Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 05.02.2009
Aktenzeichen: 17 Sa 994/07
Rechtsgebiete: BMT-AW II, BAT, TV-Ü AWO NRW, ÜbgTV BUND West, TVÜ-VKA, ZPO, ArbGG, TVöD-VKA, TVG


Vorschriften:

BMT-AW II § 1 Ziff. 1
BMT-AW II § 2
BMT-AW II § 2 Ziff. 9
BMT-AW II § 23 b
BMT-AW II § 23 Abs. 1
BMT-AW II § 26
BMT-AW II § 26 Abs. 1
BAT § 29
BAT § 29 Abs. 5
BAT § 29 Abschn. A
BAT § 29 Abschn. B
BAT § 29 Abschn. B Abs. 2
BAT § 29 Abschn. B Abs. 2 Ziff. 1
BAT § 29 Abschn. B Abs. 5
BAT § 29 Abschn. B Abs. 7
BAT § 32
TV-Ü AWO NRW § 2
TV-Ü AWO NRW § 4
TV-Ü AWO NRW § 5 Abs. 1
TV-Ü AWO NRW § 5 Abs. 2
TV-Ü AWO NRW § 9 Abs. 1
ÜbgTV BUND West § 2
ÜbgTV BUND West § 2 Satz 1
TVÜ-VKA § 5
TVÜ-VKA § 5 Abs. 1
TVÜ-VKA § 5 Abs. 2
TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 256
ZPO § 519
ZPO § 520
ArbGG § 8 Abs. 2
ArbGG § 64 Abs. 1
ArbGG § 64 Abs. 2 b
ArbGG § 64 Abs. 6
ArbGG § 66 Abs. 1
TVöD-VKA § 16
TVG § 3 Abs. 1
TVG § 4 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 21.02.2007 - 10 Ca 5180/06 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des Ehegattenortszuschlages.

Der am 26.11.1966 geborene Kläger ist seit dem 01.05.1997 bei dem Beklagten, einem nicht eingetragenen Verein der Arbeiterwohlfahrt, als Erzieher beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 16.04.1997 (Bl. 7, 8 d.A.) finden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen und Vorschriften des Bundesmanteltarifvertrages für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt mit den dazu ergangenen und noch ergehenden Zusatzbestimmungen Anwendung.

Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung war der Kläger Mitglied der Gewerkschaft ver.di und der Beklagte Mitglied des Arbeitgeberverbandes AWO Deutschland e.V.

Bis zum 31.03.2004 galt der Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II). Gemäß § 23 (1) BMT-AW II bestand die Vergütung des Angestellten aus der Grundvergütung (§ 24) und dem Ortszuschlag (§ 26).

In § 26 BMT-AW II war der Ortszuschlag wie folgt geregelt:

(1) Für den Ortszuschlag gelten die Bestimmungen der §§ 29 und 32 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Höhe des Ortszuschlages richtet sich nach der jeweiligen Vergütungsgruppe und nach der für den einzelnen Familienstand vorgesehenen Stufe.

(3) Der Ortszuschlag wird nach der dem Vergütungs- und Lohntarifvertrag beigefügten Tabelle gewährt.

§ 29 BAT lautet im Auszug wie folgt:

B. Stufen des Ortszuschlages

.........

(2) Zur Stufe 2 gehören:

1. verheiratete Angestellte

.....

(5) Steht der Ehegatte eines Angestellten als Angestellter, Beamter, Richter oder Soldat im öffentlichen Dienst oder ist er aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen, der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse zu, erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlags zur Hälfte;

........

Am 23.12.2004 schlossen ver.di und u.a. der Arbeiterwohlfahrt-Bundesverband e.V. mit Vollmacht für sämtliche Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt in dem Teil der Bundesrepublik Deutschland und Berlins, in dem bereits vor dem 03.10.1990 das Grundgesetz galt, einen Übergangstarifvertrag (ÜbgTV Bund West) u.a. mit folgendem Inhalt:

Präambel

Die Tarifvertragsparteien verfolgen mit dem Abschluss dieses Übergangstarifvertrages vorrangig folgende Ziele:

Zum einen soll für die gegenwärtig und zukünftig Beschäftigten in den Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt wieder ein Flächentarifvertrag die rechtliche Grundlage für die Regelungen ihres Arbeitsverhältnisses sein. Der Übergangstarifvertrag symbolisiert die Verantwortung und Partnerschaft aller Beteiligten.

