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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 22.02.2006
Aktenzeichen: 18 Sa 1751/05
Rechtsgebiete: KSchG, BetrVG, BGB


Vorschriften:

KSchG § 1 Abs. 1
KSchG § 1 Abs. 2
KSchG § 1 Abs. 3
KSchG § 23 Abs. 1
BetrVG § 102 Abs. 1
BGB § 613 a Abs. 1
BGB § 613 a Abs. 5
BGB § 613 a Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 06.07.2005 - 1 Ca 5441/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Die Beklagte betreibt 41 Verkaufsfilialen für Sportartikel und beschäftigt insgesamt cirka 600 Arbeitnehmer. In ihrem Betrieb ist ein Betriebsrat gewählt.

Der am 01.02.12xx geborene, verheiratete Kläger trat am 01.12.1979 in den Betrieb der Beklagten als Schaufenstergestalter ein. Ab 01.09.1991 war er als Assistent des Werbeleiters tätig. Seit dem 01.04.1997 ist der Kläger als Chefdekorateur mit der Leitung der Dekorationsabteilung betraut. Der Kläger ist in seiner Funktion unmittelbar der Leiterin der Marketingabteilung, der Zeugin R2xxx, unterstellt, ebenso wie die Projektleiterinnen Marketing Frau H2xxxxxx und Frau K7xxx.

Dem vom Kläger als Chefdekorateur geleiteten Dekoteam gehörten weiter an sein Stellvertreter Herr I1 d2x B3xxx, der als Vollzeitkraft auch Mitglied des Betriebsrates war, Herr C2xxxxxxx, der sich seit 2003 in Altersteilzeit befindet und die Frauen C3xxxxx, H3xxxx und K8xx.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die tariflichen Vorschriften für den Einzelhandel NRW Anwendung. Der Kläger war zuletzt in die Gehaltsgruppe III eingruppiert und erzielte ein Bruttomonatseinkommen in Höhe von 3.065,-- €.

Mit Schreiben vom 09.08.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die Dekorationsleistung ab dem 01.10.2004 an die Firma W3xxxxxx P3xxxx P4 B2xxxxxxx-GmbH vergeben werde. Sein Arbeitsverhältnis werde ab dem 01.10.2004 gemäß § 613 a BGB auf dieses Unternehmen übergehen (Bl. 51 bis 52 d.A.).

Mit Schreiben vom 06.09.2004 widersprach der Kläger dem geplanten Betriebsübergang (Bl. 65 d.A.).

Mit Schreiben vom 14.09.2005, dem Kläger zugegangen am 15.09.2004, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2005 (Bl. 15 d.A.).

Die vorliegende Kündigungsschutzklage hat der Kläger am 24.09.2004 anhängig gemacht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für eine wirksame betriebsbedingte Kündigung seien nicht gegeben, insbesondere sei die Sozialauswahl nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Der Kläger hat weiter behauptet, der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß angehört worden.

Der Kläger hat beantragt

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten nicht durch schriftliche ordentliche Kündigung vom 14.09.2004, zugegangen am 15.09.2004, zum 31.03.2005 aufgelöst wird, sondern zu unveränderten Arbeitsbedingungen über den Ablauf des 31.03.2005 fortbesteht,

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Arbeitsbedingungen über den Ablauf des 31.03.2005 fortbesteht,

3. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigungsschutzklage weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei durch dringende betriebliche Gründe bedingt. Sie habe die unternehmerische Entscheidung getroffen, die Dekorationsabteilung am 30.09.2004 zu schließen und die Dekorationsaufgaben an die Firma W3xxxxxx P3xxxx P4 B2xxxxxxx-GmbH zu übertragen. Hierdurch sei der Arbeitsplatz des Klägers in ihrem Betrieb weggefallen. Eine anderweitige Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestehe nicht. Die Sozialauswahl sei nicht zu beanstanden, da mit dem Kläger vergleichbare Arbeitnehmer in ihrem Betrieb nicht beschäftigt würden. Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden.

