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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 26.01.2005
Aktenzeichen: 18 Sa 1384/04
Rechtsgebiete: BUrlG, BGB


Vorschriften:

BUrlG § 1
BUrlG § 3
BUrlG § 7
BUrlG § 13
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 362
BGB § 397 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 03.02.2004 - 2 Ca 1922/03 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.866,71 € brutto zu zahlen nebst 6,22 % Zinsen für die Zeit ab 01.08.2003 bis 31.12.2003 und 6,14 % Zinsen für den Zeitraum 01.01.2004 bis 01.07.2004.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger zu 39 % und der Beklagten zu 61 % auferlegt. Von den Kosten des 1. Rechtszuges hat der Kläger 48 % und die Beklagte 52 % zu tragen.

Tatbestand: Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers aus dem am 31.07.2003 beendeten Arbeitsverhältnis. Der Kläger war in der Zeit vom 08.11.1993 bis zum 31.07.2003 als technischer Angestellter im Innendienst bei der Beklagten tätig. Sein Bruttoarbeitsverdienst betrug zuletzt 3.882,-- € monatlich. Mit Schreiben vom 19.11.2002 sprach die Beklagte dem Kläger gegenüber eine ordentliche Änderungskündigung zum 28.02.2003 aus. Gegen die Änderungskündigung wehrte sich der Kläger mit der am 02.12.2002 erhobenen Kündigungsschutzklage (ArbG Rheine 3 Ca 2217/02). Das Kündigungsschutzverfahren endete am 30.04.2003 durch folgenden Vergleich: 1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung der Beklagten vom 28.04.2003 mit Ablauf des 31. Juli 2003 beendet sein wird. 2. Bis zu diesem Zeitpunkt wird der Kläger mit Wirkung ab Beendigung der Abrechnung der Baustellen unwiderruflich unter Fortzahlung seiner Bezüge von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Das zu zahlende Bruttomonatsentgelt beläuft sich für die Monate Mai bis Juli unabänderlich auf jeweils 3.882,-- €, das Arbeitsentgelt für März 2003 und April 2003 wird auf der Basis des Bruttomonatsentgelts von 3.791,-- € und das Arbeitsentgelt für April 2003 wird auf der Basis des Bruttomonatsentgelts von 3.882,-- € bis zum 15. Mai 2003 nachberechnet und nachvergütet. 3. Als Entschädigung für den Verlust seines Arbeitsplatzes erhält der Kläger eine Abfindung gem. §§ 9, 10 KSchG, § 3 Ziff. 9 EStG in Höhe von 11.500,-- € (i.B. elftausendfünfhundert) netto, die zum Beendigungszeitpunkt fällig wird. Im Falle des Todes des Klägers ist dieser Betrag auf die erbberechtigten Familienangehörigen als Gesamtgläubiger vererblich. 4. Der Kläger ist berechtigt, zu jedem Datum vor dem 31. Juli 2003, sofern er zu diesem Zeitpunkt alle von ihm geleiteten Baustellen abgerechnet hat, auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Der Kläger verpflichtet sich, die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses unverzüglich der Beklagten anzuzeigen. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass für den Fall der Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses durch den Kläger das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten beendet ist. Die Parteien sind sich weiterhin darüber einig, dass die nachfolgend geregelte Erhöhung der Abfindung auch für den Fall des Ausscheidens ohne Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses gilt. In diesem Fall erhöht sich die Abfindung für jeden Monat vorzeitigen Ausscheidens um 2.000,-- € (i.W. zweitausend) brutto. Die Erhöhung ist taggenau abzurechnen. Die Gesamtabfindung ist zum Ausscheidenstermin fällig.

5. ...