Zum anderen soll die Laufzeit des Übergangstarifvertrages genutzt werden, um über einen Reform-Tarifvertrag zu verhandeln, der sowohl den Interessen der Beschäftigten als auch den geänderten Rahmenbedingungen in der Wohlfahrtpflege Rechnung trägt.

§ 1

Ersetzungsvereinbarungen

Dieser Tarifvertrag ersetzt die folgenden, bis zum 31.03.2004 geltenden Tarifverträge:

Bundes-Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt - BMT-AW II

....

Alle in den Ziffern 1 bis 8 genannten tarifvertraglichen Bestimmungen entfallen.

§ 2

Geltungsbereich, Inhalts-, Änderungs- bzw. Ergänzungsvereinbarungen

Der normative Inhalt dieses Übergangstarifvertrages bestimmt sich nach dem Text der ehemaligen Bestimmungen der in § 1 genannten Tarifverträge in ihren jeweils am 31.03.2004 gültigen Fassungen mit den nachfolgenden Änderungen bzw. Ergänzungen.

....

9. Die Tarifvertragsparteien vereinbaren die umgehende Aufnahme von Verhandlungen für den Fall, dass es im öffentlichen Dienst zu neuen tariflichen Regelungen kommt.

Diese Frage ist insbesondere mit Blick auf öffentliche Landes- und Bundesförderung und das Besserstellungsverbot wichtig.

Am 05.01.2008 schlossen der Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.V. und ver.di den Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt in Nordrhein-Westfalen (TV AWO NRW) und den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der AWO in den TV AWO NRW und zur Regelung des Übergangsrechts (TV-Ü AWO NRW).

Gemäß § 9 (1) TV AWO NRW erhält der Beschäftigte monatlich ein Tabellenentgelt, dessen Höhe sich bestimmt nach der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist, und nach der für ihn geltenden Stufe.

Gemäß § 5 Abs. 1 TV-Ü AWO NRW wird für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle für die Beschäftigten nach § 4 TV-Ü AWO NRW ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im Dezember 2007 erhaltenen Bezüge gebildet, in das u.a. nach § 5 Abs. 2 TV-Ü AWO NRW der Ortszuschlag einfließt.

Ebenfalls am 05.01.2008 schlossen der Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.V. und ver.di einen Tarifvertrag zur Anpassung des Ortszuschlages für die Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt in Nordrhein-Westfalen (TV Ortszuschlag AWO NRW).

Gem. § 1 gilt der Tarifvertrag für alle Beschäftigten, deren Arbeitgeber mit Sitz in Nordrhein-Westfalen Vollmitglieder des Arbeitgeberverbandes AWO Deutschland e.V. sind und die am 01.01.2008 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages TV AWO NRW fallen.

§ 2 des TV Ortszuschlag AWO NRW lautet wie folgt:

Anpassung des Ortszuschlages

Im Rahmen des Geltungsbereiches dieses Tarifvertrages erhalten § 26 Abs. 1 BMT-AW II sowie § 2 ÜbgTV BUND West in Verbindung mit dem Text des ehemaligen § 26 Abs. 1 BMT-AW II ab dem 01.10.2005 folgende Fassung:

Für den Ortszuschlag geltend die Bestimmungen des § 29 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in der jeweils geltenden Fassung.

Abweichend von § 29 Abs. 5 BAT gilt:

Ist der Ehegatte eines Arbeitnehmers bei einem Arbeitgeber beschäftigt, der einen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst oder ein Tarifwerk wesentlich gleichen Inhalts anwendet, erhält der Arbeitnehmer neben dem Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlags zur Hälfte.

Gemäß § 3 tritt der Tarifvertrag mit dem 01.10.2005 in Kraft.

Die Ehefrau des Klägers ist bei der Stadt H1 als Angestellte beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis wurde zum 01.10.2005 in den TVöD-VKA übergeführt. Zu diesem Zwecke wurde bei ihr ein Vergleichsentgelt gebildet, in das u.a. der von ihr bezogene Ortszuschlag nach folgender Regelung eingeflossen ist:

§ 5 TVÜ-VKA

Vergleichsentgelt

...

(2) Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O/BAT Ostdeutsche Sparkassen setzt sich das Vergleichsentgelt aus der Grundvergütung, der allgemeinen Zulage und dem Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. Ist auch eine andere Person i.S. von § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird nur die Stufe 1 zugrunde gelegt; findet der TVöD am 01.10.2005 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehend Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages in das Vergleichsentgelt ein.

