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Beginn der Entscheidung

Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil verkündet am 15.07.2002
Aktenzeichen: 19 (11) Sa 730/01
Rechtsgebiete: BetrVG


Vorschriften:

BetrVG § 111
BetrVG § 112
Die in einem vorsorglichen, unter einer auflösenden Bedingung stehenden Sozialplan den Arbeitnehmern auferlegte Verpflichtung, Feststellungsklage zu erbeten, um nicht von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen zu werden, verstößt nicht gegen den Sinn und Zweck einer Sozialplanvereinbarung und belastet die Arbeitnehmer zudem nicht unzumutbar.
Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes Urteil

Geschäfts-Nr.: 19 (11) Sa 730/01

Verkündet am 15.07.2002

In dem Rechtsstreit

hat die 19. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 15.07.2002 durch den Richter am Arbeitsgericht Dr. Wessel als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Verch und Stelter

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Sozialplanabfindung.

Der 30-jährige Kläger war in der Zeit vom 01.04.1996 bis zum 05.11.2000 in der Niederlassung S1xxx der Beklagten als Lagerarbeiter zu einem monatlichen Bruttolohn von 3.400,00 DM beschäftigt.

Die Beklagte - ein Logistikunternehmen mit Sitz in D1xxxxxx-R3xxxxxxxx - führte ihren Betrieb in S1xxx seit Anfang 1996 mit Mitarbeitern, die zuvor für die Firmen A2xxx E4xxxx S4xxxxx GmbH (im Folgenden: A2xxx) und C1xxxx C2xxxx H2xxx C3xx S5xxxxxxxxxxxxxxxx GmbH (im Folgenden: C1xxxx) bzw. deren Rechtsvorgängerinnen tätig waren; ein Teil der Mitarbeiter wurde von der Beklagten ab 1996 eingestellt.

Die Beklagte hatte mit den Firmen A2xxx und C1xxxx Dienstleistungsverträge geschlossen, die von beiden Unternehmen zum 31.12.2000 gekündigt wurden. Aufgrund dieser Kündigungen schloss die Beklagte ihren Standort S1xxx zum 31.12.2000.

Infolge der Kündigungen der Dienstleistungsverträge schlossen die Beklagte und der für die Niederlassung S1xxx bestehende Betriebsrat unter dem 15.08.2000 einen Interessenausgleich und Sozialplan, der auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

...

Dieser Interessenausgleich und Sozialplan werden von den Betriebspartnern abgeschlossen im Hinblick auf die Ungewissheit, die sich aus der unbeantworteten Frage nach einem (Teil-) Betriebsübergang auf die Fa. A2xxx E4xxxx S4xxxxx GmbH und / oder einem (Teil-) Betriebsübergang auf die Fa. C1xxxx C2xxxx H2xxx C3xx S5xxxxxxxxxxxxxxxx GmbH ergibt. Dies ist der Grund für die Aufnahme einer auflösenden Bedingung in diesen Vertrag.

Dieser Interessenausgleich und Sozialplan werden von den Betriebspartnern unter folgender auflösender Bedingung geschlossen:

- Falls gerichtlich rechtskräftig und zwar einerseits bindend für die Betriebspartner dieses Vertrages und andererseits bindend für die neuen Arbeitgeber ein Betriebsübergang oder ein Betriebs(teil)übergang gem. § 613 a BGB festgestellt wird und es dadurch zu einer Fortführung der bestehenden Arbeitsverhältnisse (vgl. Anlage 3) entweder bei der Firma A2xxx E4xxxx S4xxxxx GmbH oder bei der Firma C1xxxx C2xxxx H2xxx C3xx S5xxxxxxxxxxxxxxxx GmbH kommt, entfallen die in diesem Sozialplan festgelegten Leistungen für die übernommenen Mitarbeiter ersatzlos.

...

