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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 06.06.2007
Aktenzeichen: 18 Sa 83/07
Rechtsgebiete: BGB, StGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 667
BGB § 681 Satz 2
BGB § 687 Abs. 2
BGB § 823 Abs. 2
StGB § 266
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 850 f Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 28.11.2006 - 3 Ca 1579/06 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 1.802,09 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2005.

Die Kosten der Berufung werden den Klägern als Gesamtschuldnern zu 95 % und dem Beklagten zu 5 % auferlegt.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Beklagte 77 % und die Kläger als Gesamtschuldner 23 %.

Die Revision wird für keine der Parteien zugelassen.

Tatbestand:

Der am 30.04.1968 geborene, ledige Beklagte war in der Zeit vom 01.10.1993 bis zum 31.07.2005 als Kanzleiangestellter in der Rechtsanwalts- und Notariatskanzlei der Kläger in W2 tätig.

Der Beklagte, der über keine Ausbildung als Rechtsanwalts- und Notargehilfe verfügt, wurde nach Einarbeitung im Aussiedlerbereich der Kanzlei eingesetzt. Seine Aufgabe war die Beantragung von Aufnahmebescheiden beim Bundesverwaltungsamt in Köln für Spätaussiedler aus der früheren UDSSR.

Die Kläger werden von Russlanddeutschen mit Wohnsitz in der früheren Sowjetunion beauftragt, ihnen Aufnahmebescheide des Bundesverwaltungsamts in Köln zu besorgen, damit sie ein Einreisevisum der Deutschen Botschaft bekommen und als Aussiedler oder Spätaussiedler anerkannt werden.

Der Beklagte wurde zum hauptsächlichen Sachbearbeiter im Aussiedlerreferat eingearbeitet. Er führte den einfachen Schriftverkehr mit den Kontaktpersonen, hatte an jedem Arbeitstag viele Telefonate mit ihnen und führte auch mit diesen Besprechungstermine in der Kanzlei. Er wurde Kontakt- und Vertrauensperson der Russlanddeutschen und deren Vertreter in der Bundesrepublik Deutschland.

Im Juli 2005 stellten die Kläger fest, dass der Beklagte Zahlungen von Mandanten erhalten hatte. Sie kündigten daraufhin das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2005. Der Beklagte gab an, ein Großteil der Gelder sei auf sein laufendes Konto bei der Sparkasse M2-O2 geflossen. Die Kontoauszüge dieses Kontos für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 02.05.2005 (Bl. 13 bis 176 d.A.) übergab er am 04.05.2006 den Klägern. Zuvor war schon gegen ihn auf Antrag der Kläger ein Mahnbescheid über 25.554,53 € ergangen.

Die Kontoauszüge wurden auf der sogenannten "Liste 6" (Bl. 177 bis 182 d.A.) ausgewertet, wobei zwischen Bareinzahlung/Scheckeinzug und Überweisungen unterschieden wurde.

Die vorliegende Klage haben die Kläger am 07.07.2006 anhängig gemacht. Die Berechnung der Klageforderung ergibt sich aus den Ergebnissen der sogenannten "Liste 6".

Die Kläger haben behauptet, dass der Beklagte an ihnen vorbei in bestehenden Mandatsverhältnissen von den Kontaktpersonen der Russlanddeutschen Honorare einkassiert und nicht an sie abgeführt habe. Die Zahlungen der Mandanten an den Beklagten seien teilweise per Überweisung, teilweise durch Barzahlung, die der Beklagte dann auf sein Konto eingezahlt habe, erfolgt.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, der Beklagte sei nach § 667 BGB zur Herausgabe der von ihm nicht abgeführten und für sie bestimmten Honorare verpflichtet. Ob die Zahlung durch die Kontaktpersonen für den Beklagten bestimmt gewesen seien, spiele keine Rolle, denn sie seien aus der Geschäftsbesorgung erlangt und an sie abzuführen. Der Beklagte sei auch aus vorsätzlich unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB verpflichtet, die begehrte Zahlung als Schadensersatz zu leisten.

