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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 24.04.2008
Aktenzeichen: 17 Sa 2042/07
Rechtsgebiete: ERA-ETV, ArbGG, ZPO, BBiG
Vorschriften:
ERA-ETV § 2 Ziff. 2 | |
ERA-ETV § 2 Ziff. 3 | |
ERA-ETV § 2 Ziff. 4 | |
ERA-ETV § 3 Ziff. 1 | |
ERA-ETV § 3 Ziff. 2 | |
ERA-ETV § 3 Ziff. 3 | |
ERA-ETV § 3 Ziff. 4 | |
ERA-ETV § 4 | |
ERA-ETV § 4 Ziff. 1 | |
ERA-ETV § 4 Ziff. 2 | |
ERA-ETV § 4 Ziff. 3 | |
ERA-ETV § 7 Nr. 3 | |
ArbGG § 64 Abs. 2 | |
ArbGG § 64 Abs. 6 | |
ArbGG § 66 Abs. 1 | |
ZPO § 519 | |
ZPO § 520 | |
BBiG § 4 |
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 16.10.2007 - 5 Ca 101/07 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers nach dem Entgeltrahmenabkommen für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (ERA) vom 18.12.2003.
Der Kläger ist Dreher und bestand am 30.11.1969 die Facharbeiterprüfung (Bl. 15 d.A.).
Im Rahmen einer Rehabilitation absolvierte er in der Zeit vom 17.05.1978 bis zum 06.09.1978 einen Vorkurs als Vorbereitung für eine Ausbildung zum Güteprüfer. Ausweislich der von ihm vorgelegten Bescheinigung (Bl. 16 d.A.) diente der Vorkurs der Förderung zur Heranführung an das Niveau eines Hauptschulabschlusses.
Vom 21.09.1978 bis zum 19.03.1980 nahm er an dem Ausbildungslehrgang "Güteprüfer" bei dem Berufsförderungswerk V4 teil, den er erfolgreich absolvierte (Bl. 17 - 19 d.A.).
Am 19.08.1985 schlossen die Parteien mit Wirkung zum selben Tag einen Arbeitsvertrag (Bl. 13, 14 d.A.). Die Beklagte beschäftigt den Kläger seitdem als Güteprüfer. Gemäß Ziff. 2 des Arbeitsvertrages richten sich die Arbeitsbedingungen nach den jeweiligen tariflichen Bestimmungen in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens.
Im Jahre 2005 erstellte die Beklagte eine Beschreibung und Bewertung der klägerischen Aufgaben (Bl. 76, 77 d.A.). Nach der Beschreibung verrichtet der Kläger zu 50 % Teilaufgaben im Rahmen der Erstabnahme und der Endkontrolle von Werkstücken der Qualitätsstufen 2, 5 und 6. Aufgabe des Klägers ist es, die Maße zu kontrollieren. Bei Teilen der Qualitätsstufe 2 erfolgt die Maßprüfung nach Zeichnungen. Die Werkstücke werden zunächst von dem Werker selbst gemessen. Nach dem Vieraugenprinzip nimmt der Kläger eine Gegenprüfung vor. Die Messgeräte werden nach fachlichen Anforderungen ausgewählt und sind an sogenannten Messstationen im Bereich der Produktion verfügbar. Bei Werkstücken der Qualitätsstufe 5 und 6 liegen dem Kläger zur Gegenprüfung nicht nur Zeichnungen, sondern auch detaillierte Prüfpläne vor.
Gelegentlich prüft er auch die Maße von Fremdmustern. Ihm liegen dann Zeichnungen von Kundenteilen vor und er hat diese hinsichtlich der Maße mit eigenen Teilen der Beklagten zu vergleichen. Existieren keine vergleichbaren firmeneigenen Teile, liegen ihm Kundenteile vor, an denen er gegebenenfalls bestimmte abgeforderte Maße nehmen muss. Die Fremdmusterprüfung fand nach Vortrag des Klägers im Jahre 2007 ca. zwanzig Mal bei durchschnittlich drei Stunden Arbeitsaufwand statt.
Der Kläger hat weiterhin Messaufgaben an EDV gestützten Messmaschinen und Maschinen- und Prozessfähigkeitsuntersuchungen durchzuführen. Weiterhin erbringt er Unterstützungsleistungen, dokumentiert Qualitätsdaten und vertritt in der Wareneingangsprüfung.
Seiner Tätigkeit liegt u.a. die Arbeitsanweisung AA 09.03.06 zugrunde. Gemäß 2.3 sind Messwerkzeuge mit 10-facher Genauigkeit bezogen auf die geforderte Toleranz einzusetzen, sind verstellbare Messwerkzeuge vor jeder Messerie wiederholt auf ihre Nullstellung zu prüfen und ist vor der Benutzung auf den Fälligkeitstermin zur nächsten Überwachung zu achten. Bei fehlerhaftem Prüfmittel ist die zuletzt gefertigte Ware zu sperren.
Gemäß 2.5 ist die Maschine bei Maschinenstörungen bzw. bei der Feststellung eines Fehlers zu stoppen. Die zuletzt gefertigten Teile sind zu sperren und zu 100 % zu kontrollieren.
Aus Ziff. 2.9 ergeben sich die Qualitätsgruppen sowie die für Prüfungen Verantwortlichen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Arbeitsanweisung Bezug genommen.
Weiterhin besteht eine Verfahrensanweisung VA 13.01 (Bl. 85, 86 d.A.). Danach ist jeder Mitarbeiter für Qualitätsabweichungen insoweit verantwortlich, als sie dem zuständigen Vorgesetzten und/oder der Qualitätssicherung zu melden und beanstandete Produkte auszusondern und zu sperren sind. Die Entscheidung über die Weiterverwendung der gesperrten Produkte trifft der Leiter der Qualitätssicherung in Absprache mit den einzelnen Fertigungsbereichen und gegebenenfalls der Geschäftsleitung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfahrensanweisung Bezug genommen.
