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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 01.12.2004
Aktenzeichen: 18 Sa 1263/04
Rechtsgebiete: EFZG, GewO
Vorschriften:
EFZG § 2 Abs. 1 | |
EFZG § 12 | |
GewO § 106 Abs. 1 |
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 06.05.2004 - 1 Ca 3251/03 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Stundenkonto des Klägers 46,2 Arbeitsstunden gutzuschreiben.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 98 % und dem Kläger zu 2 % auferlegt.
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Wochenfeiertagen bei der Jahressollarbeitszeit. Der am 18.11.1957 geborene Kläger ist seit dem 01.12.1984 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen als Bus- und Stadtbahnfahrer beschäftigt. Sein Monatsdurchschnittsverdienst beträgt ca. 2.500,-- € brutto bei einer Jahressollarbeitszeit von 2.008,80 Stunden. Die Beklagte betreibt öffentlichen Nahverkehr. Sie beschäftigt 182 Bus- und Stadtbahnfahrer. Bis zum 31.03.2003 kamen die tariflichen Vorschriften des Bundesmanteltarifvertrags für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zur Anwendung. Seit dem 01.04.2003 gelten die tariflichen Vorschriften des Spartentarifvertrags Nahverkehrsbetriebe (TV-N NRW). Bereits seit Jahren ordnet die Beklagte die bei ihr beschäftigten Fahrer den sogenannten Gruppen "kleiner Dienstplan" und "großer Dienstplan" zu. Die dem kleinen Dienstplan zugeordneten Mitarbeiter werden niemals an Samstagen, Sonntagen oder Wochenfeiertagen zum Dienst eingeteilt. Sie haben an solchen Tagen vielmehr immer dienstfrei. Dafür sind die Schichten, die ihnen zugeteilt werden, teilweise für sie ungünstig, z.B. geteilt. Die Zuteilung zum kleinen Dienstplan erfolgt auf eine Bewerbung von Arbeitnehmern des großen Dienstplans hin durch eine Entscheidung der Beklagten, die diese Entscheidung dann dem Fahrdienstleiter und dem betroffenen Arbeitnehmer mitteilt. Eine schriftliche Mitteilung über die Zuordnung erhalten die Arbeitnehmer des kleinen Dienstplans nicht. Von den 182 bei der Beklagten beschäftigten Fahrern sind 42 dem kleinen Dienstplan zugeordnet, so auch der Kläger seit einigen Jahren. Die Zuordnung geschah auf seinen Wunsch. Die Nachfrage der Mitarbeiter auf Zuordnung zu dem kleinen Dienstplan übersteigt das diesbezügliche Stellenangebot. An Wochenenden und Feiertagen ist der Personaleinsatzbedarf geringer wegen des geringeren Beförderungsbedarfs. Die Zuordnung der Mitarbeiter zu dem kleinen Dienstplan und großen Dienstplan erfolgte mit Zustimmung des Betriebsrats. In den Monaten April bis Juni 2003 fielen sechs gesetzliche Feiertage auf Wochentage (Karfreitag, Ostermontag, Maifeiertag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam). An diesen Tagen hatte der Kläger dienstfrei. Für diese Tage wurden seinem Jahresstundenkonto keine Arbeitszeiten gutgeschrieben. Mit Schreiben vom 03.07.2003, wegen dessen Inhalts auf Bl. 13 d.A. Bezug genommen wird, hat der Kläger eine entsprechende Stundengutschrift geltend gemacht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten: Er könne für die Wochenfeiertage in der Zeit April bis Juni 2003 eine entsprechende Gutschrift auf seinem Jahresarbeitszeitkonto beanspruchen. Dies ergebe sich aus der gesetzlichen Regelung über die Vergütung von Feiertagen im Entgeltfortzahlungsgesetz. Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, seinem Stundenkonto insgesamt 48 Arbeitsstunden gutzuschreiben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten:
Der Kläger könne für Wochenfeiertage keine Gutschrift auf seinem Jahresarbeitszeitkonto beanspruchen. Der Kläger sei nämlich von der Arbeitspflicht an Feiertagen nicht infolge des Feiertags, sondern allein aufgrund der Dienstplangestaltung befreit. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 10 Arbeitszeitgesetz könne sie als Verkehrsbetrieb die Fahrer auch am Wochenende und an Wochenfeiertagen einsetzen. Der Nichteinsatz des Klägers resultiere allein aus der gewählten Dienstplangestaltung.
