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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 08.11.2006
Aktenzeichen: 18 Sa 1149/06
Rechtsgebiete: RTV Gebäudereinigerhandwerk, SGB VII


Vorschriften:

RTV Gebäudereinigerhandwerk § 5
RTV Gebäudereinigerhandwerk § 6
SGB VII § 8
Nach § 6 RTV Gebäudereinigerhandwerk besteht bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Betriebsunfalls kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung eines Krankengeldzuschusses gegen den Arbeitgeber. Unter den tariflichen Begriff "Betriebsunfall" fällt nicht der Wegeunfall.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 01.06.2006 - 2 Ca 3033/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger einen tariflichen Zuschuss zum Krankengeld zu zahlen.

Der am 07.12.1953 geborene Kläger steht bei der Beklagten seit 1990 als Gebäudereiniger mit einem Bruttostundenlohn in Höhe von 11,56 € in einem Arbeitsverhältnis.

Auf das Arbeitsverhältnis finden die tarifvertraglichen Bestimmungen des Gebäudereinigerhandwerks Anwendung, so auch der Rahmentarifvertrag für gewerblich Beschäftigte in der Gebäudereinigung vom 04.10.2003, gültig ab 01.04.2003 (RTV), in dem u.a. Folgendes geregelt ist:

"§ 5

Arbeitsversäumnis bei Arbeitsunfähigkeit

...

2. ...

Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bzw. Arbeitsunfall erhält der/die Beschäftigte bis zu einer Dauer von sechs Wochen seinen/ihren für seine/ihre regelmäßige Arbeitszeit durchschnittlichen Lohn der letzten zwölf Monate; unberücksichtigt bleiben dabei unverschuldete Fehltage, wie z.B. Krankheitstage außerhalb des gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraumes, Kurzarbeitszeiten, usw. Dies gilt auch für Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation gemäß § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz.

...

§ 6

Krankengeldzuschuss bei Betriebsunfällen

Bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Betriebsunfalls hat der/die Beschäftigte Anspruch auf einen Krankengeldzuschuss mit Beginn der 7. Krankheitswoche in Höhe von drei Stundenlöhnen je Arbeitstag.

Der Zuschuss wird gezahlt:

a) bis zu dreijähriger Betriebszugehörigkeit

bis Ende der 9. Krankheitswoche,

b) nach dreijähriger Betriebszugehörigkeit

bis Ende der 12. Krankheitswoche,

c) nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit

bis Ende der 15. Krankheitswoche,

d) nach siebenjähriger Betriebszugehörigkeit

bis Ende der 18. Krankheitswoche.

Krankengeld und Zuschuss dürfen zusammen den bisherigen Nettolohn nicht übersteigen. Bei Selbstverschuldung durch grobe Fahrlässigkeit entfällt der Anspruch."

Am 02.05.2005 erlitt der Kläger auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall, der die Arbeitsunfähigkeit bis zum 28.06.2005 verursachte. Die Beklagte leistete Entgeltfortzahlung bis zum 12.06.2005, ab dem 13.06.2005 erhielt der Kläger Krankengeld. Die vom Kläger mit Schreiben vom 19.07.2005 verlangte Zahlung eines zusätzlichen Krankengeldes lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 25.07.2006 ab.

Die vorliegende Klage hat der Kläger am 20.09.2005 anhängig gemacht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er für den Zeitraum vom 13.06.2005 bis zum 28.06.2005 (12 Arbeitstage) einen Anspruch auf den Zuschuss zum Krankengeld nach § 6 des RTV Gebäudereinigerhandwerk habe. Ein Betriebsunfall im Sinne der Tarifvorschrift sei auch der Wegeunfall. Nach dem Tarifvertrag berechne sich der Zuschuss zunächst auf 416,16 € (12 Arbeitstage x 3 Stunden x 11,56 €). Aufgrund der Deckelungsvorschrift in § 6 Abs. 3 RTV sei die Nettovergütung und das Krankengeld für den Monat Juni 2005 in Abzug zu bringen, so dass letztlich ein Betrag in Höhe von 167,83 € netto offen sei.

