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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 30.06.2003
Aktenzeichen: 18 Ta 350/03
Rechtsgebiete: ZPO, BSHG, RPflG


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 2
ZPO § 120 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1
ZPO § 124 Nr. 3 Halbs. 1
BSHG § 88 Abs. 2 Ziff. 8 Halbs. 2
BSHG § 88 Abs. 3
RPflG § 20 Nr. 4 Buchst. c
1. Aus Gründen des Vertrauensschutzes darf das Gericht die ihm bekannten und für seine Entscheidung maßgebenden Angaben der Partei zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht nachträglich abweichend bewerten.

2. Diese Grundsätze, die zur nachträglichen Ratenzahlungsanordnung entwickelt worden sind, lassen sich auch auf die Fallgestaltungen übertragen, bei denen das Gericht bei der PKH-Bewilligung dem Antragsteller versehentlich oder rechtsirrig nicht aufgegeben hat, zum Bestreiten der Verfahrenskosten gemäß § 115 Abs. 2 ZPO einen Einmalbetrag aus dem Vermögen einzusetzen (hier 10 % der Kündigungsabfindung).

3. Die gesetzliche Regelung in § 120 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ZPO setzt voraus, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse "nachträglich", d.h. zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses des PKH-Bewilligungsbeschlusses und dem PKH-Abänderungsbeschluss, geändert haben.


Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss

Geschäfts-Nr.: 18 Ta 350/03

In dem Rechtsstreit

hat die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts HAMM ohne mündliche Verhandlung am 30.06.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Knipp

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der PKH-Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.02.2003 - 8 Ca 7348/01 - aufgehoben.

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht Dortmund hat der Klägerin zur eines Kündigungsschutzverfahrens mit Beschluss vom 19.07.2002 mit Wirkung vom 28.01.2002 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt und ihr S3xxxxx beigeordnet.

Zuvor hatten die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2002 folgenden Vergleich geschlossen:

1. Die Parteien sind sich darin einig, dass das Arbeitsverhältnis durch fristgerechte, arbeitgeberseitige, betriebsbedingte Kündigung zum 30.11.2001 geendet hat.

2. Der Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin für den Verlust des Arbeitsplatzes entsprechend den §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von 4.000,-- € zu zahlen.

3. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.

4. Die Parteien sind sich darin einig, dass die Klägerin den ihr zustehenden Urlaub erhalten hat und keine weiteren Zahlungsansprüche mehr bestehen.

5. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.

6. Der Beklagte behält sich vor, den geschlossenen Vergleich durch einen spätestens bei Gericht am 24.04.2002 eingehenden Schriftsatz zu widerrufen.

Ein Widerruf erfolgte nicht.

Mit Beschluss vom 19.02.2003 hat das Arbeitsgericht den PKH-Bewilligungsbeschluss vom 19.07.2002 abgeändert und angeordnet, dass die Klägerin auf die Kosten des Verfahrens einen Teilbetrag von 400,-- € aus ihrem Vermögen zu zahlen hat.

Gegen diese ihr am 22.02.2003 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin mit vom 03.03.2003, bei dem Arbeitsgericht am 06.03.2003 eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Klägerin ist der Auffassung, eine Besserung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse sei nicht eingetreten. Sie befinde sich weiter im Elternurlaub. Mit dem Abfindungsbetrag seien angefallene Schulden beglichen worden.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 11 RPflG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 3, 78 ArbGG, § 127 Abs. 2, 567 ff ZPO begründet, denn es liegen weder die Voraussetzungen für eine Abänderungsentscheidung nach § 120 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ZPO noch für eine Aufhebungsentscheidung nach § 124 Nr. 3 ZPO vor.

1. Nach § 120 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Nach § 124 Nr. 3 Halbs. 1 ZPO kann das Gericht die PKH-Bewilligung aufheben, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse "von vornherein" nicht vorgelegen haben.