Die Kläger haben beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 112.861,51 € aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nebst Zinsen nach dem Mahnbescheid zu zahlen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2005 aus 112.861,58 €.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat nicht bestritten, dass es sich bei den auf sein Konto von Mandanten der Kläger überwiesenen Beträge um Zahlungen früherer Mandanten der Kläger handelt. Es seien Schmiergelder, die mit der Bitte gezahlt worden seien, um für die beschleunigte Bearbeitung im Hause der Kläger und bei den Behörden zu sorgen. Hintergrund dieser Praxis sei gewesen, dass es im Ursprungsland der jeweiligen Zuwender üblich sei, Behörden und Amtspersonen zu bestechen. Bei den Schmiergeldzahlungen handele es sich nicht um Vergütungsansprüche, sondern um zusätzlich getätigte Zahlungen. Auf diese hätten die Kläger keinen Anspruch.

Der Beklagte hat behauptet, er habe zu keinem Zeitpunkt Schecks von Mandanten erhalten und er habe auch nicht Barsummen von diesen eingenommen. Bei den Scheckeinzahlungen handele es sich um Versicherungsleistungen, beispielsweise aufgrund der Mitteilung der D2-Versicherung vom 22.02.2000, Gutschrift am 25.02.2000.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 28.11.2006 den Beklagten verurteilt, an die Kläger 84.956,56 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2005. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht zu 26 % den Klägern und zu 74 % dem Beklagten auferlegt. Den Streitwert hat es auf 112.861,58 € festgesetzt.

In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der begehrte Zahlungsanspruch stehe den Klägern gemäß §§ 667, 687 Abs. 2 BGB zu.

Gegen dieses ihnen am 11.12.2006 zugestellte und wegen der sonstigen Einzelheiten hiermit in Bezug genommene Urteil haben die Kläger am 11.01.2007 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 12.02.2007, begründet.

Die Kläger greifen das arbeitsgerichtliche Urteil insgesamt an, soweit das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat. Sie stützen die Berufung maßgeblich auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Bezüglich der im Wege der Klageerweiterung anhängig gemachten Feststellungsklage tragen die Kläger vor, für die begehrte Feststellung bestehe ein Rechtsschutzinteresse wegen der privilegierten Pfändungsmöglichkeit nach § 850 f Abs. 2 ZPO.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 28.11.2006 - 3 Ca 1579/06 - abzuändern und

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger weitere 27.905,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.08.2005 zu zahlen,

2. festzustellen, dass der Beklagte den eingeklagten Geldbetrag von insgesamt 112.861,58 € aus vorsätzlich unerlaubter Handlung schuldet, hilfsweise im Umfange des Urteils, ersatzweise im Falle der Zurückweisung der Berufung im Umfang des Urteils des Arbeitsgerichts Münster.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 28.11.2006 - 3 Ca 1579/06 - zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A. Die zulässige Berufung der Kläger ist nur teilweise begründet.

I. Die Kläger haben als Gesamtgläubiger gemäß § 687 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 681 Satz 2, 667 BGB einen Anspruch gegen den Beklagten auf Herausgabe von weiteren 1.802,09 €.

1. Wer für den Arbeitgeber (Auftraggeber) Geschäfte zu besorgen hat - hier die Betreuung einzelner Mandanten im Verfahren auf Erteilung des Aufnahmebescheides - ist verpflichtet, alles herauszugeben, was er aus der Geschäftsführung erlangt hat, also auch Sondervergütungen, Schmiergelder und andere Sondervorteile, die ihm von dritter Seite - im vorliegenden Fall von den Mandanten der Kläger - zugewandt worden sind.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 26.02.1971 - 3 AZR 97/70 - AP Nr. 5 zu § 687 BGB; BAG, Urteil vom 15.04.1970 - 3 AZR 259/69 - AP Nr. 4 zu § 687 BGB) leitet den Anspruch auf Herausgabe aus den Vorschriften zur unechten (angemaßten) Geschäftsführung her (§§ 687 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 681 Satz 2, 667 BGB). Danach behandelt der Arbeitnehmer dadurch, dass er von einem Dritten für eine ihm nach dem Arbeitsvertrag gegenüber dem Arbeitgeber obliegende Tätigkeit eine Zuwendung erhält, gegen die Interessen des Arbeitgebers ein fremdes Geschäft als sein eigenes. Weiß der Arbeitnehmer, dass er zur Empfangnahme von Zuwendungen, die ihm von Dritten wegen seiner arbeitsvertraglichen Tätigkeit zufließen, nicht berechtigt ist, so ist danach der Tatbestand des § 687 Abs. 2 BGB erfüllt. Auch der Bundesgerichtshof gelangt in Anwendung des § 667 BGB zum selben Ergebnis. Danach hat der Geschäftsführer (Arbeitnehmer) alle Sondervorteile herauszugeben, die ihm von dritter Seite zugewandt worden sind und die eine Willensbildung zum Nachteil des Auftraggebers (Arbeitgebers) befürchten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 02.04.2004 - II ZR 217/99 - NJW 2001, 2476). Dabei ist es unerheblich, dass die Zuwendung gerade nicht für den Auftraggeber (Arbeitgeber), sondern für den Geschäftsführer (Arbeitnehmer) bestimmt ist.