Fachvorgesetzter des Klägers ist der stellvertretende Leiter der Qualitätssicherung. Der Leiter selbst ist disziplinarischer Vorgesetzter.
Mit Wirkung zum 01.03.2006 führte die Beklagte das ERA im Betrieb ein und übermittelte dem Kläger eine Übersicht "Mitarbeiterdaten bei Einführung des ERA ab 01.03.2006" (Bl. 20 d.A.). Danach überführte sie ihn von der Lohngruppe 7 des Lohnrahmenabkommens in die Entgeltgruppe EG 7 des ERA. Das Tarifentgelt des Klägers bis zum 28.02.2006 betrug 2.158,38 €, das ERA-Tarifentgelt 2.072,95 € zuzüglich eines ERA-Ausgleichsbetrags (Überschreiter) von 85,43 €.
Mit Schreiben vom 31.01.2006 legte der Kläger gegen seine Einstufung Widerspruch ein, nachdem der Betriebsrat mit Schreiben vom 28.01.2006 (Bl. 87 d.A.) Widerspruch eingelegt hatte. Der Betriebsrat vertrat die Auffassung, für den Aufgabenbereich des Klägers sei eine mindestens dreijährige Regelausbildung erforderlich. Er ermittelte eine Punktzahl von 78, während die Beklagte für das Anforderungsmerkmal Können 48, für das Anforderungsmerkmal Handlungs- und Entscheidungsspielraum 10 Punkte und für das Anforderungsmerkmal Kooperation 4 Punkte, insgesamt 62 Punkte festsetzte.
Mit Schreiben vom 28.04.2006 (Bl. 22 d.A.) teilte sie dem Kläger im Auftrag der paritätischen Kommission und des Betriebsrates mit, dass dem Widerspruch des Betriebsrates gemäß § 7 Nr. 3 des ERA-Einführungstarifvertrags (ERA-ETV) vom 18.12.2003 nicht zugestimmt worden und die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 endgültig sei.
Mit Schreiben vom 19.06.2006 (Bl. 23, 24 d.A.) und vom 25.09.2006 (Bl. 25, 26 d.A.) wendete sich der Kläger gegen seine Eingruppierung und bat um Übersendung einer Tätigkeitsbeschreibung und der Bewertung der Arbeitsaufgaben sowie der Entscheidung der paritätischen Kommission. Die Beklagte lehnte die Übersendung dieser Unterlagen mit Schreiben vom 04.10.2006 (Bl. 27 d.A.) ab.
Mit seiner am 12.01.2007 bei dem Arbeitsgericht Iserlohn eingegangenen Klage begehrt der Kläger seine Vergütung aus der Entgeltgruppe 10 des ERA, hilfsweise Entgelt aus den Entgeltgruppen 9 bzw. 8. Weiterhin verlangt er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Unterschreiter-Ausgleichsbetrages von jeweils 100,-- € monatlich für die Zeit von März 2006 bis Dezember 2006. Wegen der Berechnung des Zahlungsbetrags im Einzelnen wird auf die Klageschrift vom 11.01.2007 (Bl. 10,11 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten:
Sein Begehren, aus der Entgeltgruppe 10 vergütet zu werden, bedürfe keiner näheren Erläuterung, da er die Voraussetzungen des Niveaubeispiels 05.04.06.10 als Qualitätsfachkraft erfülle.
Vorsorglich hat er vorgetragen:
Im Rahmen der Bewertungsstufe "Können" seien ihm nach der Stufe 8 58 Punkte zu erteilen, da die Tätigkeit des Qualitätsprüfers ein Können erfordere, das in der Regel durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens dreijähriger Regelausbildungsdauer erworben werde. Maßgeblich sei nicht die von ihm tatsächlich absolvierte Umschulungsmaßnahme.
Er verrichte Arbeitsaufgaben, die zusätzlich zu den Fachkenntnissen Berufserfahrungen von mindestens einem Jahr bis zu drei Jahren erforderten. Ihm seien deshalb weitere 6 Punkte zuzubilligen. Er müsse nämlich jeden der viertausend Artikel der Beklagten kennen. Zu berücksichtigen sei auch, dass er über fachspezifische Vorkenntnisse als Dreher verfüge. Um allein Grundkenntnisse von den zu prüfenden Artikeln zu erwerben, habe er über ein halbes Jahr lang eine sogenannte Laufkontrolle absolviert. Die Kenntnis der Artikel ermögliche es ihm, schon bei der Sichtprüfung grobe Fehler des zu prüfenden Stückes festzustellen, und setze ihn in die Lage, anhand der Zeichnungen sofort das zutreffende Messinstrument zu wählen.
Im Rahmen des Anforderungsmerkmals "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" seien 18 Punkte zu vergeben, da die Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben lediglich teilweise vorgegeben sei. Er überprüfe eigenständig die Übereinstimmung zwischen Vorgaben und produziertem Teil. Er wähle weitgehend das Prüfmittel frei aus. So könne er beispielsweise eigenständig entscheiden, ob er bereits nach einer Sichtprüfung das Produkt als fehlerhaft anerkenne.
Im Bereich des Anforderungsmerkmals "Kooperation" müsse er sich gelegentlich mit seinem Vorgesetzten abstimmen, wie im Falle eines festgestellten Fehlers weiter vorzugehen sei. Entsprechend seien 10 Punkte anzusetzen.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Beklagte ihn ab dem 01.03.2006 in der Entgeltgruppe 10 des Entgeltrahmenabkommens für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW vom 18.12.2003 (ERA) zu vergüten hat;
hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte ihn ab dem 01.03.2006 entsprechend der Entgeltgruppe 9 des ERA zu vergüten hat;
weiterhin hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte ihn ab dem 01.03.2006 entsprechend der Entgeltgruppe 8 des ERA zu vergüten hat.
