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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 30.10.2002
Aktenzeichen: 18 Sa 1174/02
Rechtsgebiete: EFZG, SGB X


Vorschriften:

EFZG § 3 Abs. 1 Satz 1
SGB X § 115 Abs. 1
Bei einem Mitverschulden des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer einen uneingeschränkten Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, wenn ihm selbst nicht der Vorwurf gröbster Fahrlässigkeit gemacht werden kann.
Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes Urteil

Geschäfts-Nr.: 18 Sa 1174/02

Verkündet am 30.10.2002

In dem Rechtsstreit

hat die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 30.10.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Knipp sowie die ehrenamtlichen Richter Schreiber und Gnida

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 25.06.2002 - 4 Ca 405/02 L - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Entgeltfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall aus übergegangenem Recht geltend.

Der bei der Klägerin versicherte Ulrich K5xxx ist seit dem 01.08.1993 Arbeitnehmer der Beklagten, die ein Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen betreibt.

Der Versicherte K5xxx, der eine Malerausbildung absolviert hat, erlitt am 19.07.2000 einen Arbeitsunfall.

Eingesetzt war er an diesem Tag als Leiharbeitnehmer der Beklagten bei der Firma G3. K4xxxx GmbH aus W2xx auf deren Baustelle in der S5xxxxxxxxxx in U1xx-M2xxxx. Er war auf der Baustelle eingewiesen worden von dem Vorarbeiter K6xx des Entleiherbetriebs. Der Versicherte K5xxx hatte Wärmedämmputzarbeiten an einem Balkon auf der Baustelle durchzuführen. Für die Ausführungen der Arbeit auf der Baustelle musste der Versicherte K5xxx den oberen Rand eines Balkons erreichen, was ohne Aufstieg nicht möglich war. Als Hilfe für den Aufstieg nutzte der Versicherte K5xxx eine Verpackungseinheit der verwendeten Styroporwärmedämmplatten mit den Abmessungen 0,5 x 0,5 x 1m, deren Enden mit Kreppband umwickelt waren, damit die Pakete nicht wegrutschen konnten. Auf der Baustelle und zwar im Keller des zu sanierenden Gebäudes waren Leitern vorhanden, die als Aufstiegshilfen benutzt werden konnten, jedoch von dem Versicherten K5xxx nicht benutzt wurden. Während der Arbeiten am Balkon verlor der Versicherte K5xxx das Gleichgewicht und stürzte vom Balkon, wobei er sich eine Verletzung zuzog, auf Grund derer er vom 19.07.2000 bis zum 05.11.2000 arbeitsunfähig erkrankt war.

Die Beklagte hatte ihren Arbeitnehmer K5xxx über das Erfordernis der Verwendung von Aufstiegshilfen sowie regelmäßig über die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen belehrt.

Die Beklagte weigerte sich, Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle ab 19.07.2000 bis 30.08.2002 an ihren Arbeitnehmer K5xxx zu zahlen. Die Krankenkasse des Arbeitnehmers K5xxx zahlte im Auftrag der Klägerin Verletztengeld sowie Sozialversicherungsbeiträge, die die Klägerin der Krankenkasse zurückerstattete. Mit Schreiben vom 03.01.2001 machte sie ihre Ansprüche gegen die Beklagte geltend. In dem Schreiben heißt es u.a.:

"Herr U2xxxx K5xxx erlitt am 19.07.2000 während seiner beruflichen Tätigkeit für Ihr Unternehmen einen Unfall und war auf Grund der Unfallfolgen vom 19.07.2000 bis 05.11.2000 arbeitsunfähig.

Während der ersten sechs Wochen dieser Arbeitsunfähigkeit, dass heißt vom 19.07.2000 bis 30.08.2000, verweigerten Sie als Arbeitgeber die gesetzliche Entgeltfortzahlung, da nach Ihrer Ansicht Herr K5xxx den Unfall durch sein grob fahrlässiges Verhalten selbst verschuldet habe.

