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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 29.06.2005
Aktenzeichen: 18 Sa 6/05
Rechtsgebiete: BGB, MTV für die Arbeitnehmer der Westfleisch Vieh- und Fleischzentrale Westfalen eG vom 08.12.1997


Vorschriften:

BGB § 613 a Abs. 1
MTV für die Arbeitnehmer der Westfleisch Vieh- und Fleischzentrale Westfalen eG vom 08.12.1997 § 10 B Nr. 1
Kündigt der Eigentümer eines Schlachthofes den Werkvertrag mit einem Schlachtereiunternehmen, das zuvor alle Schlachtarbeiten im Schlachthof durchgeführt hatte und führt die Schlachtarbeiten in eigener Regie unter Übernahme von 38 der 47 Arbeitnehmer des früheren Schlachtereibetriebes mit insgesamt 43 Schlachtern selbst durch, so liegt ein Betriebsübergang vor.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 11.11.2004 - 3 Ca 220/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Gewährung eines tariflichen jährlichen Zusatzurlaubs.

Der am 30.10.1957 geborene Kläger trat am 20.11.1978 in die Dienste der Firma H3xxxxxx T2xxxxx. Nach Gründung der Firma H7. T2xxxxx Schlachtereigesellschaft mbH (Eintragung ins Handelsregister 31.01.1984) wurde der Betrieb von dieser Gesellschaft (im Folgenden Firma T2xxxxx genannt) fortgeführt.

Die Firma T2xxxxx hatte mit der Beklagten einen Werkvertrag geschlossen, wonach sie die Schlachterei der Beklagten, die Eigentümerin des Schlachthofes war, betrieb. Im Rahmen des Werkvertrages stellte die Beklagte der Firma T2xxxxx die in ihrem Gebäude befindlichen Räumlichkeiten, sowie die Schlachtgerätschaften zur Verfügung. Die Firma T2xxxxx beschaffte die benötigten Messer sowie die Schutzkleidung für ihre Mitarbeiter selbst.

Zum 30.06.1991 kündigte die Beklagte den mit der Firma T2xxxxx bestehenden Werkvertrag. Ab 01.07.1991 führte die Beklagte die Schlachterei selbst weiter.

Aufgrund der Kündigung des Werkvertrages kündigte die Firma T2xxxxx mit Schreiben vom 03.04.1991 das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zum 30.06.1991. Kurz darauf erklärte die Firma T2xxxxx dem Kläger mit Schreiben vom 16.04.1991 u.a. folgendes:

"... Nachdem Sie zwischenzeitlich das Angebot der Firma W1xxxxxxxx zu einer Weiterbeschäftigung in deren Betrieb am 01.07.1991 erhalten haben, nehmen wir hiermit die mit unserem Schreiben vom 03.04.1991 erklärte fristgemäße Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 30.06.1991 als unwirksam und insgesamt hinfällig zurück.

Gleichwohl verbleibt es bei der mitgeteilten, vollständigen Stilllegung unseres Betriebes mit Ablauf des 30.06.1991."

Die Beklagte stellte den Kläger ab 01.07.1991 als Schlachter ein und beschäftigt ihn seitdem in der nunmehr von ihr betriebenen Schlachterei ihres Schlachthofes.

Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten findet der einheitliche Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der W1xxxxxxxxx V1xx- und F1xxxxxxxxxxxxx W2xxxxxxx eG vom 08.12.1997 (im Folgenden: MTV genannt) Anwendung, der unter § 10 B "Urlaubsdauer" Nr. 1 b MTV Folgendes regelt.:

"Mit Erreichen des 25. Dienstjubiläums wird ein Zusatzurlaub von 3 Arbeitstagen ab dem nachfolgenden Jahr gewährt."

Die vorliegende Klage hat der Kläger am 02.02.2004 erhoben. Mit der Klage begehrt er zusätzlich drei Urlaubstage ab 2004 auf der Grundlage der tariflichen Vorschrift des § 10 B Nr. 1 b MTV.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe sein 25. Dienstjubiläum am 20.11.2003 erreicht, so dass ihm der Zusatzurlaub zu gewähren sei. Bei der Berechnung seiner Beschäftigungszeit bei der Beklagten sei auch die Beschäftigung bei der Firma T2xxxxx in der Zeit vom 20.11.1978 bis zum 30.06.1991 zu berücksichtigen, da ein Betriebsübergang von der Firma T2xxxxx auf die Beklagte stattgefunden habe. Sämtliche Arbeitnehmer der Firma T2xxxxx seien übernommen worden und anschließend an ihren bisherigen Arbeitsplätzen weiterbeschäftigt worden. Des Weiteren habe mit der Firma T2xxxxx von Beginn an ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bestanden, was sich auch aus den vorgelegten Nachweisen ergebe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem Jahr 2004 jährlich drei Urlaubstage zusätzlich zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Zeit der Betriebszugehörigkeit des Klägers bei der Firma T2xxxxx sei bei der Berechnung des 25-jährigen Dienstjubiläums nicht zu berücksichtigen. Ein Betriebsübergang von der Firma T2xxxxx auf sie habe nicht stattgefunden, da insbesondere die frühere Arbeitsorganisation nicht aufrechterhalten worden sei und auch keine Führungskräfte der Firma T2xxxxx übernommen worden seien. Darüber hinaus komme ein Betriebsübergang auch deshalb nicht in Betracht, weil die Firma T2xxxxx dem Kläger zum 30.06.1991 gekündigt habe. Da es rechtlich nicht möglich ist, die einmal ausgesprochene Kündigung wieder zurückzunehmen, habe das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma T2xxxxx mit Ablauf des 30.06.1991 sein Ende gefunden. Erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma T2xxxxx habe die Beklagte dann am 01.07.1991 ein neues Arbeitsverhältnis mit dem Kläger begründet, so dass ein Betriebsübergang nicht in Betracht komme.