2. Die Beklagte wird verurteilt an ihn 1.000,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 17.01.2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Hinweis auf die Beschreibung und Bewertung der Arbeitsaufgaben vom 04.08.2005 hat sie vorgetragen:
Die Durchführung der Erstabnahme beinhalte die Fertigungsfreigabe nach positivem Prüfergebnis und die Endprüfung nach einem Prüfplan und nach Zeichnungen. Es erfolge zunächst eine Werkerselbstkontrolle, die der Kläger gegenprüfe.
Maschinen- und Prozessfähigkeitsuntersuchungen bedeuteten, dass der Kläger auf Anweisung eine Messwerterfassung vornehme und die festgestellten Daten in das EDV-System einpflege. Es gehe nicht um eine Messanalytik.
Weiterhin erbringe der Kläger unterstützende Tätigkeiten und vertrete im Krankheits- oder Urlaubsfall die Mitarbeiter G1 und B1 in der Wareneingangsprüfung.
Stelle der Kläger Fehler fest, oblägen weitere Veranlassungen dem Leiter der Qualitätssicherung R3 bzw. seinem Stellvertreter W4.
Der Kläger habe nicht Belastungsproben oder Härteprüfungen durchzuführen.
Die für die Arbeitsausführung notwendigen Kompetenzen seien in einem Zeitraum von maximal drei Jahren durch Anlernen zu erwerben. Jedenfalls sei allenfalls eine 24-monatige Ausbildung erforderlich, wie Ausbildungsbeschreibungen des C2 Berufsförderungswerks V4 gGmbH (Bl. 78, 79 d.A.), eine Berufsinformation der Bundesagentur für Arbeit (Bl. 80 d.A.) sowie die Ausbildungsbeschreibung eines Berufsförderungswerkes in H4 (Bl. 81, 82 d.A.) zeigten. Zu berücksichtigen sei auch, dass nicht alle in diesen Ausbildungsgängen vermittelten Kompetenzen für den Aufgabenbereich des Klägers erforderlich seien.
Die Voraussetzungen des Niveaubeispiels erfülle der Kläger nicht (Bl. 67, 68 d.A.).
Sein Aufgabenbereich erfordere eine Einarbeitungszeit von maximal einem halben Jahr. Eine weitere Berufserfahrung sei aufgrund der durch die Ausbildung erworbenen Kenntnisse nicht erforderlich.
Im Rahmen des Anforderungsmerkmals "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" seien keine weiteren Punkte zu vergeben, da der Kläger lediglich nach Vorgaben arbeite. Er überprüfe, ob eine Übereinstimmung zwischen Vorgaben und produzierten Teilen vorliege und melde Abweichungen seinem Vorgesetzten.
Auch im Rahmen des Anforderungsmerkmals "Kooperation" sei der Kläger nicht höher zu stufen. An Abstimmungsprozessen sei er nicht beteiligt. Er habe die Werker über Fehler zu informieren. Weitere Entscheidungskompetenzen habe er nicht.
Mit Urteil vom 16.10.2007 hat das Arbeitsgericht Iserlohn die Klage abgewiesen.
Es hat ausgeführt:
Die Feststellungsanträge seien zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könne ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf tarifgerechte Eingruppierung trotz der grundsätzlichen Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage letztlich aus Gründen der Prozessvereinfachung im Wege der Feststellungsklage auch im Bereich der Privatwirtschaft durchsetzen. Der Zulässigkeit stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger gegenwärtig einen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 ERA aufgrund der Heranführungsvorschrift des § 4 ERA-ETV nicht geltend machen könne. Die Frage der zutreffenden Eingruppierung sei Vorfrage für die Prüfung, ob der Kläger Über- oder Unterschreiter im Sinne von § 4 ERA-ETV sei.
Die Feststellungsanträge seien unbegründet. Der Kläger habe keine Tatsachen dargelegt und unter Beweis gestellt, aus denen sich die von ihm begehrte Bewertung des Könnens und der Berufserfahrung sowie des Handlungs- und Entscheidungsspielraumes und der Kooperation ergäben.
Hinsichtlich aller Merkmale habe er sich darauf beschränkt, die Erfüllung der erforderlichen Stufen zu behaupten. Er habe hingegen keine Tatsachen dargelegt, aus denen sich die rechtliche Wertung ergäben. Im Bereich des Könnens habe er nicht vorgetragen, über welche spezifischen Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten er zur Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben verfügen müsse.
Er habe lediglich darauf hingewiesen, dass "Qualitätsprüfer" heutzutage ein dreijähriger Ausbildungsberuf sei, ohne zu konkretisieren, welche Aufgaben nur nach Absolvierung einer dreijährigen Berufsausbildung erfüllt werden könnten. Auch zu dem Erfordernis einer Berufserfahrung von mehr als drei Jahren habe er nicht substantiiert vorgetragen.
Der Kläger habe auch nicht den reklamierten Handlungs- und Entscheidungsspielraum. Bei der Abfolge der Tätigkeiten habe er nur einen geringen Spielraum. Er sei nach den von ihm nicht substantiiert angegriffenen Darlegungen der Beklagten an Vorgaben der Geschäftsleitung gebunden. Dass seine Vorgehensweise nicht bis ins letzte Detail vorgeschrieben sei, sei aufgabenimmanent. Die Möglichkeit, die Prüfmittel frei zu bestimmen, habe er nicht näher begründet.
Auch zu dem Anforderungsmerkmal "Kooperation" habe er nicht ausreichend vorgetragen. Dass er sich gelegentlich abstimmen müsse, lasse sich seinem Tatsachenvortrag nicht entnehmen. Der Kläger habe lediglich zur regelmäßigen Kommunikation und Zusammenarbeit vorgetragen.
Die Voraussetzungen des Niveaubeispiels 05.04.06.10 seien nicht erfüllt. Soweit das Niveaubeispiel im ersten Teil das Vorbereiten des Prüfablaufes umfasse, also die Beschaffung und das Sichten des Prüfplanes und der Zeichnungsunterlagen bis zur Vorbereitung der Betriebsmittel, werde dieser Bereich von dem Kläger nicht abgedeckt.
