV der Anlage 1 a BAT auf der Basis der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 15 BAT und die Dauer des Erholungsurlaubs sind in Anlehnung an den BAT vereinbart worden.
Mit der Formulierung "in Anlehnung" haben die Parteien zu verstehen gegeben, dass sie den BAT und dessen Anlagen nicht zum Gegenstand des Arbeitsvertrages gemacht haben (vgl. BAG 13.11.2002 - 4 AZR 351/01, BAGE 103, 338).
In § 2 Unterabs. 4 des Arbeitsvertrages haben sie zusätzlich darauf hingewiesen, dass (auch) im Übrigen der BAT nicht gilt.
Mit der Vereinbarung einer Vergütung in Anlehnung an eine genau bezeichnete Vergütungsgruppe nach der Anlage 1 a zum BAT haben die Parteien aber eine konstitutive Regelung geschaffen, die die Teilnahme an zukünftigen Tarifgehaltserhöhungen einschließt.
(1) Die Auslegung der Regelung nach §§ 133, 157 BGB ergibt, dass die Formulierung "eine monatliche Vergütung in Anlehnung an die Vergütungsgruppe IV" einen Entgeltanspruch nach dieser Vergütungsgruppe begründet. Bei dem Arbeitsvertrag handelt es sich nach dem äußeren Erscheinungsbild um ein vervielfältigtes Klauselwerk der Beklagten, bei dem anzunehmen ist, dass es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt (vgl. BAG 24.09.2008 - 6 AZR 76/07, EzA-SD 2009, Nr. 2, 6 - 7 (Leitsatz); 26.01.2005 - 10 AZR 215/04, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 260).
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG 24.09.2008 a.a.O.; 31.08.2005 - 5 AZR 545/04, BAGE 115, 372).
Die Vergütungsregelung in § 2 des Arbeitsvertrages ist dahin zu verstehen, dass die Beklagten als nicht tarifgebundene Arbeitgeberin auf ein intern von ihr praktiziertes Vergütungssystem rekurriert und zwar auf eine Struktur in Anlehnung an den BAT einschließlich seiner Anlagen hier in der Fassung für den Bereich des Bundes und der Länder. Der Angestellte hat ohne Rücksicht auf § 22 BAT Anspruch auf eine Vergütung nach der vereinbarten Vergütungsgruppe, mithin auf das Grundgehalt, den Ortszuschlag sowie Stufensteigerungen (vgl. BAG 13.11.2002 a.a.O.).
(2) Die Vereinbarung ist auch dahin auszulegen, dass sich die derart bemessene Vergütung nach dem jeweiligen Tarifstand des BAT richtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Bezugnahmen in Arbeitsverträgen auf anderweitige normative Regelungen in der Regel dynamisch zu verstehen und zwar auch dann, wenn - wie hier - nur ein Teil des Tarifvertrages in Bezug genommen wurde (vgl. BAG 13.11.2002 a.a.O.; 28.05.1987 - 4 AZR 663/95, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 6).
Diesem Auslegungsergebnis entspricht die Praxis der Beklagten, die die im Geltungsbereich des BAT Bund/Länder vereinbarten Vergütungserhöhungen für die Vergütungsgruppe des Klägers stets an diesen weitergegeben hat. Das ergibt sich auch aus der Niederschrift der Mitarbeiterbesprechung vom 05.05.2006. Danach hat sich die Beklagte erst mit Wirkung zum 01.01.2006 geweigert, im öffentlichen Dienst vereinbarte Vergütungserhöhungen an ihre Beschäftigten weiterzugeben.
Dem Verständnis einer dynamischen Vergütungsvereinbarung entspricht ferner ihre in der Niederschrift dokumentierte Absicht, durch Vereinbarungen die Arbeitsverträge so zu ändern, dass die Vergütungen der Angestellten nicht mehr automatisch mit den Gehaltserhöhungen im öffentlichen Dienst steigen.
bb. Die Dynamik der vertraglichen Vergütungsregelung ist nicht zur statischen Verweisung auf die Vergütungsordnungen zum BAT geworden, nachdem im Bereich des Bundes und der Länder mit Wirkung zum 01.10.2005 der TVöD-Bund und mit Wirkung zum 01.11.2006 der TV-L in Kraft getreten sind und eine Vergütungsgruppe IV b in beiden Tarifwerken nicht mehr existiert.