Die Ehefrau des Klägers wurde zum 01.10.2005 mit der Ortszuschlagstufe 1 des § 29 Abschn. B Abs. 2 Ziff. 1 BAT entgeltmäßig übergeleitet.

Der Beklagte zahlte an den Kläger über den 01.10.2005 hinaus einen Ortszuschlag nach der Stufe 1 zuzüglich der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages. Die monatliche Differenz zur Ortszuschlagstufe 2 beträgt 53,45 €. In der Zeit von Januar 2007 bis August 2007 erhielt der Kläger im Hinblick auf die Elternzeit seiner Ehefrau den Ortszuschlag der Stufe 2. Ab September 2007 zahlt der Beklagte nur noch einen Ortszuschlag nach der Stufe 1 zuzüglich der Hälfte des Differenzbetrages zur Stufe 2.

Während der tariflichen Ausschlussfristen forderte der Kläger den Beklagten mehrmals zur Zahlung des vollen Ortszuschlages nach der Stufe 2 auf.

Mit seiner am 09.11.2008 bei dem Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst die Zahlung von monatlich 53,45 € für die Zeit von Oktober 2005 bis Oktober 2006 einschließlich begehrt sowie die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, auch über den 31.10.2006 hinaus den Ehegattenzuschlag nach der Stufe 2 zu zahlen.

Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte schulde ihm den vollen Ortszuschlag der Stufe 2, nachdem seine Ehefrau nach Überführung ihres Arbeitsverhältnisses in den TVöD-VKA keinen Ortszuschlag mehr erhalte.

Er hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 694,85 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2008 zu zahlen,

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn über den 31.10.2006 hinaus den vollen Verheiratetenortszuschlag gem. § 2 Übergangstarifvertrag Bund West i.V.m. § 29 Abschn. A und B BAT i.H.v. 106,90 € brutto monatlich nebst Zinsen i.H.v. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils seit dem Ersten des Folgemonats zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat darauf verwiesen, dass die Ehefrau des Klägers gemäß § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA einen Anspruch gegen die Stadt H1 auf Einbeziehung der Hälfte des Verheiratetenortszuschlages in das Vergleichsentgelt habe. Im Wege der Besitzstandszahlung erhalte sie auch weiterhin einen Ortszuschlag.

Mit Urteil vom 21.02.2007 hat das Arbeitsgericht Dortmund die Beklagte verurteilt, an den Kläger 694,85 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2006 zu zahlen, und hat festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger auch über den 31.10.2006 hinaus den vollen Verheiratetenortszuschlag gemäß § 2 ÜbgTV BUND West i.V.m. § 29 Abschn. A und B BAT i.H.v. 106,90 € monatlich nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils seit dem Ersten des Folgemonats zu zahlen.

Es hat ausgeführt:

Die Klage sei begründet. Der Kläger habe gemäß §§ 29 Abschn. B Abs. 2 BAT i.V.m. § 2 Satz 1 ÜbgTV BUND West und § 26 BMT-AW II als verheirateter Angestellter seit dem 01.10.2005 einen Anspruch auf den vollen Ortszuschlag der Stufe 2. Die in § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT geregelte Ausnahme, wonach nur ein Anspruch auf die Hälfte des Verheiratetenortzuschlages bestehe, wenn der Ehegatte im öffentlichen Dienst stehe und einen entsprechenden Anspruch habe, treffe auf ihn nicht mehr zu. Seine Ehefrau habe für die Zeit nach dem 01.10.2005 keinen Anspruch auf die Hälfte des Verheiratetenortszuschlags, da sie seitdem nach dem TVöD vergütet werde, der die Zahlung eines Ortszuschlages nicht mehr vorsehe.

Sie unterliege auch keiner entsprechenden Besitzstandsregelung. In § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ sei ausdrücklich geregelt, dass der Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages nicht berücksichtigt werde, wenn eine andere Person im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT ortszuschlagsberechtigt sei. Der Kläger sei eine solche andere Person, habe einen Anspruch auf einen Ortszuschlag gemäß § 29 Abschn. B BAT und sei gemäß § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT einem Angestellten im öffentlichen Dienst gleichgestellt.

Die tarifliche Übergangsregelung des § 5 Abs. 2 TVÜ sei wirksam.