Da er zutreffend in die Entgeltgruppe 7 eingruppiert sei, sei er auch kein "ERA-Unterschreiter". Entsprechend habe er keinen Anspruch auf Zahlung von monatlich 100,-- € für die streitgegenständliche Zeit aus § 4 Ziff. 2 ERA-ETV.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Bl. 124 - 137 d.A. Bezug genommen.
Gegen das ihm am 26.10.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.11.2007 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.01.2008 am 24.01.2008 eingehend begründet.
Der Kläger behauptet:
Seine Tätigkeit erfülle das Niveaubeispiel. Er müsse Unterlagen beschaffen und sichten sowie gedankliche Vorüberlegungen anstellen, auch bei Sonderteilen. Zu seinen Aufgaben gehört auch das Ermitteln und Festlegen von Rahmenbedingungen zur Programmierung von Betriebsmitteln zur Messung unterschiedlicher komplexer Werkstücke mit räumlich schwierigen Geometrien, Form- und Lagertoleranzen.
Er habe die Ausbildung nur deshalb in 2 1/2 Jahren durchführen können, weil er wie alle anderen Teilnehmer über einen Berufsabschluss und über entsprechende Vorkenntnisse verfügt habe. Ohne diese Vorkenntnisse hätte die Ausbildung mindestens drei Jahre gedauert.
Vor der Arbeitsaufnahme bei der Beklagten habe er etwa 3 1/4 Jahre im Rahmen der Qualitätssicherung bei anderen Unternehmen gearbeitet. Die Tätigkeit bei der Beklagten habe er nur verrichten können, weil er neben der Ausbildung die entsprechende Berufserfahrung habe aufweisen können. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Teile, die jetzt bei der Beklagten geprüft würden, viel komplizierter seien als die Teile, die er in den Jahren 1985 und 1986 geprüft habe.
Bei dem Anforderungsmerkmal "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" sei zu berücksichtigen, dass die Geschäftsleitung keine Messmittel festlege und er die Entscheidung treffe, ob der Produktionsprozess zu unterbrechen sei.
Er habe sich auch gelegentlich abzustimmen. Es sei schon so, dass Werker und Meister auf seine Arbeit Einfluss ausübten. Sie verlangten von ihm häufig nachzumessen. Werde das Ergebnis beanstandet, werde versucht, das Problem gemeinsam zu lösen. Insofern finde eine Abstimmung statt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 16.10.2007, AZ: 5 Ca 101/07, abzuändern und
1. a) festzustellen, dass die Beklagte ihn ab dem 01.03.2006 in der Entgeltgruppe 10 des Entgeltrahmenabkommens für die Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW vom 18.12.2003 (ERA) zu vergüten hat,
1. b) hilfsweise für den Fall der Unbegründetheit des Antrags 1. a) festzustellen, dass die Beklagte ihn ab dem 01.03.2006 entsprechend der Entgeltgruppe 9 des ERA zu vergüten hat,
1. c) hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. a) und 1. b) festzustellen, dass die Beklagte ihn ab dem 01.03.2006 entsprechend der Entgeltgruppe 8 des ERA zu vergüten hat,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.000,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 17.01.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist ergänzend auf folgende Gesichtspunkte:
Den vorgelegten Beschreibungen der Umschulungs-/Weiterbildungsmaßnahmen zum Qualitätsfachmann/-frau lasse sich nicht entnehmen, dass eine abgeschlossene Berufsausbildung Zugangsvoraussetzung sei.
Eine Berufserfahrung von bis zu einem halben Jahr sei für den klägerischen Aufgabenbereich nur unter dem Gesichtspunkt erforderlich, dass es auch ausreiche, wenn der Beschäftigte über eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten technischen Ausbildungsberuf (Metall) verfüge.
Der dem Kläger zur Verfügung gestellte Prüfplan werde nicht von ihm, sondern von den Mitarbeitern R4 H5 und H6 S4 erstellt.
Der Kläger treffe weder Entscheidungen über einen Maschinenstopp noch über die Weiterverwendung gesperrter Produkte.
Er habe sich auch nicht gelegentlich abzustimmen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die gemäß §§ 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 16.10.2007 ist unbegründet. Zu Recht hat das erstinstanzliche Gericht die Klage abgewiesen.
1. Zutreffend hat es unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Feststellungsanträge für zulässig erachtet. Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen an, auf die verwiesen wird.
2. Die Feststellungsanträge sind in vollem Umfang unbegründet. Die Beklagte hat den Kläger zutreffend nach § 3 Ziff. 2 ERA in die Entgeltgruppe 7 eingruppiert.
a) Der ERA-Tarifvertrag ist unstreitig auf das Arbeitsverhältnis anwendbar.
b) Gemäß § 2 Ziff. 2 ERA hat der Beschäftigte Anspruch auf eine Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert wurde. Nach § 2 Ziff. 4 ERA ist die Einstufung der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgabe - Einzelaufgabe oder Arbeitsbereich - Grundlage der Eingruppierung. Dabei ist diese ganzheitlich unter Berücksichtigung aller übertragenen und auszuführenden Tätigkeiten zu bewerten, unabhängig wie oft und wie lange diese ausgeführt werden.
Nach § 2 Ziff. 4 ERA gilt bei Übertragung mehrerer Aufgaben, die wegen des Fehlens eines unmittelbaren arbeitsorganisatorischen Zusammenhangs nicht ganzheitlich zu betrachten und die gegebenenfalls verschiedenen Entgeltgruppen zugeordnet sind, dass der Beschäftigte entsprechend der überwiegenden Tätigkeit eingruppiert ist. Gemäß § 3 Ziff. 1 ERA in Verbindung mit der Anlage 1 a ERA erfolgt die Ermittlung der Gesamtpunkte wie folgt:
Maßgeblich sind vier Anforderungsmerkmale - Können, Handlungs- und Entscheidungsspielraum, Kooperation und Mitarbeiterführung. Nach der Anlage 1 a ist jedes Merkmal in Bewertungsstufen unterteilt, denen jeweils Punkte zugeordnet sind. Der Gesamtpunktwert folgt gemäß § 3 Ziff. 3 ERA aus der Addition der Punktwerte der für die Arbeitsaufgabe jeweils zutreffenden Bewertungsstufen der vier Anforderungsmerkmale.
