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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 08.06.2005
Aktenzeichen: 18 Sa 2202/04
Rechtsgebiete: KSchG, MTV


Vorschriften:

KSchG § 1 Abs. 1
KSchG § 1 Abs. 2
MTV § 35
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 14.09.2004 - 3 Ca 90/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Tatbestand: Die Parteien streiten maßgeblich über die Wirksamkeit der ordentlichen betriebsbedingten Kündigung der Beklagten vom 29.12.2003. Die am 27.03.1953 geborene Klägerin ist verheiratet und hat vier Kinder. Sie ist seit dem 20.08.1990 in der Betreuungs- und Pflegeeinrichtung für psychisch Kranke und Suchtkranke "G2x N1xxxx", welche von der Beklagten betrieben wird, beschäftigt. Sie wurde zunächst in der Pflege beschäftigt. Ab 1992 wurde sie auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 17.11.1992 (Bl. 4 bis 9 d.A.) als Telefonistin eingesetzt. In § 1 des Arbeitsvertrages wurde geregelt, dass die Klägerin als Telefonistin eingestellt ist und sich zugleich verpflichtet, alle ihr übertragenen Aufgaben auszuführen und andere vergleichbare Tätigkeiten im Bedarfsfall zu übernehmen, wobei eine Lohn- und Gehaltsminderung aus anderweitiger Beschäftigung nicht erfolgen darf. Ihre Vergütung betrug zuletzt 2.678,11 €. Die Klägerin ist Mitglied der Vereinten Dienstleistungs-Gewerkschaft (ver.di). Die Beklagte beschäftigt in der von ihr in P2xxxxxxxxx betriebenen Einrichtung cirka 90 Arbeitnehmer. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für das "Pflegeheim G2x N1xxxx P2xxxxxxxxx-H9xxxxx" vom 23.04.2001/08.05.2001 (MTV) Anwendung. In dem Manteltarifvertrag (Bl. 82 bis 100 d.A.) ist u.a. Folgendes geregelt: ... § 35 Altersteilzeit Bevor es im Unternehmen G2x N1xxxx zu betriebsbedingten Kündigungen oder Auflösung von Arbeitsverhältnissen in Folge von Personalreduzierungen kommt, muss ein Tarifvertrag zur Altersteilzeit zum sozialvertraglichen Personalabbau verhandelt werden. Dies kann außerhalb der üblichen Kündigungsfristen geschehen. ... In den Verhandlungen über einen Ergänzungstarifvertrag zum Vergütungstarifvertrag, welche dem Abschluss des Manteltarifvertrages vorangingen, bot die Rechtsvorgängerin der Beklagten der ÖTV im Schreiben vom 17.04.2000 u.a. Folgendes an: ... 6. Angebot Altersteilzeit Im Bereich der Altersteilzeit ist es für kleinere Betriebe wie G2x N1xxxx nicht praktikabel, eine generelle Regelung wie z.B. einen Tarifvertrag analog der Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05.05.1998 für den öffentlichen Dienst anzubieten. Für jeden Mitarbeiter, der eine Altersteilzeitregelung in Anspruch nimmt, muss der Betrieb einen arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer einstellen oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung übernehmen, um die Kosten für den Mitarbeiter, der in die Altersteilzeit geht, vom Arbeitsamt erstattet zu bekommen. Für G2x N1xxxx kann Altersteilzeit jedoch zukünftig nur ein Instrument sein, um jüngere Arbeitnehmer zu halten, wenn ein älterer Arbeitnehmer geht. Daher steht der Arbeitgeber im Einzelfall der Altersteilzeit im Rahmen der gesetzlichen Regelung wohlwollend gegenüber. Letztgenanntes könnte als Absichtserklärung in den Ergänzungstarifvertrag aufgenommen werden. ... Der Manteltarifvertrag vom 23.04./08.05.2001 trat ab 01.01.2001 in Kraft und wurde durch Kündigung der Beklagten vom 26.03.2003 zum 31.12.2003 gekündigt. Am 13.01.2004 fand die erste Verhandlungsrunde bezüglich der Fortführung des gekündigten Manteltarifvertrages statt. In dem Protokoll vom 13.01.2004 ist zu den Forderungen der Gewerkschaft u.a. Folgendes ausgeführt: ... Herr H7xxxxxx fordert Folgendes: Die Regelungen zur Altersteilzeit sollten weiter ausformuliert werden. ... Mit Schreiben vom 29.12.2003, der Klägerin am 29.12.2003 zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien wie folgt: Hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.06.2004. Wir bitten Sie, etwa noch ausstehenden Resturlaub bis zu diesem Zeitpunkt zu nehmen. Der Betriebsrat ist gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG gehört worden. Ihre Arbeitspapiere werden Ihnen mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehändigt. Das Kündigungsschreiben vom 29.12.2003 wurde von dem Einrichtungsleiter der Beklagten H8xx-J1xxxxx G3xxxxx unterschrieben. Mit Schreiben vom 08.01.2004 teilte die Klägerin der Beklagten u.a. Folgendes mit: ... Mit Schreiben vom 29.12.2003 haben Sie gegenüber Frau S1xxxx eine Kündigung ausgesprochen. Diese Kündigung weisen wir hiermit ausdrücklich namens und in Vollmacht von Frau S1xxxx zurück. Sie sind nicht bevollmächtigt, derartige einschneidende Maßnahmen gegenüber Ihren Mitarbeitern vorzunehmen, es ist nicht bekannt, dass Sie berechtigt sind, Kündigungen zu erklären. Eine schriftliche Bevollmächtigung dahingehend, dass Sie berechtigt wären, Kündigungen vorzunehmen, lag dem Schreiben nicht bei. ... Der im Betrieb der Beklagten gewählte Betriebsrat hatte zuvor am 23.12.2003 der Kündigung widersprochen, u.a. mit folgender Begründung: ... 1. Gemäß § 35 Manteltarifvertrag G2x N1xxxx sind betriebsbedingte Kündigungen in Folge von Personalreduzierungen ausgeschlossen, solange kein Tarifvertrag zur Altersteilzeit verhandelt wird. 2. Der als einziger Grund für die Kündigung angegebene Beschluss der Geschäftsleitung, den bislang von Frau S1xxxx wahrgenommenen Aufgabenbereich aufzuteilen und die Stelle entfallen zu lassen, gründet unserer Ansicht nach nicht auf objektive dringende betriebliche Erfordernisse. Der Wegfall der Stelle zöge unweigerlich eine Leistungsverdichtung in den Aufgabenbereichen anderer Arbeitnehmer nach sich. Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass auch bisher schon die Arbeitsdichte es erforderlich machte, dass Überstunden geleistet werden mussten. ... Die vorliegende Kündigungsschutzklage hat die Klägerin am 16.01.2004 erhoben. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.12.2003 nicht aufgelöst worden sei. Die Kündigung sei gemäß § 174 BGB unwirksam, da weder eine Kündigungsberechtigung des Einrichtungsleiters G3xxxxx ersichtlich noch eine Vollmachtsurkunde dem Kündigungsschreiben beigefügt gewesen sei. Die Kündigung sei im Hinblick auf die fehlende Vollmachtsvorlage durch ihr Schreiben vom 08.01.2004 unverzüglich zurückgewiesen worden. Die Unwirksamkeit der Kündigung vom 29.12.2003 ergebe sich auch aus der Regelung in § 35 des Manteltarifvertrages zwischen dem Pflegeheim "G2x N1xxxx" P2xxxxxxxx-H9xxxxx und der Gewerkschaft ÖTV vom 23.04./08.05.2001. § 35 des Manteltarifvertrages zwischen dem Pflegeheim "G2x N1xxxx" P2xxxxxxxxx-H9xxxxx und der Gewerkschaft ÖTV vom 23.04./08.05.2001 enthalte eine Kündigungssperre. Da Verhandlungen über einen Altersteilzeittarifvertrag vor Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung nicht geführt worden seien, liege eine Unwirksamkeit der arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung vom 29.12.2001 wegen Verstoßes gegen die Regelung des § 35 Manteltarifvertrages vor. Die Kündigung der Beklagten vom 29.12.2003 sei auch mangels Vorliegen ausreichender betriebsbedingter Gründe unwirksam, da die von ihr bisher ausgeübten Tätigkeiten noch weiterhin bei der Beklagten zu erledigen seien. Die Unwirksamkeit der Beendigungskündigung vom 29.12.2003 ergebe sich im Hinblick auf freie Stellen in den Leistungsbereichen auch daraus, dass ihr gegenüber nicht als milderes Mittel eine Änderungskündigung ausgesprochen worden sei. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.12.2003 nicht aufgelöst worden ist, die Beklagte zu verurteilen, sie zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Verwaltungsangestellte in der Information/Telefonzentrale weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch ihre ordentliche, betriebsbedingte Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen mit Ablauf der Kündigungsfrist am 30.06.2004 sein Ende gefunden habe. Die Regelung in § 35 des Manteltarifvertrages zwischen dem Pflegeheim "G2x N1xxxx" P2x-xxxxxxxx-H9xxxxx und der Gewerkschaft ÖTV stelle keine Kündigungssperre dar, sondern lediglich eine moralische Verpflichtung, über einen Altersteilzeittarifvertrag zu verhandeln. Im Übrigen seien Verhandlungen über einen Altersteilzeittarifvertrag geführt worden. Der Einrichtungsleiter, Herr H8xx-J1xxxxx G3xxxxx, sei einstellungs- und entlassungsbefugt, was auch dem Betriebsrat und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des G2x N2xxxxx bekannt sei. Die Kündigung sei durch das Vorliegen dringender betrieblicher Gründe gerechtfertigt, da der Arbeitsplatz der Klägerin aufgrund der Umstellung der Telefonanlage wegfalle. Die eingehenden externen Anrufe würden ohne Vermittlung direkt bei den gewünschten Teilnehmern eingehen bzw. von den verbleibenden Mitarbeiterinnen entgegengenommen. Die weiteren Aufgaben, die bisher von der Klägerin wahrgenommen worden seien, würden von den Arbeitskolleginnen übernommen. Eine Verpflichtung, der Klägerin eine Änderungskündigung im Hinblick auf eine freie Stelle im Lebensbereich auszusprechen, habe nicht bestanden. Die Klägerin habe am 17.10.2003 in einem Gespräch mit dem Einrichtungsleiter G3xxxxx nach erfolgter Information, dass ihre Stelle als Telefonistin mit den damit verbundenen weiteren Aufgaben entfallen werde, die Ausübung von Tätigkeiten im Betreuungsbereich mit der Begründung, sie sei den psychischen Belastungen einer solchen Tätigkeit nicht gewachsen, abgelehnt. Durch Urteil vom 14.09.2004 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Den Streitwert hat es auf 13.390,55 € festgesetzt. In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Kündigung wegen Verstoßes gegen § 35 MTV unwirksam sei. Verhandlungen über den Abschluss eines Tarifvertrags zur Altersteilzeit zum sozialverträglichen Personalabbau seien zwischen den Tarifvertragsparteien des Manteltarifvertrages bis zur Kündigung der Klägerin nicht geführt worden. Wegen der Unwirksamkeit der Kündigung sei die Beklagte auch zur Weiterbeschäftigung der Klägerin verpflichtet. Diese Verpflichtung ergebe sich ebenfalls aus § 102 Abs. 5 BetrVG. Gegen dieses ihr am 27.10.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25.11.2004 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.01.2005 am 28.01.2005 begründet. Die Beklagte greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Sie stützt die Berufung im Wesentlichen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 14.09.2004 - 3 Ca 90/04 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 14.09.2004 - 3 Ca 90/04 - zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen. Wegen der Erklärungen der Parteien in den mündlichen Verhandlungen wird auf die Sitzungsniederschriften der mündlichen Verhandlungen verwiesen. Entscheidungsgründe: A. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. I. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die ordentliche, betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 29.12.2003 nicht aufgelöst worden. Die Kündigung der Beklagten vom 29.12.2003 ist schon wegen des Verstoßes gegen das Kündigungsverbot des § 35 MTV unwirksam, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat. 1. Der Manteltarifvertrag kommt auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nach § 4 Abs. 1 TVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 TVG unmittelbar und mit zwingender Wirkung zur Anwendung. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 29.12.2003 war der Manteltarifvertrag noch in Kraft. 