Als Entgeltersatz zahlten wir für diesen Zeitraum an Herrn K5xxx ein kalendertägliches Verletztengeld und zzgl. die Reha-Trägerbeiträge.

...

Herr K5xxx hat somit seine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz nicht durch grob fahrlässiges Verhalten selbst verschuldet.

Ihre Verweigerung der Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 19.07.2000 bis 30.08.2000 erfolgte somit zu Unrecht.

Da der Anspruch des Herrn K5xxx auf Weiterzahlung des Entgelts nach § 115 Abs. 1 SGB X (X Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren-) auf uns als gesetzlichen Unfallversicherungsträger bis zur Höhe der von uns erbrachten Sozialleistungen übergegangen ist, machen wir hiermit unseren Anspruch gegen Sie geltend.

Für den Zeitraum vom 19.07.2000 bis 30.08.2000 wurden von uns folgende Beträge verauslagt:

Verletztengeld 42 Tage x 59,36 DM = 2.493,12 DM Trägerbeitrag Rentenversicherung 42 Tage x 7,61 DM = 319,62 DM Trägerbeitrag Bundesanstalt für Arbeit 42 Tage x 2,57 DM = 107,94 DM Krankenversicherungsbeitrag 42 Tage x 9,61 DM = 403,62 DM Pflegeversicherungsbeitrag 42 Tage x 1,176 DM = 49,39 DM Insgesamt: 3.373,69 DM

Nachdem keine Zahlungen durch die Beklagte erfolgten, hat die Klägerin mit Mahnbescheid vom 08.02.2002 ihre Ansprüche gerichtlich geltend gemacht. Gegen den Mahnbescheid hat die Beklagte am 19.02.2002 Widerspruch eingelegt.

Die Klägerin ist der Auffassung, ein die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle ausschließendes Verschulden ihres Versicherten K5xxx liege nicht vor.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.724,94 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten:

Ihr Arbeitnehmer K5xxx habe grob leichtsinnig gehandelt. Sie sei daher nicht zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle verpflichtet.

Durch Urteil vom 25.06.2002 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Den Streitwert hat es auf 1.724,94 € festgesetzt.

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch für die Zeit vom 19.07.2000 bis 30.08.2000 begründet sei. Der Arbeitnehmer der Beklagten K5xxx habe nicht schuldhaft im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG gehandelt. Im Übrigen fehle die Kausalität. Der Arbeitnehmer K5xxx habe das Gleichgewicht verloren und sei deshalb gestürzt.

Gegen dieses ihr am 04.07.2002 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat die Beklagte am 29.07.2002 Berufung eingelegt und diese am 27.08.2002 begründet.

Die Beklagte greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an, maßgeblich unter Stützung auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 25.06.2002 - 4 Ca 405/02 L - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 25.06.2002 - 4 Ca 405/02 L - zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Der Klägerin steht der begehrte Zahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 EFZG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 SGB X zu, wie das Arbeitsgericht zu Recht erkannt hat.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit in Folge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft.

Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Versicherten der Klägerin und Arbeitnehmers der Beklagten K5xxx vor.

I. Der Versicherte K5xxx war in der Zeit vom 19.07.2000 bis 30.08.2000 arbeitsunfähig krank, ohne dass ihn ein Verschulden traf.

1. Schuldhaft im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG handelt der Arbeitnehmer, der gröblich gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten verstößt.

Das Gesetz schließt den Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei eigenem Verschulden des Arbeitnehmers aus, weil es unbillig wäre, den Arbeitgeber mit der Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung zu belasten, wenn der Arbeitnehmer zumutbare Sorgfalt sich selbst gegenüber außer Acht gelassen und dadurch seine Arbeitsunfähigkeit verschuldet hat (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. z.B. BAG, Urteil vom 11.03.1987 - 5 AZR 739/85 - DB 1987, 1495; BAG, Urteil vom 07.10.1987 - 5 AZR 116/86 - DB 1988, 403; Schmitt, EFZG, 4. Aufl., § 3 Rz. 85; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 10. Aufl., § 98 Rz. 31).