Mitarbeiter, die keine Klage gegen die Fa. A2xxx E4xxxx S4xxxxx GmbH oder die Fa. C1xxxx C2xxxx H2xxx C3xx S5xxxxxxxxxxxxxxxx GmbH auf Feststellung des Betriebsübergangs oder Betriebs(teil-)übergangs innerhalb der Zeit vom 02.01.2001 bis 31.03.2001 erheben, werden von den Sozialplanleistungen ausgeschlossen. Der Klageerhebung bedarf es nur dann nicht, wenn die Firmen A2xxx E4xxxx S4xxxxx GmbH und/oder C1xxxx C2xxxx H2xxx C3xx S5xxxxxxxxxxxxxxxx GmbH von sich aus gegenüber dem einzelnen Mitarbeiter schriftlich anerkennen, dass dessen Beschäftigungsverhältnis im Zuge des Betriebsübergangs oder Betriebs(teil-)übergangs fortgesetzt wird.

Mitarbeiter, die diesen Rechtsstreit nicht über eine Rechtsschutzversicherung finanzieren können und auch nicht kostenfrei von der Gewerkschaft vertreten werden können, erhalten die ihnen entstehenden Kosten es Rechtsstreits einschließlich der ihnen entstehenden Anwaltskosten gem. BRAGO von der Fa. F1xxxxxxxxxxxx GmbH erstattet.

...

Für den weiteren Inhalt des Interessenausgleichs und Sozialplans wird auf Bl. 8 bis 13 d. A. verwiesen.

Der Kläger kannte den Interessenausgleich/Sozialplan seit dem 23.08.2000.

Mit Schreiben vom 23.08.2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB ab dem 01.01.2001 auf die Fa. C1xxxx übergehe. Der Kläger bestätigte dieses Schreiben unter dem 30.08.2000 gegenüber der Beklagten und erklärte zugleich, er widerspreche dem Betriebsübergang nicht.

Mit Schreiben vom 20.09.2000 leitete die Beklagte gegenüber dem Betriebsrat das gesetzliche Anhörungsverfahren zu einer vorsorglichen Beendigungskündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zum 31.12.2000 ein (Bl. 14 f. d. A.). Der Kläger erfuhr von der beabsichtigten Kündigung seines Arbeitsverhältnisses in der 43. Kalenderwoche.

Etwa am 30.10.2000 kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 05.11.2000.

Unter dem 26.10.2000 schloss der Kläger mit der Fa. A2xxx einen befristeten Arbeitsvertrag für den Zeitraum 06.11.2000 bis 30.04.2001.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 02.11.2000 beanspruchte der Kläger von der Beklagten eine Abfindung auf der Grundlage des Interessenausgleichs und Sozialplans vom 15.08.2000 in Höhe von 8.415,00 DM (Bl. 18 d. A.). Die Beklagte lehnte die Forderung mit Schreiben vom 07.11.2000 ab.

In seiner am 18.12.2000 eingereichten Zahlungsklage hat der Kläger die Auffassung vertreten, Anspruch auf die Sozialplanabfindung zu haben, da seine Eigenkündigung arbeitgeberseitig veranlasst gewesen sei. Auch gebe es keinen Betriebsübergang, der die Anwendbarkeit des betrieblichen Sozialplans beseitigen könne. Die Beklagte habe keine sogenannten "know-how"-Träger beschäftigt. Ein wesentlicher Teil der Belegschaft sei von einer der beiden Firmen nicht übernommen worden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.415,00 DM nebst 9,26 % Zinsen seit dem 09.11.2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, es liege ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB von ihr auf die Firmen A2xxx bzw. C1xxxx vor. Denn es seien qualifizierte Mitarbeiter in erheblichem Umfang zu A2xxx (9 Mitarbeiter) bzw. C1xxxx (16 Mitarbeiter) gewechselt. Damit sei der nur vorsorglich vereinbarte Sozialplan gegenstandslos geworden. Auch stehe dem Kläger ein Sozialplananspruch nicht zu, da er es unterlassen habe, die Firmen A2xxx oder C1xxxx zu verklagen, um dadurch feststellen zu lassen, dass ein Betriebsübergang nicht vorliege.

