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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 22.02.2006
Aktenzeichen: 18 Sa 1922/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 387
BGB § 389
BGB § 394 Satz 1
BGB § 611 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
ZPO § 850 c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 24.08.2005 - 2 Ca 716/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob dem Beklagten der Schadensersatzanspruch, mit dem er die Aufrechnung erklärt, zusteht.

Die am 08.08.1966 geborene Klägerin war aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 03.03.2004 (Bl. 7 bis 9 d.A.) seit dem 20.02.2004 in der von dem Beklagten betriebenen Tankstelle tätig. Die Klägerin arbeitete durchschnittlich etwa 85 Stunden im Monat. Am 15.01.2005 war die Klägerin nach dem Schichtplan von 6.00 Uhr bis 12.00 Uhr eingeteilt. Die Schicht von 6.00 Uhr bis 9.00 Uhr nahm der Ehemann der Klägerin wahr. Die Klägerin löste ihn um 9.00 Uhr ab und beendete die Schicht um 12.00 Uhr.

Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 02.02.2005 zum 16.02.2005.

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Restvergütung für die Zeit von November 2004 bis März 2005 in Höhe von 2.278,48 € verlangt.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe am 15.01.2005 die Gesamteinnahmen der Schicht in den dafür vorgesehenen Beutel getan und in den Haustresor geworfen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

1. für die Monate November 2004 bis März 2005 eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erstellen und an sie herauszugeben,

2. an sie 2.278,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 215,05 € seit dem 01.12.2004, aus 225,27 € seit dem 01.01.2005, aus 670,68 € seit dem 01.02.2005, aus 703,80 € seit dem 01.03.2005 und aus 463,68 € seit dem 16.03.2005 zu zahlen,

3. an sie 171,42 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

4. an sie außergerichtlich entstandene Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 96,13 € nebst 5 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die Klägerin habe die Anweisung gehabt, den Kassenbestand nicht über 500,-- € anwachsen zu lassen. Sie sei verpflichtet worden, einzelne Beträge in den jeweiligen Splittungen von 500,-- € in den Haustresor einzuwerfen. Dieser Anweisung sei die Klägerin am 15.01.2005 nicht nachgekommen.

Durch Urteil vom 24.08.2005 hat das Arbeitsgericht der Klägerin die begehrte Vergütung für die Monate November 2004 bis zum 15.03.2005 zugesprochen. Der Streitwert ist auf 2.921,03 € festgesetzt worden.

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der begehrte Vergütungsanspruch stehe der Klägerin zu. Die Aufrechnung des Beklagten gehe ins Leere, da ihm eine Gegenforderung nicht zustehe.

Gegen dieses ihm am 08.09.2005 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Beklagte am 07.10.2005 Berufung eingelegt und diese am 08.11.2005 begründet.

Der Beklagte greift das arbeitsgerichtliche Urteil an, soweit das Arbeitsgericht die Aufrechnung als unwirksam angesehen hat. Der Beklagte stützt den Aufrechnungsanspruch maßgeblich weiterhin auf seinen erstinstanzlichen Vortrag.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 24.08.2005 - 2 Ca 716/05 - teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, als er verurteilt worden ist, einen höheren Betrag als 724,02 € an die Klägerin zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 24.08.2005 - 2 Ca 716/05 - zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Die Klägerin kann von dem Beklagten über den Betrag von 724,02 € brutto hinaus weitere 1.495,56 € brutto gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag verlangen.

Der Gesamtrestvergütungsanspruch für die Zeit vom 01.11.2004 bis zum 15.03.2005 in Höhe von 2.219,58 € brutto ist nicht durch die Aufrechnung des Beklagten in Höhe von 1.495,56 € brutto erloschen (§§ 387, 389 BGB).

1. Mangels Gleichartigkeit ist schon die Aufrechnung mit der Nettoschadensersatzforderung gegen die Bruttolohnforderung - wie im vorliegenden Fall - gemäß § 387 BGB nicht wirksam (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 13.11.1980 - 5 AZR 572/78 - n.v.; LAG Nürnberg, Urteil vom 02.03.1999 - 6 Sa 1137/96 - NZA-RR 1999, 626; Schaub/Koch, 11. Aufl., § 87 Rdnr. 9).

2. Die Aufrechnung geht weiter gemäß § 394 Satz 1 BGB, § 850 c ZPO in Verbindung mit der Lohnpfändungstabelle in der Anlage zu § 850 c ZPO ins Leere.

Nach der Lohnpfändungstabelle war in dem Zeitraum November 2004 bis März 2005 ein Nettomonatseinkommen unter 939,99 € unpfändbar und damit auch nicht aufrechenbar. So auch nicht im Falle der Klägerin, da ihr Monatsnettoeinkommen in diesem Zeitraum unter 939,99 € lag.

3. Entgegen der Auffassung des Beklagten steht ihm auch keine wirksame Gegenforderung gegen die Klägerin zu.

Ein Schadensersatzanspruch wegen Vertragsverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) bzw. unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 und 2 BGB) ist nicht schlüssig vorgetragen. Die der Klägerin vorgeworfene Pflichtverletzung ist schon nicht für den behaupteten eingetretenen Schaden kausal geworden. Der Beklagte hat den Vortrag der Klägerin, dass sie die Gesamteinnahmen am Ende ihrer Schicht am 15.01.2005 in den Haustresor geworfen hat, nicht unter Beweisantritt widerlegt.

II. Nach alledem hatte das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Die Revision wird nicht zugelassen

Ende der Entscheidung

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