Durch Urteil vom 11.11.2004 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Den Streitwert hat es auf 500,00 € festgesetzt. Die Berufung ist zugelassen worden.

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die tariflichen Voraussetzungen für den Zusatzurlaub seien erfüllt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma T2xxxxx sei am 01.07.1991 auf die Beklagte übergegangen im Wege des Betriebsübergangs. Die zuvor von der Firma T2xxxxx ausgesprochene Kündigung habe das Arbeitsverhältnis nicht zum 30.06.1991 beendet, da die Firma T2xxxxx die Kündigung zurückgenommen habe und der Kläger dieses Angebot konkludent angenommen habe.

Gegen diese ihr am 14.12.2004 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Entscheidung hat die Beklagte am 03.01.2005 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.03.2005 am 14.03.2005 begründet.

Die Beklagte greift die arbeitsgerichtliche Entscheidung insgesamt an. Sie stützt sich maßgeblich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie bestreitet nicht mehr, dass der Kläger bei der Firma T2xxxxx in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden hat.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 11.11.2004 - 3 Ca 220/04 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte ab dem Jahre 2004 verpflichtet ist, ihm jährlich drei zusätzliche Urlaubstage zu gewähren und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 11.11.2004 - 3 Ca 220/04 - zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Wegen der Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe:

A. Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Dem Kläger steht der begehrte Zusatzurlaub von drei Arbeitstagen jährlich ab 2004 gemäß § 10 B Nr. 1 b MTV zu.

Nach § 10 B Nr. 1 b MTV hat ein Arbeitnehmer gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zusatzurlaub von drei Arbeitstagen mit Erreichen des 25-jährigen Dienstjubiläums ab dem nachfolgenden Jahr.

Der Kläger erfüllt diese Anspruchsvoraussetzungen ab 01.01.2004.

I. Die Auslegung des Begriffs "25-jähriges Dienstjubiläum" ergibt schon vom Wortlaut und vom Sprachgebrauch her, dass eine 25-jährige Beschäftigungszeit bei dem Arbeitgeber absolviert sein muss.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht nur auf die Zeit der Betriebszugehörigkeit bei der Beklagten selbst abzustellen, sondern auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Hierzu zählt auch die Zeit der Betriebszugehörigkeit in einem Betrieb, der von dem Arbeitgeber im Wege des Betriebsübergangs übernommen worden ist. Ein Betriebsübernehmer hat bei der Berechnung von finanziellen Rechten, die bei ihm an das Dienstalter des Arbeitnehmers geknüpft sind, auch die in Dienste des Veräußerers geleisteten Jahre zu berücksichtigen (EuGH v. 14.09.2000 - Rs 343/98 - NZA 2000, 1279; LAG Hamm v. 29.10.2002 - 19 (11) Sa 1961/00 m.w.N.; ErfK/Preis, § 613 a BGB, Rn. 76). Es handelt sich bei dem Zusatzurlaub nicht um eine betriebliche Zusatzleistung, die nur durch eine konkrete Arbeitsleistung im Betrieb des Arbeitgebers erdient werden muss. Eine solche Differenzierung ist dem Wortlaut der tariflichen Vorschrift nicht zu entnehmen.

II. Der Kläger hatte sein 25-jähriges Dienstjubiläum am 20.11.2003.

1. Das am 20.11.1998 mit der Firma H3xxxxxx T2xxxxx begründete Arbeitsverhältnis ist durch Betriebsübergang gemäß § 613 a Abs. 1 BGB nach Gründung der Firma H7. T2xxxxx Schlachtereigesellschaft mbH zunächst auf diese übergegangen.

Es ist zwischen den Parteien nicht umstritten, dass die Firma H7. T2xxxxx Schlachtereigesellschaft mbH nach ihrer Gründung den Schlachtereibetrieb des H3xxxxxx T2xxxxx übernommen hat.