Bei einem Arbeitsunfall kann ein solches Verschulden insbesondere dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer gröblich gegen Anordnungen des Arbeitgebers oder gröblich gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen hat (vgl. Schmitt EFZG, 4. Aufl., § 3 Rz. 94).

2. Ein solch schuldhaftes Verhalten liegt nicht vor.

a) Das Berufungsgericht teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass der Versicherte K5xxx fahrlässig gegen die Unfallverhütungsvorschriften verstoßen hat, als er sich für den aus cirka 25 Einzelplatten bestehenden Styroporblock als Aufstiegshilfe entschied, anstatt eine der sich im Keller befindlichen Leitern zu benutzen.

Wie von der Beklagten gerügt, war der Block nicht 100 %-ig verrutschsicher, die Platten nicht stabil. Beim Auftreten am Rande des Blocks bestand Kippgefahr. Die Leiter wäre eine sichere Aufstiegshilfe gewesen. Das Berufungsgericht geht auch davon aus, dass der Versicherte K5xxx dies wusste.

b) Dennoch kann unter den gegebenen Umständen des Unfalls das Verhalten des Versicherten K5xxx nicht als gröblicher Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten angesehen werden.

Der Styroporblock hatte eine ausreichende Grundstabilität und eine ausreichende Auflagefläche.

Der Versicherte K5xxx ist von dem Vorarbeiter K6xx des Entleiherbetriebs G3. K4xxxx GmbH eingewiesen worden (Ziffer 21 des Unfalluntersuchungsberichts). Die Benutzung von Styroporblöcken als Aufstiegshilfe war auf der Baustelle der Firma G3. K4xxxx GmbH in U1xx-M2xxxx allgemein üblich und wurde von dem Vorarbeiter und dem Geschäftsführer der Firma G3. K4xxxx GmbH zumindest geduldet (Ziffer 17 des Unfalluntersuchungsberichts). Bei der Bewertung der Auswirkungen dieses Verhaltens der Firma G3. K4xxxx GmbH und des Vorarbeiters auf die Entscheidung des Versicherten K5xxx ist zu berücksichtigen, dass der Versicherte K5xxx als Leiharbeitnehmer der Beklagten in den Betrieb der Firma G3. K4xxxx GmbH, die das Direktionsrecht auszuüben hatte, eingegliedert war. Diese war nach § 11 Abs. 6 AÜG verpflichtet, die für ihren Betrieb geltenden öffentlich rechtlichen Arbeitsschutzbestimmungen auch gegenüber dem Leiharbeitnehmer anzuwenden (vgl. Schaub, a.a.O., § 120 Rz. 67). Schon subjektiv durfte der Versicherte K5xxx unter diesen Umständen davon ausgehen - auch bei eigenen Zweifeln -, dass der Styroporblock als Aufstiegshilfe ausreichend sicher war.

c) Bei dem Maß des Verschuldens nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EZFG ist zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte ein Mitverschulden des Entleihers, der Firma G3. K4xxxx GmbH, die zum Zeitpunkt des Unfalls das Direktionsrecht und die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ausübte, zurechnen lassen muss.

Bei einem Mitverschulden des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf uneingeschränkte Entgeltfortzahlung, wenn ihm nicht der Vorwurf gröbster Fahrlässigkeit gemacht werden kann (vgl. Schmitt, a.a.O., § 3 Rz. 91 m.w.N.).

3. Angesichts des Mitverschuldens ist es auch nicht unbillig, die Beklagte als Arbeitgeber mit der Verpflichtung der Entgeltfortzahlung zu belasten.

II. Da schon kein Verschulden im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG vorliegt, kann dahingestellt bleiben, ob die Kausalität gegeben ist.

B. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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