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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 08.06.2009
Aktenzeichen: 17 Sa 903/08
Rechtsgebiete: TzBfG


Vorschriften:

TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 15.05.2008 - 6 Ca 512/08 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

I.

Die Parteien streiten über die wirksame Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die am 17.12.1969 geborene, geschiedene, gegenüber zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Klägerin ist seit dem 01.04.2003 in der Minijobzentrale der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war zunächst durch Arbeitsvertrag vom 07.03.2003 (Bl. 9 d.A.) befristet bis zum 31.12.2006 aufgrund vorübergehend zur Verfügung stehender Haushaltsmittel.

In der Zeit vom 11.05.2005 bis zum 28.02.2006 befand sich die Klägerin in Mutterschutz und Elternzeit.

Gemäß Schreiben der Beklagten vom 13.12.2005 (Bl. 10 d.A.) wurde sie ab dem 01.03.2006 mit einer Wochenstundenzahl von 30 Stunden im Dezernat VII.5 beschäftigt.

Gemäß Schreiben der Beklagten vom 18.10.2006 (Bl. 11 d.A.) wurde ihre Teilzeitbeschäftigung bis zum 31.05.2008 verlängert.

Am 15.09.2006 schlossen die Parteien einen für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2010 befristeten Arbeitsvertrag (Bl. 47 d.A.). Gemäß § 1 des Arbeitsvertrages ist das Arbeitsverhältnis befristet "aufgrund vorübergehend zur Verfügung stehender Haushaltsmittel".

Seit dem 01.01.2007 wird die Klägerin als Gruppenleiterin in dem Insolvenzdezernat der Minijobzentrale VII.5 Büro 1 Gruppe 5 - E2 - als Gruppenleiterin beschäftigt. Sie wird gem. § 3 des Arbeitsvertrages vom 15.09.2006 aus der Entgeltgruppe 9 des TVöD vergütet, der gem. § 2 des Arbeitsvertrages auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Die Entgeltgruppe 9 entspricht der Beamtenbesoldungsgruppe A 10. Die Klägerin erzielt ein Bruttomonatsgehalt von 2.436,77 €.

Mit Schreiben vom 17.08.2006 (Bl. 50 bis 58 d.A.) hörte die Beklagte den bei ihr bestehenden Personalrat zu ihrer Absicht an, u.a. mit der Klägerin einen bis zum 31.12.2010 befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Der Gesamtpersonalrat erteilte mit Schreiben vom 22.08.2006 (Bl. 59 d.A.) seine Zustimmung.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Arbeitsvertrages galt der Haushaltsplan 2006 (Bl. 179 d.A. bis 181 d.A.). Nach dem Einzelplan 5 Verwaltungs- und Verfahrenskosten - Stellen der Angestellten (Verwaltungsbereich -) waren 67 Stellen der Vergütungsgruppe V b des Knappschafts-Angestellten-Tarifvertrags (KnAT) der Vergütungsgruppe der Klägerin gem. § 3 des Arbeitsvertrages vom 07.03.2003 (Bl. 9 d.A.) mit einem kw-Vermerk 31.12.2010 versehen.

Am 13.10.2006 genehmigte die Vertreterversammlung der Beklagten den Haushaltsplan für das Jahr 2007. Das zuständige Bundesministerium für Finanzen erteilte seine Zustimmung im Dezember 2008. Im Haushaltsplan 2007 (Bl. 182 bis 185 d.A.) waren im Einzelplan 5 Verwaltungs- und Verfahrenskosten-Stellen der Arbeitnehmer (Verwaltungsbereich) 86 Stellen der Entgeltgruppe 9 mit einem kw-Vermerk zum 31.12.2010 versehen.

Der Stellenplan 2007 Abt. VII - Zentrale Stelle für Melde- und Beitragswesen - Strukturübergreifender Stellenbedarf der Abteilung VII (Bl. 185 d.A.) weist in der Entgeltgruppe 9 keinen Vermerk 410 (kw 31.12.2010) aus. In der Besoldungsgruppe A 10 ist eine Stelle zum 31.12.2010 kw gestellt. Bezogen auf das Dezernat VII.5 ist keine Gruppenleiterstelle der Besoldungsgruppe A 10 kw gestellt (vgl. 80 bis 85 d.A.). Einen Vermerk "410" tragen dagegen 10 Zuarbeiterstellen der Entgeltgruppe 5.

Die Darstellung der Stellenbedarfsentwicklung sowie der Personalpotentiale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Jahre 2006 bis 2011 "Pfad 2011" (Bl. 131 bis 135 d.A.) verweist darauf, dass im Bereich der Minijob-Zentrale im Jahre 2005 eine Personalbemessung in Zusammenarbeit mit der Firma B6 durchgeführt worden sei, deren Ergebnisse in die Haushaltsgespräche mit dem Bundesministerium für Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziales eingeflossen seien. Es wurde ausgeführt:

Insgesamt stehen im Jahre 2011 nur noch 1392 Stellen zur Verfügung. Eine Verifizierung des tatsächlichen Personalbedarfes ab 2010 erfolgt vereinbarungsgemäß über eine Personalbemessung im Jahre 2008 mit Vorlage zum Haushaltsjahr 2009.

