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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 15.09.2004
Aktenzeichen: 18 Sa 389/04
Rechtsgebiete: MTV, BGB, InsO
Vorschriften:
MTV § 11 ff | |
MTV § 12 | |
MTV § 13 | |
MTV § 14 | |
MTV § 14 Ziff. 1 | |
MTV § 14 Ziff. 2 | |
MTV § 14 Ziff. 3 | |
BGB § 271 | |
BGB § 613 a Abs. 1 Satz 1 | |
InsO § 108 Abs. 1 | |
InsO § 108 Abs. 2 |
Es besteht Akzessorietät zwischen der zusätzlichen Urlaubsvergütung nach § 14 Ziff. 1 MTV Metall NRW und dem tariflichen Anspruch auf Urlaub und Urlaubsvergütung.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 18.12.2003 - 2 Ca 1995/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe des für 2003 zu zahlenden zusätzlichen Urlaubsgeldes.
Der am 05.02.1959 geborene Kläger trat am 05.08.1985 in den Betrieb der Firma E3xxx D2xxxx GmbH & Co. KG in L1xxxxxxx ein. Die Firma E3xxx D2xxxx GmbH & Co. KG war Mitglied des Arbeitgeberverbandes und wandte in ihrem Betrieb den Manteltarifvertrag für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens, zuletzt in der Fassung vom 24.08./11.09.2001 (im Folgenden: MTV) auf alle Arbeitnehmer an. Der Kläger ist nicht Mitglied einer Gewerkschaft.
In dem Manteltarifvertrag ist u.a. Folgendes geregelt:
§ 14
1. Bei der Berechnung der Urlaubsvergütung sind zugrunde zu legen bei
a) gewerblichen Beschäftigten
das regelmäßige Arbeitsentgelt (Berechnung siehe § 16 Nr. 1 a) und eine zusätzliche Urlaubsvergütung von 50 % des regelmäßigen Arbeitsentgelts (Berechnung siehe § 16 Nr. 1 a);
b) Angestellten
das regelmäßige Arbeitsentgelt (Berechnung siehe § 16 Nr. 1 b) und eine zusätzliche Urlaubsvergütung, die je Urlaubstag 2,4 % (50 % von 1/20,83) des regelmäßigen Arbeitsentgelts ausmacht;
c) (...)
2. Die Urlaubsvergütung ist auf Wunsch des/der Beschäftigten/Auszubildenden vor Antritt des Urlaubs zu zahlen, sofern der Urlaub mindestens zwei Wochen umfasst. Statt der Urlaubsvergütung kann ein entsprechender Abschlag geleistet werden. (...)
3. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann festgelegt werden, dass die zusätzliche Urlaubsvergütung für das gesamte Urlaubsjahr spätestens mit der Abrechnung für den Monat Juni, bei Eintritt im Laufe des Urlaubsjahres mit der Abrechnung für den Monat Dezember ausgezahlt wird. Steht dem/der Beschäftigten/Auszubildenden bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis/Ausbildungsverhältnis ein anteiliger Urlaubsanspruch zu, kann die zu viel gezahlte zusätzliche Urlaubsvergütung zurückgefordert werden.
In dem Betrieb der Firma E3xxx D2xxxx GmbH & Co. KG war es üblich, die zusätzliche tarifliche Urlaubsvergütung in einer Summe am 30.06. eines Jahres auszuzahlen.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 01.05.2003 - 84 IN 31/03 - wurde über das Vermögen der Firma E3xxx D2xxxx GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt H1xxxxxx B1xxx aus G2xxxx ernannt.
Die Beklagte erwarb am 15.05.2003 den Betrieb der Firma E3xxx D2xxxx GmbH & Co. KG vom Insolvenzverwalter, wobei vereinbart wurde, dass im Verhältnis des Insolvenzverwalters zur Beklagten der Insolvenzverwalter so gestellt wird, als wäre der Betriebsübergang am 01.05.2003 erfolgt.
Mit der Vergütung für Juni 2003 zahlte die Beklagte am 30.06.2003 lediglich 50 % der tariflichen zusätzlichen Urlaubsvergütung, nämlich einen Betrag in rechnerisch unstreitiger Höhe von 828,31 EUR brutto, an den Kläger aus.
Zuvor hatte der Kläger im Insolvenzgeldzeitraum 1,5 Urlaubstage gewährt erhalten. Das auf diese Tage entfallende zusätzliche tarifliche Urlaubsgeld wurde im Rahmen der Insolvenzgeldzahlung mit 82,83 EUR berücksichtigt.