Wegen der konkreten Einzelheiten wird auf die Darlegung des Streitstandes im arbeitsgerichtlichen Urteil verwiesen.

Durch Urteil vom 06.07.2005 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Den Streitwert hat es auf 15.325,-- € festgesetzt.

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, durch die unternehmerische Entscheidung der Vergabe der Dekorationsarbeiten auf die Firma W3xxxxxx P3xxxx P4 B2xxxxxxx-GmbH sei der Arbeitsplatz des Klägers im Betrieb der Beklagten weggefallen. Die Sozialauswahl der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Die Arbeitnehmerinnen R2xxx, H2xxxxxx und K7xxx sowie der Arbeitnehmer C2xxxxxxx seien mit dem Kläger nicht vergleichbar. Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden vor Ausspruch der Kündigung.

Gegen dieses ihm am 11.08.2005 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 06.09.2005 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.11.2005 am 31.10.2005 begründet.

Der Kläger greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Er stützt sich maßgeblich weiter auf seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 06.07.2005 - 1 Ca 5441/04 - abzuändern und

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten nicht durch schriftliche ordentliche Kündigung vom 14.09.2004, zugegangen am 15.09.2004, zum 31.03.2005 aufgelöst wird, sondern zu unveränderten Arbeitsbedingungen über den Ablauf des 31.03.2005 fortbesteht,

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Arbeitsbedingungen über den Ablauf des 31.03.2005 fortbesteht,

3. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigungsschutzklage weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 06.07.2004 - 1 Ca 5441/04 - zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen. Wegen der Erklärungen der Parteien in den mündlichen Verhandlungen wird auf die Sitzungsniederschriften der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist durch die Kündigung der Beklagten vom 14.09.2004 mit Wirkung zum 31.03.2005 aufgelöst worden, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat.

I. Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 1 KSchG.

Das Kündigungsschutzgesetz kommt auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zur Anwendung (§ 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1 KSchG).

Nach § 1 Abs. 2 KSchG ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb unzumutbar machen, bedingt ist.

Die Kündigung der Beklagten vom 14.09.2004 ist durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG bedingt.

1. Betriebliche Erfordernisse im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG können sich aus innerbetrieblichen Umständen oder aus außerbetrieblichen Gründen ergeben. Diese betrieblichen Erfordernisse müssen dringend sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebes notwendig machen, wobei diese weitere Voraussetzung erfüllt ist, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, der betrieblichen Lage durch andere Maßnahmen auf technischem, organisatorischem oder wirtschaftlichem Gebiet als durch eine Kündigung zu entsprechen. Die Kündigung muss wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar sein (vgl. z.B. BAG, Urteile vom 17.06.1999 - 2 AZR 141/91 -, - 2 AZR 522/98 -, - 2 AZR 456/98 - AP Nrn. 101, 102 und 103 zu § 1 KSchG 1969, Betriebsbedingte Kündigung).

2. Im vorliegenden Fall ergeben sich die dringenden betrieblichen Erfordernisse aus innerbetrieblichen Umständen.

a) Entschließt sich der Arbeitgeber im Unternehmensbereich zu einer organisatorischen Maßnahme, bei deren innerbetrieblichen Umsetzung das Bedürfnis für die weitere Beschäftigung von Arbeitnehmern entfällt, so ist die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieser Unternehmerentscheidung vom Arbeitsgericht nicht zu überprüfen. Es ist nicht Sache der Arbeitsgerichte, dem Arbeitgeber eine bessere oder richtigere Unternehmenspolitik vorzuschreiben. Die Gestaltung des Betriebes, die Frage, ob und in welcher Weise sich jemand wirtschaftlich betätigen will, ist Bestandteil der grundrechtlich geschützten unternehmerischen Freiheit, wie sie sich aus Artikel 2 Abs. 1 GG, Artikel 12 GG und Artikel 14 GG ableiten lässt. Von den Arbeitsgerichten ist nachzuprüfen, ob eine derartige unternehmerische Entscheidung tatsächlich vorliegt und ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (vgl. z.B. BAG, Urteile vom 17.06.1999, a.a.O.). Voraussetzung ist aber, dass die Organisationsentscheidung ursächlich für den vom Arbeitgeber behaupteten Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses ist. Ausreichend ist demnach, dass durch den innerbetrieblichen Grund ein Überhang an Arbeitskräften entstanden ist, durch den unmittelbar oder mittelbar das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt. Die betrieblich umgesetzte unternehmerische Organisationsentscheidung muss sich auf die konkrete Beschäftigungsmöglichkeit des gekündigten Arbeitnehmers auswirken.