Zu den aktuellen Kennzahlen (Bl. 134 d.A.) wurde ausgeführt:

Die Anzahl der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse beläuft sich auf 6.856 Mio., die Anzahl der geringfügigen Beschäftigten beläuft sich auf 6,56 Mio., (Stand Mai 2006). Diese Anzahl hat sich auf dem v. g. Niveau konsolidiert, so dass insgesamt zumindest von keinem exorbitanten Zuwachs auszugehen ist.

Die langfristige Perspektive der Minijob-Zentrale ist abhängig von der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung sowie den damit zusammenhängenden Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt. Bei einer positiven wirtschaftlichen Entwicklung dürften in einem ersten Schritt verstärkt geringfügige und ggf. dann versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse entstehen.

Am 11.07.2006 erstellte die Abteilung VI.1.5 einen Vermerk "Setzung von 300 Stellen mit einem kw-Vermerk 31.12.2010 im Stellenplan der Minijob-Zentrale" (Bl. 60, 61 d.A.). Unter anderem wurde ausgeführt:

...

Im Rahmen dieser Haushaltsverhandlungen wurde von den Bundesressorts mit Blick auf die kw-Stellen 31.12.2010 eine erneute Überprüfung des Personaleinsatzes beginnend im Jahre 2008 eingefordert.

Die Begründetheit der Festlegung von kw-Vermerken zum Stichtag 31.12.2010 stützt sich auf folgende Argumente/Entwicklungen:

Erhöhung der Pauschalabgaben für geringfügig Beschäftigte von 25 auf 30 %:

Es wird davon ausgegangen, dass sich mit Erhöhung der Pauschalabgaben von 25 auf 30 % zum 01.07.2006 die Anzahl der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse um 750.000 sowie der damit einhergehenden Anzahl an Arbeitgebern um 100.000 bis 300.000 reduzieren wird.

Unter Berücksichtigung der v.g. Arbeitsmengen lässt sich auf der Grundlage der Personalbemessung mittelfristig ein Minderbedarf von bis zu 400 Mitarbeitern herleiten.

Umstellung auf das maschinelle Meldeverfahren zum 01.01.2006

Die gesetzliche Umstellung auf ausschließlich maschinelle Meldewege zum 01.01.2006 führte zu einem spürbaren Rückgang der Arbeitsmengen in der Minijob-Zentrale. So wurden im 1. Quartal 2006 rd. 90 % (1. Quartal 2005: 63 %) maschinell übersandt; lediglich 10 % (1. Quartal 2005: 37 %) der Meldungen und Beitragsnachweise wurden noch auf dem arbeitsintensiveren manuellen Postweg übermittelt.

Dieser kontinuierlichen Tendenz wird mit dem Abbau von 140 Stellen zum 31.12.2007 Rechnung getragen. In 2007 werden voraussichtlich ca. 97 % maschinell und 3 % manuell übermittelt. Es ist davon auszugehen, dass der Anteil der manuell zu bearbeitenden Meldungen bis 2010 gegen Null streben wird.

Optimierung der innerbetrieblichen und externen Verfahrensabläufe:

Im Rahmen der sog. "Schlechtleistung" gewinnt die Steigerung der internen Arbeitsqualität (Pflege Beitragskonten, Abbau Rückstände, zeitnahe Bearbeitung von Zahlungen usw.) immer mehr Bedeutung. Neben dem vorrangigen Ziel der KBS, Nachteilsausgleichsforderungen gegenüber anderen SV-Trägern zu vermeiden, führt die verbesserte Datenqualität auch im Sinne einer "Positiv-Spirale" zu weniger selbstinduzierten Fehlern, welche zeitintensiv zu bearbeiten sind. Hieraus resultiert ein geringerer Input sowie in mittelfristiger Sicht die Reduktion der durchschnittlichen Bearbeitungszeit je Vorgang.

Die externen Bestrebungen und Interessen der Arbeitgeber an einer weiteren Entbürokratisierung werden ebenfalls zu zusätzlichen Verschlankungen von bisherigen Informationsflüssen und Verfahrenswegen zwischen Arbeitgebern und Einzugsstellen führen. Mit wachsendem Automatisierungsgrund wird es neben einer Kostenreduzierung auf Seiten der Arbeitgeber auch zu einer entsprechenden Minderung des Verwaltungsaufwandes auf Seiten der Minijob-Zentrale kommen.

Einsatz eines neuen DV-Verfahrens:

Bereits im Jahr 2005 wurde zur weiteren Detaillierung der IT-Anforderungen eine Projektgruppe gebildet, die den notwendigen Anpassungsbedarf analysieren und die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen für den weiteren Systembetrieb in der Minijob-Zentrale schaffen sollte.