Das Arbeitsgericht hat Tarifauskünfte beim Bundesvorstand der IG Bauen-Agrar-Umwelt in Frankfurt und beim Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks in Bonn eingeholt. Hinsichtlich des Inhalts der Auskünfte wird auf das Schreiben des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks vom 27.01.2006 (Bl. 30 d. Akte) und auf das Schreiben der IG Bauen, Agrar und Umwelt vom 23.03.2006 (Bl. 33 ff. der Akte) verwiesen.

Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung am 01.06.2006 nicht erschienen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 167,83 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2005 zu zahlen und das Versäumnisurteil gegen die Beklagte zu erlassen.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 01.06.2006 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Den Streitwert hat es auf 167,83 € festgesetzt. Die Berufung hat das Arbeitsgericht zugelassen.

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Auslegung des Tarifvertrags ergebe, dass der Wegeunfall des Klägers von dem Begriff Betriebsunfall in § 6 RTV nicht erfasst werde.

Gegen dieses ihm am 14.06.2006 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 11.07.2006 Berufung eingelegt und diese am 09.08.2006 begründet.

Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Er ist weiter der Auffassung, auch der Wegeunfall falle unter dem tariflichen Begriff in § 6 RTV "Betriebsunfall". Eine andere Auslegung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Der Kläger hat beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichtes Herne vom 01.06.2006 - AZ: 2 Ca 3033/05 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 167,83 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 01.06.2006 - 2 Ca 3033/05 - zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Dem Kläger steht der begehrte Krankengeldzuschuss für die Zeit vom 13.06.2005 bis zum 28.06.2005 nicht gemäß § 6 RTV in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag zu.

I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kommen kraft der

Allgemeinverbindlichkeitserklärung vom 19.03.2004 die tariflichen Vorschriften des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 04.10.2003, gültig ab 01.04.2004 (RTV) gemäß § 5 Abs. 4 TVG unmittelbar und mit zwingender Wirkung zur Anwendung.

II. Nach § 6 Satz 1 RTV haben die Beschäftigten Anspruch auf einen Krankengeldzuschuss mit Beginn der 7. Krankheitswoche in Höhe von drei Stundenlöhnen je Arbeitstag. Nach § 6 Abs. 3 RTV dürfen Krankengeld und Zuschuss zusammen den bisherigen Nettolohn nicht übersteigen. Nach § 6 Satz 4 RTV entfällt der Anspruch bei Selbstverschuldung durch grobe Fahrlässigkeit.

Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 RTV liegen schon nicht vor, da der Kläger aufgrund eines Unfalls, den er auf dem Weg zur Arbeit erlitten hat, am 02.05.2005 arbeitsunfähig krank war.

Der Wegefall, den der Kläger erlitten hat, fällt nicht unter den tariflichen Begriff "Betriebsunfall", wie die Auslegung des Tarifvertrages ergibt.

1. Der normative Teil eines Tarifvertrags ist nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen.

Zunächst ist vom Tarifwortlaut auszugehen. Zu ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist jedoch der wirkliche Wille der Vertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, sofern und soweit dieser Wille in den Tarifnormen seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil häufig nur aus ihm und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs Sinn und Zweck zutreffend ermittelt werden können (vgl. BAG, Urteil vom 27.04.2006 - 6 AZR 437/05 - ZTR 2006, 593; BAG, Urteil vom 21.07.2003 - 4 ABR 54/02 - NZA 2004, 1107; BAG, Urteil vom 28.05.1998 - 6 AZR 349/96 - AP BGB § 611 Bühnenengagement Nr. 52). Noch verbleibende Zweifel können ohne Bindung an eine Reihenfolge mittels weiterer Kriterien wie der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch der praktischen Tarifübung geklärt werden. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG, Urteil vom 27.04.2006, a.a.O.).