Durch Urteil vom 20.04.2001 hat das Arbeitsgericht Hamm die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Kläger aufgrund seiner Eigenkündigung unter den Geltungsbereich des Sozialplans falle und ob der Betrieb der Beklagten auf die Firmen A2xxx und C1xxxx übergegangen sei. Der Abfindungsanspruch scheitere nämlich bereits daran, dass der Kläger gegen die Firmen A2xxx oder C1xxxx kein Klageverfahren auf Feststellung des Übergangs seines Arbeitsverhältnisses eingeleitet habe. Das erstinstanzliche Gericht hält den im Sozialplan formulierten Vorbehalt der Verpflichtung zur Abfindungszahlung erst nach entsprechender erfolgloser Klage für rechtswirksam. Die Beklagte habe ein erhebliches Interesse daran, im Verhältnis zu A2xxx und C1xxxx eine verbindliche Feststellung zu erhalten, ob ein - von ihr unterstellter - Betriebsübergang stattgefunden habe. Da es für die Beklagte schwierig sei, diese Feststellung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens herbeizuführen, sei der gewählte Weg des Abschlusses eines vorsorglichen Sozialplans im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch belaste der Sozialplan die Mitarbeiter nicht in unzulässiger Weise. Denn diese hätten Anspruch auf Erstattung der für die Durchführung eines Rechtsstreits gegen A2xxx oder C1xxxx anfallenden Kosten, sofern eine Finanzierung nicht durch Dritte erfolge.

Gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ihm am 27.04.2001 zugestellt, hat der Kläger mit am 10.05.2001 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Der Kläger trägt vor, durch die Einleitung des Anhörungsverfahrens gegenüber dem Betriebsrat sei er von der Beklagten bestimmt worden, die Eigenkündigung auszusprechen. Der Kläger hält die Klageerhebungsklausel des Sozialplans für rechtswidrig. Ihm seien jahrelange Prozesse gegen dritte Firmen nicht zumutbar. Immerhin hätten die Firmen A2xxx und C1xxxx dem Sozialplan auf das heftigste widersprochen; Feststellungsklagen seien nach seiner Kenntnis sämtlich zu Lasten der Arbeitnehmer und zugunsten der beiden Firmen entschieden worden.

Die Sozialplanklausel sei jedenfalls im vorliegenden Einzelfall unzulässig. Denn sie fordere von ihm - obgleich der Sachverhalt eines Betriebsübergangs nicht vorliege - die Durchführung eines unsinnigen Klageverfahrens. Schließlich sähe er sich nach einem langjährigen Gerichtsverfahren der Gefahr einer zwischenzeitlichen Insolvenz der Beklagten ausgesetzt.

Die seiner Ansicht nach funktionswidrige Sozialplanregelung führe dazu, dass er und nicht mehr die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvorliegen eines Betriebsübergangs habe, wenn er eine Abfindung erlangen wolle.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 20.04.2001 - 2 Ca 2790/00 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.302,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß DÜG vom 09.06.1998 seit dem 09.11.2000 bis zum 31.12.2001 und 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB seit dem 01.01.2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt aus, die Eigenkündigung sei nicht der Grund für den Ausschluss des Klägers von der Sozialplanabfindung. Vielmehr sei der Kläger von den Leistungen des Sozialplans ausgenommen, weil er nicht die seitens der Betriebspartner in dem vorsorglichen Sozialplan vereinbarten Voraussetzungen erfüllt habe. Die Sozialplanklausel betreffend die Verpflichtung der einzelnen Mitarbeiter, eine Feststellungsklage zu erheben, sei rechtswirksam. Durch die Sozialplanklausel betreffend die Kostenübernahme sei jeder Mitarbeiter von Nachteilen geschützt. Die Betriebspartner hätten in Ziffer 5 des Sozialplans die Abfindungsansprüche auch vor der Insolvenz gesichert.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig.

Sie ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG) und nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6 S. 1, 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG; §§ 518, 519 ZPO, jeweils in der bis zum 31.12.2001 geltenden Gesetzesfassung, § 26 Ziff. 5 EGZPO).

II.

In der Sache ist die Berufung nicht begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach dem Interessenausgleich und Sozialplan vom 15.08.2000 in Höhe von 4.302,52 €.

