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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 19.03.2003
Aktenzeichen: 18 Ta 100/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 117 | |
ZPO § 119 Satz 1 |
Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss
Geschäfts-Nr.: 18 Ta 100/03
In dem Rechtsstreit
hat die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts HAMM ohne mündliche Verhandlung am 19.03.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Knipp
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 15.01.2003 - 1 Ca 2571/02 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat mit Klageschrift vom 06.01.2003, bei dem Arbeitsgericht am 06.01.2003 eingegangen, eine Zahlungsklage erhoben. Gleichzeitig hat sie um Prozesskostenhilfe sowie um Beiordnung von B2xxxx aus H1xx nachgesucht mit dem Hinweis, dass eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Termin nachgereicht wird. In der mündlichen Verhandlung am 07.01.2003 ist auf Antrag der Klägerin gegen die säumige Beklagte ein Versäumnisurteil ergangen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, die PKH-Unterlagen würden umgehend nachgereicht.
Die Nachreichung erfolgte mit Schriftsatz vom 08.01.2003, der am 09.01.2003 bei dem Arbeitsgericht einging mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 06.01.2003 und einer Bescheinigung der Stadt H1xx vom 20.11.2002.
Durch Beschluss vom 15.01.2003 hat das Arbeitsgericht der Klägerin für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe in vollem Umfang mit Wirkung vom 09.01.2003 bewilligt und ihr zur Wahrnehmung der Rechte in diesem Rechtszug Rechtsanwalt B2xxxx aus H1xx beigeordnet mit der Maßgabe, dass sie keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten braucht.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin mit vom 04.02.2003, bei dem Arbeitsgericht am 05.02.2003 eingegangen, Beschwerde eingelegt.
II.
Die nach § 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet, weil das Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfe zu Recht mit Wirkung ab 09.01.2003 bewilligt hat.
1. Gemäß §§ 114, 119 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers besteht und das PKH-Gesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt. § 117 Abs. 4 ZPO schreibt für die Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Benutzung des amtlichen Vordrucks vor, nach § 117 Abs. 2 ZPO müsse alle Angaben durch Vorlage "entsprechender Belege" glaubhaft gemacht werden.
Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der zeitlichen Geltung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist der Zeitpunkt des Eingangs eines gemäß § 117 ZPO vollständigen Antrags (ganz herrschende Meinung vgl. z.B. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rz. 505).
2. Entgegen der Auffassung der Klägerin reicht nach § 117 ZPO die bloße Antragsstellung nicht aus. Nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Erst wenn die Voraussetzungen des § 117 Abs. 2 ZPO zusätzlich erfüllt sind, liegt ein gemäß § 117 ZPO vollständiger Antrag vor.
Im vorliegenden Fall lagen die Voraussetzungen für einen vollständigen Antrag nach § 117 ZPO - wie das Arbeitsgericht richtig gesehen hat - erst am 09.01.2003 mit Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst der Anlage vor.
III.
Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Ende der Entscheidung
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