Aus der von dem Kläger vorrangig begehrten Entgeltgruppe 10 ist zu vergüten, wer eine Punktzahl von 89 bis 101 erreicht. Die Entgeltgruppe 9 fordert eine Punktzahl von 78 bis 88 und die Entgeltgruppe 8 von 69 bis 77, § 3 Ziff. 2 ERA.
Der Kläger trägt die Darlegung zur Beweislast hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen der von ihm für zutreffend gehaltenen Eingruppierung (vgl. BAG 08.03.2006 - 10 AZR 186/05, ZTR 2006, 585; 03.12.1997 - 10 AZR 222/97, AP Nr. 65 zu § 1 TVG Tarifverträge: Einzelhandel). Er muss das Gericht in die Lage versetzen, anhand von Tatsachen prüfen zu können, ob er die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt (vgl. BAG 15.02.2006 - 4 AZR 645/04, ZTR 2006, 491).
aa) Anzuknüpfen ist an die Arbeitsaufgabe. Nach der tariflichen Konzeption sind die Ausbildung, die berufliche Entwicklung und Fortbildung nicht entscheidend. Damit kommt es zunächst nicht darauf an, dass der Kläger an einer Weiterqualifizierungsmaßnahme teilgenommen und in der Qualitätssicherung mehrerer Unternehmen gearbeitet hat.
Gemäß § 2 Ziff. 2 Satz 2 ERA kann die Arbeitsaufgabe eine Einzelaufgabe beinhalten oder einen Aufgabenbereich umfassen. Nach dem von den Tarifvertragsparteien gemeinsam als Handlungshilfe erstellten Glossar, das zur Auslegung der tariflichen Bestimmungen heranzuziehen ist, ist die Arbeitsaufgabe bestimmt durch die dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf sonstige Weise zugewiesenen Arbeiten/Tätigkeiten.
Die Arbeitsaufgabe des Klägers als Güteprüfer wird nach übereinstimmender Darstellung der Parteien von der Verpflichtung geprägt, die Maßgenauigkeit von Werkstücken verschiedener Qualitätsstufen zu prüfen. Er führt mit 50 % seiner Arbeitszeit nach der Aufgabenbeschreibung vom 04.08.2005 die Erstabnahme und die Endprüfung durch. Weiterhin obliegen ihm mit 5 % seiner Arbeitszeit Messaufgaben an EDV gestützten Messmaschinen und mit 20 % Qualitätssicherungsaktivitäten wie die Durchführung von Maschinen- und Prozessfähigkeitsuntersuchungen und die Unterstützung des Fertigungspersonals sowie die Unterstützung bei Reklamationen und allgemeinen Qualitätsproblemen.
Diese Arbeitsaufgaben können zu einem Arbeitsbereich der Qualitätsprüfungen im Bereich der Maßgenauigkeit zusammengefasst werden. In den unmittelbaren arbeitsorganisatorischen Zusammenhang gehören bis auf die Vertretung in der Wareneingangsprüfung auch die Teilaufgaben "Messmittelfähigkeiten", "Audits" und "Allgemeines".
(1) Ob die gerichtliche Prüfungsdichte nach der Entscheidung der paritätisch besetzten Kommission bezüglich der Bewertung des klägerischen Aufgabenbereiches gemäß § 4 ERA nur auf offenbare Unrichtigkeit des Ergebnisses und auf Verfahrensverstöße beschränkt ist, kann dahinstehen (gegen eine Beschränkung der Prüfungsdichte LAG Hamm 07.12.2007 - 7 Sa 1354/07; LAG Düsseldorf 12.01.2007 - 10 Sa 1082/06, ZTR 2007, 314). Auch bei uneingeschränkter Prüfung aller Eingruppierungsmerkmale ist die Klage erfolglos.
(2) Zur Bewertung seiner Aufgaben kann sich der Kläger nicht auf ein Niveaubeispiel aus dem Anhang zu dem ERA berufen. Gemäß § 3 Ziff. 4 ERA sind die Niveaubeispiele unter Anwendung des Punktesystems von den Tarifvertragsparteien gemeinsam bewertet und eingestuft worden. Sie gelten als Orientierungshilfen, wobei maßgeblich die Einstufung der konkreten Arbeitsaufgabe nach dem Punktebewertungsverfahren nach Maßgabe des ERA ist. Zur Aufgabenfamilie Qualitätssicherung enthält der Anhang unter 05.04.06. Niveaubeispiele. Nach dem Beispiel 05.04.06.10 ist aus der Entgeltgruppe 10 zu vergüten, wer ihm Rahmen der Teilaufgabe Vorbereiten des Prüfablaufs Prüfabläufe auch bei Sonderteilen plant und dokumentiert, die Prüfmittel festlegt, Sonderprüfmittel auswählt und Beschaffungen einleitet.
Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass seine Prüfaufgaben eine komplexe Vorbereitung im Sinne des Niveaubeispiels erfordern. Die reine Beschaffung und Sichtung von Prüfplänen und Zeichnungsunterlagen ist nicht schwierig. Der Kläger räumt selbst ein, dass die Zeichnungsunterlagen ausliegen und der Prüfplan in Computerprogrammen vorliegt. Er braucht auch keine komplexen planerischen Vorarbeiten zu leisten, selbst wenn er anhand der Vorgaben die Messungen gedanklich vorbereiten und die Messmittel auswählen muss. Es ist von ihm nicht verdeutlicht worden, dass er z.B. bei Sonderteilen selbständig planen und dokumentieren, spezielle Sonderprüfmittel auswählen und ihre Beschaffung einleiten muss.
