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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Beschluss verkündet am 19.03.2003
Aktenzeichen: 18 Ta 60/03
Rechtsgebiete: RPflG, ZPO


Vorschriften:

RPflG § 11
ZPO § 124 Nr. 4
Die Vorschrift des § 124 Nr. 4 ZPO steht im Zusammenhang mit den §§ 115, 120 ZPO. Die Vorschrift verwendet den Begriff des Verzugs nicht, jedoch kann nur ein schuldhafter Verstoß gegen die Zahlungspflicht eine Aufhebung rechtfertigen. Ein solches Verschulden liegt vor, wenn der PKH-Empfänger erfolglos mit Fristsetzung zur Zahlung der rückständigen Beträge aufgefordert worden ist. Dem PKH-Empfänger ist vor der Entscheidung über die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe rechtliches Gehör zu gewähren. Ihm muss für den Fall des ergebnislosen Fristablaufs die PKH-Aufhebung als Konsequenz angedroht werden.
Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss

Geschäfts-Nr.: 18 Ta 60/03

In dem Rechtsstreit

hat die 18. Kammer des Landesarbeitsgerichts HAMM ohne mündliche Verhandlung am 19.03.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Knipp

beschlossen: Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der PKH-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 10.10.2002 - 5 Ca 2830/01 - aufgehoben.

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht Herne hat u.a. zur mit Beschluss vom 27.09.2001 mit Wirkung vom 13.08.2001 Prozesskostenhilfe bewilligt und B1xxx aus M4xx beigeordnet.

Der Rechtsstreit endete durch gerichtlichen Vergleich vom 28.09.2001. Nach Ziffer 2) des Vergleichs war die Beklagte verpflichtet, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 10.000,-- DM zu zahlen.

Durch Beschluss vom 11.04.2002 hat das Arbeitsgericht Herne den PKH-Beschluss vom 27.09.2001 gemäß § 120 Abs. 4 ZPO dahingehend abgeändert, dass der Kläger einen einmaligen Betrag in Höhe von 511,29 € zu zahlen hat (10 % der Vergleichsabfindung).

Der Beschluss wurde dem Kläger am 11.04.2002 zugestellt.

Mit Schreiben vom 22.04.2002 setzte das Arbeitsgericht Herne im PKH-Zahlungsplan den Fälligkeitszeitraum für die Rate von 511,29 € auf den 15.05.2002 fest. Gegen den Abänderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 11.04.2002 hat der Kläger am 03.05.2002 sofortige Beschwerde eingelegt.

Durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 31.07.2002 ist die sofortige Beschwerde des Klägers zurückgewiesen worden. Durch Beschluss vom 10.10.2002 hat das Arbeitsgericht Herne die PKH-Bewilligung vom 27.09.2001 wegen Zahlungsrückstands aufgehoben

Gegen diesen ihm am 23.09.2002 zugestellten Abänderungsbeschluss hat der Kläger am 30.10.2002 sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

Die nach § 11 RPflG i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Das für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe Bewilligung nach § 124 Nr. 4 ZPO notwendige Verschulden des Klägers ist nicht gegeben.

Die Vorschrift des § 124 Nr. 4 ZPO steht im Zusammenhang mit den §§ 115, 120 ZPO und soll sicherstellen, dass die Partei ihrer Verpflichtung, auf zumutbare Weise aus eigenen Mitteln Kosten des Rechtsstreits beizutragen, auf die vom Gericht angeordnete Weise nachkommt. Voraussetzung für die Aufhebung der PKH-Bewilligung ist zunächst der mindestens dreimonatige Rückstand mit einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines "sonstigen Betrags" aus dem Vermögen. Aufgehoben werden kann also schon, wenn eine seit drei Monaten fällige Monatsrate oder ein seit drei Monaten fälliger Einzelbetrag nicht gezahlt worden ist, denn es wird nicht etwa verlangt, dass die Partei mit drei Monatsraten o.ä. in Rückstand ist (Stein/Jonas/Bork, § 124 ZPO Rz. 24).

§ 124 Nr. 4 ZPO verwendet den Begriff des Verzugs nicht, jedoch kann nur ein schuldhafter Verstoß gegen die Zahlungspflicht eine Aufhebung rechtfertigen (BGH vom 19.01.1997 - IX ZR 61/94 - NJW 1997, 1077). Verschulden setzt u.a. voraus, dass der PKH-Empfänger vor der Entscheidung über die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe anzuhören ist (Art. 103 Abs. 1 GG, LAG Köln, EzA, ZPO, § 120 Nr. 2; Zöller/Philippi, § 124 Rz. 21; Kalthoener/Büttner/Worbel/Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl., Rz. 850). Verschulden liegt erst dann vor, wenn der PKH-Empfänger auch auf eine Mahnung mit Fristsetzung nicht reagiert. In dem Mahnungsschreiben müssen die gerichtlichen Konsequenzen für den Fall der Nichtzahlung eindeutig festgelegt werden. Für den Fall des ergebnislosen Fristablaufs muss dem PKH-Empfänger klar erkennbar gemacht werden, dass als Konsequenz die PKH-Aufhebung erfolgt (vgl. auch LAG Hamm, Beschluss vom 23.11.2000 - 4 Ta 443/00 -; LAG Hamm, Beschluss vom 13.02.2001 - 4 Ta 643/00 -).

Da dem Kläger in diesem Sinne vor der Entscheidung über die Aufhebung der PKH-Bewilligung kein rechtliches Gehör gewährt worden ist, war die Entscheidung aufzuheben.

Ende der Entscheidung

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