2. Nach § 35 MTV muss, bevor es im Unternehmen G2x N1xxxx zu betriebsbedingten Kündigungen oder Auflösungen von Arbeitsverhältnissen infolge von Personalreduzierungen kommt, ein Tarifvertrag zur Altersteilzeit zum sozialverträglichen Personalabbau verhandelt werden. Das Arbeitsgericht hat diese tarifliche Regelung als Kündigungsverbot ausgelegt. Das Berufungsgericht folgt dieser Auslegung. a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. z.B. BAG, Beschluss vom 26.11.2003 - 4 ABR 54/02 - NZA 2004, 1107; BAG, Urteil vom 16.04.2003 - 4 AZR 367/02 - NZA 2004, 114). b) Aus dem Wortlaut der Regelung in § 35 MTV ergibt sich, dass es sich bei der Regelung in § 35 MTV um eine normative Regelung handelt und nicht um eine bloße Absichtserklärung. aa) Aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Regelung ergibt sich zwingend, dass eine betriebsbedingte Kündigung untersagt ist, wenn nicht zuvor zwischen den Tarifvertragsparteien über den Abschluss eines Tarifvertrages zur Altersteilzeit zum sozialverträglichen Personalabbau verhandelt worden ist. bb) Soweit die Beklagte auf ihre Scheiben vom 17.04.2000 verweist, so ist ihr Angebot, dass der Arbeitgeber im Einzelfall der Altersteilzeit im Rahmen der gesetzlichen Regelung wohlwollend gegenübersteht und dieses als Absichtserklärung in den Ergänzungstarifvertrag aufgenommen werden könnte, nicht Inhalt des Manteltarifvertrages geworden. Die Reglung in § 35 MTV und die vorgeschlagene Regelung der Beklagten im Angebot vom 17.04.2000 stimmen schon vom Inhalt her nicht überein. 3. Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung der Beklagten waren die Voraussetzungen des § 35 MTV bezüglich der Zulässigkeit des Ausspruchs einer betriebsbedingten Kündigung nicht erfüllt. a) In dem Zeitraum nach dem Abschluss des Manteltarifvertrages vom 23.04./08.05.2001 bis zum Zugang der Kündigung am 29.12.2003 sind zwischen den Tarifvertragsparteien des Manteltarifvertrages Verhandlungen über den Abschluss eines Tarifvertrages zur Altersteilzeit zum sozialverträglichen Personalabbau nicht geführt worden. Eine solche offizielle Tarifvertragsverhandlung ist erstmals nach Beendigung der Laufzeit des Manteltarifvertrages vom 23.04./08.05.2001 am 13.01.2004 aufgenommen worden, wie sich aus dem Protokoll der Tarifverhandlungen vom 13.01.2004 ergibt. b) Dem Vortrag der Beklagten zu den im Zeitraum vom 27.11.2002 bis 03.09.2003 geführten Gesprächen und Verhandlungen sowie der in diesem Zusammenhang geführten Korrespondenz ist nicht zu entnehmen, dass Tarifverhandlungen über den Abschluss eines Tarifvertrages zur Altersteilzeit zum sozialverträglichen Personalabbau stattgefunden haben. Bei den Gesprächen ging es maßgeblich um den Beitrag der Arbeitnehmer zur Konsolidierung der Gesamtkostensituation der Beklagten und um eine Outsourcingmaßnahme. Dass von den Tarifvertragsparteien konkrete Verhandlungen über den Abschluss des Tarifvertrages zur Altersteilzeit aufgenommen worden sind, ist nicht vorgetragen. Soweit sich die Beklagte auf das Gespräch am 27.11.2002 bezieht, in dem Herr D2xxx erklärt haben soll, eine Altersteilzeitregelung wolle die Beklagte nicht abschließen, da derartige Regelungen für die Einrichtung nicht praktizierbar seien, hat es sich bei diesem Gespräch nicht um eine Verhandlung über den Tarifvertrag gehandelt. Das ergibt sich schon aus dem Schreiben der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 09.01.2003. Auf Seite 2 dieses Schreibens wird ausdrücklich erwähnt, dass angestrebt wird, Verhandlungen aufzunehmen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten schlägt dann als erstes Sondierungsgespräch Montag, den 20.01.2003 um 10.00 Uhr vor. II. Die Beklagte ist auch verpflichtet, die Klägerin weiterzubeschäftigen. Da das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 29.12.2003 nicht beendet worden ist, ergibt sich die Weiterbeschäftigungsverpflichtung schon aus dem Arbeitsvertrag. B. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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