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Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 08.10.2007
Aktenzeichen: 18 Ta 509/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO §§ 114 ff. | |
ZPO § 117 Abs. 2 | |
ZPO § 118 Abs. 2 Satz 4 |
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der PKH-Ablehnungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 01.08.2007 - 4 Ca 1464/07 - aufgehoben.
Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt mit Wirkung vom 19.06.2007. Zur Wahrnehmung der Rechte wird ihm Rechtsanwalt A1 beigeordnet.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten braucht.
Gründe:
I. Der Kläger hat am 19.06.2007 bei dem Arbeitsgericht Bochum die Bestandsklage 4 Ca 1464/07 erhoben und gleichzeitig beantragt, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Dem Antrag war beigefügt eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ohne Datum und Unterschrift. Als weitere Anlage wurde eingereicht der Änderungsbescheid der ARGE B2 vom 31.05.2007 über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Unterhalts. Der Antrag wurde dem Vorsitzenden nach Überprüfung durch den Rechtspfleger am 27.06.2007 vorgelegt.
In der mündlichen Verhandlung am 04.07.2007 überreichte der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Schriftsatz vom 04.07.2007. Der Rechtsstreit endete durch gerichtlichen Vergleich vom 04.07.2007.
Mit Schreiben vom 11.07.2007 teilte das Arbeitsgericht dem Prozessbevollmächtigten des Klägers Folgendes mit:
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
wie bereits am Rande des Gütetermins mitgeteilt, liegt eine vom Kläger unterschriebene Formularerklärung zum Prozesskostenhilfeantrag nicht vor. Ein wirksamer Antrag wurde somit während des gesamten Verfahrens nicht gestellt.
Es wird angeregt, den Prozesskostenhilfeantrag zurückzunehmen.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers überreichte daraufhin am 12.07.2007 eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vom 06.07.2007 unter Beifügung des Bescheides der ARGE B2 vom 22.06.2007.
Durch Beschluss vom 01.08.2007 hat das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zurückgewiesen mit der Begründung, bei Beendigung des Hauptverfahrens habe eine unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegen.
Gegen diesen ihm am 02.08.2007 zu Händen seines Prozessbevollmächtigten zugestellten Beschluss hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten am 07.08.2007 sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 07.08.2007 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die nach §§ 46 Abs. 2 Satz 3, 78 ArbGG, §§ 127 Abs. 2, 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
1. Gemäß §§ 114, 119 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers besteht und das PKH-Gesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt.
2. Der Antrag muss vollständig sein. Vollständig ist die PKH-Antragstellung, wenn sie § 117 Abs. 2 ZPO entspricht, mit anderen Worten, es muss die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem amtlichen Vordruck abgegeben und es müssen alle "entsprechenden Belege" eingereicht sein. Das Arbeitsgericht kann selbst "Erhebungen anstellen" und ist deshalb auch verpflichtet, von sich aus auf die Nachreichung fehlender Belege hinzuwirken. Das in § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO vorgeschriebene Verfahren betrifft nach dem Wortlaut der Vorschrift ausdrücklich die Glaubhaftmachung von Angaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Antragstellers und regelt die verfahrensrechtliche Sanktion für den Fall, dass der Antragsteller Fragen des Arbeitsgerichts innerhalb der gesetzten Frist nicht oder ungenügend beantwortet. Eine Ablehnung der Prozesskostenhilfe nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO wegen mangelnder Mitwirkung des Antragstellers bei der Ermittlung der Bewilligungsvoraussetzungen setzt daher eine wirksame Fristsetzung durch das Gericht voraus (LAG Düsseldorf vom 22.06.1989 - 14 Ta 210/89 - LAGE § 118 ZPO Nr. 6 = JurBüro 1989, 1443, LAG Hamm vom 30.03.2001 - 4 Ta 617/00 - AE 2001, 141 = RenoR 2001, 270; LAG Hamm vom 27.04.2005 - 18 Ta 219/05 -). Hat der Antragsteller innerhalb der von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so hat das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit abzulehnen.
3. Das PKH-Gesuch muss vollständig begründet und belegt vor Instanzbeendigung bzw. Verfahrensbeendigung eingereicht sein, denn sonst bietet die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg mehr (vgl. z.B. BAG, Beschluss vom 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 - MDR 2004, 415 m.w.N.). Nach Verfahrensabschluss ist eine rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe in der Regel nicht mehr möglich.
4. Nach diesen Grundsätzen kann dahingestellt bleiben, ob zum Zeitpunkt der Beendigung des Hauptverfahrens ein unvollständiger Antrag vorlag, weil die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom Kläger nicht unterschrieben war (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 10.07.1985 - IV b ZB 47/85 - NJW 1986, 62; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 117 Rz. 16 m.w.N.; anderer Auffassung Baumbach u.a., ZPO, 65. Aufl., § 117 Rz. 31; LAG Hamm, Beschluss vom 08.11.2001 - 4 Ta 708/01 - LAGReport 2002, 89, 90). Das Arbeitsgericht hätte über den Antrag noch vor Beendigung des Hauptverfahrens entscheiden können. Wie sich aus den Akten ergibt, ist schon bei der Überprüfung der Antragsunterlagen durch das Arbeitsgericht festgestellt worden, dass die Unterschrift fehlt. Das Arbeitsgericht war nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO verpflichtet, den Kläger auf die fehlende Unterzeichnung hinzuweisen und ihm eine Frist zu setzen zur Behebung des Fehlers. Wegen dieses Versäumnisses des Arbeitsgerichts darf dem Kläger kein Nachteil entstehen. Deshalb konnte die fehlende Unterzeichnung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers auch nach Abschluss des Hauptverfahrens noch nachgeholt werden.
5. Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach §§ 114 f ZPO liegen vor. Die Wahrnehmung der Rechte bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig.
Der Kläger hat kein Einkommen in einer nach § 115 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit der Tabelle in § 115 Abs. 2 ZPO verpflichtenden Höhe.
Ausweislich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger kein Vermögen, welches nach § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzen ist.
III. Nach alledem hat das Rechtsmittel Erfolg.
Ende der Entscheidung
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