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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 19.02.2003
Aktenzeichen: 18 Ta 40/03
Rechtsgebiete: ZPO, BSHG


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2
ZPO § 115 Abs. 2
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8
Nach § 88 Abs. 2 Ziffer 8 Halbsatz 2 BSHG ist bei der Festsetzung des einzusetzenden Vermögens eine bestehende besondere Notlage zu berücksichtigen. Wenn also die erhaltene Abfindung zur Behebung einer akuten Notlage gebraucht wird, kann der Kostenbeitrag von 10 % der Abfindungssumme reduziert oder gänzlich fallengelassen werden.
Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss

Geschäfts-Nr.: 18 Ta 40/03

In dem Rechtsstreit

hat die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm ohne mündliche Verhandlung am 19.02.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Knipp

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den PKH-Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 22.11.2002 -2 Ca 6/02 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht Paderborn hat dem Kläger zur mit Beschluss vom 04.03.2002 mit Wirkung vom 03.01.2002 Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm Geisthövel aus Paderborn beigeordnet.

Im vom 23.10.2002 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung mit dem 28.02.2002 beendet worden ist und die Beklagte an den Kläger wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 10.000,-- € zahlt.

Mit Beschluss vom 22.11.2002 hat das Arbeitsgericht den PKH-Bewilligungsbeschluss vom 04.03.2002 abgeändert und angeordnet, dass der Kläger auf die Kosten des Verfahrens einen Teilbetrag in Höhe von 1.000,-- € aus seinem Vermögen zu zahlen hat.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10.12.2002, bei dem Arbeitsgericht eingegangen am 11.12.2002, Beschwerde eingelegt.

II.

Die nach § 11 RPflG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Mit Recht hat das Arbeitsgericht gegenüber dem Kläger die Zahlung eines Kostenbeitrags in Höhe von 10 % der erhaltenen Abfindung gemäß § 115 Abs. 2 ZPO angeordnet.

1. Ein solcher Betrag entspricht der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Hamm (vgl. LAG Hamm vom 21.02.1989 - 7 Ta 502/88 -, n.v.; LAG Hamm vom 21.01.1998 - 14 Ta 158/98 -, n.v.; LAG Hamm vom 24.11.2000 - 4 Ta 233/00 -, n.v.; LAG Hamm vom 29.11.2000 - 4 Ta 429/00 -, n.v.; LAG Hamm vom 19.04.2000 - 4 Ta 287/01 - n.v.). Nach dieser Rechtsprechung stellt eine vom Arbeitnehmer im Vergleichswege erzielte Abfindung grundsätzlich einen nach § 115 Abs. 2 ZPO berücksichtigungsfähigen Vermögenswert dar. Wenn die Schongrenze des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG, die sich auf 2.301,-- € beläuft und sich für jede unterhaltsberechtigte Person um 256,-- € erhöht, überschritten wird, hat der PKH-Empfänger in Höhe von 10 % des Nennwerts der Abfindung für die entstandenen Kosten der Prozessführung einzustehen. Dies macht bei dem Kläger - wie das Arbeitsgericht zutreffend festgesetzt hat - den Betrag von 1.000,-- € aus.

2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es ihm zumutbar, auf die Kosten des Verfahrens einen Teilbetrag in Höhe von 10 % der Abfindung zu zahlen.

a) Nach § 88 Abs. 2 Ziffer 8 Halbsatz 2 BSHG ist bei der Festsetzung des einzusetzenden Vermögens eine bestehende besondere Notlage zu berücksichtigen. Wenn also die erhaltene Abfindung zur Behebung einer akuten Notlage gebraucht wird, kann der Kostenbeitrag von 10 % der Abfindungssumme reduziert oder gänzlich fallengelassen werden. Hierzu bedarf es aber entsprechender Angaben und Glaubhaftmachung des Antragstellers (LAG Hamm vom 01.02.1999 - 14 Ta 10/99 -, n.v.).

b) Dass der Kläger zur Behebung einer Notlage in vollem Umfang auf die Abfindung angewiesen ist, ist nicht hinreichend dargetan, wie das Arbeitsgericht richtig gesehen hat.

Die Überziehung des Girokontos mit dem Betrag von 1.500,-- € ist noch keine Notlage. Dass die Rückzahlung notwendig war, weil er den ihm eingeräumten Kreditrahmen überschritten hatte, ist vom Kläger nicht vorgetragen.

Weiter fehlen jegliche Angaben dazu, dass die Rückzahlung des von der Mutter gewährten Kredits notwendig war. Auch fehlt der Vortrag, dass die Rückzahlung fällig war.

c) Die Ansprüche der Landeskasse gehen vor. Zu berücksichtigen ist, dass in Ansehung oder während des Prozesses oder im Laufe der Rückzahlungsphase eingegangene Verpflichtungen grundsätzlich nicht als besondere Belastungen zu berücksichtigen sind, da die PKH-Partei von diesem Zeitpunkt an ihre Lebensführung auf den bevorstehenden bzw. abgeschlossenen Prozess einrichten muss (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl. 1999, Rz. 294). Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme für lebensnotwendige Schulden zu machen, etwa Verpflichtungen infolge von Todes- und Unglücksfällen oder Krankheit (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., m.w.N.).

Dass ein solcher Grund vorliegt, ist weiter hinsichtlich der Kreditaufnahme im Zusammenhang mit dem Besuch des kranken Vaters nicht schlüssig dargelegt.

Der Verbrauch der Abfindung für den Lebensunterhalt des Antragstellers und seiner Familie war zur Abwendung einer Notlage nicht notwendig. Eine Notlage bestand nicht. Der Unterhalt der Familie war durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Kindergeld, Wohngeld sowie die Zahlungen des Sozialamts gesichert.

III.

Nach alledem hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg.

Ende der Entscheidung

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