2. Entgegen der Auffassung der Beklagten und in Übereinstimmung mit der Auffassung des Arbeitsgerichtes ist das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma H7. T2xxxxx Schlachtereigesellschaft mbH am 01.07.1991 gem. § 613 a Abs. 1 BGB im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen.

a) Ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit "Betrieb" bei dem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falles. Zu den maßgeblihen Tatsachen zählen insbesondere die Art des betroffenen Betriebs, der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, die Übernahme der immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation, der Grad der Ähnlichkeit mit der Betriebstätigkeit des bisherigen Inhabers, die Weiterbeschäftigung der Belegschaft, der Übergang der Kundschaft und Lieferantenbeziehungen sowie die Dauer einer eventuellen Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 22.07.2004 - 8 AZR 350/03 - NZA 2004, 1384; BAG v. 18.12.2003 - 8 AZR 621/02 - NZA 2004, 792; BAG, Urteil vom 18.09.2003 - 2 AZR 79/02 - NZA 2004, 375). Dabei darf die Einheit nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen ergeben wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihre Arbeitsorganisation, ihren Arbeitsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Den für das Vorliegen eines Betriebsübergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Produktionsmethoden unterschiedliches Gewicht zu. In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch ihre gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung ihrer Identität ist anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit fortführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hat. Entgegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen Auftragnehmer (Funktionsnachfolger) ohne Übernahme der wesentlichen Betriebsmittel oder in betriebsmittelarmen Betrieben der Hauptbelegschaft keinen Betriebsübergang dar (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 11.12.1997, NZA 1998, 352).

b) Diese Voraussetzungen eines Betriebsübergangs liegen vor.

aa) In dem von der Firma H7. T2xxxxx Schlachtereigesellschaft mbH geführten Betrieb kam es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an. Die wirtschaftliche Einheit wurde geprägt durch die gemeinsame Tätigkeit der Gesamtheit der Arbeitnehmer.

bb) Diesen Betrieb hat die Beklagte auch übernommen und fortgeführt schon dadurch, dass sie die Hauptbelegschaft übernommen und mit dieser den Schlachtereibetrieb unter eigener Leitung ab 01.07.1991 fortgeführt hat.

Die Übernahme der Hauptbelegschaft ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Listen der Schlachtgruppen für die Monate April 1991 und Juli 1991. Ein Vergleich der Listen zeigt, dass auf der Liste der Beklagten für den Monat Juli 1991 38 (von insgesamt 43 Arbeitnehmern) Arbeitnehmer angeführt sind, die auch auf der Liste der Firma H7. T2xxxxx Schlachtereigesellschaft mbH aus April 1991 (insgesamt 47 Arbeitnehmer) aufgeführt waren. Damit steht fest, dass die Beklagte keine neue Schlachtkolonne aufgebaut hat, sondern unter bernahme von 38 Arbeitnehmern der Firma H7. T2xxxxx Schlachtereigesellschaft mbH den Schlachtereibetrieb im Wesentlichen mit diesen übernommenen Arbeitnehmern fortgesetzt hat. Damit ist die wirtschaftliche Einheit des Schlachterbetriebes der Firma H7. T2xxxxx Schlachtereigesellschaft mbH ab 01.07.1991 von der Beklagten unter Wahrung ihrer Identität fortgeführt worden.

3. Dem Betriebsübergang von der Firma H7. T2xxxxx Schlachtereigesellschaft mbH auf die Beklagte steht auch nicht entgegen, dass die Firma H7. T2xxxxx Schlachtereigesellschaft mbH zunächst das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger durch ordentliche Kündigung vom 03.04.1991 zum 30.06.1991 gekündigt hat.

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Kündigung wegen § 613 a Abs. 4 BGB unwirksam war bzw. ob dem Kläger wegen des Betriebsüberganges ein Wiedereinstellungsanspruch entstanden ist, da sich die H7. T2xxxxx Schlachtereigesellschaft mbH und der Kläger über die Rücknahme der Kündigung geeinigt haben. Die frühere Arbeitgeberin des Klägers hat mit Schreiben vom 16.04.1991 die Kündigung vom 03.04.1991 als unwirksam und insgesamt hinfällig zurückgenommen. Der Kläger hat zumindest konkludent dieses Angebot angenommen, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat.

4. Der Kläger war auch während der gesamten Zeit seiner Beschäftigung bei der Firma H7.

T2xxxxx Schlachtereigesellschaft mbH als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer bei dieser ab dem 20.11.1998 tätig. Die Beklagte hat die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers in der Berufung nicht mehr bestritten.

5. Für die Anspruchsbegründung ist nicht erforderlich, dass der Kläger bei dem früheren Arbeitgeber vor dem Betriebsübergang keinen Anspruch auf weitere drei Urlaubstage hatte. Für den Umfang des Urlaubsanspruchs ist maßgeblich die Rechtslage zum Zeitpunkt der Anspruchsbegründung. § 10 B Nr. 1 b MTV kam auf das Arbeitsverhältnis des Klägers uneingeschränkt am 01.01.2004 zur Anwendung. Einschränkungen für frühere Arbeitnehmer der Firma H7. T2xxxxx Schlachterei GmbH enthält diese Regelung nicht, wie oben dargelegt.

B. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.



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