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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 21.04.2008
Aktenzeichen: 18 Ta 257/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 120 Abs. 4 Satz 3
Nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO ist eine zum Nachteil der Partei ergehende Abänderungsentscheidung ausgeschlossen, wenn nach der Beendigung des Hauptverfahrens vier Jahre vergangen sind.

Davon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Partei das Überprüfungsverfahren derart verzögert hat, dass eine Entscheidung innerhalb des Vierjahreszeitraums dem Gericht nicht möglich war.


Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 06.11.2007 - 1 Ca 1503/03 - aufgehoben.

Gründe:

I. Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen hat dem Kläger durch Beschluss vom 12.09.2003 zur Verfolgung seiner Rechte in dem Rechtsstreit ArbG Gelsenkirchen 1 Ca 1503/03 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts P2 bewillig. Die Prozesskostenhilfe erfolgte mit der Maßgabe, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten brauchte.

Der Rechtsstreit ArbG Gelsenkirchen 1 Ca 1503/03 wurde durch gerichtlichen Vergleich vom 29.07.2003 erledigt.

Auf die gerichtliche Aufforderung hin überreichte der Kläger im Überprüfungsverfahren die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 19.02.2007 nebst Belegen.

Nach Überprüfung teilte das Arbeitsgericht dem Kläger mit Schreiben vom 19.06.2007 Folgendes mit:

In pp ist unter Bezugnahme auf Ihre Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 19.02.2007 und der eingereichten Unterlagen beabsichtigt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 12.09.2003 dahingehend abzuändern, dass Sie die Prozesskosten in Höhe von ca. 830,-- € in monatlichen Raten von 95,-- € zurückzuzahlen haben, da sich Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wesentlich verbessert haben, da Sie nunmehr wieder einer geregelten Arbeit nachgehen (§ 120 IV ZPO).

Ihr monatliches Nettoeinkommen beläuft sich nach Ihren Angaben und den eingereichten Unterlagen auf 1.650,-- €.

Hiervon sind folgende Belastungen in Abzug zu bringen:

Werbungskosten 5,20 €

Unterhaltsfreibetrag Antragsteller: 380,00 €

Unterhaltsfreibetrag Ehegatte:

Unterhaltsfreibetrag Kind:

Miete nebst Nebenkosten und Heizkosten 316,73 €

Versicherungsbeiträge 63,79 €

Ratenkredite 150,00 €

Erwerbstätigenfreibetrag 175,00 €

Fahrtkosten 100,00 €

Das anrechenbare monatliche Einkommen beläuft sich somit noch auf 469,28 € netto.

Nach der Tabelle Anlage 1 zu § 114 sind somit monatliche Raten von 175,-- € zu zahlen.

Sie erhalten hiermit abschließend Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31.07.2007.

Am 27.07.2007 überreichte der Kläger Lohnabrechnungen für die Monate April bis Juni 2007 und bat, die Ratenzahlung zu mindern oder von einer Ratenzahlung abzusehen, da er eine neue Arbeitsstelle habe und als weitere Verbindlichkeit Rückzahlungen an das Arbeitsamt in Höhe von 50,-- € netto zu leisten habe.

Durch Beschluss vom 06.11.2007 hat das Arbeitsgericht den Bewilligungsbeschluss vom 12.09.2003 dahingehend abgeändert, dass der Kläger nunmehr aus seinem Einkommen monatliche Raten in Höhe von 60,-- € zu zahlen hat.

Gegen diese ihm am 12.11.2007 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 23.11.2007 sofortige Beschwerde eingelegt.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die nach § 11 RPflG i.V.m. §§ 46 Abs. 2 Satz 3, 78 ArbGG, § 127 Abs. 2 i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist auch begründet.

1. Nach §§ 114, 115 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Nach § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Raten ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO ist eine Änderung zum Nachteil der Partei ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

2. Zum Zeitpunkt der arbeitsgerichtlichen Entscheidung am 06.11.2007 war die Vierjahresfrist des § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO abgelaufen. Die Vierjahresfrist begann mit der Beendigung des Rechtsstreits 1 Ca 1503/03 durch Vergleich vom 29.07.2003 zu laufen und endete am 29.07.2007.

a) Nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO muss die Änderungsentscheidung innerhalb der Vierjahresfrist ergehen. Davon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Partei das Überprüfungsverfahren derart verzögert hat, dass eine Entscheidung innerhalb des Vierjahreszeitraums dem Gericht nicht möglich war (vgl. OLG Düsseldorf RPflG 2001, 244; OLG Brandenburg RPflG 2001, 356; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 120 Rz. 26; MK-Wax, ZPO, 2. Aufl., § 120 Rz. 21; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, 4. Aufl. Rz. 386).

b) Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der Kläger hat das Überprüfungsverfahren nicht verzögert, so dass eine Entscheidung innerhalb des Vierjahreszeitraums nicht möglich gewesen wäre. Das Arbeitsgericht hat den Kläger mit Schreiben vom 14.06.2007 aufgefordert, zur beabsichtigten Abänderung bis zum 31.07.2007 Stellung zu beziehen. Der Kläger hat am 27.07.2007 vor Ablauf der ihm gesetzten Frist seine Stellungnahme abgegeben. Die Fristsetzung zeigt, dass das Arbeitsgericht beabsichtigte, die Reaktion des Klägers in der ihm gesetzten Frist abzuwarten und dann nach Ablauf der Vierjahresfrist zu entscheiden.

III. Nach alledem hat das Rechtsmittel Erfolg.

Ende der Entscheidung

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