Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 09.04.2008
Aktenzeichen: 18 Sa 1938/07
Rechtsgebiete: EFZG, BGB, SGB V


Vorschriften:

EFZG § 3 Abs. 1
EFZG § 4 Abs. 1
EFZG § 5 Abs. 1 Satz 2
BGB § 611
SGB V § 275 Abs. 1 a Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 06.09.2007 - 5 Ca 1245/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte für den Zeitraum 01.05.2007 bis 30.06.2007.

Die am 12.03.1979 geborene Klägerin war in der Zeit vom 01.05.2005 bis zum 30.06.2007 bei der Beklagten als Assistentin der Geschäftsleitung tätig. Ihre Vergütung betrug zuletzt 3.716,80 € brutto monatlich.

Mit Schreiben vom 30.03.2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2007. Gegen die Kündigung wehrte sich die Klägerin mit der Kündigungsschutzklage ArbG Gelsenkirchen 4 Ca 679/07. Das Kündigungsschutzverfahren endete durch Vergleich vom 09.04.2008, in dem der Wortlaut des zwischen den Parteien am 19.04.2007 abgeschlossenen Aufhebungsvertrages protokolliert wurde. In dem Vergleich wurde u.a. Folgendes vereinbart:

1. Das Arbeitsverhältnis endet gemäß der Kündigung vom 30.03.2007 zum 30.06.2007. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird dieses ordnungsgemäß abgerechnet. Ein bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eventuell noch vorhandener negativer Gleitzeitsaldo wird nicht in Abzug gebracht.

2. Frau J2 erhält das unwiderrufliche Recht, das Arbeitsverhältnis durch schriftliche Anzeige gegenüber dem Arbeitgeber mit einer Ankündigungsfrist von zwei Arbeitstagen zu beenden. Eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist im Sinne der Firma.

3. Mit Datum vom 01.06.2007 wird Frau J2 unter Fortzahlung ihrer Bezüge bis zum 30.06.2007 unwiderruflich von der Arbeit freigestellt. Ggf. noch bestehende Urlaubs- und/oder Gleitzeitansprüche werden gegen die Freistellung verrechnet. Frau J2 wird für den Zeitraum vom 17.04.2007 bis zum 31.05.2007 keinen Urlaub bzw. keine Gleitzeit beantragen.

Die Klägerin arbeitete bis zum 27.04.2007 im Betrieb der Beklagten. In der Folgezeit legte sie der Beklagten die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes Dr. S4 vom 30.04.2007 vor, in der das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit ab 30.04.2007 bis zum 04.05.2007 bescheinigt wurde; weiter die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Ärztin Dr. P2 vom 04.05.2007 und vom 16.05.2007, in denen eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde für die Zeit vom 04.05.2007 bis zum 05.06.2007.

Die Beklagte zahlte der Klägerin keine Vergütung für die Monate Mai und Juni 2007.

Mit der vorliegenden am 18.06.2007 erhobenen Klage hat die Klägerin diese Ansprüche geltend gemacht.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei in der Zeit vom 30.04.2007 bis zum 05.06.2007, wie durch die ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachgewiesen, arbeitsunfähig krank gewesen. Die Beklagte habe den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht erschüttert.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.030,98 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz von 3.515,49 € seit dem 01.06.2007 und weiteren 3.515,49 € seit dem 01.07.2007 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin sei nicht arbeitsunfähig krank gewesen, sondern habe ihre Erkrankung vorgetäuscht.

Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei erschüttert, da die Klägerin vor ihrer angeblichen Erkrankung ab 30.04.2007 sämtliche persönlichen Gegenstände am Arbeitsplatz mit nach Hause genommen sowie an ihrem dienstlichen Computer Ordner und Dateien, die Voraussetzung ihrer Arbeit gewesen seien, gelöscht habe. Zudem habe die Klägerin sich nicht vom Werksarzt untersuchen lassen.

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch die Einholung von schriftlichen ärztlichen Auskünften bei den Ärzten Dr. S4 und Dr. P2. Wegen des Inhaltes der Auskunft des Arztes Dr. S4 wird auf das Schreiben vom 04.09.2007 (Bl. 73 d.A.) verwiesen. Die Ärztin Dr. P2 erteilte keine Auskunft.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 06.09.2007 der Klage stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Den Streitwert hat es auf 7.030,98 € festgesetzt.

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit sei durch die Vorlage der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch die Klägerin nachgewiesen worden für den Zeitraum 01.05.2007 bis 30.05.2007. Die Beklagte habe den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht erschüttert. Für die Beklagte habe bei ihren Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin die Obliegenheit bestanden, von der Krankenkasse eine Untersuchung der Klägerin durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung nach § 275 Abs. 1 a Satz 3 SGB V zu verlangen. Der Anspruch auf Vergütung für die Zeit vom 06.06. bis 30.06.2007 ergebe sich aus Ziffer 3) des gerichtlichen Vergleichs.