Neben der erforderlichen Beseitigung von Schwachstellen und Problembereichen werden durch den Einsatz des neuen DV-Verfahrens weitere Prozessoptimierungen mit dem Ziel der Minimierung von Verwaltungskosten erreicht.

Insgesamt werden u.a.

- die taggenaue Verarbeitung aller Geschäftsvorfälle,

- der Einsatz eines maschinellen Workflow-Systemes,

- die Nutzung einer einheitlichen Benutzeroberfläche sowie

- die Automatisierung von Buchungsvorgängen etc. zu einer Verschlankung der Arbeitsabläufe führen.

Der Echteinsatz des auf dem SAP-Modul FSCD basierenden Software wird im Laufe des Jahres 2008 erfolgen. Ausgehend von den Erfahrungswerten vergleichbarer DV-Maßnahmen ist von einem geschätzten Rationalisierungspotenzial von 10 bis 20 % bezogen auf den bisherigen Stellenansatz auszugehen.

Die Berücksichtigung des zu erwartenden Rückganges der Arbeitsmengen sowie die dargelegten Prozessoptimierungen durch den Einsatz neuer DV-Verfahren untermauern die betriebswirtschaftliche Grundlage, dass ab 31.12.2010 eine sachgerechte und ordnungsgemäße Erledigung der anfallenden Aufgaben innerhalb der Minijob-Zentrale mit einem um mindestens 300 Mitarbeitern reduzierten Personalkörper erfolgen kann. Die Festlegung von zunächst 300 Stellen mit einem kw-Vermerk 31.12.2010 ist insoweit aus organisatorischer Sicht sachgerecht und begründet.

Die exakte Quantifizierung der künftigen Bedarfe wird - wie bereits mit dem Haushaltsgesetzgeber abgestimmt - im Rahmen einer erneuten Personalbedarfsberechnung, beginnend im Jahr 2008 vorgenommen.

Noch im Dezember 2006 suchte die Beklagte Interessenten für die Tätigkeit als Gruppenleiter/Gruppenleiterin im Bereich Insolvenzen (Bl. 72 d.A.).

Mit ihrer am 20.12.2007 bei dem Arbeitsgericht Bochum eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Befristung ihres Arbeitsvertrages.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung des Arbeitsvertrages vom 15.09.2006 sei nicht durch § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt, und hat dazu vorgetragen:

Ihre Stelle sei nicht mit einem kw-Vermerk versehen.

Ihr Wegfall zum Jahresende 2010 sei nicht zu erwarten. Sie verrichte Daueraufgaben.

Es sei auch nicht von einem zukünftigen Minderbedarf auszugehen. Die Personalbemessung der Beklagten für das Jahr 2005 habe einen Mehrbedarf im Bereich des Insolvenzdezernates ergeben. Das habe auch für das Jahr 2006 gegolten.

Aus der Grafik der Minijob-Zentrale für Herbst/Winter 2007 (Bl. 73 d.A.) ergebe sich, dass die Anzahl der geringfügig entlohnten Beschäftigten von September 2006 aus September 2007 um 3,5 % angestiegen sei.

Auch die Umstellung auf das maschinelle Meldewesen zum 01.01.2006 bzw. die behauptete Optimierung der innerbetrieblichen und externen Verfahrensabläufe habe zu keinem Minderbedarf in der Insolvenzabteilung geführt. Seit 2004 würden Überstunden gemacht. Wie sich aus der Ermittlung des rechnerischen Personalbedarfs der Beklagten (Bl. 74 d.A.) ergebe, habe diese selbst einen Personalbedarf von 141,41 Vollzeitkräften errechnet. Tatsächlich seien im Dezember 2007 nur 135,3 Vollzeitkräfte tätig gewesen.

Sie rüge die Ordnungsgemäßheit der Personalratsbeteiligung und bestreite, dass diesem prüffähige Unterlagen vorgelegt worden seien.

Die Klägerin hat im Übrigen die Auffassung vertreten, die Befristungsabrede verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Sie sei allen übrigen Gruppenleitern des Insolvenzdezernates hinsichtlich Laufbahn, Beurteilung und persönliche Entwicklung gleichzustellen. Gleichwohl habe es die Beklagte unterlassen, ihr die durch Ablehnung der Mitarbeiterin D4 M1 unbefristete Stelle einer Gruppenleiterin anzubieten.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 15.09.2006 am 31.12.2010 enden wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da der Klägerin ein Rechtsnachteil nicht unmittelbar drohe.

