Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 21.06.2006
Aktenzeichen: 18 Sa 2361/04 II
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 611
BGB § 623
ZPO § 286 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 27.10.2004 - 2 Ca 103/04 O - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung.

Der am 01.01.1939 geborene Kläger war seit 1983 bei der Beklagten beschäftigt. Sein durchschnittliches Bruttoeinkommen betrug zuletzt 2.015,87 €. Der Kläger ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 60 % anerkannt.

Mit Schreiben vom 20.10.2002 (Bl. 16 d.A.) beantragte die Beklagte beim Integrationsamt des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe die Zustimmung zu einer beabsichtigten ordentlichen, krankheitsbedingten Kündigung. Die mündliche Verhandlung des Integrationsamtes fand am 03.12.2002 im Betrieb der Beklagten statt. Dabei wurde über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2003 gegen Zahlung einer Abfindung von 6.000,-- € verhandelt. Zum Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung kam es nicht.

Mit Begleitschreiben vom 09.12.2002 übersandte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dem Prozessbevollmächtigten des Klägers den "Entwurf einer Aufhebungsvereinbarung". In diesem Begleitschreiben (Bl. 19 d.A.) heißt es u.a.:

"... im Nachgang zu unserer mündlichen Vereinbarung vom 03.12.2002 übersende ich Ihnen den zugesagten Entwurf einer Aufhebungsvereinbarung.

Bitte nehmen Sie telefonisch Rücksprache mit mir, damit besprochen werden kann, ob dieser Aufhebungsvertrag so zwischen den Parteien vereinbart werden kann oder ob noch irgendwelche Änderungen notwendig sind."

Die Beklagte erinnerte mit Schreiben vom 08.01.2003 und 13.01.2003 den Kläger an die Erledigung der Angelegenheit (Bl. 22 f d.A.). Der Kläger übersandte dann mit Schreiben vom 20.01.2003 einen geänderten Entwurf einer Aufhebungsvereinbarung (Bl. 24 ff d.A.). Zur Unterzeichnung einer schriftlichen Aufhebungsvereinbarung durch die Parteien kam es in der Folgezeit nicht.

Mit Schreiben der AOK Westfalen-Lippe vom 12.02.2003 teilte diese der Beklagten Folgendes mit:

"...wie bereits mit Ihnen besprochen, ist für den o.g. Versicherten die Beitragsabrechnung zu berichtigen.

Aufgrund der uns vorliegenden Angaben hat Herr C1xxx am 31.10.2002 einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe (med. Rehabilitation) gestellt. Der zuständige Rentenversicherungsträger hat diesen Antrag in einen Rentenantrag umgewandelt.

Herr C1xxx erhält rückwirkend ab dem 01.10.2002 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. In der Zeit vom 01.10. - 31.12.2002 hat der Arbeitnehmer jedoch noch Krankengeld von der AOK erhalten, so dass für diesen Zeitraum ein Erstattungsanspruch der AOK gegenüber dem Rentenversicherungsträger besteht.

Die laufende Zahlung der Rente wird durch den Rentenversicherungsträger am 01.01.2003 beginnen."

Über die Möglichkeit der Beantragung einer Rente wegen Erwerbsminderung war in der Verhandlung vor der Fürsorgestelle des Kreises Olpe am 03.12.2002 gesprochen worden. Der Kläger hatte daraufhin am 11.12.2002 einen entsprechenden Antrag (Bl. 58 d.A.) gestellt, der am 16.12.2002 bei der LVA Westfalen einging. In Feld 1 des Rentenantrags hatte der Kläger auf die Frage "Soll die Altersrente zu einem späteren Zeitpunkt als dem frühest möglichen Rentenbeginn gezahlt werden" die Spalte ja angekreuzt und als Beginn den 01.02.2003 eingetragen.

In der Abrechnung für den Monat Dezember 2002 waren von dem monatlichen Bruttoverdienst die Sozialabgaben in Höhe von 415,27 € seitens der Beklagten nicht abgezogen worden. Unter dem 10.02.2003 überwies die Beklagte dem Kläger zunächst einen Betrag von 5.584,73 €, den sie jedoch noch am selben Tag stornieren ließ. Unter dem 09.10.2003 teilte das Integrationsamt dem Kläger mit, dass die Beklagte den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses zurückgenommen habe.