Gegen dieses ihr am 01.10.2007 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat die Beklagte am 31.10.2007 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 03.01.2008 am 02.01.2008 begründet.

Die Beklagte greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Sie stützt sich maßgeblich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 06.09.2007 - 5 Ca 1245/07 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 06.09.2007 - 5 Ca 1245/07 - zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Der Klägerin steht für die Monate Mai 2007 und Juni 2007 monatlich jeweils ein Gehalt in Höhe von 3.515,49 € brutto zu.

I. Die Klägerin kann als Vergütung für die Zeit vom 01.05.2007 bis 05.06.2007 von der Beklagten als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EFZG geltend machen.

1. Nach § 3 Abs. 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne das ihn ein Verschulden trifft.

2. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin war in der Zeit vom 01.05.2007 bis zum 05.06.2007 arbeitsunfähig krank.

Die Klägerin war für das Vorliegen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit darlegungs- und beweispflichtig (vgl. z.B. BAG, 01.10.1997 - 5 AZR 726/96, NZA 1998, 370; BAG, 19.02.1997 - 5 AZR 83/96, NZA 1997, 652). Sie hat das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit für diesen Zeitraum durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Zeugen Dr. S4 vom 30.04.2007 und der Zeugin Dr. P2 vom 04.05.2007 und vom 16.05.2007 nachgewiesen.

a) Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist das gesetzlich in § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG vorgesehene Nachweismittel, mit dem der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer nachweist. Einer solchen Bescheinigung kommt im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO ein hoher Beweiswert zu. Der Tatrichter kann normalerweise den Beweis, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt, als erwiesen ansehen, wenn der Arbeitnehmer im Rechtsstreit eine solche Bescheinigung vorlegt (vgl. z.B. BAG, 19.02.1997 - 5 AZR 83/96, NZA 1997, 652; BAG, 01.10.1997 - 5 AZR 726/96, NZA 1998, 370; BGH, 16.10.2001 - VI ZR 408/00, NZA 2002, 40; zur ärztlichen Arbeitsfähigkeitsbescheinigung vgl. BAG, 11.10.2006 - 5 AZR 755/05, AP EFZG § 5 Nr. 9; ErfK/Dörner, 8. Aufl., § 5 EFZG Rdnr. 14, Geyer/Knorr/Krassney, EFZG § 5 Rdnr. 39).

b) Bestreitet der Arbeitgeber trotz der vorgelegten ordnungsgemäß erteilten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Arbeitsunfähigkeit, muss er nicht den Beweis des Gegenteils führen. Er muss wie bei jeder tatsächlichen Vermutung zunächst Tatsachen vortragen, aus denen der Richter den Schluss ziehen kann, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist, weil ernsthafte Zweifel an der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bestehen (vgl. z.B. BAG, 19.02.1997 - 5 AZR 83/96, a.a.O.; BAG, 01.10.1997 - 5 AZR 726/96, a.a.O.; BGH, 16.10.2001 - VI ZR 408/00, a.a.O.; zur ärztlichen Arbeitsfähigkeitsbescheinigung vgl. BAG, 11.10.2006 - 5 AZR 755/05, a.a.O.; ErfK/Dörner, a.a.O.).

Das Berufungsgericht teilt nicht die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass für den Arbeitgeber zunächst die Obliegenheit besteht, bei Zweifeln an dem Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Krankenkasse nach § 275 Abs. 1 a Satz 3 SGB V zu verlangen, dass diese eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einholt und nur dann, wenn er diesen Weg einschlägt, berechtigt ist, die Lohnfortzahlung zu verweigern (vgl. Hanau/Kramer, DB 1995, 94 ff).

Nach § 275 Abs. 1 a Satz 3 SGB V besteht für den Arbeitgeber diese Möglichkeit. Er ist nicht gezwungen, diesen Weg einzuschreiten. Der Verzicht auf sein Recht aus § 275 Abs. 1 a Satz 3 SGB V bedeutet nicht, dass ihm die Möglichkeit abgeschnitten wird, nach den Grundsätzen des Beweisrechtes den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit zu erschüttern (vgl. Staudinger/Oetker, § 616 BGB Rdnr. 325; ErfK/Dörner, 8. Aufl., § 5 EFZG Rdnr. 17; a.A. Hanau/Kramer, DB 1995, 94, 98). Der Arbeitgeber, der zur Überzeugung eines Gerichts durch Zeugenbeweis nachweisen kann, dass die ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unrichtig ist, kann mit diesem Beweismittel nicht ausgeschlossen werden, weil er ein anderes Beweismittel, nämlich die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, nicht genutzt hat. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann das Auslassen der Möglichkeit der Überprüfung nach § 275 Abs. 1 a Satz 3 SGB V allerdings Bedeutung haben, dass der Arbeitgeber den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht hinreichend erschüttert hat (vgl. Schmitt, Recht der Arbeit 1996, 5, 13; Hunold, DB 1995, 676; Lepke, NZA 1995, 1084, 1089).