Der Beklagten ist zuzugestehen, dass die Klausel "in Anlehnung an die Vergütungsgruppe IV b des BAT" keine eindeutige Aussage zu der Frage enthält, wie sich die arbeitsvertragliche Klausel bei Veränderung des Bezugnahmeobjektes auswirkt. Vom Wortlaut her eindeutig wäre die Regelung nur dann, wenn sie auch auf die den BAT ersetzenden Bestimmungen verwiese (vgl. LAG Schleswig-Holstein 05.06.2008 - 3 Sa 94/08).
Sie ist jedoch gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass auch Vergütungserhöhungen nach den neuen Tarifvertragswerken des öffentlichen Dienstes maßgeblich für die Entgeltansprüche des Klägers sein sollen. Hierfür spricht, dass bei Ablösung des BAT durch den TVöD-Bund bzw. durch den TV-L kein klassischer Tarifwechsel vorliegt. Dieser liegt dann vor, wenn z.B. eine Änderung der Tarifvertragsparteien vorliegt, wenn ein Wechsel der Verbandszugehörigkeit oder ein Betriebsübergang zu verzeichnen ist oder ein Firmentarifvertrag abgeschlossen ist (vgl. LAG Schleswig-Holstein 05.06.2008 a.a.O., unter Hinweis auf Möller/Welkoborsky NZA 2006, 1382, 1384).
Hier liegt dagegen sowohl auf den TVöD-Bund als auch auf den TV-L bezogen eine Tarifsukzession vor, denn die Tarifwerke wurden von den gleichen Tarifvertragsparteien innerhalb des bisherigen Anwendungsbereichs des BAT abgeschlossen. Es handelt sich um eine Umstrukturierung eines in sich geschlossenen Tarifsystems unter gleichzeitiger Namensänderung (vgl. LAG Schleswig-Holstein 05.06.2008 a.a.O.; LAG Niedersachsen 15.09.2008 - 14 Sa 1731/07; LAG Rheinland-Pfalz 22.08.2008 - 9 Sa 198/08; LAG Hamm 03.05.2007 - 11 Sa 2041/06).
cc. Die vertragliche Verweisung umfasst den TV-Einmalzahlung Land vom 08.06.2006.
(1) Die in § 2 des Tarifvertrages vorgesehenen Einmalzahlungen stellen Gegenleistungen des Arbeitgebers für die in den Jahren 2006 und 2007 von den Beschäftigten des öffentlichen Dienstes geleistete Arbeit und damit eine Tariflohnerhöhung dar (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 22.08.2008 a.a.O.).
Darunter ist die Erhöhung des regelmäßigen Entgelts zu verstehen. Bei einem Stundenlohn liegt sie in der Erhöhung des je Arbeitsstunde zu zahlenden Entgeltbetrags, bei einem Monatsentgelt in der Erhöhung des monatlich zu zahlenden Betrags. Eine Tariflohnerhöhung setzt aber nicht die "tabellenwirksame" Erhöhung des Tariflohnes voraus. Der Begriff Einmalzahlung ist sowohl als Ausdruck für eine pauschale Lohnerhöhung als auch zur Kennzeichnung einer von einer konkreten Gegenleistung unabhängigen Sonderzahlung gebräuchlich. Welche Art der Vergütung vorliegt, muss durch Auslegung des Tarifvertrages ermittelt werden. Die Einmalzahlung kann als Gegenleistung pauschal, evtl. nachträglich für mehrere Lohnzahlungsperioden vorgesehen sein (vgl. BAG 27.08.2008 - 5 AZR 820/07, NZA 2009, 49).