2. Bei der Auslegung des Wortlautes ist zunächst vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen.

a) Dieser unterscheidet nicht scharf zwischen den Begriffen Betriebsunfall und Arbeitsunfall. Nach Wahrig "Deutsches Wörterbuch" sind die Begriffe synonym. Bei dem Arbeitsunfall wird auf den Betriebsunfall verwiesen. Als Betriebsunfall wird ein Unfall im Betrieb oder auf dem Wege von und zum Betrieb angesehen. Nach Duden "Das große Wörterbuch der deutschen Sprache I" ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, der im ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Betroffenen steht. Der Betriebsunfall wird definiert als ein Arbeitsunfall im Betrieb oder auf dem Weg zum oder vom Betrieb.

b) Der allgemeine Sprachgebrauch wird dann verdrängt, wenn die Tarifvertragsparteien einen Rechtsbegriff verwenden.

In diesen Fällen ist anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien den Rechtsbegriff in seiner rechtlichen Bedeutung verwenden (vgl. BAG, Urteil vom 10.05.1989 - 6 AZR 660/87 - NZA 1989, 759; Schaub, Arbeitsrechthandbuch, 11. Aufl., § 198 Rdn. 23).

Im vorliegenden Fall ist der von den Tarifvertragsparteien angeführte Begriff "Betriebsunfall" kein Rechtsbegriff des Unfallversicherungsrechtes. Dagegen ist der in § 5 Ziffer 2 Abs. 2 RTV angeführte Begriff "Arbeitsunfall" ein Rechtsbegriff aus dem gesetzlichen Unfallversicherungsrecht. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. In § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist geregelt, dass versicherte Tätigkeiten auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit sind.

c) Aus der Tatsache, dass die Tarifvertragsparteien den Arbeitnehmern einen Krankengeldzuschuss bei einem Unfall zahlen wollten und hierfür nicht den unfallversicherungsrechtlichen Begriff Arbeitsunfall verwandt haben, lässt sich der Umkehrschluss ziehen, dass der Begriff "Betriebsunfall" bewusst in Abgrenzung zu dem Begriff des Unfallversicherungsrechtes Arbeitsunfall verwandt worden ist.

Dies bestätigen die eingeholten Tarifauskünfte. Nach der Auskunft des Bundesinnungsverbandes vom 27.01.2006 sollte entscheidend sein für den Krankengeldzuschuss nach § 6 RTV, dass ein betrieblicher Bezug bestand.

Nach der Auskunft des Bundesvorstands der IG Bauen-Agrar-Umwelt vom 23.03.2006 wollten die Tarifvertragsparteien mit dem Begriff Betriebsunfall deutlich machen, dass das Unfallereignis mit der Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zusammenhängt.

Sieht man den Begriff "Betriebsunfall" als eigenständigen Rechtsbegriff des Rahmentarifvertrages, so ist dieser Begriff vom Wortlaut her so auszulegen, wie sich aus den Auskünften der Tarifvertragsparteien ergibt. Dieser Begriff ist enger als der Begriff des Unfallversicherungsrechtes "Arbeitsunfall" und ist vorrangig als Sondersprachgebrauch des Tarifvertrages gegenüber dem allgemeinen Sprachgebrauch. Sieht man den Begriff so, wie sich aus den Auskünften der Tarifvertragsparteien ergibt, so wird ein Unfall, der beim Zurücklegen des Weges nach dem Ort der Arbeit sich ereignet, nicht von diesem Begriff umfasst.

3. Dass die Tarifvertragsparteien eine solche Abgrenzung des tariflichen Begriffs

"Betriebsunfall" von dem unfallversicherungsrechtlichen Begriff "Arbeitsunfälle" bewusst gewollt haben, ergibt sich auch aus dem Gesamtzusammenhang des Tarifvertrages, wie das Arbeitsgericht zutreffend gesehen hat.