Durch Urteil vom 06.05.2004 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Den Streitwert hat es auf 661,92 € festgesetzt.
In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, gestützt auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.11.2000 - 6 AZR 338/99 -, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Entgeltzahlung an einem Feiertag zu zahlen habe, wenn dieser ohne den Feiertag gearbeitet hätte. Diese Voraussetzung sei beim Kläger nicht gegeben, da er an den Feiertagen dienstplanmäßig freigestellt worden sei. Der Kläger habe diesen Dienstplan selbst gewählt.
Gegen dieses ihm am 03.06.2004 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am Montag, dem 05.07.2004 Berufung eingelegt und diese am 20.07.2004 begründet.
Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Er stützt sich maßgeblich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 06.05.2004 - 1 Ca 3251/03 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, seinem Stundenkonto 46,2 Stunden gutzuschreiben.
Im Übrigen hat er die Klage zurückgenommen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 06.05.2004 - 1 Ca 3251/03 - zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.
Dem Kläger steht die begehrte Stundengutschrift für die Wochenfeiertage Karfreitag (18.04.2003), Ostermontag (21.04.2003), Maifeiertag (01.05.2003), Christi Himmelfahrt (29.05.2003), Pfingstmontag (09.06.2003) und Fronleichnam (19.06.2003) in Höhe von jeweils 7,7 Stunden nach § 2 Abs. 1 EFZG zu.
Die Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto drückt nur eine andere Form des Vergütungsanspruchs aus (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 24.09.2003 - 10 AZR 640/02 - NZA 2004, 980; BAG, Urteil vom 05.09.2002 - 9 AZR 244/01 - NZA 2003, 726; BAG, Urteil vom 13.02.2002 - 5 AZR 470/00 - NZA 2002, 683; BAG, Urteil vom 26.09.2001 - 5 AZR 539/00 - NZA 2002, 387; BAG, Urteil vom 13.12.2000 - 5 AZR 334/99 - NZA 2002, 390).
1. Nach § 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Feiertag erhalten hätte.
Der Anspruch besteht nur, wenn der Feiertag die einzige Ursache für den Arbeitsausfall ist (vgl. BAG in st. Rspr., z.B. BAG, Urteil vom 02.12.1987 - 5 AZR 471/86 - AP Nr. 52 zu § 1 Feiertagslohnzahlungsgesetz).
2. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 EFZG erfüllt.
a) Für die Feststellung, ob ein feiertagsbedingter Arbeitsausfall vorliegt, kommt es allein darauf an, welche Arbeitszeit für den Arbeitnehmer gegolten hätte, wenn der betreffende Tag kein Feiertag gewesen wäre (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 16.01.2002 - 5 AZR 303/02 - NZA 2002, 1163; BAG, Urteil vom 12.12.2001 - 5 AZR 294/00 - NZA 2002, 505; BAG, Urteil vom 09.10.1996 - 5 AZR 345/95 - NZA 1997, 444; BAG, Urteil vom 18.03.1992 - 4 AZR 387/91 - AP Nr. 64 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG; BAG, Urteil vom 16.03.1988 - 4 AZR 626/87 - AP Nr. 19 zu § 1 Tarifverträge: Einzelhandel; BAG, Urteil vom 02.12.1987, a.a.O.).