Der Abfindungsanspruch scheitert daran, dass der Kläger die Voraussetzungen des Interessenausgleichs/Sozialplans nicht erfüllt hat. Er ist deshalb von den Sozialplanleistungen ausgeschlossen, weil er keine Klage gegen die Firmen A2xxx oder C1xxxx auf Feststellung des Betriebs- oder Betriebs(teil-)übergangs erhoben hat, Ziffer 3 Abs. 6 des Sozialplans vom 15.08.2000.

1) Der Kläger hat zunächst keinen Abfindungsanspruch aus dem Sozialplan aufgrund einer vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung.

a) Das Bundesarbeitsgericht sieht es in seiner Entscheidung vom 19.07.1995 (10 AZR 885/94, NZA 1996, 271) als mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar an, wenn die Betriebsparteien bei der Zuerkennung von Abfindungsansprüchen in einem Sozialplan unterscheiden zwischen Arbeitnehmern, denen infolge der Betriebsänderung gekündigt worden ist und solchen, die ihr Arbeitsverhältnis durch eine Eigenkündigung (oder einen Aufhebungsvertrag) beendet haben. Es nimmt jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz - mit der Folge der Gleichbehandlung gemäß § 75 Abs. 1 S. 1 BetrVG - an, wenn die Eigenkündigung vom Arbeitgeber veranlasst worden ist. Eine Veranlassung in diesem Sinne liege vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Hinblick auf eine konkret geplante Betriebsänderung bestimme, selbst zu kündigen, um eine sonst notwendige Kündigung zu vermeiden.

b) Im vorliegenden Fall hat die Beklagte durch das am 20.09.2000 eingeleitete Anhörungsverfahren gemäß § 102 BetrVG zu einer beabsichtigten Beendigungskündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zum 31.12.2000 den Kläger veranlasst, etwa am 30.10.2000 eine Eigenkündigung zum 05.11.2000 auszusprechen, nachdem der Kläger in der 43. Kalenderwoche (23. bis 29.10.2000) von der betriebsverfassungsrechtlichen Anhörung Kenntnis erlangt hatte. Der Kläger, der zum Kündigungszeitpunkt die Möglichkeit hatte, ein zumindest befristetes Arbeitsverhältnis mit der Firma A2xxx einzugehen, konnte durch den Ausspruch der eigenen Kündigung die drohende Arbeitgeberkündigung und eine sich möglicherweise anschließende Arbeitslosigkeit vermeiden.

c) Diese arbeitgeberseitige Bestimmung des Klägers, selbst zu kündigen, begründet indes keinen Anspruch auf die Sozialplanabfindung. Insofern ist der Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.07.1995 zugrunde lag, mit der vorliegenden Fallkonstellation nicht vergleichbar. Während nämlich der vom Kläger angezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ein unbedingter Sozialplan wegen einer Betriebsänderung (Einschränkung und Stilllegung eines Werkes) zugrunde liegt, haben die Betriebspartner vorliegend im Sommer 2000 einen Interessenausgleich und Sozialplan unter einer auflösenden Bedingung abgeschlossen, der - insofern vorsorglich - nach dem dezidiert erklärten Willen der Betriebsparteien nur dann zur Durchführung gelangen soll, falls gerichtlich rechtskräftig mit Bindungswirkung für Beklagte und Betriebsrat einerseits und die Firma A2xxx bzw. C1xxxx andererseits festgestellt wird, dass kein Betriebs(teil-)übergang gemäß §613 a BGB zu verzeichnen ist (vgl. Päambel Abs. 5 des Interessenausgleichs und Sozialplans vom 15.08.2000). Einer solchen gerichtlich bindenden Feststellung in Bezug auf das einzelne Arbeitsverhältnis sollte es dann nicht bedürfen, wenn eine der beiden Firmen sich gegenüber dem einzelnen Mitarbeiter schriftlich verpflichtete, ihn so zu stellen, als wäre sein Beschäftigungsverhältnis gemäß § 613 a BGB übergegangen (Präambel Abs. 7). Des Weiteren sieht der Sozialplan unter Ziff. 3 Abs. 6 vor, dass Mitarbeiter, die - ohne eine schriftliche Erklärung der Firma A2xxx bzw. C1xxxx - bis zum 31.03.2001 keine Feststellungsklage hinsichtlich eines Betriebs(teil-)übergangs erhoben haben, von den Sozialplanleistungen ausgeschlossen sind.