Wie sich aus dem Zusammenhang von § 3 und § 2 des Tarifvertrags-Einmalzahlung Land ergibt, handelt es sich um eine pauschale Entgelterhöhung für die Jahre 2006 und 2007. Das folgt auch aus der Verknüpfung der Höhe der Einmalzahlung mit der jeweiligen Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe des Beschäftigten. Eine mit diesem Verständnis nicht zu vereinbarende Zweckbestimmung der Pauschalleistung enthält der Tarifvertrag nicht (vgl. auch LAG Niedersachsen 06.07.2007 a.a.O.; LAG Rheinland-Pfalz 22.08.2008 a.a.O.; LAG Hamm 03.05.2007 a.a.O. zu der vergleichbaren Regelung in § 1 TVÜ-VKA).
(2) Die ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB ergibt die Anwendbarkeit des Tarifvertrags-Einmalzahlung Land, nicht des Tarifvertrages-Einmalzahlung Bund.
Eine ergänzende Auslegung ist auch bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB; 68. Auflage, § 305 c BGB Rdnr. 17, § 306 BGB Rdnr. 6).
Nach dem Auseinanderfallen der tariflichen Regelungen des öffentlichen Dienstes für den Bereich des Bundes und der Länder ist nachträglich eine Regelungslücke entstanden. Die Parteien haben in § 2 des Arbeitsvertrages auf den BAT Bund/Länder verwiesen und haben mit einem zukünftigen Auseinanderfallen der Tarifvertragswerke nicht gerechnet.
Liegt eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit im Vertrag vor, so ist der hypothetische Parteiwille im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu ermitteln und zur Geltung zu bringen (vgl. BAG 13.11.2007 - 3 AZR 636/06, AP BetrAV § 1 Nr. 50; 11.10.2006 - 5 AZR 721/05, NZA 2007, 87).
Die Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens ergibt vorliegend, dass die Parteien die Tarifvorschriften für den Bereich der Länder angewendet hätten. Die Zuordnung zu einem der neuen Tarifwerke kann in sinnvoller Weise nur unter Berücksichtigung des Unternehmensgegenstandes der Beklagten und der Reichweite ihrer unternehmerischen Aktivitäten erfolgen (vgl. LAG Niedersachsen 06.07.2007 a.a.O.; 15.09.2008 - 14 Sa 1731/07; Arbeitsgericht Stuttgart 17.09.2008 - 20 Ca 514/08). Denn aus den Verlautbarungen der Parteien, insbesondere der Beklagten, lassen sich keine Anhaltspunkte für den hypothetischen Parteiwillen entnehmen. Mit Schreiben vom 07.07.2005 hat sie den Beschäftigten mitgeteilt, die Gehälter nach dem BAT fortzuzahlen und sich weder für die "Richtung" Bund noch für die "Richtung" Länder entscheiden zu wollen. Nach dem Protokoll der Mitarbeiterbesprechung vom 05.05.2008 hat sie ihre Absicht bekundet, ab dem 01.01.2006 weder eine Vergütung nach den einschlägigen Bestimmungen des BAT noch den Nachfolgetarifverträgen zahlen zu wollen.
Gemäß § 86 Satz 1 Handwerksordnung (HWO) bilden die Handwerksinnungen in einem Stadt- oder Landkreis die Kreishandwerkerschaften. Ihre Aufgabe ist es nach § 87 HWO vorrangig, die Handwerksinnungen zu unterstützen. Die Beklagte ist vereinsrechtlich organisiert und aufgrund ihrer Aufgaben regional gebunden. Gleichwohl haben die Parteien in dem Arbeitsvertrag nicht auf den BAT in der für die VKA geltenden Fassung Bezug genommen, obwohl dies aufgrund des regional eingeschränkten Tätigkeitsbereiches nahegelegen hätte. Da der TVöD für Bund und Kommunen im Wesentlichen identisch ist, kommt nach dem in der arbeitsvertraglichen Regelung erkennbaren Parteiwillen ein Lückenschluss nur durch die Anwendung des TV-Einmalzahlung Land in Betracht (so auch LAG Niedersachsen 15.09.2008 a.a.O.).
c. Gemäß § 2 Abs. 1 a TV-Einmalzahlung Land schuldet die Beklagte dem Kläger für 2006 100,-- €, für 2007 gemäß § 2 Abs. 1 b, c insgesamt 510,-- €, da die Vergütungsgruppe IV b der Entgeltgruppe 9 entspricht (Anlage 4 A TVÜ-L).
d. Die Ansprüche des Klägers sind nicht verfallen.
aa. Aufgrund der eingeschränkten Verweisung im Arbeitsvertrag sind die Ausschlussfristen nach § 70 BAT bzw. § 37 TV-L auf das Arbeitsverhältnis nicht anwendbar.
bb. Die Ausschlussfrist nach § 7 des Arbeitsvertrages hält einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand.
