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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 15.06.2005
Aktenzeichen: 18 Sa 2411/04
Rechtsgebiete: BUrlG, BGB


Vorschriften:

BUrlG § 7 Abs. 4
BGB § 133
BGB § 157
BGB § 397
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Herne vom 05.11.2004 - 1 Ca 4062/03 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.663,89 € brutto abzüglich durch die Agentur für Arbeit gezahlter 459,67 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger zu 60 % und der Beklagte zu 40 % auferlegt.

Die Kosten des ersten Rechtszuges hat der Kläger zu 81 % und die Beklagte zu 19 % zu tragen.

Tatbestand:

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind noch das Resturlaubsgeld für das Jahr 2003 in Höhe von 1.802,92 € brutto und die Urlaubsabgeltung für das Jahr 2003 in Höhe von 1.663,89 € brutto abzüglich auf das Arbeitsamt übergegangener 459,67 € netto.

Der Kläger war in der Zeit vom 01.08.1989 bis zum 31.03.2003 als Leiter der Bauabteilung im Betrieb der Beklagten tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der zwischen den Parteien am 28.06.1989 geschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 6 bis 8 d.A.), in dem u.a. Folgendes vereinbart wurde:

2. Herr B2xxxx bezieht ein Gehalt von monatlich DM 5.250,-- (brutto), welches monatlich nachträglich überwiesen wird.

3. ...

4. Herr B2xxxx erhält eine Prämie in Höhe eines Monatsgehaltes, die nur mit dem Novembergehalt ausgezahlt wird.

Dies setzt voraus, dass er mindestens bis zum 31. März des folgenden Jahres Mitarbeiter unserer Gesellschaft ist und das volle Jahr für die Gesellschaft tätig war. Ansonsten wird die Prämie anteilig für den Beschäftigungszeitraum ermittelt.

5. Herr B2xxxx erhält Urlaubsgeld von 50 % eines Monatsgehaltes.

6. Herr B2xxxx erhält einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen.

Mit Schreiben vom 09.09.2002 (Bl. 9 d.A.) kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis fristlos, vorsorglich und hilfsweise fristgemäß zum 31.03.2003.

Das gegen diese Kündigung seitens des Klägers eingeleitete Kündigungsschutzverfahren ArbG Herne 6 Ca 3414/02 wurde durch gerichtlichen Vergleich vom 27.06.2003 beendet, in dem Folgendes vereinbart wurde:

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, betrieblich veranlasster Kündigung der Beklagten mit dem Ablauf des 31. März 2003 sein Ende gefunden hat.

2. Die Beklagte verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß abzurechnen und die sich ergebenden Nettobeträge unter Beachtung etwaiger auf Dritte übergegangene Ansprüche an den Kläger auszuzahlen.

3. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger eine Abfindung entsprechend §§ 9, 10 KSchG, § 3 Ziffer 9 EStG in Höhe von 10.000,-- € zu zahlen.

4. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.

5. Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit der Erfüllung dieses Vergleichs sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem beendeten Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt sind.

6. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.

Die Beklagte zahlte an den Kläger für das Jahr 2003 ein anteiliges Urlaubsgeld in Höhe von 600,78 € brutto.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.466,18 € brutto abzüglich durch die Agentur für Arbeit gezahlter 459,67 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2003 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch Schlussurteil vom 05.11.2004 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.466,18 € brutto abzüglich durch das Arbeitsamt gezahlter 459,67 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2003 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es dem Kläger zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt. Der Streitwert ist auf 3.466,18 € festgesetzt worden.

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass dem Kläger der begehrte anteilige Urlaubsabgeltungsanspruch für 7,5 Urlaubstage des Urlaubsjahres 2003 gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG zustehe. Der Anspruch sei weder durch Gewährung erfüllt, noch habe der Kläger in Ziffer 5 des Vergleichs vom 27.06.2003 auf den Anspruch verzichtet. Das Urlaubsgeld nach Ziffer 5 des Arbeitsvertrages habe Gratifikationscharakter und stehe dem Kläger daher in voller Höhe für das Jahr 2003 zu.

Gegen dieses ihr am 25.11.2004 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Schlussurteil hat die Beklagte am 22.12.2004 Berufung eingelegt und diese am 25.01.2005 begründet.

Die Beklagte greift das Schlussurteil in vollem Umfang an. Sie stützt sich maßgeblich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Die Beklagte beantragt,

das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Herne vom 05.11.2004 - 1 Ca 4062/03 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Herne vom 05.11.2004 - 1 Ca 4062/03 - zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen. Wegen der Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A. Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.

I. Dem Kläger steht die begehrte anteilige Urlaubsabgeltung für das Jahr 2003 gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG zu.

Der dem Kläger zustehende anteilige Urlaubsanspruch war zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht schon durch Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen.

Wie das Arbeitsgericht zutreffend gesehen hat, liegt in der bloßen Freistellung des Klägers während der Zeit der Kündigungsfrist keine Gewährung des Urlaubs durch die Beklagte. Allein mit der Freistellung ist keine Abrede darüber getroffen worden, dass mit der Freistellung zugleich auch der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers erfüllt ist (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 23.01.2001 - 9 AZR 26/00 - NZA 2001, 597; Leinemann/Linck, Urlaubsrecht, 2. Aufl., § 7 BUrlG Rz. 8). Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2005 eingeräumt, dass eine ausdrückliche Vereinbarung über die Anrechnung des Urlaubs nicht erfolgt sei.