Eine gestaltende Unternehmerentscheidung liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber sich entschließt, Aufgaben, die er bisher in seinem Betrieb wahrgenommen hat, auszulagern und an Fremdfirmen zu vergeben (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 07.03.1980 - 7 AZR 1093/77 - AP Nr. 9 zu § 1 KSchG 1969, Betriebsbedingte Kündigung; BAG, Urteil vom 07.12.2000 - 2 AZR 319/99 - AP zu § 1 KSchG 1969, Betriebsbedingte Kündigung Nr. 113; BAG, Urteil vom 27.06.2002 - 2 AZR 489/01 - NZA 2002, 1304).

b) Eine solche Entscheidung hat die Beklagte mit dem Inhalt getroffen, bis auf konkret vorgetragene Ausnahmen keine Dekorationsarbeiten mehr selbst durchzuführen, die Dekorationsabteilung zum 30.09.2004 zu schließen und die dann noch anfallenden Dekorationstätigkeiten durch die F2xxxxxxxx W4xxxx P3xxxx P4 B2xxxxxxx-GmbH ausführen zu lassen.

aa) Das Berufungsgericht teilt die Überzeugung des Arbeitsgerichts, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin R2xxx die Beklagte eine entsprechende Entscheidung durch ihre Geschäftsführer getroffen hat. Wegen der zutreffenden Beweiswürdigung wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen.

bb) Das Vorliegen eines Gesellschafterbeschlusses ist für eine wirksame unternehmerische Entscheidung nicht erforderlich (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 05.04.2001 - 2 AZR 696/99 - AP KSchG 1969, § 1, Betriebsbedingte Kündigung Nr. 117).

cc) Die unternehmerische Entscheidung ist auch umgesetzt worden und bestand zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung des Klägers noch. Die Tatsache der Übertragung der Tätigkeiten auf die Firma W4xxxx P3xxxx P4 B2xxxxxxx-GmbH ist schon bewiesen durch die Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Firma W4xxxx P3xxxx P4 B2xxxxxxx-GmbH vom 30.09.2004. Auch hat die Zeugin R2xxx im Einzelnen die Durchführung der unternehmerischen Entscheidung dargelegt.

dd) Ob die Übertragung der Dekorationsarbeiten auf die Firma W4xxxx P3xxxx P4 B2xxxxxxx-GmbH die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs erfüllt, kann dahingestellt bleiben. Durch die unternehmerische Entscheidung ist der Arbeitsplatz des Klägers als Chefdekorateur sowie der anderen Dekorateure, die dem Betriebsübergang widersprochen haben, in Zukunft entfallen.

ee) Plausible Gründe, dass die Firma W4xxxx P3xxx P4 B2xxxxxx-GmbH nicht in der Lage sei, die durch Vertrag übernommenen Verpflichtungen auszuführen, sind vom Kläger nicht vorgetragen. Zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der unternehmerischen Entscheidung, die Dekorationsabteilung zu 30.09.2004 zu schließen, ebenso wie die Firma W4xxxx P3xxxx P4 B2xxxxxxx-GmbH davon ausging, dass die Arbeitnehmer der Dekorationsabteilung - so auch der Kläger - von der Firma W4xxxx P3xxxx P4 B2xxxxxxx-GmbH übernommen und dort weiterbeschäftigt würden. Erst der Widerspruch des Klägers und der übrigen Arbeitnehmer der Dekorationsabteilung hat dazu geführt, dass die Kündigung zur Durchführung der unternehmerischen Entscheidung erforderlich war. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Kündigung sind nur die Umstände, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bestanden. Nachträgliche Änderungen haben auf die Wirksamkeit der Kündigung keinen Einfluss.