Sie hat die Befristungsabrede als wirksam verteidigt und behauptet:

Sie habe mit hinreichender Sicherheit davon ausgehen können, dass die Stelle der Klägerin entfallen werde. Es seien insgesamt 300 Stellen mit einem kw-Vermerk 31.12.2010 versehen worden. Die Prognose eines zukünftigen Minderbedarfes rechtfertige sich aus der Erhöhung der Pauschalabgaben für geringfügig Beschäftigte von 25 % auf 30 % zum 01.07.2006 mit der Folge des Rückganges um bis zu 75.000 Beschäftigungsverhältnisse und 10.000 bis zu 300.000 Arbeitgebern im Bereich der Minijobs. 140 weitere abzubauende Stellen ergäben sich zum 31.12.2007 durch die Umstellung auf das maschinelle Meldeverfahren. Ein weiterer Rationalisierungseffekt von 10 bis 20 % ergebe sich aus der Optimierung von Verfahrensabläufen, Steigerung der Datenqualität und durch die Einführung des SAP-Moduls FSG.

Mit Urteil vom 15.05.2008 hat das Arbeitsgericht Bochum festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede in dem Arbeitsvertrag vom 15.09.2006 zum 31.12.2010 enden wird.

Es hat ausgeführt:

Die Klage sei zulässig und begründet.

Halte der Arbeitgeber an der Befristung fest, sei ein Feststellungsinteresse bereits vor Fristablauf zu bejahen.

Die Befristung des Vertrages vom 15.09.2006 sei nicht gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG gerechtfertigt.

Die Voraussetzungen des Sachgrundes der Befristung aus Haushaltsmitteln, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG seien nicht erfüllt. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass in dem Stellenplan 2007 der Abteilung VII.5.3 Büro 1 "Insolvenzen" Gruppe 5 zu der Stelle der Gruppenleiterin ein kw-Vermerk ausgebracht worden sei, der inhaltlichen Anforderungen an den Zweck der im Rahmen des befristeten Arbeitsvertrages auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuführen seien, enthalte.

Die Beklagte könne die Befristungsabrede auch nicht auf sonstige, von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des § 14 Abs. 1 TzBfG anerkannte Sachgründe stützen. Insbesondere seien die Voraussetzungen der Haushaltsbefristung nicht erfüllt.

Einem datierten Wegfallvermerk bei Stellen in Haushaltsplänen der öffentlichen Hand liege keineswegs stets und ohne weiteres die definitive Entscheidung des Haushaltsgebers zugrunde, auf die Stelle nach dem festgesetzten Zeitpunkt zu verzichten. Planstellen seien nach dem Haushaltsrecht des Bundes als künftig wegfallend zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt würden. Die Gründe für den voraussichtlichen späteren Fortfall könnten verschiedener Art sein. Sie könnten auf der Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers beruhen, die Aufgaben, zu deren Erledigung die Stelle bereit gestellt worden sei, künftig nicht mehr oder nur noch in geringem Umfang durchzuführen; sie könnten aber auch auf der bloßen ungesicherten Annahme beruhen, der Umfang der weiter fortzuführenden Aufgaben werde sich durch die Entwicklung der Verhältnisse von selbst verringern und damit auch die Zahl der für diese Aufgabe benötigten Arbeitskräfte. Da die Festlegungen eines Haushaltsplanes nach den Grundsätzen der zeitlichen Bindung nur für das Haushaltsjahr Geltung hätten, für das der Haushalt festgestellt sei, müsse der Haushaltsgesetzgeber in den künftigen Haushaltsjahren jeweils erneut über den Finanzbedarf beschließen, ohne dabei an kw-Vermerke des früheren Haushaltsplanes gebunden zu seine. Sie hätten die Funktion eines Erinnerungspostens.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages vom 15.09.2006 habe eine Entscheidung der Vertreterversammlung zu dem Haushaltsplan 2007 noch nicht vorgelegen.

Darüber hinaus habe die Beklagte nicht dargelegt, dass die Vertreterversammlung sich bei ihrer Entscheidung zu dem Haushaltsplan 2007 damit befasst habe, dass die Stelle, aus der die Klägerin vergütet worden sei, tatsächlich mit einiger Sicherheit zum 31.12.2010 entfallen werde. Der BearingPoint-Bericht sei bzgl. des Insolvenzbereiches der Minijob-Zentrale noch davon ausgegangen, der Planungsbedarf sei bis zum 31.12.2007 unverändert und im Vergleich zu dem Stellenplan 2005 um 10,19 Vollzeitkräfte gestiegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Bl. 138 bis 149 d.A. Bezug genommen.

Gegen das ihr am 27.05.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 05.06.2008 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.08.2008 am 27.08.2008 bei dem Landesarbeitsgericht eingehen begründet.

Sie führt aus:

Den kw-Vermerken liege eine definitive Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers zugrunde, die ihre Geschäftsführung in die Praxis habe umsetzen müssen. Die bereits im Sommer 2005 getroffenen Überlegungen und Entscheidungen seien in dem Papier "Pfad 2011" dokumentiert. Der Gesetzgeber habe ihr Einsparziele bis 2011 i.H.v. insgesamt 1.500 Stellen vorgegeben.