Im Übrigen hätten die Tarifpartner entschieden, keinen Ortszuschlag mehr zu zahlen. In § 5 Abs. 2 TVÜ gehe es lediglich um eine Besitzstandsregelung, die den Übergang erleichtern solle und selbst bei Erfassung des bisher gezahlten Ortszuschlages der Stufe 2 in einem Fall wie diesem nicht unbedingt in dessen Höhe zu einer Anhebung des Vergütung führe, sondern je nach individueller Höhe der Vergütung gemäß dem TVöD keinen Einfluss auf die Vergütung habe.

Die Geschäftsgrundlage für die tarifliche Regelung des § 26 BMT-AW II sei nicht entfallen. Dass der Beklagte nunmehr dem Kläger den vollen Verheiratetenortszuschlag zu zahlen habe, ergebe sich aus den im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen tariflichen Bestimmungen der Arbeiterwohlfahrt und dem von diesen in Bezug genommenen § 29 BAT, der bewusst gerade dann die Zahlung des vollen Verheiratetenortszuschlages vorsehe, wenn der Arbeitgeber des Partners des Arbeitnehmers sich nicht an dieser Zahlung beteilige.

Es habe zu keinem Zeitpunkt die berechtigte Erwartung bestanden, dass für alle Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes immer die Regelung des § 29 Abschn. B BAT gelte.

Sofern die Arbeiterwohlfahrt nur deshalb die Zahlung eines Ortszuschlages der Stufe 2 vorgesehen habe, weil dieser auch von allen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes gezahlt worden sei, nicht jedoch, weil sie die Zahlung unabhängig vom Verhalten der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes für sinnvoll und finanzierbar gehalten habe, so komme dies in den Bestimmungen des BMT-AW II nicht zum Ausdruck und sei auch schwer nachvollziehbar. Im Übrigen habe die Arbeiterwohlfahrt die Möglichkeit, auf die Änderung der Regelung bzgl. des Verheiratetenortszuschlages hinzuwirken.

Gemäß § 256 ZPO sei der klägerische Anspruch auch festzustellen gewesen, damit zukünftig Rechtssicherheit für die Parteien bestehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Bl. 39 bis 45 d.A. Bezug genommen.

Gegen das ihm am 15.05.2007 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 11.06.2007 bei dem Landesarbeitsgericht eingehend Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

Er vertritt die Auffassung:

Mit Einführung des TVöD-VKA sei unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA § 26 BMT-AW II lückenhaft geworden. Unstreitig erhalte die Ehefrau des Klägers seit dem 01.10.2005 keinen Ortszuschlag mehr. Zuvor sei dieser jedoch gezahlt worden und sei der Wortlaut des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT erfüllt gewesen.

Zum Zeitpunkt der Vereinbarung des BMT-AW II 1977 seien die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen, dass die Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt in Anlehnung an den öffentlichen Dienst vergütet werden sollten. Deswegen sei in den BMT-AW II ein Anspruch auf Zahlung eines Ortszuschlages unter Verweisung auf den BAT aufgenommen worden. Dabei hätten die Tarifvertragsparteien schlicht nicht bedacht, dass sich die Vergütungsregelungen im öffentlichen Dienst ändern würden und der seit altersher gezahlte Ortszuschlag entfallen könnte.

Das Bezugnahmeobjekt BAT sei zum 01.10.2005 entfallen. Danach sei sie überhaupt nicht mehr verpflichtet, einen Ortszuschlag zu leisten. Die Fortzahlung in unveränderter Höhe erfolge, um den Kläger nicht schlechter zu stellen als zum Zeitpunkt der Geltung des BAT.

Der Beklagte verweist im Übrigen darauf, dass seit dem 01.01.2008 der TV AWO NRW Anwendung findet, der eine Zahlungsverpflichtung bzgl. des Ortszuschlages nicht mehr vorsieht.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 21.02.2007, zugestellt am 15.05.2007, Az.: 10 Ca 5180/06, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat zunächst den Antrag angekündigt, die Berufung des Beklagten vom 06.06.2007 mit folgenden von ihm zweitinstanzlich verfolgten Anträgen zurückzuweisen:

Der Beklagte wird verurteilt, an ihn 1.122,45 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2008 auf den Betrag von 694,85 € sowie Zinsen in gleicher Höhe auf acht monatliche Teilbeträge i.H.v. 53,45 €, beginnend ab dem 01.12.2006, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an ihn auch über den 30.06.2007 hinaus den vollen Verheiratetenortszuschlag gem. § 2 ÜbgTV BUND West in Verbindung mit § 29 BAT zu zahlen.

