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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 29.01.2003
Aktenzeichen: 18 Sa 1137/02
Rechtsgebiete: EFZG


Vorschriften:

EFZG § 3 Abs. 1
EFZG § 4 Abs. 1
EFZG § 5 Abs. 1
Der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist erschüttert, wenn ein Arbeitnehmer eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse durch sein Nichterscheinen verhindert.
Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes Urteil

Geschäfts-Nr.: 18 Sa 1137/02

Verkündet am: 29 01.2003

In dem Rechtsstreit

hat die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 29.01.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Knipp sowie die ehrenamtlichen Richter Lisiecki und Löcke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 12.06.2002 - 1 Ca 981/01 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 916,90 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 687,67 € brutto seit dem 01.04.2001 und aus 229,23 € brutto seit dem 01.05.2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 14 % und der Beklagten zu 86 % auferlegt.

Die Revision wird für keine der Parteien zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für den Zeitraum vom 20.03.2001 bis zum 06.04.2001 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in Höhe von 1.069,71 Euro brutto zusteht.

Die verheiratete Klägerin, deren Kinder 1990 und 1998 geboren wurden, war bei der Beklagten seit dem 06.02.1984 als Metallarbeiterin bei einer regelmäßigen Monats-arbeitszeit von 174 Stunden tätig. Ihr durchschnittlicher Stundenlohn betrug zuletzt 9,55 Euro (18,68 DM) bei einem Grundstundenlohn von zuletzt 9,29 Euro (18,17 DM). Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die Tarifverträge der metallverarbeitenden Industrie Nordrhein-Westfalen Anwendung. In der Zeit von März 1998 bis zum 04.03.2001 befand sich die Klägerin im Erziehungsurlaub. Am 05.03.2001 nahm die Klägerin die Arbeit wieder auf.

Am 07.03.2001 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung von Urlaub für den Zeitraum vom 19.03.2001 bis zum 31.03.2001. Nach Ablehnung dieses Urlaubsantrages aus betrieblichen Gründen durch die Beklagte beanspruchte die Klägerin Urlaub für die Zeit vom 30.03.2001 bis 12.04.2001, den die Beklagte ebenfalls nicht gewährte. Ab dem 20.03.2001 erschien die Klägerin nicht mehr zur Arbeit und reichte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Zeugen Dr. H2xxxx für den Zeitraum vom 20.03.2001 bis 04.04.2001 ein. Nach Ablauf dieser Bescheinigung legte die Klägerin der Beklagten eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihres Hausarztes, des Zeugen A3-H3xxxx, für den Zeitraum vom 04.04.2001 bis 06.04.2001 vor. Mit Schreiben vom 09.04.2001 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten fristlos. Zu einer für den 10.04.2001 anberaumten Untersuchung beim Medizinischen Dienst der Krankenkasse erschien die Klägerin nicht.

Die Beklagte weigerte sich, ab 20.03.2001 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu leisten.

Mit ihrer am 23.04.2001 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 27.04.2001 zugestellten Klage beanspruchte die Klägerin Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 20.03.2001 bis 30.03.2001. Im Gütetermin vom 07.05.2001 unterbreitete der Vorsitzende den Parteien auf Grundlage der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen den Vergleichsvorschlag, dass die Beklagte Entgeltfortzahlung für März, nicht jedoch für April leistet. Im Schriftsatz vom 29.05.2001 wies die Beklagte den von der Klägerin für den Zeitraum vom 20.03.2001 bis 06.04.2001 geltend gemachten Entgeltfortzahlungsanspruch zurück.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Ihr stehe ein Entgeltfortzahlungsanspruch auf Grund ihrer Erkrankung für die Zeit vom 20.03.2001 bis 06.04.2001 zu. Sie behauptet, ihr Prozessbevollmächtigter habe im Gütetermin vom 07.05.2001 auch ihren Entgeltfortzahlungsanspruch für die Zeit vom 31.03.2001 bis 06.04.2001 geltend gemacht. Die Betreuung ihrer Kinder während ihrer Arbeitszeit sei durch ihre im gleichen Haus wohnende Mutter gewährleistet gewesen. Den Termin beim Medizinischen Dienst am 10.04.2001 habe sie nicht wahrgenommen, weil sie der Auffassung gewesen sei, dies sei infolge ihrer am 09.04.2001 erklärten Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr notwendig gewesen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.069,71 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 687,67 Euro brutto seit dem 01.04.2001 und aus 382,04 Euro brutto seit dem 01.05.2001 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen:

Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den geltend gemachten Zeitraum zu. Die Klägerin sei nicht arbeitsunfähig krank gewesen. Zudem sei sie nicht leistungsfähig gewesen. Sie habe am 15.03.2001 gefragt, ob die Beklagte ihr eine Halbtagsstelle anbieten könne und dies mit Problemen bei der Betreuung ihrer Kinder wegen ihrer Abwesenheit begründet.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen Dr. H2xxxx und H4xxxxxxxx sowie durch schriftliche Vernehmung des Zeugen A3-H3xxxx. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Streitverhandlung vom 12.06.2002 und die schriftliche Zeugenaussage des Zeugen A3-H3xxxx (Blatt 29 der Akte) Bezug genommen.

Durch Urteil vom 12.06.2002 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Den Streitwert hat es auf 1.069,71 € festgesetzt.

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, durch die Vernehmung des Dr. H2xxxx und die Auskunft des Arztes A3-H3xxxx sei bewiesen, dass die Klägerin in der Zeit vom 20.03.2001 bis zum 06.04.2001 arbeitsunfähig krank gewesen sei. Die Krankheit sei auch die alleinige Ursache für die Erkrankung gewesen. Der Entgeltfortzahlungsanspruch sei weiter rechtzeitig geltend gemacht worden.

Gegen dieses ihr am 17.07.2002 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat die Beklagte am 24.07.2002 Berufung eingelegt und diese am 09.08.2002 begründet.

Die Beklagte greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Sie stützt sich weiterhin maßgeblich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 12.06.2002 - 1 Ca 981/01 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 12.06.2002 - 1 Ca 981/01 - zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A. Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.

I. Der Klägerin steht ein Entgeltfortzahlungsanspruch in Höhe von 916,90 € brutto für die Zeit vom 20.03.2001 bis zum 04.04.2001 gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 EntgeltFG.

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgeltFG hat ein Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, bis zur Dauer von 6 Wochen.

2. Diese Voraussetzungen liegen für den Zeitraum 20.03.2001 bis 04.04.2001 vor.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Klägerin in diesem Zeitraum arbeitsunfähig krank war. Das Berufungsgericht folgt der Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts.

Ursache des Arbeitsausfalls in diesem Zeitraum war allein die Erkrankung der Klägerin und nicht eine fehlende Leistungsfähigkeit oder Leistungsunwilligkeit, wie die Beklagte meint. Das Berufungsgericht teilt auch hier die Überzeugung des Arbeitsgerichts auf Grund der Ergebnisse der durchgeführten Beweisaufnahme.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden eingehenden Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen.

3. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Entgeltfortzahlungsanspruch für den Zeitraum 31.03.2001 bis 04.04.2001 nicht gemäß § 19 Ziffer 1 b MTV NRW verfallen.

Die Geltendmachung des Entgeltfortzahlungsanspruchs für diesen Zeitraum erfolgte im Gütetermin am 07.05.2001 durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Dies ergibt sich auch zur Überzeugung des Berufungsgerichts aus den vom Arbeitsgericht vorgetragenen Umständen des Ablaufs der Verhandlung, die das Arbeitsgericht richtig gewürdigt hat.

Den Angriffen der Beklagten in der Berufungsinstanz ist zudem entgegenzuhalten, dass die Beklagte selbst im Schriftsatz vom 30.05.2001 auf die Auflage des Arbeitsgerichts vom 07.05.2001 im Einleitungssatz erwidert hat: "Der von der Klägerin für den Zeitraum 20.03. bis 06.04.2001 geltend gemachte Entgeltfortzahlungsanspruch wird sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten."