Zur Einsparung habe sie alle Rationalisierungsmöglichkeiten nutzen und notfalls auch Qualitätsminderungen und Arbeitsverzögerungen in Kauf nehmen müssen.

Unerheblich sei, dass der Haushaltsplan 2007 bei Abschluss des befristeten Vertrages noch nicht verabschiedet gewesen sei. Bereits der Haushaltsplan 2006 habe insgesamt 300 kw-Vermerke zum 31.12.2010 in der Abteilung VII vorgesehen. Sowohl im Haushaltsjahr 2006

als auch im Haushaltsjahr 2007 seien insgesamt für den gesamten Verwaltungsbereich 520 Stellen zum 31.12.2010 kw gestellt gewesen. Des Weiteren seien 120 Beamtenplanstellen in den Jahren 2006 und 2007 mit kw-Vermerken zum 31.12.2010 versehen worden, davon 60 Stellen aus der Besoldungsgruppe A 10. Eine dieser "A 10-Stellen" sei für die Klägerin in Anspruch genommen worden. Das sei haushaltsrechtlich zulässig gewesen, obwohl die Klägerin aus der Entgeltgruppe 9 vergütet worden sei.

Das erstinstanzliche Gericht hatte gerügt, dass die Stelle der Klägerin überhaupt mit einem kw-Vermerk versehen worden sei. Dabei habe es die Tatsache übergangen, dass weder in den Haushaltsplänen noch in den Stellenplänen Mitarbeiter namentlich aufgeführt worden seien.

Die Willensbildung der Vertreterversammlung als zuständiges Organ für die Festlegung des Haushaltsplanes sei kaum im Einzelnen darzulegen. Es müsse die Darlegung ausreichen, wie sich die Meinungsbildung in der Geschäftsführung, auf Vorstandsebene und bei Ressort-Gesprächen mit der Bundesverwaltung vollzogen habe. Zur Entscheidungsbildung in der Vertreterversammlung müsse der Vortrag genügen, dass der Haushalt mit dem bekannten Inhalt beschlossen worden sei, und zwar nicht in dem Vertrauen auf die Verringerung der Arbeit "von selbst".

Zu berücksichtigen sei im Übrigen auch, dass sich die Minijob-Zentrale, die zum 01.04.2003 eingerichtet worden sei, noch in der Gründungsphase befunden habe, was eine Sachbefristung rechtfertige.

Die im Jahre 2005 durchgeführte Personalbemessung sei auf der Grundlage arbeitsplatzbezogener Erhebungen erfolgt, die im Prozess nur mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens zu überprüfen seien.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und hält an ihrer Auffassung fest, die Befristung des Arbeitsverhältnisses sei weder nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG noch einem sonstigen Sachgrund gerechtfertigt.

Wegen der Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 24.09.2008 (Bl. 215 bis 220 d.A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 c, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 15.05.2008 ist unbegründet. Zu Recht hat das erstinstanzliche Gericht der Klage stattgegeben.

Die angesichts der Berufung der Beklagten auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund seiner Befristung gemäß § 17 Satz 1 TzBfG zulässige Klage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis wird nicht gemäß § 15 Abs. 1 TzBfG mit dem 31.12.2010 sein Ende finden. Es besteht gemäß § 16 Satz 1 TzBfG auf unbestimmte Zeit fort.

1. Die Klägerin hat die Klagefrist von drei Wochen nach § 17 Satz 1 TzBfG durch Klageeingang beim erstinstanzlichen Gericht am 20.12.2007 gewahrt. Die Klage kann bereits vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses erhoben werden (vgl. BAG, 10.03.2004 - 7 AZR 402/03, NZA 2004, 925).

2. Zur Überprüfung steht allein der Arbeitsvertrag vom 15.09.2006. Folgen mehrere befristete Arbeitsverträge aufeinander (Kettenarbeitsverträge), unterliegt jeder befristete Vertrag für sich der Kontrolle, soweit er innerhalb der Frist des § 17 TzBfG angegriffen wurde. Gemäß §§ 17 Satz 2 TzBfG, 7 KSchG wird eine unwirksame Befristung wirksam, wenn nicht fristgerecht Klage erhoben wird (vgl. Annuß/Thüsing/Maschmann, Teilzeit- und Befristungsgesetz, 2. Aufl., § 17 TzBfG, Rn. 5; KR/Bader, 8. Aufl., § 17 TzBfG, Rn. 51).

Mit dem Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages haben die Parteien im Übrigen ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt, die künftig für ihre Rechtsbeziehung allein maßgebend ist. Damit wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben.

3. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 TVöD-AT sind befristete Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe des TzBfG zulässig.

Die Tarifvorschrift ist gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 15.09.2006 auf das Arbeitsverhältnis anwendbar.

4. Die Rechtfertigung der letzten Befristung folgt nicht aus § 30 Abs. 1 Satz 1 TVöD-AT i. v. m. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG.

