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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 11.01.2006
Aktenzeichen: 18 Sa 1438/05
Rechtsgebiete: EFZG, ErgänzungsTV MITROPA AG vom 27.06.1997


Vorschriften:

EFZG § 3 Abs. 1
EFZG § 4 Abs. 1
EFZG § 4 Abs. 4
ErgänzungsTV MITROPA AG vom 27.06.1997 § 3 Ziff. 3.1.
ErgänzungsTV MITROPA AG vom 27.06.1997 § 3 Ziff. 5.1.
ErgänzungsTV MITROPA AG vom 27.06.1997 § 3 Ziff. 10.1.
ErgänzungsTV MITROPA AG vom 27.06.1997 § 3 Ziff. 10.5
Auch teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern der Beklagten mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten kapazitätsorientierten Jahresarbeitszeit steht als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aufgrund der Garantie in § 3 Ziff. 10.5 Satz 4 ErgänzungsTV MITROPA AG die Vergütung der monatlichen Sollarbeitszeit zu. Die monatliche Sollarbeitszeit beträgt für diese Arbeitnehmer 1/12 der vereinbarten Jahresarbeitszeit.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27.04.2005 - 9 Ca 779/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Tatbestand: Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der am 23.09.1977 geborene Kläger ist seit dem 17.12.1999 als Servicemitarbeiter bei der Beklagten tätig. Die Beklagte erbringt Serviceleistungen für Zugreisende. Der Kläger wird dienstplanmäßig für sogenannte "Zugumläufe" eingestellt. Die Einsatzplanung wird jeweils zu Beginn eines Monats vorgenommen. Der Kläger kann konkrete Wünsche für Zugumläufe anmelden bzw. die Beklagte unterbreitet dem Kläger dies betreffende Vorschläge. Sodann fertigt die Beklagte einen Dienstplan, in welchem die Einsatzzeiten des Klägers festgesetzt sind. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der zuletzt am 03.08.2004 geschlossene Arbeitsvertrag, in dem unter anderem Folgendes vereinbart worden ist: § 2 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den für die DB ERS jeweils geltenden Tarifverträgen, soweit nichts anderes vereinbart ist. § 3 Die regelmäßige durchschnittliche jährliche Arbeitszeit beträgt 29,93 % der tarifvertraglichen Arbeitszeit für Vollzeitarbeitnehmer. Die regelmäßige durchschnittliche jährliche Arbeitszeit beträgt damit zur Zeit 625 Stunden. Sie sind gemäß Dienstplan oder auf Abruf entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen. Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf die Ablichtungen verwiesen, die die Beklagte als Anlage B 1 mit dem Schriftsatz vom 08.04.2005 zu den Gerichtsakten gereicht hat (Bl. 50 d. A.). Die Beklagte wendet auf die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer den Ergänzungstarifvertrag über spezifische Regelungen für die Arbeitnehmer/innen des Geschäftsbereiches SiZ - Service im Zug/West - der Mitteleuropäischen Schlafwagen und Speisewagen AG (MITROPA) vom 27.06.1997 (im Folgenden: ErgänzungsTV) an (Bl. 19 bis 40 d.A.). Im Monat Juli 2004 war der Kläger eingeteilt am 17.07.2004 für den Zugumlauf Dortmund- Rostock- Dortmund. In der Zeit vom 16.07. bis zum 26.07.2004 war der Kläger arbeitsunfähig krank. Weil der Kläger krankheitsbedingt ausfiel, übernahm der Mitarbeiter N2xxxxxx den Zugumlauf vom 17.07.2004. Er erhielt eine Vergütung für 14,46 Stunden. Für weitere Zugumläufe für den Monat Juli 2004 war der Kläger nicht eingeteilt. Die Beklagte zahlte an den Kläger zunächst einen Betrag in Höhe von 21,76 € brutto als Entgeltfortzahlung für 2,36 Stunden. Insoweit wird auf die Ablichtung der Entgeltabrechnung für den Monat Juli 2004 verwiesen, die der Kläger als Anlage mit der Klageschrift zu den Gerichtsakten gereicht hat (Bl. 8 d.A.). Der Kläger ließ mit gewerkschaftlichem Schreiben vom 19.10.2004 (Bl. 4 d. A.) weitere Ansprüche in Höhe von 608,39 € brutto geltend machen. Mit Schreiben vom 12.11.2004 (Bl. 6 d.A.) erkannte die Beklagte an, dem Kläger Entgeltfortzahlung für 14,46 Stunden zu schulden. Insgesamt zahlte die Beklagte an den Kläger 169,32 € aus. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, für den Monat Juli 2004 weitere 46,83 Stunden als Entgeltfortzahlung an ihn zu leisten. Aus der Abrechnung für den Monat Juli 2004 ergebe sich, dass er im Durchschnitt der letzten 12 Monate tatsächlich 35,43 % der Arbeitszeit eines Vollzeitmitarbeiters geleistet habe. Daraus ergebe sich eine monatliche Stundenzahl in Höhe von 61,29 Stunden, die lediglich in Höhe von 14,46 Stunden vergütet worden sei. Die Beklagte müsse die Differenz von 46,83 Stunden mit einem Stundenentgelt in Höhe von 9,22 € vergüten. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 431,77 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.10.2004 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie müsse dem Kläger für den Monat Juli 2004 nur 14,46 Stunden unter dem Gesichtspunkt der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vergüten. Der Kläger sei nämlich für diesen Monat nur für einen Zugumlauf Dortmund - Rostock- Dortmund eingeteilt gewesen. Eine monatliche Soll-Arbeitszeit sei zwischen den Parteien gerade nicht vereinbart worden, sondern nur eine jährliche Arbeitszeit. Auch nach den Vorschriften des Ergänzungstarifvertrages müsse für planmäßig freie Tage keine Entgeltfortzahlung erfolgen. Allenfalls könne der Kläger Entgeltfortzahlungen für 52,08 Stunden verlangen, da dies der durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit ausgehend von der arbeitsvertraglich vereinbarten Jahresarbeitszeit in Höhe von 625 Stunden entspräche. Durch Urteil vom 27.04.2005 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 310,21 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.10.2004. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Kläger zu 1/4 und der Beklagten zu 3/4 auferlegt worden. Der Streitwert ist auf 431,77 € festgesetzt worden. Das Arbeitsgericht hat die Berufung für beide Parteien zugelassen. In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Kläger könne gemäß § 3 Ziff. 5 ErgänzungsTV für den Monat Juni eine Vergütung in Höhe der monatlichen Sollarbeitszeit von 52,08 Stunden verlangen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die individuelle regelmäßige Arbeitszeit in der Vergangenheit nach den tariflichen Vorschriften des § 3 Ziff. 10.5 ErgänzungsTV nicht maßgebend für die Berechnung der monatlichen Soll-Arbeitszeit. Gegen dieses ihr am 21.06.2005 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat die Beklagte am 20.07.2005 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.09.2005 am 22.09.2005 begründet. Die Beklagte greift das arbeitsgerichtliche Urteil an, soweit sie unterlegen war. Die Beklagte stützt die Berufung maßgeblich auf ihre erstinstanzlich vorgetragene Auslegung der tariflichen Vorschriften. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27.04.2005 - 9 Ca 779/05 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27.04.2005 - 9 Ca 779/05 - zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit er obsiegt hat. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Dem Kläger steht der in der Berufungsinstanz noch streitige Restvergütungsanspruch für den Monat Juli 2004 in Höhe von 310,21 € brutto zu. Der Anspruch ergibt sich gemäß § 3 Ziff. 10.1, § 3 Ziff. 10.5 ErgänzungsTV, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EFZG, § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat. I. Die tariflichen Vorschriften des Ergänzungstarifvertrages vom 27.06.1997 kommen schon kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung in § 2 des Arbeitsvertrages vom 03.08.2001 auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung. Nach § 3 Ziff. 10.1 Abs. 1 ErgänzungsTV haben alle Arbeitnehmer nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall Anspruch auf Bezahlung des vollen Gehaltes bzw. Lohnes für die Dauer von sechs Wochen. § 3 Ziff. 10.5 ErgänzungsTV regelt die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Nach Satz 1 richtet sich die Höhe der Vergütung nach dem Durchschnittsentgelt gemäß § 3 Ziff. 5 ErgänzungsTV. Nach Satz 2 werden bei Vollzeitmitarbeitern je Tag im stationären Bereich acht Stunden (bei Fünftage-Woche) und im Fahrdienst