Hat die Partei richtige und vollständige Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht und hat das Prozessgericht uneingeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt, ist eine Abänderung oder Aufhebung von Amts wegen aufgrund einer geänderten Beurteilung der Sach- und Rechtslage (OLG Stuttgart v. 05.04.1984 - 15 WF 140/84, FamRZ 1984, 722 = Justiz 1984, 397; OLG Hamburg v. 15.11.1995 - 12 WF 146/95, FamRZ 1996, 874 = Rpfleger 1996, 163; OLG Karlsruhe v. 31.05.2000 - 2 WF 40/00 + 2 WF 41/00, n.v.; a.A. OLG Köln v. 08.06.1982 - 21 WF 78/82, FamRZ 1982, 1226; OLG Zweibrücken v. 26.09.1984 - 2 WF 172/83, Rpfleger 1985, 165) oder wegen einer rechtsirrig erfolgten Bewilligung nicht zulässig (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 07.03.2003 - 4 Ta 609/02 - m.w.N.; OLG Hamm v. 28.05.1984 - 3 WF 125/84, JurBüro 1985, 1266 = NJW 1984, 2837 = Rpfleger 1984, 432; OLG Brandenburg v. 01.07.1999 - 9 WF 94/99, FamRZ 2000, 1229 = MDR 2000, 174 = OLGR Brandenburg 2000, 61; a.A. OLG Bremen v. 05.03.1985 - 5 WF 237/84 [b], FamRZ 1985, 728; OLG Zweibrücken v. 07.03.1988 - 2 WF 12/88, JurBüro 1988, 1062 [Mümmler]). Dabei macht es keinen Unterschied, dass nachträglich nicht der Richter nach §§ 119, 114 ZPO, sondern aufgrund der Zuständigkeitsregelung in § 20 Nr. 4 Buchst. c RPflG an seiner Stelle der Rechtspfleger entscheidet. Aus Gründen des Vertrauensschutzes darf das Gericht die ihm bekannten und für seine Entscheidung maßgebenden Angaben der Partei zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht nachträglich abweichend bewerten, eine freie Abänderbarkeit besteht nicht (OLG Bamberg v. 30.05.1984 - 2 WF 108/84, FamRZ 1984, 1244 = JurBüro 1985, 463; OLG Köln v. 08.01.2001 - 27 WF 216/00, FamRZ 2001, 1534 = OLGR Köln 2002, 133; a.A. OLG Schleswig v. 11.01.1983 - 8 WF 210/82, SchlHA 1983, 60); eine freie Abänderbarkeit besteht nicht (OLG Hamm v. 12.03.1986 - 1 WF 75/86, FamRZ 1986, 583; a.A. OLG Hamburg v. 05.11.1985 - 5 W 69/85, MDR 1986, 243).

2. Diese Grundsätze, die zur nachträglichen Ratenzahlungsanordnung entwickelt worden sind, lassen sich auch auf die Fallgestaltungen übertragen, bei denen das Gericht bei der PKH-Bewilligung der PKH-Partei versehentlich oder rechtsirrig nicht aufgegeben hat, zum Bestreiten der Verfahrenskosten gemäß § 115 Abs. 2 ZPO das Vermögen einzusetzen, soweit es das sog. Schonvermögen übersteigt (§ 88 Abs. 2 BSHG). Berücksichtigungsfähige Vermögenswerte sind danach gegeben, wenn die Schongrenze des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG, die sich auf 2.301,00 € für den Antragsteller beläuft und sich für den Ehepartner um 614,00 € und für jede unterhaltsberechtigte Person um 256,00 € erhöht, überschritten wird. So hat der PKH-Empfänger im Kosteninteresse grundsätzlich mit einem Betrag in Höhe von 10% des Nennwertes einer Kündigungsabfindung für die entstandenen Kosten einzustehen, wenn das gesetzliche Schonvermögen durch die gezahlte Abfindung überschritten wird (LAG Hamm v. 03.04.2002 - 4 Ta 636/01, BuW 2002, 748 = LAGReport 2002, 154 = ZVI 2002, 124; LAG Hamm v. 29.05.2002 - 4 Ta 320/02, n.v.). Die entsprechende Anordnung trifft dann, wenn der Vergleichsabschluss nach der PKH-Bewilligung erfolgt, kraft funktioneller Zuständigkeit der Rechtspfleger (§ 20 Nr. 4 Buchst. c RPflG i.V.m. § 120 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ZPO). Geht der Vergleichabschluss der PKH-Bewilligung voraus und wird danach ausnahmsweise Prozesskostenhilfe auf einen Zeitpunkt vor dem Vergleichabschluss bewilligt - wie im vorliegenden Fall -, so muss der Richter die vereinbarte Abfindung als (zumindest teilweise) einsetzbaren Vermögenswert berücksichtigen. Nach § 120 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ZPO ist nämlich eine Änderung einer PKH-Bewilligungsentscheidung nicht bei gleichgebliebenem Sachverhalt zulässig, sondern nur dann, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse "wesentlich geändert haben". Die gesetzliche Regelung setzt mithin voraus, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse "nachträglich", das heißt zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses des PKH-Bewilligungsbeschlusses und dem des PKH-Änderungsbeschlusses, geändert haben.

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Durch den Vergleich vom 10.04.2002 ist das Verfahren mit Ablauf der Widerrufsfrist (24.04.2002) beendet worden. Zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe am 19.07.2002 war gerichtsbekannt, dass der Klägerin die vereinbarte Abfindung aus dem Vergleich vom 10.04.2002 zugeflossen und als Vermögen zu berücksichtigen war. Aus Gründen des Vertrauensschutzes scheidet eine nachträgliche Abänderung aus.

III.

Nach alledem hat das Rechtsmittel Erfolg.

Ende der Entscheidung

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