Nachdem die Klägerin das Vorliegen eines Sachgrundes bestritten hat, ist es Sache der Beklagten, die tatsächlichen Grundlagen eines Sachgrundes darzulegen und zu beweisen (vgl. LAG Hamm, 25.10.2007 - 15 Sa 1894/06; LAG Köln, 14.12.2007 - 4 Sa 992/07).

a. Im Arbeitsvertrag vom 15.09.2006 haben die Parteien zur Begründung der Befristung auf vorübergehend zur Verfügung stehende Haushaltsmittel und damit auf den Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG verwiesen. Danach liegt ein sachlicher Grund für eine Befristung dann vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Voraussetzung ist wie im Rahmen der wortgleichen Vorschrift des § 57 b Abs. 2 Nr. 2 HRG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung, dass die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln erfolgt, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die für die Vergütung des befristet angestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein (vgl. BAG, 16.10.2008 - 7 AZR 360/07; 18.10.2006 - 7 AZR 419/05, BAGE 120, 42). Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden und keine tätigkeitsbezogene Zwecksetzung erfolgt ist.

aa. Die Beklagte hat sich zur Rechtfertigung der Befristung in dem Arbeitsvertrag vom 15.09.2006 auf die Haushaltspläne für die Jahre 2006 und 2007 bezogen, in denen Stellen der Vergütungsgruppe V b, nach der die Klägerin gem. § 3 des Arbeitsvertrages vom 07.03. 2003 vergütet wurde, und der Entgeltgruppe 9 mit auf den 31.12.2010 befristeten kw-Vermerken versehen sind.

1. Die Haushaltspläne wurden von der Vertreterversammlung der Beklagten beschlossen und von dem zuständigen Bundesministerium genehmigt. Sie wurden nicht durch ein Gesetz ausgebracht.

Höchstrichterlich nicht geklärt ist die Frage, ob das Merkmal der Haushaltsmittel i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nur dann erfüllt ist, wenn die Haushaltsmittel durch ein Gesetz ausgebracht worden sind mit der Folge, dass sich auf diesen Befristungsgrund nur der Bund, die Länder und die Gemeinden mit einem von einem demokratisch legitimierten Parlament beschlossenen Haushaltsplan berufen können, aber nicht unterstaatliche Körperschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Haushaltskompetenz, selbst wenn der Haushalt der Genehmigung z. B. durch die Bundesregierung bedarf (BAG, 16.10.2008 a. a. O., LAG Berlin-Brandenburg, 04.12.2007 - 3 Sa 1406/07; Gräfl, TzBfG, 2. Aufl., § 14 TzBfG Rn. 217 a; für die Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nur dann, wenn die Haushaltsmittel durch ein Gesetz ausgebracht sind LAG Berlin-Brandenburg, 16.03.2007 - 6 Sa 2102/06, LAGE § 14 TzBfG Nr. 35; Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, Rn. 219; a. A. KR/Lipke, a.a.O., § 14 TzBfG Rn. 229; Erfk/Müller-Glöge, 9. Aufl., § 14 TzBfG Rn. 72; LAG Düsseldorf, 19.08.1999 - 11 Sa 469/99, ZTR 2000, 37).

Für eine einschränkende Auslegung des Gesetzeswortlauts spricht die Entstehungsgeschichte der Norm. Der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG stimmt mit dem Wortlaut des § 57 b Abs. 2 Nr. 2 HRG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung überein, wie bereits ausgeführt. Nach der zu dieser Vorschrift ergangenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der der Gesetzgeber des TzBfG bei dem Sachgrund der Haushaltsbefristung ausgegangen ist, musste der Haushaltsgesetzgeber mit der Anordnung der Mittelverwendung für befristete Beschäftigungen eine konkrete Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung getroffen haben (vgl. BAG, 24.01.1996 - 7 AZR 342/05, AP HRG § 57 b Nr. 7).

2. Die Frage war auch hier nicht abschließend zu entscheiden. Selbst wenn die Beklagte sich auf den Sachgrund der Haushaltsbefristung berufen könnte, wäre die Befristung dennoch unwirksam, weil die in dem bei Vertragsschluss maßgeblichen Haushalt für die Stellen der Vergütungsgruppen V b und in dem Haushalt 2007 für die Entgeltgruppe 9 ausgewiesenen Haushaltsmittel nicht mit einer Zwecksetzung für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer ausgebracht waren.

Bei Vertragsschluss am 15.09.2006 galt der Haushaltsplan für das Jahr 2006. Dieser weist eine Bereitstellung von Haushaltsmitteln für 67 Stellen der Vergütungsgruppe V b mit der alleinigen Maßgabe aus, dass diese mit einem auf dem 31.12.2010 datierten kw-Vermerk versehen sind. Der Haushaltsplan für 2007 war zu diesem Zeitpunkt durch die Vertreterversammlung noch nicht beschlossen. Ob die Festlegung des bei Abschluss des Arbeitsvertrags allein schon beschlossenen Haushaltsplans 2006 ausreicht, um eine Befristung ab dem 01.01.2007 zu rechtfertigen, ist zweifelhaft, kann aber dahinstehen (vgl. dazu LAG Düsseldorf, 23.09.2008 - 8 Sa 784/08).