c) Die von der Beklagten vorgetragenen Tatsachen reichen zur Erschütterung des Beweiswertes schon nicht aus.

aa) Aus dem Verhalten der Klägerin am Arbeitsplatz lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass sie die Absicht hatte, im Mai 2007 keine Arbeitsleistungen mehr für die Beklagte zu erbringen. Das Vorbringen der Beklagten, die Klägerin habe ihren persönlichen Ordner "J2" am letzten Arbeitstag gelöscht, so dass sie ihre Arbeit im Mai hätte nicht wieder aufnehmen können, ist zu pauschal. Es fehlen Angaben darüber, welche konkreten Dateien die Klägerin noch unbedingt benötigt hätte für ihre Arbeit bis zum 31.05.2007. Angesichts der Tatsache, dass sie nach dem Vergleich lediglich noch bis zum 31.05.2007 arbeiten musste, ist es durchaus verständlich, dass sie schon ihre persönlichen Sachen mit nach Hause genommen hat und dass sie auch Dateien in ihrem Rechner gelöscht hat, von denen sie annehmen durfte, dass sie diese im letzten Monat nicht mehr brauchen würde.

bb) Die Verweigerung der Untersuchung durch den Werksarzt ist im Rahmen der Beweiswürdigung nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte durfte eine solche Untersuchung nicht verlangen. Nach § 3 Abs. 3 ASiG zählt es nicht zu den Aufgaben der Betriebsärzte, Krankmeldungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Im Übrigen hat die Klägerin - über ihre Verpflichtung hinaus - die sie behandelnden Ärzte Dr. S4 und Dr. P2 der Beklagten gegenüber von der Schweigepflicht entbunden. Es war der Beklagten ohne Weiteres möglich, Auskünfte bei den behandelnden Ärzten über das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit einzuholen.

cc) Die Tatsache, dass ein Arztwechsel während der Arbeitsunfähigkeit von der Klägerin vorgenommen wurde, ist nicht geeignet, den Beweiswert zu erschüttern. Es spricht im Gegenteil für die Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die Klägerin hat sich zunächst von ihrem Hausarzt Dr. S4 untersuchen lassen, der sie dann an die Fachärztin Dr. P2 überwiesen hat. Auch deckt sich der Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit nicht mit der Zeit, in der die Klägerin noch arbeiten sollte. Die Klägerin hat nach Abschluss des Aufhebungsvertrages noch bis zum 27.04.2007 gearbeitet und war nach der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Zeugin Dr. P2 arbeitsunfähig krank bis zum 05.06.2007.

dd) Die aus dem Arbeitsbereich der behandelnden Ärzte vorgetragenen Tatsachen reichen nicht aus, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu erschüttern.

Auch wenn der zunächst behandelnde A3 Dr. S4 Facharzt für innere Medizin ist, der als Hausarzt die Grundbehandlung übernommen und danach dann die Überweisung zur Fachärztin Dr. P2 veranlasst hat, ist dies ein normaler Behandlungsvorgang. Dass der A3 Dr. S4 den Begriff der Arbeitsunfähigkeit verkannt hat, ist nicht ersichtlich. Eine Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn der Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Tätigkeit objektiv nicht ausüben sollte, weil die Heilung nach ärztlicher Prognose verhindert oder verzögert wird (ErfK/Dörner, 8. Aufl., § 3 EFZG Rz. 9).

ee) Die pauschalen Behauptungen der Beklagten, die Klägerin sei nicht arbeitsunfähig krank gewesen und habe die Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht, reichen zur Erschütterung des Beweiswertes der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht aus.

Die zur Stützung der Behauptung vorgetragenen Angaben, die Klägerin habe den Ärzten unzutreffende Angaben über ihren Arbeitsplatz und über ihren seelischen und körperlichen Zustand gemacht, um krankgeschrieben zu werden, es liege eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit vor und Dr. S4 habe ein Gefälligkeitsattest ausgestellt, stehen für eine Beweisaufnahme nicht zur Verfügung, da sie zu pauschal bzw. als unzulässiger Ausforschungsvortag zu werten sind. Es liegen keine greifbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen der behaupteten Sachverhalte vor. Es ist auch nicht ersichtlich, auf welche Erkenntnisquelle diese Behauptungen gestützt werden.

II. Den Vergütungsanspruch für den Zeitraum 06.06. bis zum 30.06.2007 kann die Klägerin auf die Vereinbarung in Ziffer 3) des Vergleichs vom 04.05.2007 stützen.

In Ziffer 3) des Vergleichs haben die Parteien vereinbart, dass die Klägerin vom 01.06.2007 unter Fortzahlung ihrer Bezüge bis zum 30.06.2007 unwiderruflich von der Arbeit freigestellt wird.

B. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

Zurück