Nachdem die Beklagte die Zahlung des restlichen zusätzlichen Urlaubsgeldes abgelehnt hatte, hat der Kläger den Anspruch am 06.10.2003 mit der vorliegenden Klage gerichtlich geltend gemacht.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur Zahlung der gesamten zusätzlichen Urlaubsvergütung für das Jahr 2003 verpflichtet, soweit diese noch nicht erfüllt worden sei.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 745,48 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz seit dem 30.06.2003 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie sei nur für den Zeitraum ab Betriebsübernahme anteilig zur Zahlung der tariflichen zusätzlichen Urlaubsvergütung verpflichtet.
Es sei zu berücksichtigen, dass sie als Betriebsübernehmerin nicht für Altschulden der Insolvenzschuldnerin einzustehen habe. Aus § 14 MTV ergebe sich, dass die zusätzliche Urlaubsvergütung keine Sonderzuwendung für die Betriebstreue darstelle. Es handele sich um eine echte Entgeltzahlung. Es fehle insbesondere eine Rückzahlungsverpflichtung bei vorzeitigem Ausscheiden bis zum ersten Quartal des folgenden Jahres. Der Anspruch auf die zusätzliche Urlaubsvergütung entstehe monatlich und sei nur auf Wunsch des Mitarbeiters vor dem Urlaub oder auf der Basis einer Betriebsvereinbarung zu einem bestimmten Stichtag auszuzahlen. Das Urlaubsgeld sei deshalb ratierlich mit 1/12 jedem Monat des laufenden Urlaubsjahres zuzuordnen. 4/12 der zusätzlichen Urlaubsvergütung seien im Kalenderjahr 2003 dem Insolvenzzeitraum, der am 30.04.2003 geendet habe, zuzuordnen. Ein Betrag in Höhe von 552,50 EUR (brutto) müsse daher von ihr nicht gezahlt werden.
Durch Urteil vom 18.12.2003 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Den Streitwert hat es auf 745,48 EUR festgesetzt.
In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Anspruch stehe dem Kläger nach den tariflichen Vorschriften zu. Der Anspruch auf das zusätzliche tarifliche Urlaubsgeld sei Urlaubsvergütung. Der Anspruch auf die geltend gemachte zusätzliche Urlaubsvergütung sei erst nach Betriebsübergang entstanden und falle damit nicht unter die insolvenzrechtlichen Einschränkungen der Haftung des Betriebserwerbers.
Gegen dieses ihr am 30.01.2004 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil hat die Beklagte am 01.03.2004 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.04.2004 am 30.04.2004 begründet.
Die Beklagte greift das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an. Sie stützt sich maßgeblich weiterhin auf ihre erstinstanzlich vertretene Rechtsauffassung.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 18.12.2003 - 2 Ca 1995/03 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 18.12.2003 - 2 Ca 1995/03 - zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe:
A. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Die Beklagte schuldet dem Kläger die begehrte restliche zusätzliche Urlaubsvergütung für das Jahr 2003 gemäß §§ 11 ff, 14 Ziff. 1 MTV in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag, wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat.
I. Die Vorschriften des Manteltarifvertrags für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 24.08./11.09.2001 (MTV) kommen kraft vertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zur Anwendung.
II. Im Urlaubsjahr 2003 war ein Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen (§ 13 Ziff. 1 MTV) entstanden.
1. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens waren hiervon 1,5 Urlaubstage gewährt (§ 362 Abs. 1 ZPO), so dass bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch ein Restanspruch von 28,5 Urlaubstagen bestand.
2. Dieser Restanspruch ist durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma E3xxx D2xxxx GmbH & Co. KG am 01.05.2003 nicht untergegangen. Die Fortführung eines Betriebs durch den Insolvenzverwalter stellt rechtlich keinen Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Der Insolvenzverwalter übernimmt die Verwaltungs- und Verfügungsmacht des Schuldners nicht durch Rechtsgeschäft, sondern er übt sie kraft Ernennung durch das Insolvenzgericht (§ 56 InsO) als Partei kraft Amtes aus. Gemäß § 108 Abs. 1 InsO bleibt das Arbeitsverhältnis mit Wirkung für die Insolvenzmasse bestehen.
III. Die Beklagte ist aufgrund des Betriebsübergangs nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB Schuldnerin dieses Anspruchs geworden. Durch den Betriebsübergang ist sie neuer Arbeitgeber des Klägers und in die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eingetreten.
Nach dem Betriebsübergang war die Beklagte verpflichtet, die bei dem Betriebsübergang noch bestehenden Urlaubsansprüche des Klägers durch Gewährung des Urlaubs und Zahlung der Urlaubsvergütung einschließlich der tariflichen zusätzlichen Urlaubsvergütung zu erfüllen.