Denn es fehlt sowohl in dem Haushaltsplan 2006 als auch in dem nach Vertragsschluss geschlossenen Haushaltsplan 2007 an einer nachvollziehbaren Zweckbestimmung der Mittelverwendung für Aufgaben von vorübergehender Dauer.

Unabhängig davon, dass beide Haushaltspläne nur auf den Bereich der Angestellten in der Verwaltung mit einer bestimmten Vergütungs- bzw. Entgeltgruppe bzw. auf bestimmte Beamtenbesoldungsgruppen bezogene kw-Vermerke enthalten, ohne einen Tätigkeitsbezug zu den Aufgaben in der Minijob-Zentrale herzustellen (vgl. LAG Düsseldorf 23.09.2008 a. a. O.) weist der befristete kw-Vermerk keinen hinreichenden Bezug zu einer Aufgabe von vorübergehender Dauer auf. Ob und wo die Vertreterversammlung als "Haushaltsgesetzgeber" im Einzelnen eine bestimmte, zeitlich begrenzte Aufgabe - einen Aushilfsbedarf oder einen zukünftigen Minderbedarf - gesehen hat, die die Bereitstellung von Mitteln für befristete Arbeitsverhältnisse erforderte, verdeutlichen die Haushaltspläne nicht.

Einem kw-Vermerk an sich lässt sich aber nicht die Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers entnehmen, die Mittel für die Stelle zukünftig entfallen zu lassen. Die Festlegung gilt für das laufende Haushaltsjahr. Danach ist der Haushaltgesetzgeber frei, im nächsten Haushaltsplan eine neue Entscheidung zu treffen. Der kw-Vermerk stellt dann einen Erinnerungsposten für den zukünftigen Haushalt dar. Die Befristung ist nur gerechtfertigt, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte mit einiger Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die Stelle zu dem in dem kw-Vermerk genannten Zeitpunkt tatsächlich wegfallen wird (vgl. BAG, 16.01.1987 - 7 AZR 487/85, BAGE 55,1; Gräfl a. a. O. § 14 TzBfG Rn. 216).

Hier kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass sich die Vertreterversammlung mit allen Erwägungen auseinandergesetzt hat, die die Verwaltung in dem Vermerk zu den Haushaltsverhandlungen vom 11.07.2006 niederlegt hat und die sich aus der Darstellung der Stellenbedarfsentwicklung für die Jahre 2006 bis 2011 (Pfad 2011) ergeben. Aus dem Vermerk vom 11.07.2008 folgt, dass die Bundesressorts im Rahmen der Haushaltsverhandlungen mit Blick auf die kw-Stellen vom 31.12.2010 eine erneute Prüfung des Personaleinsatzes im Jahre 2008 eingefordert haben und dass die exakte Quantifizierung des zukünftigen Bedarfs im Rahmen einer erneuten Personalbedarfsberechnung beginnend mit dem Jahre 2008 vorgenommen werden sollte. Dem "Pfad 2011" lässt sich bezogen auf die Minijob-Zentrale entnehmen, dass für die Jahre 2006 und 2007 ein Minderbedarf prognostiziert wurde, der bis 2010 vorausgesagte Minderbedarf jedoch über eine Personalbemessung im Jahre 2008 zur Vorlage zum Haushalt 2009 verifiziert werden soll.

Daraus folgt, dass die vorgelegten Haushaltspläne nicht nur nicht hinreichende inhaltliche Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverhältnisse auszuübenden Tätigkeiten enthalten, sondern die Vertreterversammlung auch keine ausreichend sichere Prognose gestellt hat, dass zukünftig ein Minderbedarf bestehen wird und die von den befristeten kw-Vermerken erfassten Stellen tatsächlich fortfallen werden. Jedenfalls bis zum Haushaltsjahr 2009 stellen die kw-Vermerke nur einen Erinnerungsposten dar.

Ergänzend sei darauf verwiesen, dass selbst die Stellenpläne der Abteilung VII.5.3 keine kw-Vermerke für die Stellen der Gruppenleiter/Gruppenleiterinnen der Besoldungsgruppe A 10 ausweisen. Dass überhaupt Beamtenstellen dieser Besoldungsgruppe mit kw-Vermerken versehen sind, stellt nicht den notwendigen Tätigkeitsbezug her.

