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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 12.05.2004
Aktenzeichen: 18 (5) Sa 1081/01
Rechtsgebiete: BAT, BGB


Vorschriften:

BAT § 22 Abs. 2 Satz 1
BAT § 24
BAT § 24 Abs. 1
BAT § 24 Abs. 2
BAT § 24 Abs. 3
BGB § 315
BGB § 611 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

18 (5) Sa 1081/01 I vom 12.12.2001

4 AZR 84/02 Revision aufgehoben, zurückverwiesen 22.01.2003

Die Berufung des beklagten L1xxxx gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.01.2001 - 4 Ca 274/00 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung und der Revision werden dem beklagten L3xx auferlegt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin.

Die am 03.05.1958 geborene Klägerin, die eine Berufsausbildung als Arzthelferin abgeschlossen hat, steht seit dem 26.03.1979 als Verwaltungsangestellte im Versorgungsamt Dortmund in den Diensten des beklagten L1xxxx. Seit dem 01.12.1985 bezieht sie eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung.

Zunächst wurde die Klägerin als Zuarbeiterin in der Rentengruppe 9 des Versorgungsamtes eingesetzt. In der Zeit von Mai 1994 bis Mai 1996 nahm die Klägerin mit Erfolg an einer Fortbildungsmaßnahme teil, die inhaltlich abgestellt war auf den künftigen Einsatz in Tätigkeiten des mittleren Dienstes.

Vom 14.08.1996 bis zum 27.04.1999 wurde die Klägerin aufgrund mehrerer Übertragungsanordnungen jeweils vorübergehend als Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 (Schwerbehindertenrecht) eingesetzt, und zwar zunächst aufgrund der Verfügung vom 14.08.1996 bis zum 31.07.1997 zur Einarbeitung unter Aufsicht und Anleitung und danach unter Zahlung der persönlichen Zulage gemäß § 24 Abs. 3 BAT. Zu diesen Übertragungen teilte das Versorgungsamt der Klägerin u.a. Folgendes mit:

Im Schreiben vom 23.07.1997:

"Hiermit übertrage ich Ihnen mit Wirkung ab 01.08.1997 unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 - Schwerbehindertenrecht - vorübergehend gem. § 24 Abs. 1 BAT bis zur endgültigen Besetzung des Sachbearbeiterdienstpostens, längstens jedoch bis zum 31.03.1998."

Im Schreiben vom 19.03.1998:

"Hiermit übertrage ich Ihnen weiterhin, längstens jedoch bis zum 31.08.1998 - unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs vertretungsweise gem. § 24 Abs. 1 BAT die höherwertigen Aufgaben einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 - Schwerbehindertenrecht."

Mit Schreiben vom 21.08.1998:

"Hiermit übertrage ich Ihnen weiterhin - längstens jedoch bis zum 31.12.1998 - unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs vertretungsweise gem. § 24 Abs. 1 BAT die höherwertigen Aufgaben einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 - Schwerbehindertenrecht."

Im Schreiben vom 09.12.1998:

"Hiermit übertrage ich Ihnen weiterhin - längstens jedoch bis zum 30.06.1999 - unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs vertretungsweise gemäß § 24 Abs. 1 BAT die höherwertigen Aufgaben einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 - Schwerbehindertenrecht."

Vor der ersten dieser Übertragungen hat das beklagte L3xx mit Schreiben vom 18.07.1997 die Zustimmung des Personalrats zur vorübergehenden Übertragung der Tätigkeit "für die Dauer der Ausbildung der Regierungsinspektor-Anwärterin S4xx-A1x" beantragt und erhalten. In der Folgezeit erfolgte eine Korrektur des Antrags auf Zustimmung vom 18.07.1997 nicht. In den Planstellenüberwachungslisten der Haushaltsjahre 1997 und 1998 ist hinsichtlich der Klägerin vermerkt:

"Seit dem 01.08.1997 Zulage gem. § 24,1 nach V c, 1 a für Ass.Anw.

P5xxxxxxxxx".

