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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 04.04.2005
Aktenzeichen: 18 Ta 129/05
Rechtsgebiete: ZPO, BSHG


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 2
BSHG § 88 Abs. 2
Der Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung zählt zum Vermögen nach § 115 Abs. 2 ZPO und ist einzusetzen, sofern er das sogenannte Schonvermögen im Sinne des § 88 BSHG übersteigt.

Falls die Kündigung der Kapitallebensversicherung dem Antragsteller unzumutbar erscheint, bleibt es ihm unbelassen, zur Aufbringung der Prozesskosten den einsatzpflichtigen Rückkaufswert durch Belastung bzw. Beleihung zu verwerten.


Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den PKH-Ablehnungsbeschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 28.01.2005 - 1 Ca 2495/04 - wird zurückgewiesen.

Gründe: I. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 15.12.2004, der am 15.12.2004 bei dem Arbeitsgericht Paderborn eingegangen ist, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts L1xxxxx aus U1xxx für die Durchführung des Kündigungsschutzprozesses ArbG Paderborn 1 Ca 2495/04 beantragt. Dem Antrag war eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nebst Belegen beigefügt. Durch Beschluss vom 28.01.2005 hat das Arbeitsgericht Paderborn den der Klägerin Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe vom 15.12.2004 gemäß § 115 Abs. 3 ZPO zurückgewiesen. In den Gründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Klägerin verfüge auf ihren Konten über ein Barvermögen von 837,-- € und über eine Lebensversicherung mit einem aktuellen Guthaben von 6.015,30 €. Insoweit liege einzusetzendes Vermögen in Höhe von 4.295,-- € vor. Gegen diese ihr am 31.01.2005 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 25.02.2005 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung der Beschwerde hat die Klägerin vorgetragen, über das Guthaben aus der Lebensversicherung könne sie nicht verfügen. Die Lebensversicherung sei erst am 01.12.2007 zur Auszahlung fällig. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 28.02.2005 nicht abgeholfen. II. Die nach § 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. 1. Gemäß §§ 114, 119 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers besteht und das PKH-Gesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt. Die Prozesskostenhilfe dient dem Zweck, unbemittelten Personen den Zugang zu den staatlichen Gerichten zu eröffnen. Sie stellt als Leistung der staatlichen Daseinsfürsorge und als Bestandteil der Rechtsschutzgewährung eine Einrichtung der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege dar, die ihre verfassungsrechtliche Legitimation im Gebot des sozialen Rechtsstaates und im allgemeinen Gleichheitssatz findet (BGH v. 19.01.1978 - II ZR 124/76, MDR 1978, 472 = NJW 1978, 938). 2. Nach § 115 Abs. 2 ZPO hat die Partei, die Prozesskostenhilfe begehrt, ihr Vermögen einzusetzen, soweit es ihr zumutbar ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die von ihr bei der Volksfürsorge Lebensversicherung AG abgeschlossene Kapitallebensversicherung Nr. 15 712 938 als Bestandteil ihres Vermögens bei der Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Zum Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 ZPO zählen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie geldwerte Forderungen und sonstige Rechte (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 115 Rdnr. 86), so auch der Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung, sofern er das sogenannte Schonvermögen im Sinne des § 88 BSHG übersteigt (so auch ArbG Regensburg vom 14.10.1993 - 6 Ca 1806/03, Rpfleger 1994, 70; FG Hessen vom 24.11.1995 - 6 K 3080/88, EFG 1996, 199; BVerfG v. 19.12.1997 - 5 C 7/96, NJW 1998, 1879; OLG Stuttgart v. 30.09.1998 - 18 WF 283/98, FamRZ 1999, 598; VGH Baden-Württemberg v. 30.04.2002 - 14 S 2542/01, Justiz 2003, 38; LAG Hamm v. 25.09.2003 - 4 Ta 670/02 -; OLG Köln, FamRZ 2004, 382; verneinend OLG Bamberg v. 28.03.1991 - 7 WF 41/91, JurBüro 1991, 977; OLG Hamburg v. 19.10.2000 - 12 WF 168/00, FamRZ 2001, 925). Tatsachen, warum ihr der Einsatz des Rückkaufswertes der Kapitallebensversicherung nicht zumutbar ist, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Es handelt sich hier nicht um anrechnungsfreie Beträge nach § 88 Abs. 2 Nr. 1 a BSHG. Soweit die Kündigung des Lebensversicherungsvertrags der Klägerin wegen des niedrigen Rückkaufswertes unzumutbar erscheint, bleibt es ihr unbenommen, zur Aufbringung der Prozesskosten den einsatzpflichtigen Rückkaufswert der Kapitallebensversicherung durch eine Belastung bzw. Beleihung zu verwerten (vgl. insoweit Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl. Rz. 350). III. Nach alledem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

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