ff) Durch die Auflösung der Dekorationsabteilung ist der Arbeitsplatz des Klägers, insbesondere die von ihm ausgeübte Leitungsfunktion, entfallen.

gg) Soweit der Kläger die Weiterbeschäftigung mit Marketingaufgaben begehrt, ist zunächst festzustellen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der unternehmerischen Entscheidung nach eigenem Vortrag lediglich hier noch Tätigkeiten verrichtet hat, die im Wesentlichen mit seiner vertraglich geschuldeten Kerntätigkeit als Chefdekorateur zusammenhingen. Einen vertraglichen Anspruch auf Beschäftigung mit Tätigkeiten der Marketingabteilung hat der Kläger nicht.

hh) Auch wenn der Kläger nach seinem Kenntnisstand in der Lage ist, Marketingaufgaben durchzuführen, so scheidet eine Weiterbeschäftigung des Klägers im Marketingbereich aus. Der Kläger hat schon nicht vorgetragen, dass er im Marketingbereich auf einer freien Stelle weiterbeschäftigt werden kann.

3. Die Kündigung ist weiter nicht wegen fehlender Sozialauswahl unwirksam (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG).

Wie das Arbeitsgericht im Einzelnen dargelegt hat, ist der Kläger weder mit dem Arbeitnehmer C2xxxxxxx noch mit Frau R2xxx, Frau K7xxx oder Frau H2xxxxxx vergleichbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen.

II. Die Kündigung ist nicht gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam. Der Betriebsrat der Beklagten ist ordnungsgemäß zur beabsichtigten Kündigung des Klägers angehört worden.

1. Nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Hinsichtlich der Kündigungsgründe gilt für die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers der sogenannte Grundsatz der subjektiven Determinierung. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber nur diejenigen Kündigungsgründe dem Betriebsrat mitteilen muss, auf die er die Kündigung stützen will. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers zu einer genauen und umfassenden Unterrichtung des Betriebsrats entfällt, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat bereits vor Beginn des Anhörungsverfahrens etwa wegen einer geplanten Betriebsänderung erschöpfend über die Kündigungsgründe unterrichtet hat.

2. Unter Berücksichtung dieser Grundsätze ist durch die Vernehmung der Zeuginnen S4xxxxxxxx und A1xxxxxxxxx bewiesen, dass die Gründe, die den Arbeitgeber zur Kündigungsentscheidung geführt haben, dem Betriebsrat mitgeteilt worden sind. Soweit der Kläger mit der Berufung rügt, dass dem Betriebsrat nicht im Einzelnen der Umfang seiner Tätigkeit mitgeteilt worden sei, so ist zu berücksichtigen, dass dem Betriebsrat dieser Umfang bekannt ist. Das Betriebsratsmitglied I1 d2x B3xxx war Stellvertreter des Klägers und insoweit über den Tätigkeitsbereich des Klägers genauestens informiert.

III. Die Kündigung ist weiter nicht unwirksam wegen einer fehlerhaften Unterrichtung des Klägers durch die Beklagte über den Betriebsübergang.

Eine fehlerhafte Unterrichtung nach § 613 a Abs. 5 BGB hat zur Folge, dass die Widerspruchsfrist des § 613 a Abs. 6 BGB nicht läuft. Sie führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 24.05.2005 - 8 AZR 398/04 - NZA 2005, 1302; ErfK-Preis, § 613 a BGB Rz. 89).

IV. Da das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 14.09.2004 beendet worden ist, steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu.

B. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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