Vom 28.04.1999 bis 31.12.2000 wurde die Klägerin auf Grund mehrerer Übertragungen des Versorgungsamtes in der Abteilung 4 (BErzGG) eingesetzt. Zu den Übertragungen teilte das Versorgungsamt der Klägerin u.a. mit:

Mit Schreiben vom 28.04.1999:

"Hiermit übertrage ich Ihnen mit sofortiger Wirkung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die den Merkmalen der VergGr. Vc - Fallgr. 1 a - des Teils I der Anlage 1 a zum BAT entsprechende Tätigkeit einer Bearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 4 - BErzGG - vertretungsweise gem. § 24 Abs. 2 BAT."

Im Schreiben vom 30.06.1999:

"Hiermit übertrage ich Ihnen weiterhin - längstens jedoch bis zum 30.09.1999 - unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs vertretungsweise gem. § 24 Abs. 2 BAT die höherwertigen Aufgaben..."

Im Schreiben vom 30.09.1999:

"Hiermit übertrage ich Ihnen weiterhin - längstens jedoch bis zum 31.12.1999 - unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs vertretungsweise gem. § 24 Abs. 2 BAT..."

Im Schreiben vom 22.12.1999:

"Hiermit übertrage ich Ihnen ab 01.01.2000 für die Dauer der Vertretung des Angestellten B5xxxxx für die Zeit der Abordnung des ROI W3xxx - längstens jedoch bis zum 31.12.2000 - unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs... vorübergehend gem. § 24 Abs. 2 BAT die höherwertigen Aufgaben einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 4 - Bundeserziehungsgeldgesetz -."

Nach Verkündung des obsiegenden Urteils des Arbeitsgerichtes vom 24.01.2001 setzte das Versorgungsamt die Klägerin mit Schreiben vom 16.03.2001 unter Vorbehalt der Rechtskraft des Urteils als Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 (Schwerbehindertenrecht) ein.

Die Parteien stimmen darin überein, dass die Sachbearbeitertätigkeit der Klägerin in der Abteilung 3 (Schwerbehindertenrecht) und in der Abteilung 4 (Bundeserziehungsgeldgesetz) den Anforderungen der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT/BL entsprochen haben.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin vorrangig die Vergütung nach VergGr. V b BAT ab dem 01.08.2000.

Sie hat die Auffassung vertreten, seit dem 01.08.1997 sei sie auf Dauer in die VergGr. V c Fallgr. 1 a BAT/BL und nach Ablauf der Bewährungszeit ab 01.08.2000 in die VergGr V b Fallgr. 1 c BAT/BL eingruppiert. Die Berufung des beklagten L1xxxx auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 und 2 BAT sei rechtsmissbräuchlich, da sie seit dem 01.08.1997 ununterbrochen mit Tätigkeiten einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes beschäftigt worden sei. Ihr vorübergehender Einsatz auf einem Arbeitsplatz mit höherwertigen Tätigkeiten sei insgesamt sieben Mal nahtlos verlängert worden. Ein sachlicher Grund für die verfügten vorübergehenden Übertragungen höherwertiger Tätigkeiten liege nicht vor. Es handele sich nicht um Vertretungstätigkeiten, sondern um Daueraufgaben. Es bestehe ständiger Vertretungsbedarf.

Die Klägerin hat beantragt

1. festzustellen, dass das beklagte L3xx verpflichtet ist, an sie seit dem 01.08.2000 eine Vergütung nach VergGr. V b BAT zu zahlen,

2. hilfsweise festzustellen, dass das beklagte L3xx verpflichtet ist, an sie seit dem 01.08.1997 eine Vergütung nach VergGr. V c BAT zu zahlen,

3. hilfsweise festzustellen, dass das beklagte L3xx verpflichtet ist, an sie seit dem 01.04.1998 eine Vergütung nach VergGr. V c BAT zu zahlen,

4. hilfsweise festzustellen, dass das beklagte L3xx verpflichtet ist, an sie seit dem 01.09.1998 eine Vergütung nach VergGr. V c BAT zu zahlen,

5. hilfsweise festzustellen, dass das beklagte L3xx verpflichtet ist, an sie seit dem 01.01.1999 eine Vergütung nach VergGr. V c BAT zu zahlen,