6. ... 7. ... 8. ... 9. Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit der Erfüllung der vorstehenden Vereinbarungen alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung erledigt sein werden. 10. ... Zuvor kam es nach Verhandlungen zu folgenden Vorschlägen und Entwürfen: Vorschlag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 23.03.2003: Herr H1xxxxxxxx akzeptiert eine Kündigung zum Ablauf des 31.03.2003. Dies würde im Wege eines Vergleichs erledigt. Herrn H1xxxxxxxx würde die bestehende Direktversicherung übertragen. Herr H1xxxxxxxx wird bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung entbunden. Er wird vollständig freigestellt. Eine Abänderung des Arbeitsvertrages und insbesondere eine Kürzung der Bezüge erfolgt bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht. Ihr Mandant erhält zum Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 5.000,-- €. Vorschlag des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 14.04.2003: Sehr geehrter Herr T2xxxxx, in vorbezeichneter Sache erhalten Sie anliegend, wie telefonisch besprochen, den Text für einen vor dem Arbeitsgericht Rheine zu protokollierenden Vergleich. ... 1. Die Parteien sind darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung der Beklagten vom 14. April 2003 mit Ablauf des 31. Juli 2003 beendet sein wird. Bis zu diesem Zeitpunkt wird der Kläger mit Wirkung ab dem 02. Mai 2003 unwiderruflich unter Fortzahlung seiner Bezüge und Anrechnung seines Urlaubs von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Das zu zahlende Bruttomonatsentgelt beläuft sich für die Monate Mai bis Juli unabänderlich auf jeweils 3.882,-- €, das Arbeitsentgelt für März 2003 und April 2003 wird auf der Basis des Bruttomonatsentgelts von 3.791,-- € und das Arbeitsentgelt für April 2003 wird auf der Basis des Bruttomonatsentgelts von 3.882,-- € bis zum 15. Mai 2003 nachberechnet und nachvergütet. 2. Als Entschädigung für den Verlust seines Arbeitsplatzes erhält der Kläger eine Abfindung gem. §§ 9, 10 KSchG, 3 Ziff. 9 EStG in Höhe von 13.000,-- € (in Worten: dreizehntausend Euro) brutto für netto, die zum Beendigungszeitpunkt fällig wird. Im Falle des Todes des Klägers ist dieser Betrag auf die erbberechtigten Familienangehörigen als Gesamtgläubiger vererblich. 3. Der Kläger ist berechtigt, zu jedem Datum vor dem 31. Juli 2003 auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. In diesem Fall erhöht sich die Abfindung für jeden Monat vorzeitigen Ausscheidens um 3.500,-- €. Die Erhöhung ist taggenau abzurechnen. Die Gesamtabfindung ist zum Ausscheidungstermin fällig. 4. ... 5. ... 6. Die Parteien dieses Vertrages sind darüber einig, dass mit der Erfüllung der vorstehenden Vereinbarungen alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung erledigt sein werden. Abgeänderter Vorschlag des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 26.04.2003 an den Geschäftsführer der Beklagten und mit Schreiben vom 28.04.2003 an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten: 1. Die Parteien sind darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung der Beklagten vom 14.04.2003 mit Ablauf des 31.07.2003 beendet sein wird. Bis zu diesem Zeitpunkt wird der Kläger mit Wirkung ab dem 02. Mai 2003 unwiderruflich unter Fortzahlung seiner Bezüge von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Das zu zahlende Bruttomonatsentgelt beläuft sich für die Monate Mai bis Juli unabänderlich auf jeweils 3.882,-- €, das Arbeitsentgelt für März 2003 und April 2003 wird auf der Basis des Bruttomonatsentgelts von 3.791,-- € und das Arbeitsentgelt für April 2003 wird auf der Basis des Bruttomonatsentgelts von 3.882,-- € bis zum 15. Mai 2003 nachberechnet und nachvergütet. 2. Als Entschädigung für den Verlust seines Arbeitsplatzes erhält der Kläger eine Abfindung gem. §§ 9, 10 KSchG, 3 Ziff. 9 EStG in Höhe von 11.500,-- € (in Worten: elftausendfünfhundert Euro) netto, die zum Beendigungszeitpunkt fällig wird. Im Falle des Todes des Klägers ist dieser Betrag auf die erbberechtigten Familienangehörigen als Gesamtgläubiger vererblich. 