bei 6,67 Stunden (Sechstage-Woche) vergütet; bei Teilzeitmitarbeitern erfolgt die Vergütung anteilig im Verhältnis ihrer tatsächlich geleisteten zur tariflichen Arbeitszeit. Nach Satz 3 erfolgt für planmäßig freie Tage keine Entgeltfortzahlung. Nach Satz 4 wird die Vergütung für die monatliche Sollarbeitszeit garantiert, ohne dass es zu Minusstunden gemäß § 3 Ziff. 3.7.1 kommt, wenn am Ende eines Monats die regelmäßige Sollarbeitszeit gemäß § 3 Ziff. 3.1 nicht erreicht wird. II. Nach diesen Vorschriften stand dem Kläger als garantierte Entgeltfortzahlung für Juli 2004 ein Vergütungsanspruch in Höhe von 480,21 € zu. Der Anspruch ist durch Zahlung der Beklagten in Höhe von 169,32 € erloschen, so dass sich ein Restanspruch des Klägers in Höhe von 310,86 € ergibt. Dieser Restanspruch übersteigt schon die noch streitige Forderung in Höhe von 310,21 €. 1. Die Voraussetzungen des § 3 Ziff. 10.1 ErgänzungsTV liegen vor. Der Kläger war in der Zeit vom 16.07.2004 bis 26.07.2004 arbeitsunfähig krank. Aufgrund der Arbeitsunfähigkeit war er nicht in der Lage, die von ihm am 17.07.2004 geschuldete Arbeitsleistung (14,46 Stunden) zu erbringen. 2. Die Vorschrift des § 3 Ziff. 10.5 ErgänzungsTV kommt auf das Teilzeitarbeitsverhältnis der Parteien auch zur Anwendung. Der Kläger ist Teilzeitmitarbeiter im Sinne des § 3 Ziff. 10.1 Satz 2 ErgänzungsTV. In § 3 des Arbeitsvertrages haben die Parteien vereinbart, dass seine jährliche Arbeitszeit 29,93 % der vertraglichen Arbeitszeit für den Vollzeitarbeitnehmer beträgt. Die tarifliche Vorschrift enthält keine Sonderregelungen für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer kapazitätsorientierten Jahresarbeitszeit. 3. Soweit die tarifliche Regelung in § 3 Ziff. 10.5 ErgänzungsTV von der gesetzlichen Regelung in § 4 EFZG abweicht, ist die Abweichung nach § 4 Abs. 4 EFZG zulässig. 4. Da der Kläger im Juli 2004, in dem er in der Zeit vom 16.07.2004 bis 26.07.2004 arbeitsunfähig krank war, seine regelmäßige Sollarbeitszeit im Sinne des § 3 Ziff. 3.1 ErgänzungsTV nicht erreicht hat, steht ihm kraft der Garantie in § 3 Ziff. 10.5 Satz 4 ErgänzungsTV eine Gesamtvergütung für den Monat Juli 2004 für seine monatliche Sollarbeitszeit (625 Jahresstunden : 12 Monate = 52,08 Stunden) zu. a) Da die monatliche Sollarbeitszeit für Arbeitnehmer im kapazitätsorientierten Einsatz mit vereinbarter Jahresarbeitszeit tariflich nicht näher bestimmt ist, muss in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht durch Auslegung bestimmt werden, welche "monatliche Sollarbeitszeit" im Sinne des § 3 Ziff. 10.5 Satz 4 ErgänzungsTV für das Arbeitsverhältnis des Klägers gilt. b) Der normative Teil eines Tarifvertrages ist nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Ein Wille, für den es im Wortlaut keinen Anhaltspunkt gibt, ist für die Auslegung bedeutungslos. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 12.05.2005 - 6 AZR 220/04 - ; BAG, Urteil vom 22.10.2002 - 3 AZR 664/01 - AP TVG, § 1 Auslegung Nr. 185; BAG, Urteil vom 29.08.2001 - 4 AZR 337/00 - BAGE 1999, 24, 28; BAG, Urteil vom 26.04.2001 - 6 AZR 2/00 - AP TVG, § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 37). c) Nach diesen Auslegungsgrundsätzen ist in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass § 3 Ziff. 10.5 Satz 4 ErgänzungsTV auch Mitarbeitern, die - wie der Kläger - als teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit unregelmäßiger kapazitätsorientierter Arbeitszeit eingesetzt werden, im Falle der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit einen Entgeltfortzahlungsanspruch in Höhe der durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit (Sollarbeitszeit) in Höhe von 1/12 der Jahresarbeitszeit garantiert. aa) Aus dem Wortlaut der Regelung in § 3 Ziff. 10.5 Satz 4 ErgänzungsTV ergibt sich eine Garantieerklärung, dass die "monatliche Sollarbeitszeit" zu vergüten ist, wenn am Ende eines Monats die regelmäßige Sollarbeitszeit gemäß § 3 Ziff. 1 ErgänzungsTV nicht erreicht wird. § 3 Ziff. 10.5 Satz 4 ErgänzungsTV gibt