Die Regelung des Krankengeldzuschusses ist in § 6 RTV geregelt. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall regelt der vorangehende § 5 Ziffer 2 Abs. 2 RTV. Dort ist ausgeführt, dass bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bzw. Arbeitsunfall der Arbeitnehmer bis zur Dauer von sechs Wochen sein für seine regelmäßige Arbeitszeit durchschnittliches Arbeitsentgelt der letzten zwölf Monate erhält. Damit wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien in dem Rahmentarifvertrag klar unterschieden haben zwischen Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsunfällen und zwischen Leistungen bei Betriebsunfällen. Die Differenzierung lässt den Schluss zu, dass in § 5 Ziffer 2 Abs. 2 RTV mit dem Begriff "Arbeitsunfall" der sozialversicherungsrechtliche Begriff gemeint ist. Der Arbeitnehmer soll unabhängig von der Krankheitsursache einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen haben. So auch bei einem Arbeitsunfall. Aus dem Zusammenhang der Vorschriften der §§ 5 und 6 RTV ergibt sich, dass der Begriff des Arbeitsunfalls in § 5 Ziffer 2 Abs. 2 RTV umfassender ist als der Begriff des Betriebsunfalls in § 6 RTV. Die Entgeltfortzahlung soll bei einem "Arbeitsunfall" für sechs Wochen gezahlt werden. Der daraufaufbauende

Krankengeldzuschuss soll allerdings ab der 7. Krankheitswoche dann nur bei "Betriebsunfällen" geleistet werden. Hieraus ergibt sich der Wille der Parteien, dass nicht bei allen Arbeitsunfällen ein Zuschuss zum Krankengeld gezahlt werden soll, sondern nur in den Fällen, in denen ein betrieblicher Bezug zum Unfallgeschehen besteht.

4. Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Auskunft der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt einer solchen Auslegung nicht widerspricht. Auch wenn nach der Auskunft die Tarifvertragsparteien mit dem Begriff des Betriebsunfalls deutlich machen wollten, dass das Unfallereignis mit der Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zusammenhängt, so wird durch einen so ausgelegten Begriff ein Unfall, der auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit sich ereignet, wie der Unfall des Klägers, von dem tariflichen Begriff Betriebsunfall nicht erfasst.

III. Die Begrenzung der Leistung eines zusätzlichen Krankengeldes für Arbeitnehmer, die einen Unfall bei Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit erlitten haben, verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet die willkürliche, d.h. sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen, die sich in einer vergleichbarer Lage befinden. Es ist das Verbot der sachfremden Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung. Dagegen verhindert er nicht eine Begünstigung einzelner Arbeitnehmer (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 06.07.2005 - 4 AZR 27/04 - EzA Nr. 6 zu § 242 BGB Gleichbehandlung m.w.N.).

Eine solche willkürliche Schlechterstellung von Arbeitnehmern, die einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit erleiden, liegt nicht vor. Das Abgrenzungskriterium, in dem lediglich Unfälle erfasst werden, die unmittelbar im Zusammenhang mit betrieblicher Tätigkeit stehen, ist sachlich, da hier ein unmittelbarer Bezug zur Erbringung der Arbeitsleistung besteht, während des Wegs zur Arbeit der Sphäre des Arbeitnehmers zuzuordnen ist.

IV. Dass eine tarifliche Lücke besteht, ist nicht ersichtlich.

Den Tarifvertragsparteien steht ein weitgehender Gestaltungsspielraum zu. Sie können entscheiden, welche Leistungen über die gesetzlichen Leistungen hinaus bezahlt werden sollen. Sie brauchen hierbei nicht die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung zu wählen, vielmehr genügt es, wenn sich für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund ergibt (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 27.04.2006 - 6 AZR 437/05 - a.a.O.).

B. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war gemäß § 72 AAbs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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