Der Kläger hat auch nicht die Rahmenbedingungen zur Programmierung von Betriebsmitteln zu ermitteln und festzulegen und Programme z.B. für 3D-Messmaschinen zu entwerfen. Insoweit hat er keine Tatsachen vorgetragen, sondern sich in der Berufungsschrift auf die Wiederholung des Wortlautes des Niveaubeispiels beschränkt.
(3) Das Merkmal "Können" u.a. unterteilt in die Bewertung der Einzelmerkmale Fachkenntnisse und Berufserfahrung ist zutreffend mit 48 Punkten bewertet worden.
(a) Unstreitig erfordert der klägerische Aufgabenbereich Fachkenntnisse. Streitig ist zwischen den Parteien, ob die Arbeitsaufgaben ein Können erfordern, das in der Regel durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens zweijähriger Regelausbildungsdauer erworben wird. 1.2 Stufe 7 des Anhangs 1 a ERA, oder ein Können, das regelmäßig durch eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens dreijähriger Regelausbildungsdauer erworben wird, 1.2 Stufe 8 der Anlage 1 a ERA. Gemäß § 2 Ziff. 3 ERA ist bei dem Anforderungsmerkmal "Können" das höchste für die Arbeitsaufgabe erforderliche Könnensniveau für die Einstufung entscheidend.
Nach dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe (Stand 20.05.2007; Gedon/Hurlebaus, Berufsbildungsrecht Bd. 2 Anhang III 1 a) ist Güteprüfer kein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf im Sinne von § 4 BBiG. Genauso wenig gibt es den anerkannten Ausbildungsberuf des Qualitätsfachmannes/der Qualitätsfachfrau.
Nach Ziff. 1 Unterabs. 2 der Anlage 1 a ERA können die für die Ausführung der übertragenen Arbeitsaufgabe erforderlichen Fachkenntnisse auch durch eine erforderliche aufgabenspezifische Fort- und Weiterbildung erworben werden. Das ist hier der Fall.
Der Kläger verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung zum Dreher und hat sich dann zum Güteprüfer umschulen lassen. Entgegen seiner Auffassung ist nicht von einer regelmäßigen Dauer der Weiterbildung und Umschulung von mindestens drei Jahren auszugehen. Er selbst hat die erforderlichen Kenntnisse in weniger als zwei Jahren erworben. Am 06.09.1978 hat er den Vorkurs zur Vorbereitung auf die Prüfung und am 19.03.1980 den Ausbildungslehrgang beendet. Entgegen seiner Auffassung hat er die Umschulung nicht deshalb in so kurzer Zeit erfolgreich beendet, weil er über eine abgeschlossene Facharbeiterausbildung verfügt. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Das C2-Berufsförderungswerk, das auch seine Ausbildung ausgerichtet hat, schreibt die Weiterbildung zum Qualitätsfachmann/-frau mit einer Lehrgangsdauer von 24 Monaten incl. eines 3-monatigen Praktikums aus, ohne eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Voraussetzung zu machen. Ausreichend ist ein Kenntnisstand, der dem Hauptschulabschluss entspricht. Entsprechend hat der Kläger vom 17.05.1978 bis zum 06.09.1978 einen Vorkurs zur Förderung seiner Kenntnisse bis zum Niveau eines Hauptschulabschlusses absolviert.
Auch die von der Bundesagentur für Arbeit veröffentlichte Bildungsinformation Qualitätsfachmann/-frau sieht bei einer Umschulung eine Ausbildung von 22 bis 24 Monaten vor. Nichts anderes ergibt sich aus der weiteren Veröffentlichung eines Berufsförderungswerkes in H4. In keiner Beschreibung wird eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Zugangsvoraussetzung gemacht.
Aus den Regelungen der zuständigen Stellen für die Berufsausbildung behinderter Menschen (Stand 01.10.2002; Bundesinstitut für Berufsbildung, Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe 2003) ergibt sich, dass die IHK L3 und die IHK O2 zu G2 die Ausbildung zum Qualitätsfachmann/zur Qualitätsfachfrau ebenfalls in 24 Monaten durchführen.
Dem Kläger mag seine Berufsausbildung nützlich gewesen sein und ihm den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse erleichtert haben. Deshalb erfordert seine Tätigkeit aber noch nicht ein Können, das regelmäßig in einer mindestens 3-jährigen Regelausbildungsdauer erworben wird. Die Fachkenntnisse sind richtig mit 48 Punkten bewertet worden.