3. Der Kläger ist berechtigt, zu jedem Dritten vor dem 31.07.2003 auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. In diesem Fall erhöht sich die Abfindung für jeden Monat vorzeitiger Ausscheidung um 2.000,-- € (brutto). Die Erhöhung ist taggenau abzurechnen. Die Gesamtabfindung ist zum Ausscheidenstermin fällig. 4. ... 5. ... 6. ... 7. Die Parteien sind darüber einig, dass mit der Erfüllung der vorstehenden Vereinbarungen alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung erledigt sein werden. Im Rahmen der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses zahlte die Beklagte keine Urlaubsabgeltung und kein Urlaubsgeld an den Kläger aus. Diese Ansprüche hat der Kläger mit der vorliegenden, am 25.09.2003 erhobenen Klage anhängig gemacht. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Ansprüche auf Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld seien von dem Vergleich vom 30.04.2003 nicht erfasst worden. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.502,-- € (brutto) nebst 6,97 % Zinsen seit dem 01.08.2003 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, zwischen den Parteien sei die Vereinbarung getroffen worden, dass der Kläger unter Anrechnung auf den Resturlaub freigestellt werden sollte. Dieser Wille ergebe sich auch aus dem Vergleich, auch wenn nicht ausdrücklich dort festgehalten. Das Arbeitsgericht ist der Auffassung der Beklagten gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Kläger auferlegt worden. Der Streitwert ist auf 5.502,-- € festgesetzt worden. Gegen dieses ihm am 22.06.2004 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 21.07.2004 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.09.2004 am 22.09.2004 begründet. Der Kläger hat die Berufung begrenzt auf den Urlaubsabgeltungsanspruch. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 03.02.2004 - 2 Ca 1922/03 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.658,40 € nebst 6,22 % Zinsen für den Zeitraum vom 01.08. bis zum 21.12.2003, 6,14 % Zinsen für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 30.06.2004 und 6,13 % Zinsen seit dem 01.07.2004 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 03.02.2004 - 2 Ca 1922/03 - zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Akten des Rechtsstreits zwischen den Parteien ArbG Rheine 3 Ca 2217/02 war zu Informationszwecken beigezogen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Dem Kläger steht aus dem am 31.07.2003 beendeten Arbeitsverhältnis ein Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 16 Urlaubstagen zu. 1. Nach § 10 Ziff. 1.2 in Verbindung mit Ziff. 2 des Arbeitsvertrags ist zu Beginn des Jahres 2003 ein Urlaubsanspruch des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von 30 Arbeitstagen entstanden. Durch tatsächliche Gewährung der Beklagten sind vier Urlaubstage durch Erfüllung erloschen (§ 362 BGB). 2. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts lässt sich aus den Regelungen des Vergleichs vom 30.04.2003 im Wege der Auslegung nicht entnehmen, dass die vereinbarte Freistellung in Ziff. 2 des Vergleichs unter Anrechnung auf den noch verbleibenden Jahresurlaub des Klägers erfolgen sollte. Durch die Freistellung in Ziff. 2 des Vergleichs ist der Resturlaubsanspruch des Klägers nicht erfüllt worden. a) Es fehlt an einer ausdrücklichen Urlaubserteilung durch die Beklagte. Die zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs erforderliche Erklärung des Arbeitgebers muss hinreichend deutlich erkennen lassen, dass durch die zeitliche Festlegung der Arbeitsbefreiung Urlaub gewährt wird (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BUrlG). Ein solcher Wille der Beklagten ergibt sich aus dem Wortlaut des Vergleichs nicht. Aus Ziff. 9 des Vergleichs ergibt sich zwar, dass mit Erfüllung der vorstehenden Vereinbarungen alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung erledigt sein sollten. Damit wollten die Parteien auch vereinbaren, dass keine Urlaubsansprüche oder Urlaubsabgeltungsansprüche mehr bestehen. Diese Regelung erfasst aber als