Die vorliegende Klage hat der Kläger am 07.01.2004 anhängig gemacht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten:

Die Beklagte sei aufgrund der mündlichen Vereinbarung vom 03.12.2002 zur Zahlung einer Abfindung von 6.000,-- € verpflichtet. Hierauf habe man sich verbindlich geeinigt. Für die Abfindungszahlung gelte nicht das Formerfordernis des § 623 BGB. Zudem habe lediglich die mündlich getroffene Vereinbarung noch schriftlich fixiert werden sollen. Die Beklagte handele treuwidrig, wenn sie sich hinsichtlich der Aufhebungsvereinbarung auf § 623 BGB berufe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.000,-- € brutto = netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basissatz seit dem 01.02.2003 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten:

Es bestehe kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, da ein schriftlicher Aufhebungsvertrag nicht geschlossen worden sei. In der Kündigungsverhandlung am 03.12.2002 habe man die Möglichkeit besprochen, zum 31.01.2003 das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden. Ihr Prozessbevollmächtigter habe dazu einen Entwurf vorlegen sollen, den der Kläger mit seinem Prozessbevollmächtigten in Ruhe habe durchsprechen wollen. Zu dieser Vereinbarung sei es nicht gekommen, nachdem sie nach Vorlage des Entwurfs durch den Kläger erfahren habe, dass entgegen seiner Angabe in der Verhandlung vor dem Integrationsamt er bereits rückwirkend ab 01.10.2002 Rente beziehe.

Das Arbeitsgericht ist der Auffassung der Beklagten gefolgt und hat durch Urteil vom 27.10.2004 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Den Streitwert hat es auf 6.000,-- € festgesetzt.

Gegen dieses ihm am 18.11.2004 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat der Kläger am 15.12.2004 Berufung eingelegt und diese am 05.01.2005 begründet.

Der Kläger hat das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt angegriffen, maßgeblich unter Stützung auf seine erstinstanzliche Auffassung.

Der Kläger hat beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 27.10.2004 - 2 Ca 103/04 O - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.000,-- € brutto = netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basissatz seit dem 01.02.2003 zu zahlen.

D2 Beklagte hat beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 27.10.2004 - 2 Sa 103/04 O - zurückzuweisen.

Die Beklagte hat das erstinstanzliche Urteil verteidigt.

Durch Urteil vom 20.04.2005 hat das Landesarbeitsgericht der Auffassung des Klägers folgend unter Nichtzulassung der Revision der Klage stattgegeben.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss vom 15.11.2005 - 9 AZN 644/05 - , gestützt auf § 72 Abs. 7 ArbGG, das Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 20.04.2005 aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 27.10.2004 - 2 Ca 103/04 O - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.000,-- € brutto = netto nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basissatz seit dem 01.02.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 27.10.2004 - 2 Ca 103/04 O - zurückzuweisen.

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben über die Behauptung des Klägers, zwischen den Parteien sei in der Verhandlung vor dem Integrationsamt am 03.12.2002 vereinbart worden, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum 31.01.2004 beendet wird gegen Zahlung einer Abfindung durch die Beklagte in Höhe von 6.000,-- € durch Vernehmung der Zeugen R1xxxxxx B2xxxx, E2xxxxx A3xxxxx, P2xxx T1xxxxx und M3xxxx D3xxxxxxx. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2006 verwiesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Hinsichtlich der persönlichen Erklärungen der Parteien wird auf die Sitzungsniederschriften der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist durch den Kläger nicht bewiesen (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass zwischen den Parteien eine abschließende Einigung über einen Aufhebungsvertrag des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien erzielt worden ist, die nur noch schriftlich gemäß § 623 BGB niederzulegen war. Da keine abschließende mündliche Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden ist, konnte diese auch nicht schriftlich festgehalten werden. Eine Treuwidrigkeit der Beklagten scheidet aus.

1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass zwischen den Parteien Einigkeit bestand, dass das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 6.000,-- € aufgelöst werden sollte. Dies haben die Zeugen übereinstimmend bekundet. Beide Verhandlungsgegenstände sind auch so in den §§ 1 und 2 der Entwürfe der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 09.12.2002 und des Klägers vom 16.01.2003 aufgenommen worden.

2. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aber nicht fest, dass sich der von den Parteien abzuschließende Aufhebungsvertrag allein auf diese beiden Punkte nach dem Willen der Parteien beschränken sollte.

a) In der mündlichen Verhandlung vor dem Integrationsamt ist nicht nur über den Abfindungsanspruch verhandelt worden, sondern auch über andere weitere Ansprüche des Klägers.

Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen B2xxxx ("Ich weiß nicht, ob mit der Zahlung der 6.000,-- € auch andere Ansprüche erledigt sein sollten. Die Urlaubsansprüche sollten damit nach meiner Erinnerung erledigt sein."), A3xxxxx ("Es kann sein, dass die Fixierung auch aus Zeitgründen unterblieben ist, aber ich kann mich daran erinnern, dass noch Unklarheiten bestanden, z.B. über den Urlaubsanspruch, der nicht geklärt werden konnte."), T1xxxxx ("Klar war die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung eines Abfindungsbetrags in Höhe von 6.000,-- €. Unklar waren noch Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ob noch weitere Ansprüche streitig waren und ob darüber gesprochen worden ist, kann ich heute nicht sagen. ... Wegen der übrigen Ansprüche sollte die Sache zunächst an Rechtsanwalt M2xxxxx übergeben werden. Er sollte die Einigung fixieren. Ich bin davon ausgegangen, dass auf die 6.000,-- € noch ein Betrag aufgeschlagen wird.") und D3xxxxxxx ("Es ist noch über weitere Ansprüche gesprochen worden, ich meine, anteiliges Weihnachtsgeld. Es war auch noch ein Rechtsstreit anhängig, in dem es um Entgeltfortzahlung ging. Ich meine, Urlaub war auch ein Thema gewesen.").

b) Auch in den Entwürfen der Parteien werden über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung der Abfindung hinaus weitere Ansprüche geregelt.

In dem Entwurf der Beklagten enthälft § 3 die Regelung: "Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit Zahlung dieses Betrages - gemeint ist die Abfindung - sämtliche Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers abgegolten sind." In der Erledigungsklausel heißt es: "Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit der Zahlung der Abfindung sämtliche Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht mehr gegeneinander bestehen. Insbesondere sind sich die Parteien einig, dass mit der Zahlung der Abfindung noch bestehende Weihnachts- und Urlaubsgeldansprüche abgegolten sind." In dem Entwurf eines Aufhebungsvertrages des Klägers vom 16.01.2003 ist ebenfalls in § 3 der Urlaubsanspruch des Klägers angesprochen worden und in § 6 Weihnachtsgeld- und Urlaubsgeldansprüche, Ansprüche auf Entgeltfortzahlung und Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung.

c) Nach dem Willen der Parteien sollten diese weiteren Ansprüche in einem abzuschließenden Aufhebungsvertrag mitgeregelt werden.

Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen A3xxxxx ("Die Einigung ist deshalb nicht fixiert worden, weil noch über offene Fragen zwischen den Parteien gesprochen werden sollte. Es ist in der Regel so, dass dann das Integrationsamt später den schriftlich ausgehandelten Vertrag erhält und das Verfahren damit abgeschlossen ist. ... Ich habe gewartet auf den vollständigen Aufhebungsvertrag, den die Prozessbevollmächtigten der Parteien mir zuschicken wollten. Das war auch unsere Verabredung, deshalb habe ich mehrfach die Wiedervorlage verfügt."), T1xxxxx ("Wegen der übrigen Ansprüche sollte die Sache zunächst an Rechtsanwalt M2xxxxx übergeben werden. Er sollte die Einigung fixieren. Ich bin davon ausgegangen, dass auf die 6.000,-- € noch ein Betrag aufgeschlagen wird. ... Rechtsanwalt M2xxxxx sollte das festhalten, worüber eine Einigung erzielt worden ist, nämlich die Abfindung und die Beendigung und bezüglich der übrigen streitigen Punkte sollte er eruieren und dies dann festhalten. Die Fixierung dieser Punkte sollte dann der Gegenseite zugleitet werden. Ich war am Ende der Verhandlung der Auffassung, dass eine abschließende Einigung erzielt worden ist, die nur noch fixiert werden sollte. Ich bin davon ausgegangen, dass die Abfindung von 6.000,-- € feststand und dass sich allerdings durch die Miterledigung der anderen streitigen Punkte die Abfindung erhöhen könnte. ... Die Vereinbarungen über die Beendigung und Abfindung waren durchaus trennbar von einer Regelung der übrigen streitigen Ansprüche. Es sollte allerdings in einer Urkunde festgehalten werden. Rechtsanwalt M2xxxxx hatte sich hierfür bereit erklärt.") und D3xxxxxxx ("Die Prozessbevollmächtigten haben sich aber geeinigt, dass Rechtsanwalt M2xxxxx die Einigung in Textform gießen sollte. Wir wollten über die streitigen Ansprüche noch verhandeln. Wir sind davon ausgegangen, dass, wenn eine Einigung auch dieser Punkte erzielt werden sollte, diese auch mit in die Vereinbarung aufgenommen werden sollten.").

3. Bei dem Entwurf einer Aufhebungsvereinbarung des Rechtsanwalts M2xxxxx vom 09.12.2002 handelt es sich um das nach der subjektiven Auffassung der Beklagten erzielte Verhandlungsergebnis.

Diese Fixierung des Verhandlungsergebnisses ist von dem Kläger nicht akzeptiert worden, sondern der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat unter dem 20.01.2003 einen geänderten Entwurf einer Aufhebungsvereinbarung der Beklagten zur Unterzeichnung zukommen lassen. Damit ist eine abschließende endgültige Einigung über einen Aufhebungsvertrag zwischen den Parteien vom Kläger nicht bewiesen. Den Nachteil des nicht erbrachten Beweises hat der Kläger zu tragen.

II. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

Zurück