6. hilfsweise festzustellen, dass das beklagte L3xx verpflichtet ist, an sie seit dem 01.07.1999 eine Vergütung nach VergGr. V c BAT zu zahlen,

7. hilfsweise festzustellen, dass das beklagte L3xx verpflichtet ist, an sie seit dem 01.10.1999 eine Vergütung nach VergGr. V c BAT zu zahlen,

8. hilfsweise festzustellen, dass das beklagte L3xx verpflichtet ist, an sie seit dem 01.01.2000 eine Vergütung nach VergGr. V c BAT zu zahlen,

9. hilfsweise festzustellen, dass das beklagte L3xx verpflichtet ist, an sie über den 31.12.2000 hinaus eine Vergütung nach VergGr. V c BAT zu zahlen und einen entsprechenden Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.

Das beklagte L3xx hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte L3xx hat die Meinung vertreten, die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit sei jeweils vorübergehend erfolgt. Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 und 2 BAT seien bei jeder Übertragung gegeben gewesen. Zu den vertretungsweisen Einsätzen der Klägerin sei es gekommen, weil entsprechender Bedarf bestanden habe und noch bestehe. Die befristeten Übertragungen höherwertiger Tätigkeiten seien daher der Personalnot gehorchend und bedingt durch eine eindeutige Zunahme der Sonderurlaubsfälle und Teilzeitregelungen auf Grund beamtenrechtlicher und tarifvertraglicher Regelungen, Frauenförderprogrammen und familienfreundlicher Verfahrensweisen erfolgt. Keinesfalls sei die Klägerin mit Daueraufgaben betraut gewesen. Für jede verfügte Übertragung habe sowohl ein sachlicher Grund für die Übertragung und für die Dauer der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit bestanden. So seien für die Freihaltung einer Stelle während der Ausbildung eines hierfür vorgesehenen Beamten und auch die Vertretung eines Angestellten im Krankheitsfall und während der Abordnung als sachliche Gründe i.S.d. § 24 BAT anerkannt. Es liege kein Dauervertretungsbedarf vor.

Durch Urteil vom 24.01.2001 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten L1xxxx durch Urteil vom 12.12.2001 zurückgewiesen. Auf die Revision des beklagten L1xxxx hin hat das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 22.01.2003 - 4 AZR 84/02 - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12.12.2001 aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Das Bundesarbeitsgericht hat seiner Entscheidung die grundlegend im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.04.2002 - 4 AZR 174/01 - entwickelten und dargelegten Grundsätze für die Ermessensprüfung bei der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit zugrunde gelegt. Die früheren Grundsätze zur Rechtsmissbrauchskontrolle hat es aufgegeben. Für den Einsatz in der Zeit vom 01.08.1997 bis zum 27.04.1999 hat das Bundesarbeitsgericht u.a. ausgeführt:

Nach dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt kann diese konkrete Interessenabwägung für den Einzelfall nicht abschließend vorgenommen werden. Vielmehr haben die Parteien streitig dazu vorgetragen, ob und ggf. für welche Beamtenanwärter der der Klägerin vorübergehend übertragene Arbeitsplatz freigehalten werden sollte. Das beklagte L3xx hat insoweit unter Bezugnahme auf die Personalstellenüberwachungsliste behauptet, dass der Arbeitsplatz für den zugehenden Anwärter P3xxxxxxxx freigehalten werden sollte. Die Klägerin hat das nachdrücklich und substantiiert bestritten und insoweit u.a. darauf hingewiesen, dass sich diese Zuordnung nicht aus den Übertragungsverfügungen ergebe, dass die Zeiträume der vorübergehenden Übertragungen und der Ausbildung des Anwärters P3xxxxxxxx nicht übereinstimmten und dass in dem Zustimmungsantrag des Versorgungsamtes an den Personalrat ebenso wie in den gleichlautenden Schreiben an die Schwerbehindertenvertretung die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit an die Klägerin mit der Ausbildungsdauer der Anwärterin S4xx-A1x begründet worden sei. Das Landesarbeitsgericht hat es - von seiner Begründung ausgehend konsequent - ausdrücklich dahinstehen lassen, ob und ggf. für wen im Zeitpunkt der Übertragung vom 23.07.1997 der von der Klägerin vorübergehend eingenommene Arbeitsplatz freigehalten werden sollte. Dies wird das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens der Parteien zu klären haben und nach den oben dargelegten Grundsätzen zu entscheiden haben, ob die Übertragungsanordnungen für den Zeitraum vom 01.08.1997 bis zum 27.04.1999 billigem Ermessen entsprachen.