2. Wie auch vom Arbeitsgericht zutreffend gesehen, hat der Beklagte - von ihm unbestritten - als zusätzliche Vergütung (Schmiergeld) von den auf der sogenannten Liste 6 angeführten Mandanten der Kläger in Höhe von 85.403,-- € erhalten.

Der auf der Liste angeführte Betrag für die Überweisungen in Höhe von 86.303,-- € war zu vermindern um die fälschlich als Überweisung angegebene Bareinzahlung vom 02.09.2002 in Höhe von 900,-- €.

Im arbeitsgerichtlichen Urteil vom 28.11.2006 ist der Beklagte lediglich zur Zahlung von 84.956,56 € verurteilt worden, so dass den Klägern noch ein Restanspruch in Höhe von 446,44 € zuzusprechen war.

3. Des Weiteren steht nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Kläger fest, dass der Beklagte weitere 1.355,65 €, nämlich die Barzahlungen von R2 in Höhe von 255,65 € und 600,-- €, von M3 in Höhe von 300,-- € und von L1 in Höhe von 200,-- € als "Sondervergütung" erhalten hat.

II. Die Kläger können ihren Anspruch auf Zahlung von insgesamt 86.758,65 € auch auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB stützen, da der Beklagte in dieser Höhe Mandantengelder, die an ihn gezahlt worden waren, für sich einbehalten hat.

Der Beklagte hat vorsätzlich den Treuhandtatbestand des § 266 Abs. 1 StGB erfüllt. Im Rahmen der Betreuung der ihm zugewiesenen Mandanten hatte der Beklagte auch die Vermögensinteressen der Kläger wahrzunehmen. Er wusste, dass ihm selbst gegenüber den Mandanten keine Vergütungsansprüche bzw. Honoraransprüche zustanden. Er war verpflichtet, Gelder, die er von Mandanten der Kläger erhielt, an die Kläger weiterzuleiten, auch wenn die Zahlungen an ihn gerichtet waren.

III. In Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht stehen den Klägern die weiter geltend gemachten Forderungen weder als Schadensersatz aus unerlaubter Handlung noch im Wege der Herausgabe des Erlangten nach § 667 i.V.m. §§ 687 Abs. 2, 681 Satz 2 BGB zu.

1. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlangten nach diesen Vorschriften setzt zunächst voraus, dass der Beklagte ein Geschäft der Kläger mit einem Dritten als eigenes geführt hat. Ein schlüssiger Vortrag der Geschäftsbesorgung erfordert auch die Angabe, mit welchem Dritten, hier mit welchem Mandanten, der Beklagte ein solches Geschäft als eigenes geführt hat.

Dies gilt auch für den schlüssigen Vortrag des Treubruchtatbestands nach § 266 Abs. 1 StGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB.

2. Ein solcher Vortrag fehlt.

a) Die Vermutung der Kläger, dass die Kontoeinzahlungen bzw. Scheckeinreichungen auf das Konto des Beklagten Zahlungen ihrer Mandanten sind, ist nicht zwingend.

b) Entgegen der Auffassung der Kläger führt der Auskunftsanspruch nach § 666 i.V.m. §§ 687 Abs. 2 , 681 Satz 2 BGB nicht zu einer Umkehr der Beweislast.