II. Dagegen ist der Entgeltfortzahlungsanspruch der Klägerin für den Zeitraum 05.04. und 06.04.2001 gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 EntgeltFG nicht begründet.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bewiesen, dass sie tatsächlich arbeitsunfähig krank war in diesem Zeitraum.

1. Das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit ist durch die Vorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Zeugen Z1xx A3-H3xxxx nicht bewiesen.

a) Zwar genügt ein Arbeitnehmer im Allgemeinen seiner ihm obliegenden Beweislast, wenn er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 01.10.1997 - 5 AZR 726/96 - NZA 1998, 370). Die ordnungsgemäß ausgestellte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist der gesetzlich ausdrücklich vorgesehene und insoweit wichtigste Beweis für das Vorliegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Einer solchen Bescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu. Dies ergibt sich aus der Lebenserfahrung. Der Tatrichter kann normalerweise den Beweis, dass krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt, als erbracht ansehen, wenn der Arbeitnehmer im Rechtsstreit eine solche Bescheinigung vorlegt (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 19.02.1997 - 5 AZR 83/96 - NZS 1997, 652).

b) Der Arbeitgeber kann jedoch den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheini-gung erschüttern, so dass dieser nur einen geringen oder überhaupt keinen Be-weiswert mehr hat (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 15.07.1992 - 5 AZR 312/91 - NZA 1993, 23).

Im vorliegenden Fall ist der Beweiswert der ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbe-scheinigung erschüttert, weil die Klägerin durch ihr Nichterscheinen am 09.04.2001 eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse verhindert hat (vgl. Schmitt, EntgeltfortzahlungsG, 4. Aufl., § 5 Rz. 92; Schaub, Arbeits-rechtshandbuch, 10. Aufl., § 98 Rz. 145). Die Klägerin hätte unabhängig vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Ladung nachkommen müssen. Sie war auch hierzu im Stande, da sie an diesem Tag einen Behandlungstermin bei dem Arzt E5-H3xxxx wahrgenommen hat.

2. Auch durch die Auskunft des sachverständigen Zeugen E5-H3xxxx vom 26.07.2001 ist nicht bewiesen, dass die Klägerin am 05. und 06.04.2001 arbeitsunfähig krank war.

Der Auskunft ist lediglich zu entnehmen, dass der Arzt eine Hypotonie festgestellt hat und aufgrund dieser Feststellung die Arbeitsunfähigkeit vom 04.04. bis 06.04.2001 bescheinigt hat. Die bekundeten Feststellungen des Arztes reichen aber nicht aus für die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit. Arbeitsunfähigkeit ist gegeben, wenn die Krankheit es dem Arbeitnehmer unmöglich macht, die nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages geschuldete Leistung zu erbringen oder die Arbeit nur unter der Gefahr fortzusetzen, seinen Gesundheitszustand in absehbarer, naher Zukunft zu verschlechtern (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 26.07.1989 - 5 AZR 301/88 - AP Nr. 86 zu § 1 LohnFG). Für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit reicht die Feststellung einer Erkrankung nicht aus. Es muss weiter geprüft werden, ob die Krankheit es dem Arbeitnehmer unmöglich macht, die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Hierzu war der Arzt E5-H3xxxx als Kassenarzt schon nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vom 01.01.1991 (Arbeitsun-fähigkeitsrichtlinien) verpflichtet (abgedruckt in RdA 1992, 208). In der Richtlinie ist in Ziffer 2 vorgeschrieben: "Zwischen der Krankheit und der dadurch bedingten Unfähigkeit zur Fortsetzung der ausgeübten Tätigkeit muss ein kausaler Zusammenhang erkennbar sein. Deshalb hat der Arzt den Versicherten über Art und Umfang der tätigkeitsbedingten Anforderungen und Belastungen zu befragen und das Ergebnis der Befragung bei der Beurteilung von Grund und Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen".

Nach der Auskunft des Arztes konnte er diese Kausalität schon nicht prüfen, da ihm nicht bekannt war, welche Tätigkeit die Klägerin ihrem Arbeitgeber schuldete.

III. Der Zinsanspruch ist wegen Verzuges begründet.

B. Nach alledem hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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