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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 17.08.2005
Aktenzeichen: 18 Sa 296/05
Rechtsgebiete: BMT-AW II, BAT, BBesG


Vorschriften:

BMT-AW II § 26 BMT-AW II
BAT § 29 Abschn. B Abs. 2
BAT § 29 Abschn. B Abs. 5
BBesG § 40 Abs. 1
Nach § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 1 und Stufe 2 (Ehegattenanteil) des für ihn maßgebenden Ortszuschlags nur zur Hälfte, wenn sein Ehegatte als Beamter im öffentlichen Dienst steht und ihm der besoldungsrechtliche Familienzuschlag der Stufe 1 zusteht.

Die zusätzliche Anforderung "in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse" bezieht sich allein auf die dritte Alternative des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT "oder eine entsprechende Leistung".


Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19.01.2005 - 4 Ca 3474/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des der Klägerin zustehenden tariflichen Ortszuschlages. Zwischen den Parteien besteht ein Arbeitsverhältnis, auf das die tariflichen Vorschriften des Bundes-Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II) zur Anwendung kommen. In § 26 der BMT-AW II ist zum Ortszuschlag Folgendes geregelt:

1. Für den Ortszuschlag gelten die Bestimmungen der §§ 29 und 32 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in der jeweils geltenden Fassung.

2. Die Höhe des Ortszuschlages richtet sich nach der jeweiligen Vergütungsgruppe und nach der für den einzelnen Familienstand vorgesehenen Stufe.

3. Der Ortszuschlag nach dem Vergütungs- und Lohntarifvertrag wird nach der dem Vergütungs- und Lohntarifvertrag beigefügten Tabelle gewährt.

In § 29 Abschnitt B. BAT ist u.a. Folgendes geregelt:

"B. Stufen des Ortszuschlages

(1) Zur Stufe 1 gehören die ledigen und die geschiedenen Angestellten sowie Angestellte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist.

(2) Zur Stufe 2 gehören

1. verheiratete Angestellte,

2. verwitwete Angestellte,

3. geschiedene Angestellte und Angestellte, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind.

...

(5) Steht der Ehegatte eines Angestellten als Angestellter, Beamter, Richter oder Soldat im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen, der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse zu, erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 findet auf den Unterschiedsbetrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten mit jeweils mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind."

Der Ehemann der Klägerin ist Polizeibeamter des Landes Nordrhein-Westfalen und wird besoldet nach der Vergütungsgruppe A 12. Er erhält einen Familienzuschlag der Stufe 1 in Höhe von 51,60 €.

Nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG erhalten verheiratete Beamte, Richter und Soldaten einen Familienzuschlag der Stufe 1.

Der Beklagte zahlte an die Klägerin bezugnehmend auf § 29 Abschn. B. Abs. 5 BAT einen um die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und 2 reduzierten Ortszuschlag in Höhe von 52,92 €.

Mit Schreiben vom 26.01.2004 und vom 17.09.2004 hat die Klägerin die Zahlung des vollen Ortszuschlages ab 01.07.2003 verlangt.

Die vorliegende Klage hat sie am 22.10.2004 erhoben. Mit der Klage hat sie die Differenzbeträge zum vollen Ortszuschlag für die Zeit vom 01.07.2003 bis zum 30.09.2004 (15 Monate x 52,92 € = 793,80 €) geltend gemacht.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass ihr der volle Ehegattenortszuschlag zustehe, weil ihr Ehemann nicht eine Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse erhalte.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 793,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2004 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für eine Kürzung des Ehegattenortszuschlages nach § 29 Abschn. B. Abs. 5 BAT seien gegeben.

Durch Urteil vom 19.01.2005 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Den Streitwert hat es auf 793,80 € festgesetzt.

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Klägerin stehe nach § 29 Abschn. B. Abs. 5 BAT lediglich der halbe Unterschiedsbetrag zwischen dem Ortszuschlag der Stufe 1 und der Stufe 2 zu, da der Ehemann den Familienzuschlag der Stufe 1 erhalte. Die Einschränkung "in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifgruppe" beziehe sich lediglich auf eine entsprechende Leistung im Sinne der tariflichen Vorschrift des § 29 Abschn. B. Abs. 5 BAT.