Daraus folgt, dass die Eigenkündigung des Klägers - darauf weist die Beklagte zu Recht hin - nicht der Grund für dessen Ausschluss von der Sozialplanabfindung ist. Denn auch unter Berücksichtigung der Wertungen des höchstrichterlichen Urteils vom 19.07.1995 hätte der Kläger bei arbeitgeberseitig veranlasster eigener Kündigung noch keinen Sozialplananspruch. Vielmehr müsste er zunächst die für einen Abfindungsanspruch durch den Sozialplan selbst - und zwar rechtswirksam - aufgestellten Voraussetzungen in seiner Person erfüllen.

2) Da der Kläger die in dem Sozialplan vom 15.08.2000 vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt hat, besteht auch aus diesem Grunde kein Abfindungsanspruch.

a) Der Kläger hat die erforderliche Klage auf Feststellung des Betriebsübergangs im Sinne von § 613 a BGB weder gegen die Firma A2xxx noch gegen die Firma C1xxxx angestrengt. Somit liegt die entscheidende Anwendungsvoraussetzung für den Bezug von Leistungen aus dem Sozialplan nicht vor. Ebenso wenig liegt eine schriftliche Verpflichtungserklärung einer der beiden Firmen gemäß der Präambel, Abs. 7, des Sozialplans vor.

b) Der Abschluss eines vorsorglichen, unter einer auflösenden Bedingung stehenden Sozialplans ist zulässig.

In seiner Entscheidung vom 01.04.1998 (10 ABR 17/97, NZA 1998, 768) hält der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts bei Unsicherheit der Rechtslage, ob ein Betriebsübergang vorliegt oder nicht, die Vereinbarung eines vorsorglichen Sozialplans für den Fall, dass tatsächlich kein Betriebsübergang auf einen neuen Arbeitgeber vorliegt, für rechtswirksam. Denn es sei für einen Arbeitgeber, dem ein Dienstleistungsauftrag gekündigt wird, schwierig festzustellen, ob die Neuvergabe des Auftrags an ein anderes Unternehmen einen Betriebsübergang darstelle. Diese Unsicherheit sei in der Systematik des Betriebsübergangs angelegt.

Die Kammer ist mit der Beklagten der Auffassung, dass ein unbedingter Sozialplanabschluss sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer mit erheblichen Risiken behaftet ist. Die Finanzierung des Sozialplans verfehlte nämlich ihren Zweck, wenn es noch nach Sozialplanabschluss zu einem Betriebsübergang kommt. Für die vom Sozialplan erfassten Arbeitnehmer könnte sich die Gefahr einer Sozialplananpassung aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage einschließlich eines rückwirkenden Eingreifens in entstandene Sozialplanansprüche eröffnen (BAG, Beschl. vom 10.08.1994 - 10 ABR 61/93 -, AP Nr. 86 zu § 112 BetrVG 1972; BAG, Urt. vom 28.08.1996 - 10 AZR 886/95 -, AP Nr. 104 zu § 112 BetrVG 1972).

Die Betriebsparteien waren daher befugt, den Unsicherheiten und Risiken des Sozialplans durch Abschluss des vorsorglichen Sozialplans vom 15.08.2000 angemessen zu begegnen.

c) Die Sozialplanklauseln in der Präambel und in Ziff. 3 Abs. 6 des Interessenausgleichs und Sozialplans vom 15.08.2000 sind auch rechtswirksam zwischen den Betriebsparteien vereinbart worden.