5. Die Befristung des Arbeitsvertrages ist auch nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt.

a. Unabhängig davon, ob sich die Beklagte auf diesen Befristungsgrund beruft, hat das Gericht die Wirksamkeit der Abrede unter Berücksichtigung aller von den Parteien vorgetragenen Umstände zu prüfen. Denn maßgeblich ist das objektive Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes bei Vertragsschluss (vgl. BAG, 16.03.2005 - 7 AZR 289/04, BAGE 114, 146). Bei einer Sachgrundbefristung kann der Arbeitsgeber grundsätzlich auch einen anderen als den im Arbeitsvertrag genannten Sachgrund anführen (vgl. BAG, 26.06.2002 - 7 AZR 64/01; 05.06.2002 - 7 AZR 241/01, DB 2002, 2166), es sei denn, durch - konkludente - Vereinbarung sind andere als die genannten Sachgründe ausgeschlossen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer die Erklärung des Arbeitgebers dahin verstehen darf, dass die Befristung ausschließlich auf einen bestimmten Sachverhalt gestützt wird und von dessen Bestehen abhängig sein soll. Die Benennung des Sachgrundes kann ein wesentliches Indiz darstellen, reicht allerdings nicht für die Annahme aus, andere Befristungsgründe sollten damit ausgeschlossen sein (vgl. zum konkludenten Ausschluss einer sachgrundlosen Befristung BAG, 04.12.2002 - 7 AZR 545/01, DB 2003, 1174; 05.06.2002 a. a. O.).

Hier sind weitere auf einen Ausschluss anderer Sachgründe hinweisende (Hilfs-) Tatsachen nicht erkennbar.

b. Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Voraussetzung ist, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein (dauerhafter) Bedarf mehr besteht (BAG, 16.10.2008 a. a. O.; 20.02.2008 - 7 AZR 950/06, ZTR 2008, 308). Der vorübergehende Bedarf i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist zu unterscheiden von der regelmäßig gegebenen Unsicherheit über die zukünftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs bei dem Arbeitgeber, die zu seinem unternehmerischen Risiko gehört.

Über den vorübergehenden Bedarf ist eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Sie ist Teil des Sachgrundes (vgl. BAG, 16.10.2008 a. a. O.).

Im Bereich des öffentlichen Dienstes reicht es aus, wenn der öffentliche Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgrund konkreter Tatsachen die Prognose erstellen kann, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers Haushaltsmittel nur vorübergehend zur Verfügung stehen (vgl. BAG, 24.01.2001 - 7 AZR 208/99, EzA BGB § 620 Nr. 173). Die Ungewissheit über die zukünftige haushaltsrechtliche Entwicklung genügt hierfür nicht (vgl. BAG, 27.01.1988 - 7 AZR 292/87, EzA BGB § 620 Rn. 97). Ausreichend für die Prognose des öffentlichen Arbeitgebers ist aber grundsätzlich, wenn die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus einer konkreten Haushaltsstelle erfolgt, die von vornherein nur für eine bestimmten Dauer bewilligt worden ist und anschließend fortfallen soll. Zum einen kann in diesen Fällen regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sich der Haushaltsgesetzgeber mit den Verhältnissen gerade dieser Stelle befasst und festgestellt hat, dass für die Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf dieser Stelle nur ein vorübergehender Bedarf besteht. Zum anderen ist der öffentliche Arbeitgeber gehalten, keine Verpflichtungen einzugehen, die haushaltsrechtlich nicht gedeckt sind. Die ausdrückliche Zuordnung des befristet eingestellten Arbeitnehmers zu einer konkreten, vorübergehend freien Planstelle wird nicht verlangt, sofern nur sichergestellt ist, dass die Vergütung des Arbeitnehmers aus den Mitteln dieser Stelle erfolgt (vgl. BAG, 16.10.2008 a. a. O.).

Die Beklagte hat nicht ausreichend vorgetragen, dass sie bei Vertragsschluss die auf konkrete Tatsachen gestützte Prognose stellen konnte, dass für die Beschäftigung des Klägers Haushaltsmittel nur bis zum 31.12.2010 zur Verfügung stehen werden. Die ausgebrachten kw-Vermerke rechtfertigen die Annahme nicht. Nach dem Vermerk vom 11.07.2006 und der Darstellung im "Pfad 2011" soll - wie bereits ausgeführt - eine Verifizierung des tatsächlichen Personalbedarfs ab Ende 2010 erst im Jahre 2008 für den Haushaltsplan des Jahres 2009 erfolgen. Daraus folgt, dass die Erhöhung der Pauschalabgaben für geringfügig Beschäftigte zum 01.07.2006, die Umstellung auf das maschinelle Meldeverfahren zum 01.01.2006, der Einsatz eines neuen DV-Verfahrens im Jahre 2008 und die nicht näher konkretisierte Optimierung der innerbetrieblichen und externen Verfahrensabläufe zwar zu der Annahme eines zukünftigen Minderbedarfs geführt haben, den auseichend sicher zu quantifizieren die Beklagte jedenfalls bei Vertragsschluss nicht in der Lage war. Sie vermochte nur eine Tendenz in Richtung einer Verringerung des Arbeitsvolumens festzustellen (vgl. auch LAG Düsseldorf, 23.09.2008 a. a. O.).

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die Zulassung der Revision aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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