Gegen dieses ihr am 24.01.2005 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat die Klägerin am 18.02.2005 Berufung eingelegt und diese am 22.03.2005 begründet.

Die Klägerin greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Sie stützt sich maßgeblich auf ihre erstinstanzlich vorgetragene Rechtsauffassung.

Mit der Berufung macht die Klägerin weiter die Differenzbeträge für die Monate Oktober 2004 bis Februar 2005 geltend.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19.01.2005 - 4 Ca 3474/04 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.058,04 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 28.10.2004 aus 793,80 € und jeweils aus 52,92 € seit dem 31.10., 30.11. und 31.12.2004 sowie 31.01. und 28.02.2005 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19.01.2005 - 4 Ca 3474/04 - zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Der Klägerin steht nach der Kürzungsregelung in § 29 Abschn. B. Abs. 5 Satz 1 BAT i.V.m. § 26 Abs. 1 BMT-AW II lediglich die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages zu, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat.

Dieser Anspruch ist im Anspruchszeitraum durch Gewährung erfüllt (§ 362 BGB).

I. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kommen kraft beiderseitiger Tarifbindung die Vorschriften des Bundesmanteltarifvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II) unmittelbar und zwingend zur Anwendung (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG).

II. Nach § 26 Abs. 1 BMT-AW II gelten für den Ortszuschlag die Bestimmungen der §§ 29 und 32 Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) in der jeweils geltenden Fassung. Dazu zählt nicht nur die Stufenregelung für den Ortszuschlag nach § 29 Abschn. B. Abs. 1 bis 3 BAT, sondern auch die Kürzungsregelungen in § 29 Abschn. B. Abs. 5 BAT.

1. Nach der Kürzungsvorschrift des § 29 Abschn. B. Abs. 5 Satz 1 BAT erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages zur Hälfte, wenn sein Ehegatte als Angestellter, Beamter, Richter oder Soldat im öffentlichen Dienst steht und diesen ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen, der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse zustünde.

2. Die Voraussetzungen für die Kürzung des Ortszuschlages der Klägerin gemäß § 29 Abschn. B. Abs. 5 BAT liegen vor, da der Ehemann der Klägerin als Beamter im öffentlichen Dienst den Familienzuschlag der Stufe 1 erhält.

Entgegen der Auffassung der Klägerin bezieht sich die tarifliche Einschränkung "in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse" lediglich auf die dritte Alternative der Kürzungsregelung, die "entsprechende Leistung" im Sinne der tariflichen Vorschrift.

a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regelung.

Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weiterer Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gibt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. z.B. BAG Urteil vom 21.07.1993 - 4 ABR 54/02 - NZA 2004, 1107).

b) Hiernach hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, dass schon nach dem Wortlaut und Satzaufbau in § 29 Abschn. B. Abs. 5 BAT drei Sachverhaltsalternativen hinsichtlich der zweiten Anspruchsvoraussetzung geregelt sind, nämlich

... stünde ihm ebenfalls

- der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen,

- der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen

- oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse zu,

....

Dass sich der Zusatz "in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Stufe 1 und der Unterhaltsstufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse" allein auf die dritte Alternative "entsprechende Leistung" bezieht, ergibt sich aus der Verbindung der dritten Alternative mit den beiden vorangestellten Alternativen aus dem Verbindungswort "oder". Für den Bezug des Zusatzes allein auf die dritte Alternative spricht weiter, dass der Zusatz sich unmittelbar an das Wort "entsprechende Leistung" anschließt.

c) Dieser Auslegung stehen nicht die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes vom 06.08.1998 - 6 AZR 166/97 (ZTR 1999, 270) - und vom 13.12.2001 - 6 AZR 712/00 / ZTR 2002, 477) - entgegen.

aa) Die Entscheidungen befassen sich mit der Auslegung der Vorschrift in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung des BAT. Diese Fassung erhielt hinsichtlich der zweiten Anspruchsvoraussetzung lediglich zwei Alternativen, nämlich

... stünde ihm ebenfalls

- der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen

- oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse zu,

....