Mit am 08.08.2007 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 06.08.2007 hat der Kläger die Klage i.H.v. 320,70 € zurückgenommen.

Mit am 27.01.2009 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 26.01.2009 hat er seinen Feststellungsantrag für erledigt erklärt.

Er beantragt nunmehr,

die Berufung nach Maßgabe folgenden Antrages zurückzuweisen:

Der Beklagte wird verurteilt, an ihn 1.015,55 € brutto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf Teilbeträge i.H.v. jeweils 53,45 € brutto ab dem 01.11.2005, 01.12.2005, 01.01.2006, 01.02.2006, 01.03.2006, 01.04.2006, 01.05.2006, 01.06.2006, 01.07.2006, 01.08.2006, 01.09.2006, 01.10.2006, 01.11.2006, 01.12.2006, 01.01.2007 und 01.10.2007, 01.11.2007, 01.12.2007, 01.01.2008 zu zahlen.

Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen und der teilweisen Klagerücknahme zugestimmt.

Der Kläger stellt klar, nunmehr 53,45 € brutto für die Monate vom 01.10.2005 bis zum 31.12.2007 mit Ausnahme der Monate Januar 2007 bis August 2007 zu verlangen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und weist darauf hin, dass eine rückwirkende Vernichtung seines Anspruchs auf einen Ortszuschlag der Stufe 2 nicht akzeptiert werden könne. Mit weiteren einschränkenden Maßnahmen habe er insbesondere nicht bereits ab Inkrafttreten des TVöD rechnen müssen, wie sich bereits an der Tatsache erkennen lasse, dass der Beklagte für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 31.08.2007 den vollen Ortszuschlag der Stufe 2 bezahlt und nicht zurückgefordert habe.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 b, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO an sich statthafte und form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgericht Dortmund vom 21.02.2007 ist begründet.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Ein Anspruch auf Zahlung von monatlich 53,45 € brutto für die Zeit von Oktober 2005 bis Dezember 2006 und von September 2007 bis Dezember 2007 folgt nicht aus §§ 2 ÜbgTV BUND West i.V.m. § 23 b, 26 (1) BMT-AW II.

1. Unabhängig von der Tarifbindung der Parteien ab Oktober 2005 waren die tarifvertraglichen Bestimmungen jedenfalls gem. § 2 des Arbeitsvertrags vom 16.04.1997 auf das Arbeitsverhältnis anwendbar.

2. Gemäß § 26 (1) BMT-AW II galten für den Ortszuschlag die Bestimmungen der §§ 29 und 32 BAT in der jeweils geltenden Fassung.

a. Nach § 29 Abschn. B Abs. 2 Ziff. 1 BAT haben verheiratete Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Ortszuschlag nach der Stufe 2.

Der Kläger ist verheiratet.

Gemäß § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT erhalten Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 (§ 29 Abschn. B Abs. 1 BAT) und der Stufe 2 (§ 29 Abschn. B Abs. 2 Ziff. 1 BAT) des für sie maßgeblichen Ortszuschlags nur zur Hälfte, wenn der Ehegatte u.a. als Angestellter im öffentlichen Dienst tätig ist und ihm ebenfalls der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung i.H.v. mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages in der höchsten Tarifklasse zusteht.

Die Ehefrau des Klägers ist Angestellte im öffentlichen Dienst. Auf ihr Arbeitsverhältnis ist seit dem 01.10.2005 der TVöD-VKA anwendbar. Auch insoweit besteht kein Streit zwischen den Parteien.

Der TVöD-VKA kennt jedoch keinen Anspruch auf Zahlung eines Ortszuschlages (vgl. Bredendiek/Fritz/Tewes ZTR 2005, 230; Böhle/Poschke, ZTR 2005, 286; Breier/Dessau/Kiefer/Langenbrink TVöD, § 5 TVÜ-VKA Rdnr. 7 Beispiel 2). Allein zur Besitzstandswahrung ist für die Ehefrau des Klägers gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 TVÜ-VKA ein Vergleichsentgelt unter Berücksichtigung eines Ortszuschlages der Stufe 1 gebildet worden.