II. Entgegen der Auffassung des Klägers steht ihm aber kein weiteres Urlaubsgeld für das Jahr 2003 zu. Mit der Zahlung von 600,78 € hat die Beklagte ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung in Ziffer 5 des Arbeitsvertrages für das Jahr 2003 erfüllt.

1. In Ziffer 5 des Arbeitsvertrages haben die Parteien vereinbart, dass der Kläger ein Urlaubsgeld von 50 % eines Monatsgehaltes erhält. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts besteht zwischen dem in Ziffer 6 des Arbeitsvertrages geregelten Urlaubsanspruch und dem Urlaubsgeld aus Ziffer 5 Akzessorietät.

a) Es steht den Arbeitsvertragsparteien frei, ohne Rücksicht auf Arbeitsleistungen und unabhängig vom Urlaubsanspruch eine "Urlaubsgeld" genannte Sonderzahlung zu vereinbaren. Ob die Arbeitsvertragsparteien das Urlaubsgeld akzessorisch zum Urlaubsanspruch oder unabhängig vom Urlaub geregelt haben, muss jeweils anhand der Auslegung ermittelt werden (vgl. zur Auslegung von entsprechenden Tarifvertragsregelungen BAG, Urteil vom 15.04.2003 - 9 AZR 137/02 - NZA 2004, 47; BAG, Urteil vom 06.09.1994 - 9 AZR 92/93 - NZA 1995, 232).

b) Der Inhalt von Willenserklärungen ist nach den §§ 133, 157 BGB objektiv unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles aus der Sicht des Empfängers zu bestimmen.

Der in der auszulegenden Erklärung verkörperte rechtlich maßgebliche Wille ist zu ermitteln. Lässt sich dabei ein übereinstimmender Wille der Parteien feststellen, so ist dieser allein maßgeblich, auch wenn er in einer Vereinbarung nur einen unvollkommenen oder gar keinen Ausdruck gefunden hat. Das übereinstimmend Gewollte hat Vorrang vor dem insoweit falsch oder nicht ausdrücklich Erklärten. Kann eine solche Feststellung nicht getroffen werden, so sind die jeweiligen Erklärungen der Vertragsparteien jeweils aus der Sicht des Erklärungsempfängers so auszulegen, wie er sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte und musste. Dabei sind die den Parteien erkennbaren Begleitumstände, die für den Erklärungsinhalt von Bedeutung sein können, zu berücksichtigen, wie die Entstehungsgeschichte, das Verhalten der Parteien vor und nach Vertragsschluss, der Zweck einer Abmachung und die gegebene Interessenlage (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 24.09.2003 - 10 AZR 34/03 - NZA 2004, 149).

c) Der Wortlaut und die Systematik des Arbeitsvertrages sprechen hiernach für eine Akzessorietät.

aa) Nach Ziffer 5 des Arbeitsvertrages wird ein Urlaubsgeld geschuldet. Ein Urlaubsgeld wird regelmäßig gezahlt, um zu den anlässlich des Urlaubs entstehenden Mehraufwendungen des Arbeitnehmers beizutragen. Dieser soll für die Urlaubszeit über mehr verfügen können, als nur über sein bisheriges Einkommen, das als Urlaubsvergütung für die Zeit des Urlaubs fortzuzahlen ist (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 14.08.1996 - 10 AZR 70/96 - NZA 1996, 1205).

bb) Aus der Systematik des Arbeitsvertrages ergibt sich, dass jede einzelne Leistungsbestimmung des Vertrags ihren eigenständigen Charakter hat.

So wird das Gehalt in Ziffer 2 geregelt, die zusätzliche Prämie, der Entgeltcharakter beizumessen ist, in Ziffer 4, das zusätzliche Urlaubsgeld in Ziffer 5. Allerdings ist systematisch nicht zu übersehen, dass der Regelung des Urlaubsgeldes in Ziffer 5 unmittelbar die Regelung des Urlaubsanspruchs in Ziffer 6 folgt. Für die Akzessorietät spricht weiter, dass die Ziffer 5 im Gegensatz zu den anderen Leistungsbestimmungen keine Fälligkeitsregelung enthält. So ist nach Ziffer 2 das Gehalt monatlich nachträglich zu überweisen und die Prämie nach Ziffer 4 nur mit dem Novembergehalt auszuzahlen.

Eine Fälligkeitsregelung erübrigt sich nur, wenn das Urlaubsgeld jeweils anteilig mit der Urlaubsvergütung fällig wird.

Damit stand das Urlaubsgeld dem Kläger anteilig zur Urlaubsvergütung zu. Der anteilige Anspruch ist durch die Beklagte erfüllt worden.

2. Der Anspruch ist nicht durch Ziffer 5 des Vergleichs vom 27.06.2003 nach § 397 BGB erloschen.

Der Abgeltungsanspruch bezüglich des anteiligen Anspruchs auf Urlaubsvergütung und Urlaubsgeld für das Jahr 2003 ist mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden. Nach Ziffer 2 des Vergleichs war die Beklagte verpflichtet, das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß abzurechnen und die sich ergebenden Nettobeträge an den Kläger auszuzahlen. Insoweit waren die Urlaubsabgeltungsansprüche, auch soweit sie über den gesetzlichen Anspruch hinaus gingen, nicht von der Vereinbarung in Ziffer 5 erfasst.

B. Nach alledem hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.



Ende der Entscheidung

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