Erlassvertrag lediglich die vertraglich begründeten Urlaubsansprüche, die über den gesetzlichen Mindesturlaub nach §§ 1, 3 BUrlG hinausgehen. Der auf den §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG beruhende Mindesturlaubsanspruch ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG unabdingbar. Der Arbeitgeber kann hierüber nicht wirksam durch Rechtsgeschäft verfügen. Er kann den Anspruch auch nicht in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich zum Gegenstand eines negativen Schuldanerkenntnisses machen. b) Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich dem Wortlaut des gerichtlichen Vergleichs vom 30.04.2003 nicht entnehmen, dass die Freistellung unter Anrechnung auf den Jahresurlaub erfolgen sollte. Zwar übersieht das Berufungsgericht nicht, dass der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers an die Beklagte mit Schreiben vom 14.04.2003 überreichte Vergleichsentwurf in Ziff. 1 Absatz 2 eine Freistellung unter Anrechnung des Urlaubs vorsah. Obwohl dieser Vorschlag wohl telefonisch vorbesprochen war, entspricht dieser Vorschlag in wesentlichen Punkten nicht dem später abgeschlossenen endgültigen Vergleich. So sah der am 28.04.2003 von den Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgelegte "zwischen den Parteien ausgehandelte Vergleich" hinsichtlich des Abfindungsbetrags sowohl in Ziff. 2 als auch in Ziff. 3 geringere Beträge vor. Des Weiteren enthielt er nicht mehr die Vereinbarung der Anrechnung des Urlaubs auf die Zeit der Freistellung. Diese veränderten Bedingungen sind mit Schreiben vom 28.04.2003 den Prozessbevollmächtigten der Beklagten mitgeteilt worden. Auch dieser Vergleichsvorschlag ist von der Beklagten vor Vergleichsabschluss geprüft und in einigen Punkten abgeändert worden, bevor dann die Endfassung gerichtlich protokolliert worden ist. Diese geschichtliche Entwicklung des Vergleichsabschlusses lässt nur auf den Willen der Parteien schließen, dass eine Einigung erzielt worden ist mit dem Inhalt, der schließlich und endlich auch am 30.04.2003 gerichtlich protokolliert worden ist. c) Der Vergleich ist auch wirksam geblieben. Falls ein Irrtum der Beklagten bei Vergleichsabschluss vorlag bzw. falls der Vergleichsabschluss aufgrund einer arglistigen Täuschung des Klägers erfolgte, stand es der Beklagten frei, den Vergleich anzufechten. 3. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Abgeltung der restlichen 16 Urlaubstage des gesetzlichen Mindesturlaubs zu, der durch die vereinbarte Erledigungsklausel in Ziff. 9 des Vergleichs nicht erloschen ist. Der Kläger kann nicht die Abgeltung des vertraglich vereinbarten über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehenden Urlaubs verlangen. Bei dem verlangten tariflichen Urlaubsanspruch handelt es sich um den vereinbarten Urlaubsanspruch, da der Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft vertraglicher Vereinbarung zur Anwendung kommt. Mit der Erledigung aller gegenseitiger Forderungen hat der Kläger nach § 397 Abs. 2 BGB anerkannt, dass aus dem Arbeitsverhältnis keine Ansprüche mehr bestehen. Ein derartiges negatives Schuldanerkenntnis bringt alle Ansprüche, die dem Erklärenden bekannt waren oder mit deren Bestehen zu rechnen war, zum Erlöschen, soweit sie dispositiv sind (vgl. BAG, Urteil vom 09.06.1998 - 9 AZR 43/97 - NZA 1999, 80; BAG, Urteil vom 31.05.1990 - 8 AZR 132/89 - NZA 1990, 935). 4. Nach Fristablauf (31.12.2003) steht dieser Urlaubsabgeltungsanspruch dem Kläger als Schadensersatzanspruch wegen Verzuges zu (§§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1. 249 Satz 1 BGB). Die Beklagte ist spätestens mit der vorliegenden Klage in Verzug gesetzt worden. 5. Auch der Zinsanspruch ist wegen Verzuges gerechtfertigt. Als Urlaubsabgeltung für 16 Urlaubstage kann der Kläger 2.866,71 € brutto (3.882,-- € x drei Monate : 65 Arbeitstage x 16 Urlaubstage) verlangen. II. Nach alledem hat das Rechtsmittel nur teilweise Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind für keine der Parteien gegeben.

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