(b) Die Punktzahl erhöht sich nicht um weitere 6 Punkte, weil die klägerischen Arbeitsaufgaben zusätzlich zu den Fachkenntnissen Berufserfahrungen von mindestens einem Jahr bis zu drei Jahren erfordern, 1.3. Stufe 1 der Anlage 1 a ERA. Mit Berufserfahrung wird derjenige Umfang erforderlicher spezifischer Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten beschrieben, über die ein Beschäftigter in Verbindung mit den erforderlichen, in der Regel durch Ausbildung erworbenen Fachkenntnissen durch zusätzliche praktische Tätigkeit verfügen muss, um die übertragene Arbeitsaufgabe überhaupt ausführen zu können. Der jeweilige Umfang der erforderlichen Berufserfahrung wird bestimmt durch die Erfahrungszeit, die normalerweise benötigt wird, um die übertragene Arbeitsaufgabe ausführen zu können, Ziff. 1 Unterabs. 3 Anlage 1 a ERA. Die Beklagte geht von einer Erfahrungszeit im Umfang von sechs Monaten aus. Der darlegungspflichtige Kläger ist dieser Einschätzung nicht durch substantiierten Vortrag entgegengetreten, obwohl das erstinstanzliche Gericht bereits auf die Unschlüssigkeit seines Vortrags hingewiesen hat. Im Berufungsrechtszug hat er zur erforderlichen Erfahrungszeit behauptet, er könne seine Tätigkeit nur verrichten, weil er die entsprechende Umschulungsmaßnahme durchgeführt habe - ein für die Berufungserfahrung unerheblicher Hinweis - und weil er durch seine Tätigkeit in der Qualitätsprüfung bei Arbeitgebern in W5, W6 und D8 die entsprechende Berufserfahrung erworben habe. Welche Berufserfahrungen er bezogen auf seine spezifische Tätigkeit bei der Beklagten erworben hat, stellt er nicht dar. Inwieweit die Teile, die er jetzt zu prüfen hat, gegenüber 1985/1986 komplizierter sind und weshalb deshalb die Tätigkeit überhaupt erst mit einer Berufserfahrung von mindestens einem Jahr erledigt werden kann, wird nicht deutlich. Dass der Kläger umfangreiche Produktkenntnisse bezogen auf 4000 von der Beklagten produzierte Artikel haben muss, um die Arbeit überhaupt ausführen zu können, hat er nicht überzeugend begründet. Er hat die Prüfungen anhand von Zeichnungen und gegebenenfalls Prüfplänen durchzuführen. Diese zu lesen und umzusetzen, ist Inhalt der Ausbildung und erfordert nicht die Kenntnis eines jeden Produktes. Der Kläger übersieht, dass Erfahrungen, die im Laufe der Zeit bei der Ausführung der übertragenen Arbeitsaufgabe zu einer höheren Intensität und Wirksamkeit der Arbeitsausführung und demzufolge zu einer höheren Arbeitsleistung führen, von den Tarifvertragsparteien nicht als relevant für die Erfahrungszeit angesehen werden, Ziff. 1 Unterabs. 3 der Anlage 1 a ERA. Auf diese Erfahrungen bezieht er sich aber. Die genauen Produktkenntnisse mögen ihn in die Lage versetzen, grobe Fehler schon bei einer Sichtprüfung festzustellen; sie mögen die Prüfungsdauer verkürzen. Das gilt auch für die im Laufe der Berufsjahre bei der Beklagten erworbene Fertigkeit, anhand der Zeichnungen sofort das richtige Messinstrument zu wählen.
(4) Im Rahmen des Anforderungsmerkmals "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" verbleibt es bei einer Punktzahl von 10. Die Bewertung entspricht der Stufe 2, nach der die Erfüllung der Arbeitsaufgabe weitgehend vorgegeben ist. Der Kläger hat nicht ausreichend begründet, dass er nur teilweise nach Vorgaben arbeitet.
Mit dem Anforderungsmerkmal wird der zur Erfüllung der Arbeitsaufgabe erforderliche Spielraum des Beschäftigten beschrieben um eigene Vorgehensweisen bei der Arbeitsdurchführung und der Aufgabenerledigung zu entwickeln und umzusetzen. Der jeweilige Handlungs- und Entscheidungsspielraum ergibt sich daraus, in welchem Maße der Beschäftigte in der Lage sein muss, die ihm übertragene auszuführende Arbeitsaufgabe unter Berücksichtigung/Bewertung von Umsicht, Gewissenhaftigkeit und Zuverlässigkeit zu planen und/oder folgerichtig und fehlerfrei auszuführen.
Im Rahmen des Handlungs- und Entscheidungsspielraums werden auch die Verbesserung des Arbeits- und Betriebsablaufs sowie die Anforderungen an gesundheitsförderliches, umwelt- und ressourcenschonendes Arbeiten berücksichtigt.
Der Handlungs- und Entscheidungsspielraum wird innerhalb der übertragenen Aufgabe bewertet, Ziff. 2 der Anlage 1 ERA.
Unter Vorgaben sind nach dem Glossar IV. 1 Anweisungen und Richtlinien zu verstehen. Anweisungen legen fest, wie die Arbeitsaufgabe im Einzelnen auszufüllen ist, schränken den Handlungs- und Entscheidungsspielraum stärker ein als Richtlinien, die bestimmen, was bei der Erfüllung der Arbeitsaufgabe im Allgemeinen zu beachten ist.
Nach § 2 Ziff. 2 ERA ist eine Gewichtung danach vorzunehmen, ob und inwieweit die Tätigkeiten die Arbeitsaufgabe insgesamt prägen. Die Stufe 3 des Anforderungsmerkmals "Handlungs- und Entscheidungsspielraum" wird gekennzeichnet durch einen Spielraum zur Optimierung der Reihenfolge der Bearbeitungsabläufe, weil insoweit keine Vorgaben bestehen (vgl. Glossar IV 2.) und durch einen geringen Spielraum bei der Auswahl der anzuwendenden Bearbeitungsverfahren und Arbeitsmittel, wobei - wie hier - die Arbeitsergebnisse vorbestimmt sind.
Der Kläger hat auch insoweit nicht ausreichend vorgetragen. Zutreffend ist seine Behauptung, dass er den Prüfvorgang selbst eigenständig durchführt. Das ist gemessen an seiner Ausbildung selbstverständlich. Zu seinen Gunsten kann auch unterstellt werden, dass er regelmäßig nicht aufgrund von Einzelanweisungen seiner Vorgesetzten tätig wird. Unstreitig bestehen aber allgemeine Vorgaben. In jedem Fall ist der Kläger an die Vorgaben der Zeichnungen gebunden. Bei Werkstücken der Qualitätsstufen 5 und 6 liegen ihm detaillierte Prüfpläne vor, die ihm keinen Entscheidungsspielraum bei der Planung und Durchführung des Messvorgangs lassen. Zwar fehlt dieser Prüfplan bei Werkstücken der Qualitätsstufe 2. Der Kläger hat jedoch nicht dargestellt, welche Spielräume er hier bei der Auswahl der anzuwendenden Bearbeitungsverfahren und Arbeitsmittel hat. Er beschränkt sich darauf vorzutragen, dass er das Prüfmittel weitgehend selbst auswählt, ohne darzustellen, welche Alternativen er unter Berücksichtigung fachlicher Notwendigkeiten bei welchen Werkstücken hat. Unstreitig werden die Werkstücke Q 2 zunächst von den Werkern selbst geprüft, und zwar mit Messmitteln, die in der Produktion an Messstationen vorhanden sind. Der Kläger nimmt die Gegenprüfung vor. Wenn im ersten Schritt nicht speziell ausgebildete Produktionsmitarbeiter die Prüfmessungen mit standardisierten, in der Produktion vorgehaltenen Messmitteln durchführen, spricht das gegen einen Spielraum bei der Auswahl der anzuwendenden Arbeitsmittel. Aus der Arbeitsanweisung 09.03.06 Pkt. 2.3 ergeben sich im Übrigen generelle Vorgaben zu den einzusetzenden Prüfmitteln.