Die Ehefrau erhält auch keine vergleichbare Leistung i.S. des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT. Der Ortszuschlag stellt im Rahmen der Vergleichsentgeltbildung lediglich einen Rechenfaktor für die erstmalige Eingruppierung in eine Stufe der Entgelttabelle nach § 16 TVöD-VKA dar. Der Rechenfaktor ist im Weiteren von dem Bestand der Ehe und der Entwicklung der Familien nicht abhängig.

Eine Konkurrenz i.S. des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT besteht damit zwischen den Eheleuten nicht mehr.

Nach der Systematik der Vorschrift ist der Kläger ab dem 01.10.2005 berechtigt, einen Ortszuschlag der Stufe 2 zu verlangen.

b. Ob entsprechend der Auffassung des Beklagten ein Anspruch auf den Ortszuschlag seit dem 01.10.2005 aufgrund ergänzender Auslegung des § 26 BMT-AW II zu verneinen ist, brauchte hier nicht abschließend entschieden zu werden (vgl. dazu ausführlich LAG Hamm 13.09.2007 - 17 Sa 765/07). Denn die Tarifvertragsparteien haben am 05.01.2008 den TV-Ortszuschlag AWO NRW unterzeichnet.

aa. Der Tarifvertrag ist aufgrund der Tarifbindung der Parteien jedenfalls zu diesem Zeitpunkt gemäß §§ 4 Abs. 1, 3 Abs. 1 TVG auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. Im Übrigen gilt er auch kraft arbeitsvertraglicher Verweisung.

bb. Nach § 2 des TV Ortszuschlag AWO NRW sind §§ 2 ÜbgTV BUND West, 26 (1) BMT-AW II mit Wirkung zum 01.10.2005 neu gefasst worden. Danach gilt abweichend von § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT bei Beschäftigung des Ehegatten des Arbeitnehmers bei einem Arbeitgeber, der einen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienstes anwendet, dass der in den Geltungsbereich des TV Ortszuschlag AWO NRW fallende Beschäftigte neben dem Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages zur Hälfte erhält.

(1) Danach entfällt der mit der Klage verfolgte Anspruch. Wie ausgeführt, ist die Ehefrau des Klägers bei der Stadt H1, einer Arbeitgeberin des öffentlichen Dienstes beschäftigt, die seit dem 01.10.2005 den TVöD-VKA anwendet.

Unstreitig hat der Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum den Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Ortszuschlages nach der Stufe 1 zuzüglich des hälftigen Unterschiedsbetrags zwischen den Stufen 1 und 2 erfüllt.

(2) Entgegen der klägerischen Auffassung wirkt der Tarifvertrag nicht in unzulässiger Weise auf den 01.10.2005 zurück. Er verletzt nicht das aus dem Rechtsstaatprinzip des Artikel 20 Abs. 2 GG folgende Rückwirkungsverbot.

(a) Wenn ein Tarifvertrag wie hier einen anderen Tarifvertrag ablöst, gilt kraft des Ordnungsprinzips die neue Regelung (sogenannte Zeitkollisionsregel), auch wenn die bisherigen tarifvertraglichen Normen für den Arbeitnehmer günstiger waren als die neuen. Die Tarifvertragsparteien haben die Aufgabe und die Befugnis, die Arbeitsbedingungen veränderten Verhältnissen anzupassen. Das Arbeitsverhältnis hat deshalb den Inhalt, den ihm die jeweils geltende kollektive Norm gibt. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf den status quo in dem Sinne, dass die tarifvertragliche Regelung nicht durch eine andere ungünstigere ersetzt werden kann (vgl. BAG 23.11.1994 - 4 AZR 879/93, BAGE 78, 309). So zieht der Kläger auch nicht in Zweifel, dass ihm ein Anspruch auf den Ortszuschlag der Stufe 2 nach dem 31.12.2007 nicht mehr zusteht, da der TV AWO NRW sowenig die Zahlung eines Ortszuschlages vorsieht wie der TVöD. Gemäß § 5 Abs. 2 TV-Ü AWO NRW ist der Ortszuschlag nur bei der Bildung des Vergleichsentgeltes zur Überleitung in den TV AWO NRW zu berücksichtigen.