1. Dieser Verpflichtung der Beklagten stehen nicht die vom Bundesarbeitsgericht (grundlegend: BAG, Urteil vom 17.01.1980 - 3 AZR 160/79 - AP Nr. 18 zu § 613 a BGB) entwickelten insolvenzrechtlichen Einschränkungen der Haftung des Betriebserwerbers entgegen.
Nach diesen Grundsätzen, an denen auch unter Geltung der Insolvenzordnung festzuhalten ist (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 20.06.2002 - 8 AZR 459/01 - NZA 2003, 318) gilt die Haftung des Betriebserwerbers für rückständige Forderungen (§ 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB) im Insolvenzverfahren nur eingeschränkt. Soweit die besonderen Verteilungsgrundsätze des Insolvenzrechts eingreifen, gehen diese vor. Solche Verteilungsgrundsätze bestehen nur hinsichtlich der Forderungen, die ein Gläubiger als Insolvenzgläubiger geltend zu machen hat (§§ 38, 174 ff InsO). Die insolvenzrechtliche Beschränkung der Haftung nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB ergreift lediglich Insolvenzforderungen, nicht jedoch Masseforderungen.
Nach § 108 Abs. 1 InsO bleibt das Arbeitsverhältnis auch nach der Insolvenzeröffnung bestehen. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis werden nach § 108 Abs. 2 InsO nur dann Insolvenzforderungen, wenn es sich um solche für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens handelt. Dazu gehören Urlaubsansprüche nicht. Sie sind auf Freistellung von der Arbeitsleistung bei Fortzahlung der Vergütung gerichtet, nicht von einer Arbeitsleistung im Kalenderjahr abhängig und werden damit auch nicht monatlich verdient. Soweit sie noch nicht zeitlich festgelegt sind, können sie keinem bestimmten Zeitraum zugeordnet werden. Damit verbietet sich auch eine rechnerische Zuordnung bestimmter Urlaubstage auf Zeitpunkte vor und nach Eröffnung der Insolvenz (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 25.03.2003 - 9 AZR 174/02 - NZA 2004, 43; BAG, Urteil vom 18.11.2003 - 9 AZR 347/03 - NZA 2004, 654; BAG, Urteil vom 18.11.2003 - 9 AZR 95/03 - NZA 2004, 651).
2. Dies gilt auch für die tarifliche, zusätzliche Urlaubsvergütung im Sinne des § 14 Ziff. 1 MTV. Der tarifliche Anspruch auf die zusätzliche Urlaubsvergütung in § 14 Ziff. 1 MTV ist akzessorisch zum tariflichen Urlaubsanspruch. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags.
a) Es steht den Tarifvertragsparteien frei ohne Rücksicht auf Arbeitsleistungen und unabhängig vom Urlaubsanspruch eine "Urlaubsgeld" genannte Sonderzahlung zu vereinbaren. Ob das Urlaubsgeld streng als akzessorisch oder unabhängig von der Höhe des Urlaubs geregelt worden ist, kann nicht aufgrund eines aus der Lebenserfahrung abgeleiteten Regel-Ausnahmeverhältnis bestimmt werden, sondern muss jeweils anhand des einzelnen Tarifvertrags beurteilt werden (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 15.04.2003 - 9 AZR 137/02 - NZA 2004, 47; BAG, Urteil vom 06.09.1994 - 9 AZR 92/93 - NZA 1995, 232).
b) Die Auslegung von Tarifverträgen folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln.
aa) Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien ist über den reinen Wortlaut hinaus zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lassen sich auch so zuverlässige Auslegungsergebnisse nicht gewinnen, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge auf weitere Anhaltspunkte wie die Tarifgeschichte, die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags und die praktische Tarifübung zurückgreifen. Auch auf die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen fachgerechten zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 18.08.1999 - 4 AZR 247/98 - NZA 2000, 432, 433; BAG, Urteil vom 28.07.1999 - 4 AZR 175/98 - NZA 2000, 41,42; BAG, Urteil vom 11.11.1998 - 5 AZR 63/98 - NZA 1999, 605; BAG, Urteil vom 16.06.1998 - 5 AZR 97/97 - NZA 1998, 1288, 1290).
bb) Schon aus dem Wortlaut des § 14 Ziff. 1 MTV ergibt sich die Akzessorietät der zusätzlichen Urlaubsvergütung zum regelmäßigen Arbeitsentgelt als Urlaubsvergütung.
Zwar kann allein wegen der tariflichen Bezeichnung als zusätzliche Urlaubsvergütung nicht auf eine Akzessorietät zum Erholungsurlaub geschlossen werden (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 15.04.2003 - 9 AZR 137/02 - NZA 2004, 47; BAG, Urteil vom 19.01.1999 - 9 AZR 158/98 - NZA 1999, 832).