Grundvoraussetzung des Auskunfts- und Rechenschaftsanspruchs nach § 666 i.V.m. §§ 687 Abs. 2, 681 Satz 2 BGB ist, dass eine bestimmte Geschäftsbesorgung mit einem Dritten als fremdes Geschäft von dem Beklagten als eigenes geführt worden ist. Erst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, kann der Auskunftsanspruch aus § 666 BGB entstehen, z.B. im Rahmen der Frage, ob und was der Geschäftsführer durch die Geschäftsbesorgung erlangt hat.

c) Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass eine sich aus § 242 BGB ergebende allgemeine Auskunftspflicht aus dem Arbeitsverhältnis immer dann besteht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann (vgl. z.B. MünchKomm/Krüger, BGB, 4. Aufl., § 260 Rdnr. 12 ff). Bei einem solchen Auskunftsanspruch dürfen ist aber zu beachten, dass die allgemeinen Beweisgrundsätze nicht unterlaufen werden dürfen, nach denen z.B. der Geschädigte die Voraussetzungen seines Schadensersatzanspruchs bzw. seines Herausgabeverlangens darzulegen und zu beweisen hat, wie im vorliegenden Fall die Kläger.

B. Der im Berufungsverfahren im Wege der nach § 533 ZPO zulässigen Klageerweiterung geltend gemachte Feststellungsantrag ist nach § 256 Abs. 1 ZPO nicht zulässig.

I. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses beantragt werden, wenn der Antragsteller an der alsbaldigen Feststellung ein rechtliches Interesse hat. Gegenstand eines Feststellungsantrags können nur Rechtsverhältnisse sein. Ein Rechtsverhältnis ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 03.05.2006 - 1 ABR 63/03 - AP ArbGG 1979 § 81 Nr. 61). Dabei sind einzelne Rechte und Pflichten ebenso Rechtsverhältnisse wie die Gesamtheit eines einheitlichen Schuldverhältnisses. Auch Rechtsverhältnisse zu Dritten können Gegenstand eines Antrags nach § 256 Abs. 1 ZPO bilden, sofern der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2003 - VI ZR 243/02 - NJW-RR 2004, 595). Dagegen ist insbesondere der auf die Klärung einer bloßen Rechtsfrage oder den Bestandteil einer solchen Rechtsfrage gerichtete Feststellungsantrag unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2001, NJW 2001, 3789).

II. Die Frage, ob es sich bei dem vorliegenden Antrag um die Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder nur um Vorfragen eines Rechtsverhältnisses im Rahmen eines Gutachtens handelt, kann dahingestellt bleiben. Für die begehrte Feststellung besteht schon kein Feststellungsinteresse.

1. Die Kläger begehren die Feststellung unter Hinweis auf § 850 f Abs. 2 ZPO. Nach § 850 f Abs. 2 ZPO kann das Vollstreckungsgericht den Antrag des Gläubigers, den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850 c ZPO vorgesehenen Beschränkungen bestimmen, wenn die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben wird.

Da dem Vollstreckungsgericht kein eigenes Prüfungsrecht zusteht (vgl. BGH, Beschluss vom 26.09.2002 - IX ZB 180/02 - NJW 2003, 515), muss es die Privilegierung nach § 850 f Abs. 2 ZPO dem Vollstreckungstitel entnehmen. Der Inhalt des Titels darf interpretiert werden (vgl. Ahrens, NJW 2003, 1371). Nur wenn sich die Privilegierung nach § 850 f Abs. 2 ZPO nicht aus dem Vollstreckungstitel ergibt, wird das Feststellungsinteresse für eine ergänzende Feststellungsklage bejaht (BGH, Urteil vom 30.11.1989 - III ZR 215/88 - NJW 1990, 834; BGH, Beschluss vom 26.09.2002 - IX ZB 180/02 - NJW 2003, 515).

2. Da den Entscheidungsgründen dieses Urteils zu entnehmen ist, dass die den Klägern zugesprochenen Ansprüche auch wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung begründet sind, besteht ein Bedürfnis nach der zusätzlichen Feststellung nicht.

C. Nach alledem hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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