Das beklagte L3xx ist der Auffassung, dass sämtliche Übertragungstatbestände billigem Ermessen entsprachen.

Es behauptet weiterhin, dass der sachliche Grund für den vorübergehenden Einsatz der Klägerin in der Zeit vom 01.08.1997 bis zum 27.04.1999 die Ausbildung des Regierungsassistentenanwärter D3xxxx P3xxxxxxxx gewesen sei.

Das beklagte L3xx beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.01.2001

- 4 Ca 274/00 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des beklagten L1xxxx gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.01.2001 - 4 Ca 274/00 - zurückzuweisen.

Die Klägerin hält ihre Behauptungen weiterhin aufrecht und ist der Auffassung, dass auch bei Anwendung des Überprüfungsmaßstabs des billigem Ermessens die Übertragungen diesem Maßstab nicht gerecht werden.

Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen und auf die Erklärung der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A. Die noch anhängige Feststellungsklage ist zulässig.

Es handelt sich um eine sogenannte Eingruppierungsfeststellungsklage. Gegen die Zulässigkeit der Eingruppierungsfeststellungsklage bestehen keine prozessualen Bedenken (vgl. grundlegend z.B. BAG, Urteil vom 02.12.1981 - 4 AZR 301/79 - AP Nr. 52 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 09.08.2000 - 4 AZR 439/99 - AP Nr. 281 zu §§ 22, 23 BAT 1975).

B. Die Klage ist auch begründet.

Der Klägerin steht der begehrte Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT ab 01.08.2000 gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag zu.

I. Auf das Arbeitsverhältnis kommen kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags in der für den Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder geltenden Fassung (BAT/BL) zur Anwendung.

II. Danach setzt die von der Klägerin erstrebte Eingruppierung voraus, dass bei ihr zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die jeweils für sich genommen die Anforderungen zumindest eines Tätigkeitsmerkmals der von ihr für sich in Anspruch genommene Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 c BAT/BL erfüllen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT), nach der Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert, nach dreijähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT/BL eingruppiert sind.

1. Die der Klägerin übertragene Sachbearbeitertätigkeit entspricht den Anforderungen der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a des allgemeinen Teils der Anlage 1 a zum BAT/BL, soweit das beklagte L3xx ihr höherwertige Tätigkeiten übertragen hat unter Zahlung der persönlichen Zulage nach § 24 Abs. 3 BAT.

Diese Bewertung ist zwischen den Parteien nicht umstritten. Sie war entsprechend den Grundsätzen zur Überprüfung einer Eingruppierung bei korrigierender Rückgruppierung (vgl. z. B. BAG, Urteil vom 16.02.2000 - 4 AZR 62/99 - BAGE 93, 340 ff.; BAG, Urteil vom 20.06.2001 - 4 AZR 288/00 - ZTR 2002, 178) zugrunde zu legen.

2. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BAT ist weiterhin erforderlich, dass die höherwertige Tätigkeit dem Angestellten nicht nur vorübergehend übertragen worden ist.

a) Bei dem nach der Zurückverweisungsentscheidung des BAG durch das Berufungsgericht zu prüfenden höherwertigen Einsatz der Klägerin in der Zeit vom 01.08.1997 bis zum 27.04.1999 ist der Klägerin durch die Verfügungen der Beklagten vom 23.07.1997, 19.03.1998, 21.08.1998 und 09.12.1998 die Sachbearbeitertätigkeit in der Abteilung 3 nur vorübergehend bis zum 27.04.1999 übertragen worden.