Bei Prüfung dieser Voraussetzung verkennt das Berufungsgericht nicht, dass auch eine dienstplanmäßige Freistellung des Arbeitnehmers am Feiertag dessen Anspruch auf Entgeltzahlung für diesen Feiertag ausschließen kann (vgl. BAG, Urteil vom 16.11.2000 - 6 AZR 338/99 - NZA 2001, 796; BAG, Urteil vom 09.10.1996 - 5 AZR 345/95 - NZA 1997, 444; BAG, Urteil vom 10.07.1996 - 5 AZR 113/95 - NZA 1996, 1324; BAG, Urteil vom 27.09.1983 - 3 AZR 159/81 - AP Nr. 41 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG). Hiervon ist auch das Arbeitsgericht ausgegangen. Es hat jedoch verkannt, dass eine dienstplanmäßige Freistellung in diesem Sinne nur anzunehmen ist, wenn sich die Arbeitsbefreiung aus einem Schema ergibt, das von der Feiertagsruhe an bestimmten Tagen unabhängig ist (vgl. BAG, Urteil vom 16.01.2002 - 5 AZR 303/00 - NZA 2002, 1163; BAG, Urteil vom 12.12.2001 - 5 AZR 294/00 - NZA 2002, 505; BAG, Urteil vom 20.09.2000 - 5 AZR 20/99 - NZA 2001, 735; BAG, Urteil vom 09.10.1996 - 5 AZR 345/95 - NZA 1997, 444; BAG, Urteil vom 16.03.1988 - 4 AZR 626/97 - AP Nr. 19 zu § 1 Tarifverträge: Einzelhandel; BAG, Urteil vom 27.09.1983 - 3 AZR 159/81 - AP Nr. 41 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG).
b) Die Arbeitsbefreiung des Klägers am 18.04.2003 (Karfreitag), am 21.04.2003 (Ostermontag), am 01.05.2003 (Maifeiertag), am 29.05.2003 (Christi Himmelfahrt), am 09.06.2003 (Pfingstmontag) und am 19.06.2003 (Fronleichnam) war nicht von einer schematischen Regelung bestimmt, die unabhängig von der Feiertagsruhe zu einer Arbeitsbefreiung führte.
aa) Die Bildung der Gruppen "kleiner Dienstplan" und "großer Dienstplan" wird nicht vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt.
Nach § 106 Abs. 1 GewO kann der Arbeitgeber u.a. auch die Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Die Bildung der Schichtgruppe "kleiner Dienstplan" verstößt gegen § 2 Abs. 1 EFZG und ist nach § 12 EFZG unwirksam.
An dem Verstoß gegen die gesetzliche Vorschrift ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kläger die Zuordnung zum sogenannten "kleinen Dienstplan" selbst gewählt hat. Selbst wenn diese Schichteinteilung vertraglich vereinbart worden wäre, so wäre auch diese Vereinbarung unwirksam (vgl. zuletzt BAG, Urteil vom 16.01.2002 - 5 AZR 303/00 - NZA 2002, 1163).
bb) Durch die Schichteinteilung in der Gruppe "kleiner Dienstplan" wird der Kläger durch den feiertagsbedingten Ausfall von Arbeitsstunden schlechter gestellt als er ohne den Feiertag stünde.
Der Kläger musste an den Werktagen, für die er Vergütung begehrt, nicht arbeiten, weil dies gesetzliche Feiertage waren. Allein aus diesem Grund war er nach der Schichteinteilung "kleiner Dienstplan" verpflichtet, die am 18.04.2003, 21.04.2003, 01.05.2003, 29.05.2003, 09.06.2003 und 19.06.2003 ausgefallene Arbeit nachzuholen, um die Sollarbeitszeit zu erreichen.
3. Durch das Nachholen der Arbeit und der damit verbundenen Vermeidung von Einkommenseinbußen entfällt der Anspruch auf Bezahlung der ausgefallenen Feiertage nicht (vgl. insbesondere BAG, Urteil vom 10.07.1996 - 5 AZR 113/95 - NZA 1996, 1324).
4. Angesichts der zwingenden Regelung in §§ 2 Abs. 1, 11 EFZG kann die Tatsache, dass an den Feiertagen ein geringeres Beförderungsaufkommen besteht, die von der Beklagten gewählte Schichteinteilung nicht rechtfertigen, so auch nicht der in der Schichteinteilung liegende Vorteil, dass die Mitarbeiter des "kleinen Dienstplans" auch keine Arbeitsleistungen an Samstagen und Sonntagen erbringen müssen.
II. Nach alledem hat das Rechtsmittel Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Die Revision war für die Beklagte gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.
Ende der Entscheidung
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