einen tariflichen Entgeltfortzahlungsanspruch, der über den gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruch aus §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EFZG hinausgeht. Aus dem Wortlaut lässt sich aber nicht eindeutig entnehmen, nach welchen Kriterien die monatliche Sollarbeitszeit bei Teilzeitarbeitnehmern mit vereinbarter Jahresarbeitszeit berechnet werden soll. Geht man vom Wortlaut aus, so wird sowohl die Auffassung der Beklagten, dass die monatliche Sollarbeitszeit durch den Einsatzplan festgelegt wird, als auch die Auffassung des Klägers, dass die monatliche Sollarbeitszeit 1/12 der vereinbarten Jahresarbeitszeit beträgt, vom Wortlaut gedeckt. bb) Im Rahmen der systematischen Auslegung ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach § 3 Ziff. 10.5 Satz 3 ErgänzungsTV für planmäßig freie Tage keine Entgeltfortzahlung zu leisten ist. Dieser Satz darf aber nicht losgelöst, sondern im Zusammenhang mit dem darauf folgenden Satz 4 gesehen werden. Satz 4 regelt als Spezialnorm, dass im Krankheitsfall Arbeitnehmern zumindest die Vergütung für die monatliche Sollarbeitszeit zu zahlen ist. Nach § 3 Ziff. 10.5 Satz 4 ErgänzungsTV ist Voraussetzung für die garantierte Vergütung der monatlichen Sollarbeitszeit, dass am Ende eines Monats die regelmäßige Sollarbeitszeit nach § 3 Ziff. 3.1 ErgänzungsTV nicht erreicht wird. Diese Bestimmung stellt gerade nicht auf die Arbeitsleistung ab, die der Arbeitnehmer tatsächlich erbracht hätte, wäre er nicht arbeitsunfähig krank gewesen. cc) Spricht schon die systematische Auslegung gegen die Auffassung der Beklagten, dass die monatliche Sollarbeitszeit die Arbeitszeit ist, die im Einsatzplan von ihr festgesetzt wird, so ergibt Sinn und Zweck der tariflichen Bestimmungen über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall in § 3 Ziff. 10.5 ErgänzungsTV, dass davon auszugehen ist, dass teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter, die - wie der Kläger - mit der Beklagten einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben, in dem die Arbeitsleistung kapazitätsorientiert zu erbringen ist und lediglich eine Regelarbeitszeit vereinbart worden ist, im Krankheitsfall Entgeltfortzahlung in Höhe von 1/12 der Jahresarbeitszeit für jeden Monat beanspruchen können aufgrund der Garantie in § 3 Ziff. 10.5 Satz 4 ErgänzungsTV. Die Vorschrift des § 3 Ziff. 10.5 Satz 4 ErgänzungsTV bezweckt mit der Garantie der regelmäßigen Sollarbeitszeit, die Mitarbeiter davor zu schützen, dass sie im Krankheitsfall eine geringere Vergütung erhalten aufgrund der Einsatzplanung der Beklagten. Diese Schutzfunktion muss auch den Mitarbeitern zugute kommen, die vertraglich keine monatliche Sollarbeitszeit, sondern eine Jahresarbeitszeit haben. Dem Tarifvertrag lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass Mitarbeiter, mit denen keine monatliche Sollarbeitszeit, sondern nur eine Jahresarbeitszeit vereinbart worden, schlechter gestellt werden sollen als die Mitarbeiter, in deren Arbeitsverträgen eine monatliche Arbeitszeit festgeschrieben ist. Erst recht gibt der Tarifvertrag keinen Hinweis darauf, dass die Tarifvertragsparteien unter Bezugnahme auf die Regelung in § 3 Ziff. 3.1 ErgänzungsTV, die sich über die Arbeitszeit für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer verhält, teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer von der schutzorientierten Auslegung des § 3 Ziff. 10.5 Satz 4 ErgänzungsTV ausgrenzen wollten. Gerade die im Rahmen des kapazitätsorientierten Einsatzes beschäftigten Arbeitnehmer, bei denen eine Jahresarbeitszeit vereinbart worden ist, bedürfen des Schutzes, da bei ihnen der Spielraum des Arbeitgebers hinsichtlich der Arbeitseinteilung noch größer ist als bei vollzeitbeschäftigten bzw. teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern, bei denen eine monatliche Arbeitszeit vereinbart worden ist. B. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen vor.

Ende der Entscheidung

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