b) Die Übertragung der vorübergehenden höherwertigen Tätigkeiten in dieser Zeit entsprach aber nicht billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB, so dass die Übertragung nach den Grundsätzen für die Ermessensprüfung bei der vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nach § 24 BAT (vgl. grundlegend BAG, Urteil vom 17.04.2002 - 4 AZR 174/01 - ZTR 2003, 76) als auf Dauer erfolgt anzusehen ist (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB).

aa) Hiernach setzt § 24 BAT für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit die Möglichkeit einer solchen Maßnahme in Ausübung des Direktionsrechts voraus und gestaltet diese Maßnahme. Deshalb muss die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit in entsprechender Anwendung nach § 315 BGB nach billigem Ermessen erfolgen. Das billige Ermessen der Ausübung des Direktionsrechts muss sich auf die Tätigkeitsübertragung "an sich" und auf die "Nicht-Dauerhaftigkeit" der Übertragung beziehen ("doppelte Billigkeit"). Die Grundsätze der Billigkeit sind gewahrt, wenn alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt sind.

Nach § 24 BAT ist bei der vorübergehenden Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit zu unterscheiden zwischen einer Übertragung nach § 24 Abs. 1 BAT und der vertretungsweisen Übertragung der Tätigkeit nach § 24 Abs. 2 BAT. Letztere bildet ein speziell geregelten Sonderfall der vorübergehenden Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit. Ist die Stelle, auf die der Angestellte vorübergehend beschäftigt wird, noch nicht besetzt, weil sie, wie im vorliegenden Fall von dem beklagten L3xx behauptet, für einen Beamten freigehalten wird, liegt kein Vertretungsfall vor, sondern eine vorübergehend auszuübende Tätigkeit (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 25.10.1967 - 4 ARZ 12/67 - AP Nr. 1 zu § 24 BAT). Zu prüfen ist in diesem Fall die Zuordnung des vorübergehenden Einsatzes des Angestellten zu der freizuhaltenden Stelle im Zeitpunkt der Übertragung.

Die generelle Entscheidung, bestimmte Stellen nur mit Beamten zu besetzen und sie daher bis zum Zugang von Beamtenanwärtern freizuhalten, ist grundsätzlich hinzunehmen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall die Organisation zur Entscheidung rechtsmissbräuchlich ist. Dafür muss der Angestellte Gründe vortragen. Wird der vorübergehende Einsatz des Angestellten auf einer für einen zugehenden Beamtenanwärter freizuhaltende Stelle nicht mit einer generellen Organisationsentscheidung begründet, ist zu prüfen, ob die einzelne Entscheidung die Stelle nur mit einem Beamten dauerhaft zu besetzen, billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB entspricht. Der Arbeitgeber muss also seine Interessen offen legen, die Stelle für einen Beamten freihalten zu wollen. Diese sind gegenüber dem Interesse des Angestellten, die ihm nur vorübergehend übertragene Tätigkeit dauerhaft auszuüben, abzuwägen.

bb) Nach diesen Grundsätzen ist schon die Zuordnung des vorübergehenden Einsatzes der Klägerin ab 01.08.1997 zu der freizuhaltenden Stelle des Anwärters P3xxxxxxxx zum Zeitpunkt der Übertragungsverfügungen nicht schlüssig dargelegt.

(1) Der Vortrag des beklagten L1xxxx ist widersprüchlich.

In der ersten Instanz hat das beklagte L3xx vorgetragen, sachlicher Grund für den vorübergehenden Einsatz der Klägerin als Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes sei die Ausbildung des Anwärters P3xxxxxxxx gewesen (Schriftsatz vom 15.02.2000).

In der Berufungsbegründung vom 16.08.2001 heißt es dann: "Die vorübergehende Übertragung bezogen auf die Beamten-Anwärterin S4xx-A1x war daher ebenfalls nicht rechtsmissbräuchlich. (Da zu dieser Zeit mehrere Planstellen für Regierungsassistenten-Anwärter dem Versorgungsamt Dortmund zugewiesen waren, erfolgte der Einsatz der Klägerin ab 01.08.1997 allerdings nicht auf der A 6-Planstelle der Frau S4xx-A1x, sondern tatsächlich auf der A 6-Planstelle, die für den Regierungsassistenten-Anwärter D3xxxx P3xxxxxxxx freizuhalten war)".