Zum Handlungs- und Entscheidungsspielraum des Klägers gehört entgegen seiner unsubstantiierten Behauptung auch nicht die Entscheidung über weitere Maßnahmen bei Feststellung eines Fehlers. Nach der Verfahrensanweisung VA 13.01 "Lenkung fehlerhafter Produkte" hat jeder Mitarbeiter festgestellte Qualitätsabweichungen nicht nur dem zuständigen Vorgesetzten und/oder der Qualitätssicherung zu melden, sondern er ist auch verantwortlich für die Aussonderung und Sperrung des Produkts. Die Entscheidung über die Verwendung der gesperrten Produkte obliegt dagegen dem Leiter der Qualitätssicherung in Absprache mit den einzelnen Fachbereichen und gegebenenfalls der Geschäftsführung.
Größere Spielräume bezüglich der Bearbeitungsverfahren und Prüfmittel mag der Kläger bei der Prüfung von Fremdmustern haben, insbesondere wenn ihm keine vergleichbaren firmeneigenen Teile zur Verfügung stehen. Diese Tätigkeit prägt aber auch nach seinem Vortrag nicht seinen Aufgabenbereich, denn im Jahre 2007 hat er dafür maximal 60 Stunden aufgewendet.
(5) Die Beklagte hat auch im Rahmen des Anforderungsmerkmals "Kooperation" die richtige Stufe gewählt. Die klägerischen Aufgaben erfordern regelmäßige Kommunikation und Zusammenarbeit, Stufe 2. Darüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.
Die Stufe 3 ist darüber hinaus gekennzeichnet durch das Erfordernis der gelegentlichen Abstimmung. Nach Ziff. 3 Abs. 1 der Anlage 1 a ERA liegt eine Abstimmung im tariflichen Sinne dann vor, wenn sie in einem vorgegebenen Rahmen erfolgt. Aus Absatz 2 folgt, dass sie im Rahmen der Arbeitsorganisation z.B. bei Gruppenarbeiten stattfindet. Nach dem ERA-Glossar V. 1 verstehen die Tarifvertragsparteien unter Abstimmung die gemeinsame Koordination von Arbeitsausführungen/Aufgabenerfüllungen verschiedener Beschäftigter bzw. verschiedener Bereiche, um unterschiedliche Interessenanlagen und/oder Zielsetzungen, die sich aus den übertragenen Aufgaben ergeben, in Einklang zu bringen. Der Kläger hat auch in der Berufung nicht durch Vortrag konkreter Tatsachen verdeutlicht, welche Abstimmungen mit welchen Beschäftigten und Arbeitsbereichen in welchem Umfang stattfinden, da er jede Kommunikation aus einem unterschiedlichen Blickwinkel als Abstimmungsprozess einordnet.
Abstimmungen im Rahmen von regelmäßig stattfindenden Arbeitsgruppen, deren Mitglied er ist, hat er nicht behauptet.
Fachliche Hinweise an Meister und Werker bezüglich der Prüfverfahren und -ergebnisse erfordern keine Abstimmung, sondern Kommunikation und Zusammenarbeit. Gemeinsame Problemlösungen können eine Abstimmung erfordern. Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, welche konkreten Interessenlagen in einem konkreten Prüffall durch Austausch von Vorschlägen und gemeinsamer Entscheidungsfindung in Einklang gebracht werden müssen. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass er bei Feststellung von Produktfehlern gerade nicht zuständig ist für Entscheidungen über das weitere Verfahren nach Sperrung und Aussonderung des Produkts. Die schlichte Behauptung, er müsse sich mit seinem Vorgesetzten gelegentlich abstimmen, wie im Falle eines Fehlers zu verfahren sei, ersetzt keinen substantiierten, einer Beweisaufnahme zugänglichen Sachvortrag. Der Kläger hat nicht einmal für einen einzigen Fall einen derartigen Abstimmungsprozess konkret geschildert.
(6) Weitere Bewertungspunkte ergeben sich nicht aus dem Anforderungsmerkmal "Mitarbeiterführung". Mit diesem Anforderungsmerkmal werden die vom Beschäftigten geforderten Voraussetzungen beschrieben, im Rahmen der übertragenen und auszuführenden Arbeitsaufgabe zur Erreichung des Arbeitsergebnisses andere Beschäftigte fachlich anzuweisen, anzuleiten und zu unterstützen, die Kooperation zu fördern, Arbeitsziele vorzugeben oder zu vereinbaren, Beschäftigte zur Zielerfüllung einzusetzen, sie zu fördern und damit zu motivieren. Der Kläger führt keine Mitarbeiter. Insoweit besteht zwischen den Parteien kein Streit.
3. Der zulässige Leistungsantrag ist ebenfalls unbegründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht Iserlohn einen Anspruch des Klägers aus § 4 Ziff. 2 ERA-ETV auf Zahlung von monatlich 100,-- € für die Zeit von März 2006 bis Dezember 2006 verneint.
Der Kläger ist ausweislich der zutreffend von seiner Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 ausgehenden Übersicht "Mitarbeiterdaten bei Einführung des ERA ab 01.03.2006" Überschreiter im Sinne des § 4 Ziff. 1, 3 ERA-ETV. Der sich daraus zu seinen Gunsten ergebende Ausgleichsbetrag wird bezahlt.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die Zulassung der Revision aus § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG.
Ende der Entscheidung
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