aa) Die Festlegung in der Präambel, dass der Abschluss des Sozialplans nur für den Fall gelte, dass kein (Teil-)Betriebsübergang stattfinde, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn im Zeitpunkt des Zustandekommens des Sozialplans im Sommer 2000 war durchaus noch nicht klar, ob eine sozialplanpflichtige Betriebsänderung gegeben oder ob die Firmen A2xxx und C1xxxx zur Weiterführung der Betriebsteile nicht doch etwa auf das "know-how" spezieller Mitarbeiter der Beklagten angewiesen sein würden. Der von der Beklagten unwidersprochen gebliebene Vortrag des Klägers, sämtliche gegen die beiden Firmen gerichteten Feststellungsklagen betreffend einen (Teil-)Betriebsübergang seien erfolglos geblieben, ändert nichts daran, dass - so auch die erstinstanzliche Entscheidung - die Möglichkeit eines (Teil-)Betriebsübergangs zum damaligen Zeitpunkt der Einigung zwischen den Betriebsparteien jedenfalls nicht ausgeschlossen werden konnte.

bb) Auch das im Sozialplan vereinbarte weitere prozessuale Vorgehen, insbesondere die den Mitarbeitern auferlegte Verpflichtung, Feststellungsklagen innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erheben, um nicht von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen zu werden, verstößt zur Überzeugung der Kammer nicht gegen den Sinn und Zweck einer Sozialplanvereinbarung und belastet den Kläger zudem nicht unzumutbar.

(a) Der Sozialplan dient nach § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG dem Ausgleich oder der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der vom Unternehmer geplanten Betriebsänderung entstehen. Daher widerspricht es nicht seinem Sinn und Zweck, Leistungen davon abhängig zu machen, dass überhaupt erst festgestellt wird, ob eine sozialplanpflichtige Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG vorliegt. Die nachteiligen wirtschaftlichen Folgen einer Betriebsänderung sollten vorliegend erst dann ausgeglichen werden, wenn feststand, dass überhaupt eine Betriebsänderung gegeben ist (so auch LAG Düsseldorf, Urt. vom 23.04.2002 - 8 (4) Sa 36/02 - noch n.v.).

Die Beklagte hat deshalb ein erhebliches und anerkennenswertes Interesse, eine auch im Verhältnis zu den Firmen A2xxx und C1xxxx verbindliche Feststellung zu erhalten, ob ein (Teil-)Betriebsübergang stattgefunden hat. Zutreffend weist das Arbeitsgericht darauf hin, dass es für die Beklagte schwierig ist, im Rahmen eines Beschlussverfahrens hierüber Rechtsklarheit zu erlangen (s. S. 8 der Entscheidungsgründe).

(b) Zumutbar für die Mitarbeiter erscheint deshalb die in Ziffer 3 Abs. 6 des Sozialplans vereinbarte Verpflichtung, Klage auf Feststellung des Betriebsübergangs bis zum 31.03.2001 zu erheben, wenn sie nicht von den Sozialplanleistungen ausgeschlossen bleiben wollen.

Die Betriebsparteien haben den betroffenen Arbeitnehmern keine unverhältnismäßige Belastung auferlegt. Nach dem Sozialplan (Ziffer 3 Abs. 7) oblag es der Beklagten, die den Mitarbeitern durch die zu erhebenden Feststellungsklagen anfallenden Kosten zu erstatten. Die Kostentragungspflicht bestände auch dann, wenn eine Rechtsschutzversicherung oder Gewerkschaft eine Kostenzusage ablehnte (Ziffer 3 Abs. 7).

Wenn der Kläger meint, es sei für ihn nicht zumutbar, ohne zu wissen ob er A2xxx oder C1xxxx verklagen müsse, Prozesse über Jahre und mehrere Instanzen hinweg zu führen, so übersieht er zum einen, dass ihm die Beklagte mit Schreiben vom 23.08.2000 ausdrücklich mitgeteilt hatte, dass sein Arbeitsverhältnis zum 01.01.2001 auf die Firma C1xxxx übergehe; zum anderen ist es dem Kläger unbenommen, ein Urteil erster oder zweiter Instanz in Rechtskraft erwachsen zu lassen.

Schließlich greift auch der vom Kläger bemühte Gesichtspunkt der Insolvenzgefährdung seiner Sozialplanansprüche wegen der unter Ziffer 5 des Sozialplans getroffenen Hinterlegungsvereinbarung des Sozialplanvolumens nicht.

Die Berufung konnte nach alledem nicht erfolgreich sein.

III.

Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache war die Revision zuzulassen, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Ende der Entscheidung

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