(b) Tarifvertragsparteien sind nicht gehindert, das Inkrafttreten eines Tarifvertrages auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt zu datieren. Der zeitliche Geltungsbereich einer tariflichen Regelung steht zu ihrer Disposition, ohne dass es einer besonderen Ermächtigung zur Rechtsetzung mit rückwirkender Kraft bedarf (BAG 23.11.1994 a.a.O.). Nach der Zeitkollisionsregel gilt dann der rückwirkend in Kraft gesetzte Tarifvertrag auch für die Vergangenheit.

Das Bundesarbeitsgericht begründet seine ständige Rechtsprechung damit, dass auch bereits entstandene und fällig gewordene, noch nicht abgewickelte Ansprüche, die aus einer Tarifnorm folgen (sog. "wohlerworbene Rechte"), die Schwäche der rückwirkenden Änderbarkeit durch eine gleichrangige Norm in sich tragen. Sie stehen unter dem "immanenten" Vorbehalt ihrer rückwirkenden Abänderbarkeit. Auch ein aus einer Tarifnorm erwachsener Anspruch z.B. auf Entgelt gehört noch zu der von den Tarifvertragsparteien zu regelnden Materie der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Die Legitimation für den rückwirkenden Eingriff in nach einer Tarifnorm entstandene Ansprüche haben die Tarifgebundenen wie die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits durch ihre Mitgliedschaft übertragen. Trägt somit der aus einer Tarifnorm erwachsene Einzelanspruch die Schwäche seiner Herabsetzung in sich, ist deren Vereinbarung durch die Tarifvertragsparteien keine Enteignung i.S. von Artikel 14 GG (vgl. grundlegend BAG 23.11.1994 a.a.O.; 17.05.2000 - 4 AZR 216/99, BAGE 94, 349 mit weiteren Nachweisen).

Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tarifvertraglicher Regelungen ist jedoch durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt. Der rückwirkenden Herabsetzung bereits entstandener Ansprüche sind die Grenzen gesetzt, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die echte rückwirkende Normsetzung bei Gesetzen gelten (BAG 23.11.1994 a.a.O.; 17.05.2000 a.a.O.). Der Normunterworfene ist danach nicht schutzwürdig, wenn er im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm mit einer Regelung rechnen musste, das geltende Recht verworren und unklar war, er sich aus anderen Gründen nicht auf den Rechtsschein verlassen durfte, z.B. wegen widersprüchlicher Rechtsprechung, oder wenn zwingende Gründe des Gemeinwohls für eine Rückwirkung bestehen (BAG 23.11.1994 a.a.O.).

Ob und wann der Tarifunterworfene mit einer tariflichen Neuregelung rechnen muss, ist eine Frage des Einzelfalls (BAG 17.05.2000 a.a.O.). Es bedarf nicht notwendig einer gemeinsamen Erklärung der Tarifvertragsparteien, um das Vertrauen des Tarifunterworfenen in die Fortgeltung einer ungekündigten Tarifnorm zu erschüttern. Auch andere Umstände können eine rückwirkende Änderung ungekündigter kollektiver Normen ankündigen und damit das schutzwürdige Vertrauen in den unveränderten Bestand der Tarifregelung beseitigen (BAG 17.05.2000 a.a.O.).

Maßgeblich ist dabei nicht die positive Kenntnis des einzelnen Arbeitnehmers von der beabsichtigten Änderung. Entscheidend und ausreichend ist vielmehr die Kenntnis der betroffenen Kreise (BAG 23.11.1994 a.a.O.).

Hier war dem Kläger schon aufgrund der von dem Beklagten und anderen Verbänden der Arbeiterwohlfahrt in anderen Rechtstreitigkeiten wiederholten Rechtsauffassung bekannt, dass diese die Notwendigkeit einer Anpassung von § 26 BMT-AW II durch eine ergänzende Tarifauslegung geltend machten vor dem Hintergrund befürchteter finanzieller Mehrbelastungen durch Erhöhungen der Ortszuschläge vieler Beschäftigter nach Einführung des TVöD. Er musste schon deshalb damit rechnen, der Beklagte werde sich über den Arbeitgeberverband AWO Deutschland e.V. auch für eine kollektive Neuregelung durch eine Tarifvertragsänderung einsetzen. Ihm war auch klar, dass der geltend gemachte Anspruch auf einen Ortszuschlag der Stufe 2 nach Überführung des Arbeitsverhältnisses seiner Ehefrau in den TVöD höchstrichterlich nicht geklärt war.