Die Verknüpfung zur Urlaubsvergütung ergibt sich jedoch schon aus der Überschrift des § 14 MTV "Urlaubsvergütung". § 14 MTV regelt das regelmäßige Arbeitsentgelt als eigentliche Urlaubsvergütung und die zusätzliche Urlaubsvergütung von 50 % des regelmäßigen Arbeitsentgelts. Die Verknüpfung der Urlaubsvergütung mit der zusätzlichen Urlaubsvergütung erfolgt dann in § 14 Ziff. 1 MTV. Diese Vorschrift bestimmt, dass bei der Berechnung der Urlaubsvergütung für gewerblich Beschäftigte zugrunde zu legen ist das regelmäßige Arbeitsentgelt und eine zusätzliche Urlaubsvergütung von 50 % des regelmäßigen Arbeitsentgelts.
cc) Weiter ist im und durch den Zusammenhang mit den Regelungen in den §§ 11 bis 13 MTV erkennbar, dass es sich bei der gesamten in § 14 MTV geregelten Urlaubsvergütung um die Vergütung für den gewährten Urlaub handelt (siehe auch Ziepke/Weiss, Kommentar zum MTV Metall NRW, 4. Aufl., § 14 Anm. 1). Dies ergibt sich auch aus § 14 Ziff. 2 MTV, wo geregelt ist, dass die Urlaubsvergütung auf Wunsch vor Antritt des Urlaubs zu zahlen ist, sofern der Urlaub mindestens zwei Wochen umfasst. Voraussetzung des Anspruchs auf die Urlaubsvergütung sowie die zusätzliche Urlaubsvergütung ist, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erholungsurlaub hat und die Höhe des Urlaubsanspruchs.
dd) Für die Akzessorietät der zusätzlichen Urlaubsvergütung zum Urlaubsanspruch spricht zudem der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien das während des Urlaubs zu zahlende Urlaubsentgelt prozentual um die zusätzliche Urlaubsvergütung aufgestockt und keinen hiervon unabhängigen Festbetrag vereinbart haben (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 24.10.2000 - 9 AZR 610/99 - NZA 2001, 663; BAG, Urteil vom 19.01.1999 - 9 AZR 204/98 - NZA 1999, 1223; BAG, Urteil vom 01.10.2002 - 9 AZR 215/01 - NZA 2003, 568).
Anders als bei einer urlaubsabhängigen Sonderzahlung stellt die tarifliche Regelung nicht allein auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses ab und gewährt z.B. einen Festbetrag nach Alter und Umfang der jeweiligen Arbeitszeit (vgl. die tariflichen Regelungen, die Gegenstand der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 15.04.2004 - 9 AZR 137/02 - NZA 2004, 47 und vom 03.04.2001 - 9 AZR 166/00 - AP, § 11 BUrlG, Urlaubsgeld Nr. 19).
3. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anspruch auf die zusätzliche Urlaubsvergütung auch nicht anders zu beurteilen, weil es im Betrieb der Beklagten üblich war, sie zu einem festen Stichtag (30.06.) auszuzahlen. Die Leistung des zusätzlichen tariflichen Urlaubsgeldes wird dadurch zu keiner vom Urlaubsanspruch unabhängigen Gratifikation oder Sonderzahlung.
a) Mit der Öffnungsklausel in § 14 Ziff. 3 MTV wird es den Betriebsparteien ermöglicht, für die Zahlung der zusätzlichen Urlaubsvergütung aufgrund freiwilliger Betriebsvereinbarung einen Stichtag festzulegen. Ihnen ist damit gestattet, für die Auszahlung dieser Tarifleistung einen vom Tarifvertrag abweichenden Termin zu vereinbaren. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so betrifft die Änderung allein den Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer die Leistung verlangen kann, seine Forderung also im Sinne des § 271 BGB fällig wird und vom Arbeitgeber geschuldet wird (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 24.10.2000 - 9 AZR 610/99 - NZA 2001, 663).
b) Eine betriebliche Fälligkeitsregelung hebt die Akzessorietät zwischen dem Urlaubsanspruch und dem zusätzlichen Urlaubsgeld nicht auf. Aufgrund der Akzessorietät entsteht der Anspruch auch auf das zusätzliche Urlaubsgeld erst mit der Gewährung des Urlaubs (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 01.10.2002 - 9 AZR 215/01 -).
IV. Der Anspruch ist auch mit der Klage rechtzeitig geltend gemacht. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage war der Anspruch weder verfallen noch verfristet.
V. Der Zinsanspruch ist wegen Verzugs gerechtfertigt.
B. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.
Ende der Entscheidung
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