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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 09.11.2005
Aktenzeichen: 18 Sa 1101/05
Rechtsgebiete: EFZG, BRTV Bau


Vorschriften:

EFZG § 3
EFZG § 4
BRTV Bau § 15
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.04.2005 - 7 Ca 4167/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 13.02.2004 bis 26.03.2004. Der Beklagte betreibt eine Bauunternehmung. Der Kläger war seit 1972 bis 31.08.2004 als gewerblicher Arbeitnehmer - Einschaler - bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der allgemein verbindliche Bundesrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes (BRTV) Anwendung. In der Zeit vom 13.02.2004 bis zum 26.03.2004 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Der Berechnung der von ihr zu leisteten Entgeltfortzahlung legte die Beklagte eine arbeitstägliche Stundenzahl von acht Stunden zugrunde. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 23.04.2004 verlangte der Kläger von der Beklagten weitere Entgeltfortzahlung in Höhe von 1.418,99 €. Die vorliegende Klage hat der Kläger am 16.07.2004 erhoben. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EFZG stände ihm die begehrte höhere Entgeltfortzahlung zu. Er habe vor seiner Arbeitsunfähigkeit regelmäßig 10 Stunden und an Samstagen zusätzlich 6 Stunden gearbeitet. Diese Arbeitszeit sei auch der Berechnung der Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 13.02.2004 bis 26.03.2004 zugrunde zu legen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.418,99 € brutto nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 26.07.2004 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass dem Kläger weitere Entgeltfortzahlungsbeträge nicht zustünden, da die Entgeltfortzahlung sich gemäß § 4 Abs. 1 EFZG nach der maßgeblichen individuellen Arbeitszeit richte. Gemäß § 3 BRTV betrage die regelmäßige durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Kalenderjahr 39 Stunden. Der Kläger habe auch nicht tatsächlich im Zeitraum von zwölf Monaten vor seiner Arbeitsunfähigkeit regelmäßig Mehrarbeit geleistet. Des Weiteren sei der geltend gemachte Anspruch gemäß § 15 BRTV verfallen. Durch Urteil vom 19.04.2005 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Den Streitwert hat es auf 1.418,99 € festgesetzt. In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Forderung sei verfallen, da der Kläger die Klagefrist des § 15 Abs. 2 BRTV nicht eingehalten habe. Gegen dieses ihm am 29.04.2005 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 27.05.2005 Berufung eingelegt und diese am 20.06.2005 begründet. Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an unter Aufrechterhaltung seines erstinstanzlichen Vortrags. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.04.2005 - 7 Ca 4167/04 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.418,99 € brutto nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 26.07.2004 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.04.2005 - 7 Ca 4167/04 - zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Auch wenn der Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall des Klägers für die Zeit vom 13.02.2004 bis zum 26.03.2004 von der Beklagten nicht richtig berechnet worden ist, so ist die mit der Klage begehrte Mehrforderung des Klägers nach § 15 BRTV-Bau verfallen, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat. 1. Der Kläger hat die Klagefrist des § 15 Abs. 2 BRTV-Bau versäumt. § 15 BRTV-Bau enthält eine sogenannte zweistufige Ausschlussfrist. a) Nach § 15 Abs. 1 BRTV-Bau verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Diese zweimonatige Verfallfrist hat der Kläger eingehalten. Die Lohnansprüche für Februar 2004 sind spätestens am 15.03.2004, die Lohnansprüche für März 2004 sind spätestens am 15.04.2004 fällig geworden. Der Kläger hat diese Ansprüche durch das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 23.04.2004 innerhalb der zweimonatigen Frist des § 15 Abs. 1 BRTV-Bau rechtzeitig geltend gemacht. b) Erforderlich war aber weiter, dass auch die Klagefrist des § 15 Abs. 2 BRTV eingehalten wird. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser nach § 15 Abs. 2 BRTV, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Der Kläger hat diese tarifliche Klagefrist versäumt. Geht man, wie das Arbeitsgericht, davon aus, dass die schriftliche Geltendmachung vom 23.04.2004 jedenfalls bis zum 26.04.2004 der Beklagten zugegangen war, und die Beklagte den Anspruch des Klägers weder anerkannt noch abgelehnt hat, so lief die zweiwöchige Erklärungsfrist des § 15 Abs. 2 BRTV-Bau sowohl für die Lohnansprüche aus dem Monat Februar 2004 als auch für die Lohnansprüche aus dem Monat März 2004 am 10.05.2004 ab. Der Kläger musste dann, um die zweimonatige Klagefrist des § 15 Abs. 2 BRTV einzuhalten, bis zum 12.07.2004 spätestens Klage erheben. Die vorliegende Klage ist jedoch erst nach Ablauf der tariflichen Verfallfrist, nämlich am 16.07.2004, bei dem Arbeitsgericht in Dortmund eingegangen. 2. Die Berufung der Beklagten auf die tarifliche Verfallfrist verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dem Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass er durch widersprüchliches Verhalten der Beklagten bzw. durch aktives Handeln der Beklagten von der Einhaltung der Ausschlussfrist abgehalten worden ist. Die Beklagte hat dem Kläger gegenüber nicht ausdrücklich gegenüber erklärt, sie werde nach Prüfung des Anspruchs die Entgeltfortzahlung leisten. Der Kläger durfte auch nach mehreren Telefongesprächen, die sein Prozessbevollmächtigter mit der Angestellten B5xxxx der Beklagten geführt hat, nicht davon ausgehen, dass die Beklagte nach Prüfung des Anspruchs die Entgeltfortzahlung leisten werde. Allein die Erklärung, man wolle den Anspruch überprüfen, lässt nicht den Schluss zu, dass auch Zahlungswille besteht. Auch die Übersendung der Betriebsvereinbarung über die Mehrarbeit auf der Baustelle R3x T5xxx in D1xxxxxx lässt nicht auf den Willen der Beklagten schließen, dass sie eine höhere Entgeltfortzahlung leisten wollte. Selbst wenn der Kläger aufgrund dieser Telefongespräche subjektiv den Eindruck gewonnen hatte, die Beklagte sei verständigungsbereit, so hätte er dennoch die Klagefrist einhalten müssen. II. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung ruht auf § 97 ZPO. Die Voraussetzungen über die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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