Entscheidend war für die Kammer jedoch, dass die Tarifvertragsparteien selbst für die betroffene Arbeitnehmerschaft deutlich signalisiert haben, dass der BMT-AW II und damit § 26 BMT-AW II nicht dauerhaft unverändert bleiben würden.

Im Januar 2003 haben die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes und die Gewerkschaft ver.di eine Prozessvereinbarung für die Tarifverhandlungen zur Neugestaltung des Tarifrechtes des öffentlichen Dienstes geschlossen (Prozessvereinbarung vom 09.01.2003, ZTR 2003, 74). Ein Ziel der Neugestaltung sollte die Schaffung eines einheitlichen Tarifrechtes für Angestellte und Arbeiter/innen bei Lösungen von dem Beamtenrecht sein. Die famílienbezogenen Ortszuschläge nach § 29 Abschn. B BAT waren aber gerade an dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip orientiert und standen damit im Rahmen einer Neuordnung des Tarifrechtes erkennbar zur Diskussion, zumal die Vergütung flexibler, leistungsorientierter und transparenter gestaltet werden sollte und leistungsfremde Bezahlungsbestandteile abgebaut werden sollten (vgl. Bredendiek/Fritz/Thewes a.a.O. S. 230, Böhle/Poschke a.a.O. S. 286).

In Ansehung dieser Prozessvereinbarung ist der Übergangstarifvertrag vom 23.12.2004 geschlossen worden. Die Tarifvertragsparteien haben bewusst im Hinblick auf erwartete Änderungen im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes nur Übergangsregelungen bis zum Abschluss eines Reformtarifvertrages schaffen wollen. In der Präambel des Übergangstarifvertrages haben sie betont, seine Laufzeit solle zu Verhandlungen über einen reformierten Tarifvertrag genutzt werden. In § 1 Ziff. 1 haben sie die Ersetzung des BMT-AW II durch den Übergangstarifvertrag bestimmt und die Normen des BMT-AW II in § 2 nur für den Übergang für anwendbar erklärt. In § 2 Ziff. 9 haben sie ausdrücklich vereinbart, dass umgehend Verhandlungen aufgenommen werden sollten, sollte es im öffentlichen Dienst zu neuen tariflichen Regelungen kommen. Ihnen war somit in Kenntnis der konstitutiven Verweisung in § 26 BMT-AW II klar, dass es durch Änderungen im Tarifwerk des öffentlichen Dienstes zu Lücken kommen konnte, die sie durch eigene Verhandlungslösungen schließen wollten.

Gerade im Hinblick auf die nicht unerheblichen Mehrbelastungen der AWO-Verbände durch die Änderungen in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes mussten daher auch die Beschäftigten damit rechnen, dass die Arbeitgeberseite die Forderung nach einer rückwirkenden Änderung der Kollisionsregeln in § 26 (1) BMT-AW II, 29 Abschn. B Abs. 5 BAT in die Verhandlungen einbringen und die Gewerkschaft der sachlich berechtigten Forderung im Hinblick auf den maßvollen Einschnitt in das Vergütungsgefüge nachkommen würde, zumal in den Verhandlungen die völlige Neuordnung des Tarifwerkes der Arbeiterwohlfahrt durch den gleichzeitig mit dem TV-Ortszuschlag AWO NRW abgeschlossenen TV-Ü AWO NRW und TV AWO NRW Vorrang gehabt haben wird.

Die Tarifvertragsparteien durften bei der Neuregelung im Übrigen berücksichtigen, dass der Ortszuschlag aufgrund seiner besonderen sozial geprägten Funktion nicht in demselben unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis zur Arbeitsleistung steht wie die Grundvergütung. Damit waren sie freier, unter Inkaufnahme von Nachteilen für das Familieneinkommen ein Verhandlungsergebnis zu finden, das die AWO-Verbände - so auch den Beklagten - von unvorhergesehenen finanziellen Belastungen entlastet (vgl. zur Sozialfunktion des Ortszuschlages BAG 25.10.2007 - 6 AZR 65/07, ZTR 2008, 380).

Das war auch für die betroffenen Arbeitnehmer erkennbar.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 91 a Abs. 1 ZPO. Dem Kläger waren auch die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Feststellungsantrags aufzuerlegen, da er aufgrund der Rückwirkung des TV-Ortszuschlag AWO NRW von Anfang an unbegründet war.

Die Zulassung der Revision rechtfertigt sich aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

Zurück