Nach der Zurückverweisung wiederholt das beklagte L3xx im Schriftsatz vom 11.02.2004 den erstinstanzlichen Vortrag bezüglich des Einsatzes der Klägerin auf der Stelle des Anwärters P3xxxxxxxx.

(2) Neben der Widersprüchlichkeit bezieht sich der Vortrag des beklagten L1xxxx auch nicht auf die konkrete Entscheidung der Leiterin des Versorgungsamts, die für den Anwärter P3xxxxxxxx freigehaltene Stelle mit der Klägerin zu besetzen.

Das beklagte L3xx befasst sich lediglich mit der rechtlichen Wertung ("sachlicher Grund war:"). Vorzutragen war aber die konkrete Zuordnungsentscheidung des Leiterin des Versorgungsamts.

Diese hatte am 18.07.1997 noch die Absicht, die für die Anwärterin S4xx-A1x freigehaltene Stelle mit der Klägerin zu besetzen und diese Absicht dem Personalrat im Antrag vom 18.07.1997 ausdrücklich mitgeteilt im Zustimmungsverfahren.

Dass die Leiterin des Versorgungsamts diese Absicht geändert hat, ist nicht vorgetragen. Eine solche Absicht ist auch nicht nachgewiesen durch die Eintragungen in die Planstellenüberwachungsliste. Die Eintragungen können auf einem Irrtum der Zeugin P4xxxxx beruhen, die, informatorisch am 12.12.2001 vernommen, erklärt hat, die Planstellenüberwachungslisten seien für sie ein Hilfsmittel gewesen im Rahmen der Planstellenüberwachung. Weitere Bedeutung komme diesen Listen nicht zu. Sie habe diese allein für ihre Arbeit gebraucht.

Damit liegt eine vergleichbare Vortragssituation vor wie in den vom Bundesarbeitsgericht am 12.06.2002 entschiedenen Rechtsstreitigkeiten 4 AZR 430/01 und 4 AZR 432/01, wo ausgeführt wird: "Die Zuordnung des vorübergehenden Einsatzes des Angestellten zu der freizuhaltenden Stelle zum Zeitpunkt der Übertragungsverfügung ist z. B. dann nicht schlüssig dargelegt, wenn der Arbeitgeber die vorübergehenden Übertragungen auf mehrere vollbeschäftigte Angestellte für dieselbe Zeit mit dem Freihalten der Stelle für denselben zugehenden Beamtenanwärter begründet."

Nach dem Vorbringen des beklagten L1xxxx ist nicht auszuschließen, dass die Stelle der Anwärterin S4xx-A1x sowohl der Klägerin zugeordnet worden ist als auch dem Angestellten F3xxx B6xxxxx.

cc) Als Folge des unschlüssigen Vortrags des beklagten L1xxxx lag zum Zeitpunkt der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit ab dem 01.08.1997 keine Entscheidung des Dienststellenleiters vor, die Klägerin auf der Stelle einzusetzen, die für den Anwärter P3xxxxxxxx freigehalten wurde. Da eine solche Verfügung nicht vorlag, entspricht die Übertragung vom 23.07.1997 nicht billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB. Die Übertragung war entsprechend gemäß § 315 Abs. 2 Satz 2 BGB als auf Dauer erfolgt anzusehen.

3. Damit hatte die Klägerin am 01.08.1997 gemäß § 22 Abs. 1 und Abs. 2 BAT einen vertraglichen Anspruch gegen das beklagte L3xx auf Vergütung und Beschäftigung nach der Vergütungsgruppe V c BAT/BL, da sie zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen der Fallgruppe 1 a erfüllte.

4. Ab 01.08.2000 steht der Klägerin der begehrte Vergütungsanspruch nach der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 c BAT/BL zu.

Die dreijährige Bewährungszeit der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 c BAT/BL begann am 01.08.1997 zu laufen und lief am 31.07.2000 ab. Das beklagte L3xx hat nicht vorgetragen, dass die Klägerin während der Bewährungszeit sich den Anforderungen der ihr übertragenen Tätigkeit nicht gewachsen gezeigt hat.

C. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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