Nach der Vertragsklausel verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht binnen zweier Monate nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Auf der 2. Stufe muss der Anspruch innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung durch die Gegenseite oder nach Ablauf einer Frist von 2 Wochen nach der schriftlichen Geltendmachung gerichtlich geltend gemacht werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können zweistufige Ausschlussklauseln in Formulararbeitsverträgen vereinbart werden. Sie stellen angesichts ihrer Üblichkeit im Arbeitsleben keine überraschende oder ungewöhnliche Klausel im Sinne des § 305 c BGB dar (vgl. BAG 25.05.2005 - 5 AZR 572/04, BAGE 115, 19).
Die Klausel ist aber gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB insgesamt unwirksam und findet keine Anwendung. Vielmehr gelten nach § 306 Abs. 2 BGB die gesetzlichen Verjährungsbestimmungen.
Die Bestimmung stellt eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung im Sinne des § 307 Abs. 2 Satz 1 BGB dar. Denn gesetzlich bleiben Ansprüche abgesehen von der Verwirkung nach § 242 BGB erhalten und sind nur im Rahmen des Verjährungsrechts geltend zu machen (vgl. BAG 28.11.2007 - 5 AZR 992/06, NZA 2008, 293; 28.09.2005 - 5 AZR 52/05, BAGE 116, 66; 25.05.2005 a.a.O.).
Die Fristen für die schriftliche und gerichtliche Geltendmachung sind mit 2 Monaten unangemessen kurz bemessen. Eine einzelvertragliche Ausschlussfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche die Geltendmachung aller Ansprüche auf der ersten und zweiten Stufe einer Ausschlussklausel innerhalb einer Frist von weniger als 3 Monaten auf der ersten Stufe ab Fälligkeit verlangt, benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechtes nicht zu vereinbaren und schränkt wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Arbeitsvertrages ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB (vgl. BAG 28.11.2007 a.a.O.; 28.09.2005 - 5 AZR 52/05, BAGE 116, 66; 25.05.2005 a.a.O.).
Die Unwirksamkeit der Ausschlussklausel führt auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Altverträgen, zu denen der hier zu beurteilende Arbeitsvertrag gehört, zu ihrem ersatzlosen Wegfall bei Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrages im Übrigen, § 306 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Das Bundesarbeitsgericht hat zwar bei Altverträgen zur Schließung der sich aus der Anwendung des AGB-Rechts ergebenden Lücken auf die ergänzende Vertragsauslegung zurückgegriffen, wenn eine Klausel nur deshalb unwirksam war, weil sie in formeller Hinsicht den neuen Anforderungen nicht genügte (vgl. BAG 11.10.2005 - 5 AZR 721/05, AP BGB § 308 Nr. 6; 12.01.2005 - 5 AZR 364/04, BAGE 113). Voraussetzung ist jedoch, dass die Gesetzeslage ohne eine Ergänzung des Vertrags keine angemessene, den typischen Interessen der Vertragsparteien Rechnung tragende Lösung bietet (vgl. BAG 28.11.2007 a.a.O.).
Die Voraussetzungen für eine derartige Vertragsauslösung sind hier nicht erfüllt. Die Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel lässt den Regelungsplan der Parteien nicht als vervollständigungsbedürftig erscheinen. Das Gesetz bietet eine angemessene Lösung, die den typischen Interessen der Vertragspartner Rechnung trägt. Der mit der Ausschlussfrist verfolgte Zweck, Rechtsfrieden und Rechtssicherheit herzustellen, wird durch das Verjährungsrecht erreicht (vgl. BAG 28.11.2007 a.a.O.).
2. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 291, 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1, 247 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Zulassung der Revision aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
Ende der Entscheidung
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