bb) Im Rahmen der wortgetreuen Auslegung des Begriffes "Ortszuschlag der Stufe 2" ist das Bundesarbeitsgericht in diesen Entscheidungen zu dem Ergebnis gelangt, dass hierunter allein der in § 29 Abschn. B. Abs. 2 BAT geregelte Ortszuschlag zu verstehen ist. Das hatte zur Folge, dass in den Fällen, in denen der Bundesangestelltentarifvertrag nicht auf das Arbeitsverhältnis des Ehegatten zur Anwendung kam, nur die damalige zweite Alternative "entsprechende Leistungen" vorliegen konnte (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT, § 29 Ortszuschlag Erl. 8 ; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT, § 29 BAT Ortszuschlag Erl. 4).

d) Im vorliegenden Fall ist die wortgetreue Auslegung auch auf den Begriff "Familienzuschlag der Stufe 1" anzuwenden. Bei dem Begriff "Familienzuschlag der Stufe 1" handelt es sich um den besoldungsrechtlichen Begriff, der in § 40 Abs. 1 BBesG geregelt ist. In der ab 01.01.2002 geltenden Fassung des BAT ist wegen der Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes durch das Reformgesetz vom 24.02.1997 (Bundesgesetzbl. I S. 322) dieser Begriff lediglich den beiden schon bestehenden Sachverhaltsalternativen als weitere Alternative hinzugefügt worden (Böhm u.a., a.a.O., BAT § 29 Ortszuschlag, Erl. 4).

e) Dass es sich bei den Alternativen der zweiten Anspruchsvoraussetzung in § 29 Abschn. B. Abs. 5 BAT um getrennte Sachverhaltsalternativen handelt, hat auch das Bundesarbeitsgericht in den o.a. Entscheidungen angenommen. So prüft es z.B. in der Entscheidung vom 13.12.2001 getrennt nacheinander zunächst, ob der Ehegatte der Anspruchsstellerin einen Ortszuschlag der Stufe 2 erhält. Nach Feststellung, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen, erfolgt dann die Prüfung der weiteren Alternative, ob der Ehegatte "eine entsprechende Leistung" erhält.

III. Zu Unrecht meint die Klägerin, die Auslegung des Arbeitsgerichts, der das Berufungsgericht folgt, verstoße gegen Artikel 3 Abs. 1 GG und den daraus abgeleiteten allgemeinen Gleichheitsgrundsatz.

Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Tarifvertragsparteien unmittelbar an die Grundrechte und vor allem an den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz gebunden sind. Denn selbst wenn man eine solche Bindung zu Gunsten der Klägerin als rechtlich gegeben unterstellt, liegt der behauptete Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nicht vor.

1. Ein Verstoß setzt voraus, dass eine Gruppe im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchen Gewichts bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Die Grenze zur Willkür wird nicht schon dann überschritten, wenn die gefundene Lösung nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste ist, sondern erst dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für die Regelung nicht mehr finden lässt (vgl. z.B. BAG Urteil vom 05.10.1999 - 4 AZR 668/98 - NZA 2000, 1302; BAG Urteil vom 26.04.2000 - 4 AZR 177/99 - AP Nr. 16 zu § 4 TVG Verdienstsicherung).

2. Eine solche willkürliche Schlechterstellung ist nicht zu erkennen.

a) Eine Schlechterstellung der Klägerin gegenüber Angestellten, deren Ehegatten als Angestellte im öffentlichen Dienst den tariflichen Ortszuschlag nach § 29 Abschn. B. Abs. 2 BAT erhalten, ist nicht gegeben.

b) Auch gegenüber Angestellten, deren Ehemann wie der Ehemann der Klägerin als Beamter im öffentlichen Dienst tätig ist, liegt eine Schlechterstellung nicht vor.

Den Tarifvertragsparteien war zum Zeitpunkt der letzten Änderung des § 29 Abschn. B. Abs. 5 BAT die Änderungen des Beamtenbesoldungsgesetzes durch das Reformgesetz vom 24.02.1997 bekannt. Durch das Reformgesetz vom 24.02.1997 wurde das Einkommen von verheirateten Beamten nicht herabgesetzt, sondern lediglich die Zahlung des Ortszuschlages reformiert durch Änderung der §§ 39 bis 41 BBesG. Der bisherige Sockelbetrag des Ortszuschlags wurde in die Grundgehaltstabellen eingebaut und der verbleibende Teil in "Familienzuschlag" umbenannt (vgl. Böhm u.a., a.a.O., BAT § 29 Erl. 4).

B. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.



Ende der Entscheidung

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